Synopse zur Änderung an
Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV)

Erstellt am: 01.09.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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(1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen, die bis einschließlich 30. 31. August 2024 gestellt werden, dürfen diejenigen Formulare weiter genutzt werden, die durch die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom 28. September 2015 (BGBl. I S. 1586), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, für solche Aufträge bestimmt sind. Ist für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen die Nutzung der Formulare der Anlagen 1 und 6 verbindlich, so müssen diese Formulare erst für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die ab dem 1. Mai 2025 gestellt gestellte werden.
1.
Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen,
2.
Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung,
3.
Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und
4.
Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung
dürfen diejenigen Formulare weiter genutzt werden, die durch diese Verordnung in der Fassung vom 24. November 2023 für solche Aufträge und Anträge bestimmt sind.
(1) Für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen, die bis einschließlich 30. 31. August 2024 gestellt werden, dürfen diejenigen Formulare weiter genutzt werden, die durch die Gerichtsvollzieherformular-Verordnung vom 28. September 2015 (BGBl. I S. 1586), die durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, für solche Aufträge bestimmt sind. Ist für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen die Nutzung der Formulare der Anlagen 1 und 6 verbindlich, so müssen diese Formulare erst für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die ab dem 1. Mai 2025 gestellt gestellte werden.
1.
Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen privatrechtlicher Geldforderungen,
2.
Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung,
3.
Anträge auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung und
4.
Anträge auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung
dürfen diejenigen Formulare weiter genutzt werden, die durch diese Verordnung in der Fassung vom 24. November 2023 für solche Aufträge und Anträge bestimmt sind.
(2) Für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a Absatz Ist für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen die Nutzung der Formulare der Anlagen 1 der Zivilprozessordnung, auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung sowie auf Erlass eines Pfändungs- und 6 verbindlich, so müssen Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung, die diese bis einschließlich 31. August 2024 gestellt werden, dürfen diejenigen Formulare weiter erst für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die ab dem durch die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 23. August 2012 (BGBl. I S. 1822), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. 1. Oktober 2025 gestellt Juni 2014 (BGBl. I S. 754) geändert worden werden. ist, für solche Anträge bestimmt sind.
(2) Für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 758a Absatz Ist für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen die Nutzung der Formulare der Anlagen 1 der Zivilprozessordnung, auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung sowie auf Erlass eines Pfändungs- und 6 verbindlich, so müssen Überweisungsbeschlusses nach den §§ 829 und 835 der Zivilprozessordnung, die diese bis einschließlich 31. August 2024 gestellt werden, dürfen diejenigen Formulare weiter erst für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die ab dem durch die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 23. August 2012 (BGBl. I S. 1822), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. 1. Oktober 2025 gestellt Juni 2014 (BGBl. I S. 754) geändert worden werden. ist, für solche Anträge bestimmt sind.

(Fundstelle: BGBl. 2024 I 2022, 2370 - 2377) Nr. 203, S. 3 10)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I 2022, 2370 - 2377) Nr. 203, S. 3 10)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I 2022, 2378 - 2380) Nr. 203, S. 11 13)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I 2022, 2378 - 2380) Nr. 203, S. 11 13)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I 2022, 2381 - 2386) Nr. 203, S. 14 19)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I 2022, 2381 - 2386) Nr. 203, S. 14 19)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I 2022, 2387 - 2389) Nr. 203, S. 20 22)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I 2022, 2387 - 2389) Nr. 203, S. 20 22)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I 2022, 2390 - 2399) Nr. 203, S. 23 32)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I 2022, 2390 - 2399) Nr. 203, S. 23 32)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I 2022, 2400 - 2402) Nr. 203, S. 33 35)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I 2022, 2400 - 2402) Nr. 203, S. 33 35)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I 2022, Nr. 2403 203, - 2405) S. 36 38)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I 2022, Nr. 2403 203, - 2405) S. 36 38)

(Fundstelle: BGBl. 2024 I 2022, 2406 - 2409) Nr. 203, S. 39 42)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I 2022, 2406 - 2409) Nr. 203, S. 39 42)