Synopse zur Änderung an
Zivilprozessordnung (ZPO)

Erstellt am: 01.10.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Buch 8 - Zwangsvollstreckung | Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
1.
die Personen, für und gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind, und
2.
den Personen, gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, Folgendes zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird:
a)
das Urteil,
b)
die dem Urteil beigefügte Vollstreckungsklausel, sofern
aa)
diese nach § 726 Absatz 1 erteilt worden ist oder
bb)
ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, 745 Absatz 2 oder nach § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden soll, sowie
c)
eine Abschrift der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden, wenn die Vollstreckungsklausel auf Grundlage dieser Urkunden erteilt worden ist.
Eine Zustellung der in Satz 1 Nummer 2 genannten Dokumente durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
1.
die Personen, für und gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind, und
2.
den Personen, gegen die die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, Folgendes zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird:
a)
das Urteil,
b)
die dem Urteil beigefügte Vollstreckungsklausel, sofern
aa)
diese nach § 726 Absatz 1 erteilt worden ist oder
bb)
ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, 745 Absatz 2 oder nach § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden soll, sowie
c)
eine Abschrift der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden, wenn die Vollstreckungsklausel auf Grundlage dieser Urkunden erteilt worden ist.
Eine Zustellung der in Satz 1 Nummer 2 genannten Dokumente durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Eine Handelt es sich um die Vollstreckung Zwangsvollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 720a darf nur beginnen, wenn 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder c erforderlich, die dort genannten Dokumente mindestens zwei Wochen vorher Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden. worden sind.
(2) Eine Handelt es sich um die Vollstreckung Zwangsvollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 720a darf nur beginnen, wenn 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b oder c erforderlich, die dort genannten Dokumente mindestens zwei Wochen vorher Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden. worden sind.
(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.

Buch 8 - Zwangsvollstreckung | Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben die in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 Genannten die ihnen erteilten Vollmachten zur Vornahme der Prozesshandlungen, die durch die Zwangsvollstreckung veranlasst werden, abweichend von § 80 Satz 1 dem jeweils zuständigen Vollstreckungsorgan ausschließlich zu versichern.
(2) Die Versicherung ist in Textform zu übermitteln.
(3) Die Wirkung der Versicherung der Vollmacht entfällt mit der Anzeige des Erlöschens der Vollmacht bei dem Vollstreckungsorgan.

Buch 8 - Zwangsvollstreckung | Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.
(2) Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere Formulare vorgesehen werden. technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere Formulare vorgesehen werden. technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen.
(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse haben dem Gerichtsvollzieher vorzulegende Dokumente mit Ausnahme der in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente als elektronisches elektronische Dokument Dokumente zu übermitteln. beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten Übermittlungen nach Satz 1 gilt § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a 130d Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und 3 entsprechend. Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen.
(4) Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse haben dem Gerichtsvollzieher vorzulegende Dokumente mit Ausnahme der in § 754a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente als elektronisches elektronische Dokument Dokumente zu übermitteln. beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten Übermittlungen nach Satz 1 gilt § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a 130d Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und 3 entsprechend. Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen.
(5) Zur Übermittlung als elektronische Dokumente sind Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen, die bildlich und inhaltlich mit den übertragenen Schriftstücken übereinzustimmen haben. Für elektronische Dokumente gelten § 130d 130a gilt Absatz 2, 3, 5 und 6, auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend.
(5) Zur Übermittlung als elektronische Dokumente sind Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen, die bildlich und inhaltlich mit den übertragenen Schriftstücken übereinzustimmen haben. Für elektronische Dokumente gelten § 130d 130a gilt Absatz 2, 3, 5 und 6, auf dessen Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend.
(6) Sichere Übermittlungswege für den elektronischen Rechtsverkehr mit dem Gerichtsvollzieher sind:
1.
bei einer Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher über das Amtsgericht als Verteilerstelle die Übermittlungswege nach § 130a Absatz 4 Satz 1;
2.
bei einer Kommunikation mit dem Gerichtsvollzieher selbst
a)
der Übermittlungsweg nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 sowie
b)
die Übermittlungswege nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4; ein Postfach des Gerichtsvollziehers nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder ein den Anforderungen des § 4 Absatz 1 Nummer 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung entsprechendes elektronisches Postfach des Gerichtsvollziehers tritt an die Stelle der elektronischen Poststelle des Gerichts.
§ 130a Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Der Gerichtsvollzieher darf den in Absatz 4 Satz 1 Genannten oder sonstigen in professioneller Eigenschaft am Verfahren beteiligten Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, elektronische Dokumente übermitteln. Anderen als den in Satz 1 Genannten darf er elektronische Dokumente nur dann übermitteln, wenn diese Personen einer solchen Übermittlung für das jeweilige Vollstreckungsverfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung nach Satz 2 gilt mit der Übermittlung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Vollstreckungsverfahren als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen.
(8) Für Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher kann die Bundesregierung in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente bestimmen.

