Synopse zur Änderung an
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV)

Erstellt am: 01.10.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

(1) Abweichungen von den Formularen sind ausschließlich zulässig
1.
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und
2.
unter der Voraussetzung, dass durch die Abweichungen Folgendes nicht beeinträchtigt wird:
a)
die Verständlichkeit und die Lesbarkeit der eingereichten Formulare sowie
b)
die Zuordnung von Text zu den jeweiligen Sinneinheiten, die durch einen eine mit einem Buchstaben versehenen versehene eckige Klammer und grau hinterlegten Balken gekennzeichnet sind (Module).
(1) Abweichungen von den Formularen sind ausschließlich zulässig
1.
nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 und
2.
unter der Voraussetzung, dass durch die Abweichungen Folgendes nicht beeinträchtigt wird:
a)
die Verständlichkeit und die Lesbarkeit der eingereichten Formulare sowie
b)
die Zuordnung von Text zu den jeweiligen Sinneinheiten, die durch einen eine mit einem Buchstaben versehenen versehene eckige Klammer und grau hinterlegten Balken gekennzeichnet sind (Module).
(2) Zulässig ist es,
1.
die Formulare an geänderte Rechtsvorschriften anzupassen,
2.
die Währungsangaben in den Formularen zu ändern,
3.
unwesentliche Änderungen der formalen Gestaltung vorzunehmen,
4.
den vorgesehenen Umfang von Texteingabefeldern zu erweitern oder zu verringern,
5.
den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder außerhalb der Rahmen für die Angaben zum Gläubiger in Modul A und zum Schuldner in Modul B in den Formularen der Anlagen 1, 3 und 5 insgesamt mehrfach zu verwenden,
6.
den Text einschließlich der dazugehörigen Texteingabefelder, der sich innerhalb von Rahmen befindet,
a)
insgesamt oder teilweise mehrfach zu verwenden oder teilweise wegzulassen,
b)
insgesamt einschließlich des dazugehörigen Rahmens und der insoweit betroffenen Modulbezeichnung wegzulassen,
7.
weitere Anlagen beizufügen, soweit in dem Formular die gewünschten Angaben nicht gemacht werden können.
(3) Auf Text, der sich innerhalb von Rahmen befindet, die als vom Gericht auszufüllen gekennzeichnet sind, ist
1.
Absatz 2 Nummer 4 und 6 Buchstabe a nicht anwendbar,
2.
Absatz 2 Nummer 6 Buchstabe b nur bei den Modulen Q, R und S des Formulars der Anlage 5 und nur dann anwendbar, wenn das jeweils am Anfang des betreffenden Moduls befindliche Kontrollkästchen nicht markiert wird.

(Fundstelle: BGBl. 2024 2026 I Nr. 203, 132, S. 20 14 – 22) 16)
(Fundstelle: BGBl. 2024 2026 I Nr. 203, 132, S. 20 14 – 22) 16)