Synopse zur Änderung an
Zivilprozessordnung (ZPO)

Erstellt am: 31.10.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Buch 1 - Allgemeine Vorschriften | Abschnitt 3 - Verfahren | Titel 1 - Mündliche Verhandlung

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.
(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen oder Rechtsfragen abhängt, die Gegenstand einer Verbandsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz sind, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher oder nach diesem Gesetz einem Verbraucher gleichgestellt ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Erledigung des Verbandsklageverfahrens auszusetzen sei.
(3) Das Gericht kann, wenn eine für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Beweisfrage bereits Gegenstand einer schriftlichen Begutachtung durch einen in einem anderen Verfahren ernannten Sachverständigen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Vorlage des nach § 411a verwertbaren Gutachtens ausgesetzt wird.
(4) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Rechtsfragen abhängt, die den Gegenstand eines bei dem Revisionsgericht anhängigen Leitentscheidungsverfahrens bilden, nach Anhörung der Parteien anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Leitentscheidungsverfahrens auszusetzen ist. Eine Aussetzung hat zu unterbleiben, wenn eine Partei der Aussetzung widerspricht und gewichtige Gründe hierfür glaubhaft macht. § 149 Absatz 2 gilt entsprechend.

Buch 3 - Rechtsmittel | Abschnitt 2 - Revision

Wirft die Revision Rechtsfragen auf, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist, so kann das Revisionsgericht nach Eingang einer Revisionserwiderung oder nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der Revisionsbegründung das Revisionsverfahren durch Beschluss zum Leitentscheidungsverfahren bestimmen. Der Beschluss enthält eine Darstellung des Sachverhalts und der Rechtsfragen, deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung ist.

Buch 3 - Rechtsmittel | Abschnitt 2 - Revision

(1) Auf das weitere Verfahren sind, sind soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. anzuwenden, Einer Güteverhandlung bedarf es soweit die Vorschriften dieses Abschnitts nicht. nicht Abweichendes regeln.
(1) Auf das weitere Verfahren sind, sind soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. anzuwenden, Einer Güteverhandlung bedarf es soweit die Vorschriften dieses Abschnitts nicht. nicht Abweichendes regeln.
(2) Einer Güteverhandlung bedarf es Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht nicht. anzuwenden.
(2) Einer Güteverhandlung bedarf es Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht nicht. anzuwenden.
(3) Die §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden. Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.
(3) Die §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden. Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.
(4) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.
(5) Auf die Revision sind folgende für die Berufung geltende Vorschriften entsprechend anzuwenden:
1.
Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile,
2.
Vorschriften über die Verzichtsleistung auf das Rechtsmittel und seine Zurücknahme,
3.
Vorschriften über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage sowie
4.
Vorschriften über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten.
(6) Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

Buch 3 - Rechtsmittel | Abschnitt 2 - Revision

Die für (1) Endet die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revision, ohne dass ein mit inhaltlicher Begründung versehenes Urteil ergeht, so trifft das Rechtsmittel und Revisionsgericht durch Beschluss seine eine Leitentscheidung. Der Beschluss ergeht Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen mündliche Verhandlung Verhandlung. des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
Die für (1) Endet die Berufung geltenden Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Versäumnisurteile, über die Verzichtsleistung auf zum Leitentscheidungsverfahren bestimmte Revision, ohne dass ein mit inhaltlicher Begründung versehenes Urteil ergeht, so trifft das Rechtsmittel und Revisionsgericht durch Beschluss seine eine Leitentscheidung. Der Beschluss ergeht Zurücknahme, über die Rügen der Unzulässigkeit der Klage und über die Einforderung, Übersendung und Zurücksendung der Prozessakten sind auf die Revision entsprechend anzuwenden. Die Revision kann ohne Einwilligung des Revisionsbeklagten nur bis zum Beginn der mündlichen mündliche Verhandlung Verhandlung. des Revisionsbeklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) In dem Beschluss wird
1.
festgestellt, dass die Revision beendet ist, und
2.
eine Leitentscheidung zu den im Beschluss nach § 552b benannten Rechtsfragen getroffen.
(3) Der Beschluss ist zu begründen. Die Begründung ist auf die Erwägungen zur Entscheidung der maßgeblichen Rechtsfragen zu beschränken.