Buch 8 - Zwangsvollstreckung | Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

Bei der Durchführung (1) In Verfahren der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach die in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung Genannten die ihnen erteilten Vollmachten, die Gelder in Empfang zu versichern; nehmen, die der Gerichtsvollzieher auf Grund des der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Vollstreckungsauftrags vereinnahmt (Geldempfangsvollmacht), dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich zu versichern. Eines Nachweises einer der Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g.
Bei der Durchführung (1) In Verfahren der Zwangsvollstreckung durch Gerichtsvollzieher wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen haben Bevollmächtigte nach die in § 79 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 3 und 4 ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung Genannten die ihnen erteilten Vollmachten, die Gelder in Empfang zu versichern; nehmen, die der Gerichtsvollzieher auf Grund des der Zwangsvollstreckung zugrundeliegenden Vollstreckungsauftrags vereinnahmt (Geldempfangsvollmacht), dem Gerichtsvollzieher ausdrücklich zu versichern. Eines Nachweises einer der Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht. Satz 1 gilt nicht für Anträge nach § 802g.
(2) § 79 Absatz 2 Satz 3, § 80 Satz 2, die §§ 84 bis 86 sowie 752a Absatz 2 und 3 sind auf die Geldempfangsvollmacht entsprechend anzuwenden.

Buch 8 - Zwangsvollstreckung | Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Der Gerichtsvollzieher wird Durch durch den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers und durch entweder die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird oder die Übermittlung der Gerichtsvollzieher vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a, sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf, ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.
(1) Der Gerichtsvollzieher wird Durch durch den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers und durch entweder die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung wird oder die Übermittlung der Gerichtsvollzieher vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a, sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf, ermächtigt, Leistungen des Schuldners entgegenzunehmen und diese zu quittieren sowie mit Wirkung für den Gläubiger Zahlungsvereinbarungen nach Maßgabe des § 802b zu treffen.
(2) Dem Der Gerichtsvollzieher wird dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und sowie der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch dadurch den ermächtigt, dass er entweder im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. ist oder ihm die vollstreckbare Ausfertigung nach Maßgabe des § 754a als elektronisches Dokument übermittelt worden ist und Der er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf. Ein Mangel oder die eine Beschränkung des Auftrags können kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner und Dritten nicht geltend gemacht werden.
(2) Dem Der Gerichtsvollzieher wird dem Schuldner und Dritten gegenüber wird der Gerichtsvollzieher zur Vornahme der Zwangsvollstreckung und sowie der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen durch dadurch den ermächtigt, dass er entweder im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung ermächtigt. ist oder ihm die vollstreckbare Ausfertigung nach Maßgabe des § 754a als elektronisches Dokument übermittelt worden ist und Der er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf. Ein Mangel oder die eine Beschränkung des Auftrags können kann diesen Personen gegenüber von dem Gläubiger gegenüber dem Schuldner und Dritten nicht geltend gemacht werden.

