Synopse zur Änderung an
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV)

Erstellt am: 06.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

(1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach § 753 Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird das Formular der Anlage 1 eingeführt.
(2) Für Anträge auf Erlass richterlicher Anordnungen nach § 758a der Zivilprozessordnung werden die Formulare der Anlagen 2 und 3 eingeführt.
(3) Für Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und für Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung werden die Formulare der Anlagen 4 und 5 eingeführt.
(4) Für die Aufstellung von Forderungen werden folgende Formulare eingeführt:
1.
für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher nach Absatz 1 das Formular der Anlage 6,
2.
für Anträge nach Absatz 3
a)
wegen Geldforderungen, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, das Formular der Anlage 7 und
b)
wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche das Formular der Anlage 8.
(+++ § 1: Zur Geltung vgl. § 5 Abs. 1 +++)

(1) Die Formulare der Anlagen 1 bis 5 sind ausschließlich für die folgenden Zwecke verbindlich:
1.
das Formular der Anlage 1 für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen,
2.
die Formulare der Anlagen 2 und 3 für Anträge nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung,
3.
die Formulare der Anlagen 4 und 5 für Anträge nach § 829 der Zivilprozessordnung und für Anträge nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung.
(2) Vollstreckungsaufträgen an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen ist das Formular der Anlage 6 beizufügen.
(3) Für Anträge nach § 1 Absatz 2 ist dem Formular der Anlage 2 das Formular der Anlage 3 beizufügen.
(4) Für Anträge nach § 1 Absatz 3 ist dem Formular der Anlage 4 beizufügen:
1.
das Formular der Anlage 5,
2.
das Formular der Anlage 7, wenn die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen betrieben wird, die keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche sind, sowie
3.
das Formular der Anlage 8, wenn die Zwangsvollstreckung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche betrieben wird.
(5) Die Formulare der Anlagen 6 bis 8 sind insgesamt mehrfach zu nutzen, wenn bei einfacher Nutzung die erforderlichen Angaben nicht gemacht werden können, es sei denn, die erforderlichen Angaben werden in einem nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe a zulässigerweise abweichenden Formular gemacht.
(+++ § 2: Zur Geltung vgl. § 5 Abs. 1 +++)

(1) Abweichungen von den Formularen sind ausschließlich zulässig
1.
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und
2.
unter der Voraussetzung, dass durch die Abweichungen Folgendes nicht beeinträchtigt wird:
a)
die Verständlichkeit und die Lesbarkeit der eingereichten Formulare sowie
b)
die Zuordnung von Text zu den jeweiligen Sinneinheiten, die durch einen mit einem Buchstaben versehenen und grau hinterlegten Balken gekennzeichnet sind (Module).
(2) Zulässig ist es,
1.
die Formulare an geänderte Rechtsvorschriften anzupassen,
2.
die Währungsangaben in den Formularen zu ändern,
3.
unwesentliche Änderungen der formalen Gestaltung vorzunehmen,
4.
den vorgesehenen Umfang von Texteingabefeldern zu erweitern oder zu verringern,
5.
den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder außerhalb der Rahmen für die Angaben zum Gläubiger in Modul A und zum Schuldner in Modul B in den Formularen der Anlagen 1, 3 und 5 insgesamt mehrfach zu verwenden,
6.
den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder, der sich innerhalb von Rahmen befindet,
a)
insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden oder teilweise wegzulassen,
b)
insgesamt einschließlich des dazugehörigen Rahmens und der insoweit betroffenen Modulbezeichnung wegzulassen,
7.
weitere Anlagen beizufügen, soweit in dem Formular die gewünschten Angaben nicht gemacht werden können.
(3) Auf Text, der sich innerhalb von Rahmen befindet, die als vom Gericht auszufüllen gekennzeichnet sind, ist
1.
Absatz 2 Nummer 4 und 6 Buchstabe a nicht anwendbar,
2.
Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b nur bei den Modulen Q, R und S des Formulars der Anlage 5 und nur dann anwendbar, wenn das jeweils am Anfang des betreffenden Moduls befindliche Kontrollkästchen nicht markiert wird.
(+++ § 3: Zur Geltung vgl. § 5 Abs. 1 +++)