Synopse zur Änderung an
Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStVBetrV)

Erstellt am: 16.01.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
25.06.2021

Verkündet am:
30.06.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 2099
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 57/21
    Urheber: Bundesregierung
    22.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 57/1/21
    22.02.2021
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1001 , S. 76-77

    Beschlüsse:

    S. 77 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (57/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    05.03.2021
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 57/21(B)
    05.03.2021
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/27654
    Urheber: Bundesregierung
    17.03.2021
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/218 , S. 27516-27521

    Beschlüsse:

    S. 27521D - Überweisung (19/27654)
    25.03.2021
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/30517
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    09.06.2021
  8. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/30558
    Urheber: Fraktion der AfD
    09.06.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 30127-30127

    Beschlüsse:

    S. 30127D - Ablehnung des Änderungsantrags (19/30558)
    S. 30127D - Annahme in Ausschussfassung (19/27654, 19/30517)
    10.06.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 30127-30127

    Beschlüsse:

    S. 30127D - Annahme in Ausschussfassung (19/27654, 19/30517)
    10.06.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 521/21
    Urheber: Bundestag
    11.06.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 299-299

    Beschlüsse:

    S. 299 - Zustimmung (521/21), gem. Art. 73 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 9a GG
    25.06.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 521/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Anpassung des Strafverfahrensrechts an sich ständig wandelnde gesellschaftliche und technische Rahmenbedingungen: Einzelmaßnahmen zur Fortentwicklung des Ermittlungsverfahrens, insbes. betr. automatische Erhebung von Fahrzeugkennzeichen zu Fahndungszwecken, Abfrage von Sendungsdaten bei Postdienstleistern, Vereinheitlichung des Begriffs der Nachtzeit im Recht der Wohnungsdurchsuchung, Zurückstellungsmöglichkeit der Benachrichtigung des Beschuldigten bei der Beschlagnahme, Regelungen zur Telekommunikationsüberwachung bei bandenmäßiger Steuerhinterziehung sowie zur Online-Durchsuchung und Wohnraumüberwachung, Belehrungs- und Vernehmungsvorschriften; Nachsteuerungen im Bereich der Reformen des Strafverfahrens seit 2017 betr. Vermögensabschöpfung, elektronische Aktenführung und Beeidigung von Gerichtsdolmetschern, zahlr. weitere Anpassungen, u.a. betr. Definition des Verletzten, Schutz von Zeugen- und Schöffenadressen, Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung, Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist, Anwesenheitsrechte des Verteidigers bei Beschuldigtenvernehmungen, Einsatz von Videokonferenztechnik im Strafvollstreckungsverfahren, Protokollierung richterlicher und ermittlungsbehördlicher Untersuchungshandlungen, Zugriffsbefugnisse von BKA und Zollverwaltung auf das zentrale staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister, redaktionelle Berichtigungen und Folgeänderungen; Einschränkung von Grundrechten betr. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis sowie Unverletzlichkeit der Wohnung;
Änderung und Einfügung zahlr. §§ Strafprozessordnung sowie Änderung zahlr. §§ in 23 Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Siehe auch GESTA C058 und C164

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Klarstellungen betr. Durchsuchung zur Nachtzeit, Hinterlegung und Einzahlung von beschlagnahmtem Bargeld, Wegfall der Anordnung der Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten für Beschuldigte mit Wohnsitz im Geltungsbereich des Schengener Durchführungsübereinkommens, redaktionelle Folgeänderungen;
Erneute Änderung und Einfügung versch. §§ Strafprozessordnung, Streichung aller Änderungen Gefahrgutbeförderungsgesetz, Güterkraftverkehrsgesetz und Infrastrukturabgabengesetz, zusätzliche Änderung § 15b Telemediengesetz und § 23 Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz sowie Änderungen in 4 weiteren Gesetzen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Auf Ersuchen erhalten Auskunft über die in § 4 genannten Daten
1.
die mitteilenden Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1; bei Mitteilung eines neuen Verfahrens erhalten sie auch ohne Ersuchen Auskunft über die zu der beschuldigten Person bereits gespeicherten Daten,
2.
die Polizei- und Sonderpolizeibehörden, soweit sie im Einzelfall strafverfolgend tätig sind,
2a.
das Bundeskriminalamt,
a)
nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 39 des Bundeskriminalamtgesetzes, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlich ist, oder
b)
nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 9 Absatz 2 und 5 des Bundeskriminalamtgesetzes, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlich ist,
3.
die Finanzbehörden in steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 402 der Abgabenordnung),
4.
die Steuer- und Zollfahndungsdienststellen, soweit sie im Einzelfall strafverfolgend tätig sind,
5.
die Waffenbehörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und des § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Waffengesetzes,
5a.
die Sprengstoffbehörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und des § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Sprengstoffgesetzes,
5b.
die an Sicherheitsüberprüfungen mitwirkenden Behörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und des § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift,
5c.
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und des § 31 Absatz 4a des Geldwäschegesetzes,
5d.
die Luftsicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes,
6.
das nationale Mitglied von Eurojust nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes.
(1) Auf Ersuchen erhalten Auskunft über die in § 4 genannten Daten
1.
die mitteilenden Stellen im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1; bei Mitteilung eines neuen Verfahrens erhalten sie auch ohne Ersuchen Auskunft über die zu der beschuldigten Person bereits gespeicherten Daten,
2.
die Polizei- und Sonderpolizeibehörden, soweit sie im Einzelfall strafverfolgend tätig sind,
2a.
das Bundeskriminalamt,
a)
nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 39 des Bundeskriminalamtgesetzes, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlich ist, oder
b)
nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 9 Absatz 2 und 5 des Bundeskriminalamtgesetzes, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes erforderlich ist,
3.
die Finanzbehörden in steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 402 der Abgabenordnung),
4.
die Steuer- und Zollfahndungsdienststellen, soweit sie im Einzelfall strafverfolgend tätig sind,
5.
die Waffenbehörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und des § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Waffengesetzes,
5a.
die Sprengstoffbehörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und des § 8a Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Sprengstoffgesetzes,
5b.
die an Sicherheitsüberprüfungen mitwirkenden Behörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und des § 12 Absatz 1 Nummer 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, Sicherheitsüberprüfungsgesetzes oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift,
5c.
die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und des § 31 Absatz 4a des Geldwäschegesetzes,
5d.
die Luftsicherheitsbehörden nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 4 der Strafprozessordnung und des § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Luftsicherheitsgesetzes,
6.
das nationale Mitglied von Eurojust nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes.
(2) Nach Maßgabe des § 492 Absatz 4 der Strafprozessordnung erhalten auf Ersuchen Auskunft über die in § 4 Absatz 1 bis 3 genannten Daten auch
1.
die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder,
2.
der Militärische Abschirmdienst,
3.
der Bundesnachrichtendienst.
(3) Auskunft wird erteilt über Eintragungen zu Personen mit gleichen und zu Personen mit ähnlichen Identifizierungsdaten. Auf gesondertes Ersuchen wird Auskunft auch über Eintragungen zu Mitbeschuldigten erteilt.
(4) Auskunft wird nicht erteilt, soweit eine Maßgabe nach § 3 Abs. 2 entgegensteht.