Buch 8 - Zwangsvollstreckung | Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Im Fall Sofern bei eines einem elektronisch eingereichten Auftrags Auftrag an den Gerichtsvollzieher zur Durchführung Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übermittlung Übergabe der oder die Vorlage Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn
1.
die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5 000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind;
2.
die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungstitels, Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;
3. 2.
der Vollstreckungsklausel oder
der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beifügt und
4. 3.
weiterer Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen
der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.
erforderlich ist, genügt es bei einem elektronischen Vollstreckungsauftrag, die Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln. Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Auftrag Vollstreckungsauftrag zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches elektronische Dokument Dokumente beizufügen.
(1) Im Fall Sofern bei eines einem elektronisch eingereichten Auftrags Auftrag an den Gerichtsvollzieher zur Durchführung Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der einer Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen die Übermittlung Übergabe der oder die Vorlage Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn
1.
die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5 000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsauftrags sind;
2.
die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungstitels, Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;
3. 2.
der Vollstreckungsklausel oder
der Gläubiger dem Auftrag eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument beifügt und
4. 3.
weiterer Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen
der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.
erforderlich ist, genügt es bei einem elektronischen Vollstreckungsauftrag, die Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln. Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Auftrag Vollstreckungsauftrag zusätzlich zu den in Satz 1 Nummer 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches elektronische Dokument Dokumente beizufügen.
(2) Hat Kann der Gerichtsvollzieher anhand Zweifel an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen, übermittelten elektronischen Dokumente nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt er dies dem Gläubiger Auftraggeber mit und führt fordert die für Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt zweifelsfreie Feststellung erforderlichen Dokumente als elektronische Dokumente oder als Schriftstücke an. die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.
(2) Hat Kann der Gerichtsvollzieher anhand Zweifel an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen, übermittelten elektronischen Dokumente nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt er dies dem Gläubiger Auftraggeber mit und führt fordert die für Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt zweifelsfreie Feststellung erforderlichen Dokumente als elektronische Dokumente oder als Schriftstücke an. die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.
(3) (weggefallen) Übermittelt der Auftraggeber Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 als elektronische Dokumente, so hat er dem Gerichtsvollzieher zu versichern, dass
1.
die übermittelten elektronischen Dokumente jeweils bildlich und inhaltlich mit den Schriftstücken übereinstimmen und
2.
die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.
Die Versicherung ist in Textform zu übermitteln.
(3) (weggefallen) Übermittelt der Auftraggeber Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 als elektronische Dokumente, so hat er dem Gerichtsvollzieher zu versichern, dass
1.
die übermittelten elektronischen Dokumente jeweils bildlich und inhaltlich mit den Schriftstücken übereinstimmen und
2.
die Forderung in Höhe des Vollstreckungsauftrags noch besteht.
Die Versicherung ist in Textform zu übermitteln.
(4) Bestehen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Schriftstücke nicht mehr oder treten Änderungen an ihnen auf, nachdem sie als elektronische Dokumente übermittelt worden sind, hat der Auftraggeber
1.
den Gerichtsvollzieher hierüber unverzüglich zu informieren und
2.
die geänderten Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gerichtsvollzieher zu übermitteln.
Der Gerichtsvollzieher darf die ursprünglich übermittelten elektronischen Dokumente der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nicht mehr zugrunde legen, nachdem die Information nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt ist.

Buch 8 - Zwangsvollstreckung | Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Der Gerichtsvollzieher Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und zur Nebenwohnung des Schuldners erheben. Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben erheben, wenn
1.
der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt ist,
2.
der Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung gegen diesen Schuldner beauftragt ist und
3.
dem Gerichtsvollzieher die vollstreckbare Ausfertigung entweder übergeben worden ist oder ihm die vollstreckbare Ausfertigung nach Maßgabe des § 754a als elektronisches Dokument übermittelt worden ist und er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf.
Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben
1.
1.
durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder
2.
durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.
(1) Der Gerichtsvollzieher Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt, darf der Gerichtsvollzieher auf Grund des Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners bei der Meldebehörde die gegenwärtigen Anschriften sowie Angaben zur Haupt- und zur Nebenwohnung des Schuldners erheben. Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben erheben, wenn
1.
der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Schuldners nicht bekannt ist,
2.
der Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung gegen diesen Schuldner beauftragt ist und
3.
dem Gerichtsvollzieher die vollstreckbare Ausfertigung entweder übergeben worden ist oder ihm die vollstreckbare Ausfertigung nach Maßgabe des § 754a als elektronisches Dokument übermittelt worden ist und er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf.
Der Gerichtsvollzieher darf auch beauftragt werden, die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Schuldners zu erheben
1.
1.
durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder
2.
durch Einholung einer Auskunft bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.
(2) Soweit der Aufenthaltsort des Schuldners nach Absatz 1 nicht zu ermitteln ist, darf der Gerichtsvollzieher
1.
zunächst beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde sowie zum Zuzug oder Fortzug des Schuldners und anschließend bei der gemäß der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführenden Ausländerbehörde den Aufenthaltsort des Schuldners,
2.
bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Schuldners sowie
3.
bei dem Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes
erheben. Ist der Schuldner Unionsbürger, darf der Gerichtsvollzieher die Daten nach Satz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihm tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung der Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegen. Eine Übermittlung der Daten nach Satz 1 Nummer 1 an den Gerichtsvollzieher ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt. Die Erhebung nach Satz 1 Nummer 2 bei einer berufsständischen Versorgungseinrichtung darf der Gerichtsvollzieher nur durchführen, wenn der Gläubiger die berufsständische Versorgungseinrichtung bezeichnet und tatsächliche Anhaltspunkte nennt, die nahelegen, dass der Schuldner Mitglied dieser berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.
(3) Nach Absatz 1 oder Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen sind, darf dieser auch in einem Zwangsvollstreckungsverfahren eines weiteren Gläubigers gegen denselben Schuldner verarbeiten, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei diesem Gläubiger vorliegen.

Buch 8 - Zwangsvollstreckung | Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer eine Quittung auszuliefern, bei teilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner Quittung zu erteilen. Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers zu fordern, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
(1) Der Gerichtsvollzieher hat nach Empfang der Leistungen dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nebst einer eine Quittung auszuliefern, bei teilweiser Leistung diese auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken und dem Schuldner Quittung zu erteilen. Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers zu fordern, wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
(2) Ist der Gerichtsvollzieher im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung, so hat er Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.
1.
dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nach Empfang der vollständigen Leistung auszuliefern oder
2.
den Betrag der teilweisen Leistung auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken.
(2) Ist der Gerichtsvollzieher im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung, so hat er Das Recht des Schuldners, nachträglich eine Quittung des Gläubigers selbst zu fordern, wird durch diese Vorschriften nicht berührt.
1.
dem Schuldner die vollstreckbare Ausfertigung nach Empfang der vollständigen Leistung auszuliefern oder
2.
den Betrag der teilweisen Leistung auf der vollstreckbaren Ausfertigung zu vermerken.
(3) Ist der Gerichtsvollzieher im Fall eines elektronischen Vollstreckungsauftrags nach § 754a nicht im Besitz der vollstreckbaren Ausfertigung, so hat er dem Schuldner nach Empfang der vollständigen Leistung den Empfang zu bescheinigen und den Gläubiger aufzufordern, die vollstreckbare Ausfertigung an den Schuldner auszuliefern.

Buch 8 - Zwangsvollstreckung | Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.
(2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ist Absatz 1 nicht anzuwenden.
(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.
(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.
(5) Die Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Durchsuchung eine Abschrift der Anordnung nach Absatz 1 aus. ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.
(5) Die Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Durchsuchung eine Abschrift der Anordnung nach Absatz 1 aus. ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.
(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen. Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen. Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Buch 8 - Zwangsvollstreckung | Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen | Titel 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.
(2) Auf Der Gerichtsvollzieher ist auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und entweder auf Grund der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist oder der Gerichtsvollzieher Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a, sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf, unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.
(2) Auf Der Gerichtsvollzieher ist auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und entweder auf Grund der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist oder der Gerichtsvollzieher Übermittlung der vollstreckbaren Ausfertigung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 754a, sofern er das ihm übermittelte elektronische Dokument der Ausführung seines Vollstreckungsauftrags nach § 754a Absatz 4 Satz 2 noch zugrunde legen darf, unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,
1.
eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,
2.
eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,
3.
Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,
4.
die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,
5.
eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.
Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

Buch 8 - Zwangsvollstreckung | Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen | Titel 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Der Schuldner ist innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c oder nach § 284 der Abgabenordnung nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben, es sei denn, ein Gläubiger macht Tatsachen glaubhaft, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Besteht keine Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach Satz 1, leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu; ein Verzicht des Gläubigers auf die Zuleitung ist unbeachtlich. Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken verarbeiten und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. Von der Zuleitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuldner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, werden. wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, werden. wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.

Buch 8 - Zwangsvollstreckung | Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen | Titel 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht. Auf Antrag des Gläubigers übersendet das Gericht den Haftbefehl und eine beglaubigte Abschrift davon an den zuständigen Gerichtsvollzieher.
(1) Auf Antrag des Gläubigers erlässt das Gericht gegen den Schuldner, der dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt oder die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 802c ohne Grund verweigert, zur Erzwingung der Abgabe einen Haftbefehl. In dem Haftbefehl sind der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung zu bezeichnen. Einer Zustellung des Haftbefehls vor seiner Vollziehung bedarf es nicht. Auf Antrag des Gläubigers übersendet das Gericht den Haftbefehl und eine beglaubigte Abschrift davon an den zuständigen Gerichtsvollzieher.
(2) Die Verhaftung des Schuldners erfolgt durch einen Gerichtsvollzieher. Der Gerichtsvollzieher händigt dem Schuldner von Amts wegen bei der Verhaftung eine beglaubigte Abschrift des Haftbefehls aus.

Buch 8 - Zwangsvollstreckung | Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen | Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen | Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.
(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.
(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.
(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Die Rechtsverordnung kann für diese Formulare besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung bestimmen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Buch 8 - Zwangsvollstreckung | Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen | Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen | Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

(1) Sofern bei Im Fall eines elektronischen Antrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der Antrag auf Pfändung einer Geldforderung (§ 829), auf Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835) oder auf Überweisung einer Geldforderung (§ 835) die Übermittlung Übergabe der oder Vorlage Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn
1.
die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5 000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsantrags sind;
2.
die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungstitels, Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;
3. 2.
der Vollstreckungsklausel oder
der Gläubiger eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument dem Antrag beifügt und
4. 3.
weiterer Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen
der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht.
erforderlich ist, genügt es bei einem elektronischen Vollstreckungsantrag, die Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gericht zu übermitteln. § 130d Satz 1 ist auf die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente nicht anzuwenden. Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Vollstreckungsantrag zusätzlich zu den in Satz 1 Nr. 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches elektronische Dokument Dokumente dem Antrag beizufügen.
(1) Sofern bei Im Fall eines elektronischen Antrags zur Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid, der Antrag auf Pfändung einer Geldforderung (§ 829), auf Vollstreckungsklausel nicht bedarf, ist bei Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§§ 829, 835) oder auf Überweisung einer Geldforderung (§ 835) die Übermittlung Übergabe der oder Vorlage Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides entbehrlich, wenn
1.
die sich aus dem Vollstreckungsbescheid ergebende fällige Geldforderung einschließlich titulierter Nebenforderungen und Kosten nicht mehr als 5 000 Euro beträgt; Kosten der Zwangsvollstreckung sind bei der Berechnung der Forderungshöhe nur zu berücksichtigen, wenn sie allein Gegenstand des Vollstreckungsantrags sind;
2.
die Vorlage anderer Urkunden als der Ausfertigung des Vollstreckungstitels, Vollstreckungsbescheides nicht vorgeschrieben ist;
3. 2.
der Vollstreckungsklausel oder
der Gläubiger eine Abschrift des Vollstreckungsbescheides nebst Zustellungsbescheinigung als elektronisches Dokument dem Antrag beifügt und
4. 3.
weiterer Urkunden zum Nachweis der Vollstreckungsvoraussetzungen
der Gläubiger versichert, dass ihm eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides und eine Zustellungsbescheinigung vorliegen und die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht.
erforderlich ist, genügt es bei einem elektronischen Vollstreckungsantrag, die Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gericht zu übermitteln. § 130d Satz 1 ist auf die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dokumente nicht anzuwenden. Sollen Kosten der Zwangsvollstreckung vollstreckt werden, sind dem Vollstreckungsantrag zusätzlich zu den in Satz 1 Nr. 3 genannten Dokumenten eine nachprüfbare Aufstellung der Kosten und entsprechende Belege als elektronisches elektronische Dokument Dokumente dem Antrag beizufügen.
(2) Hat Kann das Gericht anhand an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen Zweifel, übermittelten elektronischen Dokumente nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt es dies dem Gläubiger Antragsteller mit und führt fordert die für Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt zweifelsfreie Feststellung erforderlichen Dokumente als elektronische Dokumente oder als Schriftstücke an. die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.
(2) Hat Kann das Gericht anhand an dem Vorliegen einer Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides oder der übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen Zweifel, übermittelten elektronischen Dokumente nicht zweifelsfrei feststellen, dass die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, teilt es dies dem Gläubiger Antragsteller mit und führt fordert die für Zwangsvollstreckung erst durch, nachdem der Gläubiger die Ausfertigung des Vollstreckungsbescheides übermittelt zweifelsfreie Feststellung erforderlichen Dokumente als elektronische Dokumente oder als Schriftstücke an. die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen hat.
(3) (weggefallen) Übermittelt der Antragsteller Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 als elektronische Dokumente, so hat er dem Gericht zu versichern, dass
1.
die übermittelten elektronischen Dokumente jeweils bildlich und inhaltlich mit den Schriftstücken übereinstimmen und
2.
die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht.
(3) (weggefallen) Übermittelt der Antragsteller Schriftstücke nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 als elektronische Dokumente, so hat er dem Gericht zu versichern, dass
1.
die übermittelten elektronischen Dokumente jeweils bildlich und inhaltlich mit den Schriftstücken übereinstimmen und
2.
die Forderung in Höhe des Vollstreckungsantrags noch besteht.
(4) Bestehen die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Schriftstücke nicht mehr oder treten Änderungen an ihnen auf, nachdem sie als elektronische Dokumente übermittelt worden sind, hat der Antragsteller
1.
das Gericht hierüber unverzüglich zu informieren und
2.
die geänderten Schriftstücke in elektronische Dokumente zu übertragen und diese dem Gericht zu übermitteln.
Das Gericht darf die ursprünglich übermittelten elektronischen Dokumente der Entscheidung über den Vollstreckungsantrag nicht mehr zugrunde legen, nachdem die Information nach Satz 1 Nummer 1 erfolgt ist.

Buch 8 - Zwangsvollstreckung | Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen | Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen | Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

(1) Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären:
1.
ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei;
2.
ob und welche Ansprüche andere Personen an die Forderung machen;
3.
ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet sei;
4.
ob innerhalb der letzten zwölf Monate im Hinblick auf das Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, nach § 907 die Unpfändbarkeit des Guthabens festgesetzt worden ist, und
5.
ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
(2) Die Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen muss in die Zustellungsurkunde aufgenommen werden; bei Zustellungen nach § 193a muss die Aufforderung als elektronisches Dokument zusammen mit dem Pfändungsbeschluss übermittelt werden. Der Drittschuldner haftet dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung seiner Verpflichtung entstehenden Schaden.
(3) Die Erklärungen des Drittschuldners können innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist auch gegenüber dem Gerichtsvollzieher abgegeben werden. Werden die Erklärungen bei einer Zustellung des Pfändungsbeschlusses nach § 193 abgegeben, so sind sie in die Zustellungsurkunde aufzunehmen und von dem Drittschuldner zu unterschreiben.

Buch 8 - Zwangsvollstreckung | Abschnitt 2 - Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen | Titel 2 - Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen | Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte

(1) Ansprüche auf Leistungen, die auf Grund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn
1.
die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
2.
über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
3.
die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
4.
die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.
(2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie
1.
jährlich nicht mehr betragen als
a)
6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
b)
7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
2.
einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.
Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres Jahres, erstmals zum 1. Juli 2027, entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des dem Sterblichkeitsrisikos Sterblichkeitsrisiko und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.
(2) Beträge, die der Schuldner anspart, um in Erfüllung eines Vertrages nach Absatz 1 eine angemessene Alterssicherung aufzubauen, unterliegen nicht der Pfändung, soweit sie
1.
jährlich nicht mehr betragen als
a)
6 000 Euro bei einem Schuldner vom 18. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr und
b)
7 000 Euro bei einem Schuldner vom 28. bis zum vollendeten 67. Lebensjahr und
2.
einen Gesamtbetrag von 340 000 Euro nicht übersteigen.
Die in Satz 1 genannten Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines jeden fünften Jahres Jahres, erstmals zum 1. Juli 2027, entsprechend der Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, des dem Sterblichkeitsrisikos Sterblichkeitsrisiko und der Höhe der Pfändungsfreigrenze angepasst und die angepassten Beträge werden vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung im Sinne des § 850c Absatz 4 Satz 1 bekannt gemacht. Übersteigt der Rückkaufwert der Alterssicherung den unpfändbaren Betrag, sind drei Zehntel des überschießenden Betrags unpfändbar. Satz 3 gilt nicht für den Teil des Rückkaufwerts, der den dreifachen Wert des in Satz 1 Nummer 2 genannten Betrags übersteigt.
(3) § 850e Nr. 2 und 2a gilt entsprechend.