Synopse zur Änderung an
Zivilprozessordnung (ZPO)

Erstellt am: 01.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung, des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des Wohnungseigentumsgesetzes und des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
07.11.2022

Verkündet am:
11.11.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 1982
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 166/22
    Urheber: Bundesregierung
    08.04.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 166/1/22
    09.05.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1021 , S. 172-172

    Beschlüsse:

    S. 172 - Stellungnahme: Änderungsvorschläge (166/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    20.05.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 166/22(B)
    20.05.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/2164
    Urheber: Bundesregierung
    08.06.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/44 , S. 4465-4466

    Beschlüsse:

    S. 4466C - Überweisung (20/2164)
    23.06.2022
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/3584
    Urheber: Rechtsausschuss
    21.09.2022
  8. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/54 , S. 5835-5836

    Beschlüsse:

    S. 5835D - Annahme in Ausschussfassung (20/2164, 20/3584)
    22.09.2022
  9. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/54 , S. 5836-5836

    Beschlüsse:

    S. 5836A - Annahme in Ausschussfassung (20/2164, 20/3584)
    22.09.2022
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 495/22
    Urheber: Bundestag
    07.10.2022
  11. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1026 , S. 407-407

    Beschlüsse:

    S. 407 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (495/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    28.10.2022
  12. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 495/22(B)
    28.10.2022
Kurzbeschreibung:

Durchführungsvorschriften zur Umsetzung der Verpflichtungen aus dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Ausstellung von Bescheinigungen), Beschleunigung des Verfahrens zur Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile durch Bündelung der Zuständigkeit bei den Landgerichten;
Änderung §§ 1 und 59 Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz, § 722 Zivilprozessordnung, § 20 Rechtspflegergesetz, § 22 und Anlage 1 (Kostenverzeichnis) Gerichtskostengesetz sowie § 19 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz; Verordnungsermächtigung

Bezug: Artikel 12 Haager Übereinkommen vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (HAVÜ)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie zur Änderung der Zivilprozessordnung); einheitliche Regelung betr. Anfechtbarkeit der Entscheidungen über die Ausstellung von Bescheinigungen, Verschiebung der Zertifizierungspflicht für Verwalter von Wohneigentum auf den 01. Dezember 2023, Verlängerung der Übergangsfrist zur Beeidigung von Gerichtsdolmetschern bis zum 31. Dezember 2026, Anpassung der Regelungen zum Inkrafttreten des Gesetzes, redaktionelle Korrekturen;
Zusätzliche Änderung § 58 und erneute Änderung § 59 Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz, zusätzliche Änderung § 183 Zivilprozessordnung, § 1517 Bürgerliches Gesetzbuch, § 48 Wohnungseigentumsgesetz sowie Artikel 10 Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Buch 1 - Allgemeine Vorschriften | Abschnitt 2 - Parteien | Titel 1 - Parteifähigkeit;Prozessfähigkeit

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.
(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1896 Abs. 2 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.
(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1896 Abs. 2 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

Buch 1 - Allgemeine Vorschriften | Abschnitt 2 - Parteien | Titel 1 - Parteifähigkeit;Prozessfähigkeit

(1) Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.
(1) Eine Person ist insoweit prozessfähig, als sie sich durch Verträge verpflichten kann.

Buch 1 - Allgemeine Vorschriften | Abschnitt 2 - Parteien | Titel 1 - Parteifähigkeit;Prozessfähigkeit

Wird in einem Rechtsstreit (1) Bei Personen, für die eine ein prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für bestellt ist, richtet sich die Prozessfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich.
Wird in einem Rechtsstreit (1) Bei Personen, für die eine ein prozessfähige Person durch einen Betreuer oder Pfleger vertreten, so steht sie für bestellt ist, richtet sich die Prozessfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften. Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich.
(2) Wird ein Betreuter in einem Rechtsstreit durch einen Betreuer vertreten, kann der Betreuer in jeder Lage des Verfahrens gegenüber dem Prozessgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären, dass der Rechtsstreit fortan ausschließlich durch ihn geführt wird (Ausschließlichkeitserklärung). Mit Eingang der Ausschließlichkeitserklärung steht der Betreute für den weiteren Rechtsstreit einer nicht prozessfähigen Person gleich. Der Betreuer kann die Ausschließlichkeitserklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen.

Buch 1 - Allgemeine Vorschriften | Abschnitt 3 - Verfahren | Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen | Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen

(1) Wird an eine Person zugestellt, für die ein Betreuer bestellt ist, ist diesem eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen, soweit er bekannt ist und sein Aufgabenkreis betroffen ist.
(2) Wird nach § 170 Absatz 1 an den Betreuer zugestellt, ist dem Betreuten eine Abschrift des zugestellten Dokuments mitzuteilen.

Buch 1 - Allgemeine Vorschriften | Abschnitt 3 - Verfahren | Titel 2 - Verfahren bei Zustellungen | Untertitel 1 - Zustellungen von Amts wegen

(1) Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.
(2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:
1.
Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie
2.
Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
Steuerberater und sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen.Sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen.
(2) Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:
1.
Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie
2.
Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
Steuerberater und sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen.Sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sollen einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eröffnen.
(3) Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.
(4) An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. Ein elektronisches Dokument gilt am dritten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
§ 173 Abs. 2 Satz 2 Kursivdruck: Aufgrund offensichtlicher Unrichtigkeit wurde die Schreibweise des Wortes "sonstige" durch "Sonstige" ersetzt

Buch 8 - Zwangsvollstreckung | Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

Betreibt ein Ehegatte Ehegatte, oder Lebenspartner, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so ist genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil Urteil. genügend, es sei denn, dass zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit der Einspruch des anderen Ehegatten oder Lebenspartners gegen den Betrieb des Erwerbsgeschäfts oder der Widerruf seiner Einwilligung zu dem Betrieb im Güterrechtsregister eingetragen war.
Betreibt ein Ehegatte Ehegatte, oder Lebenspartner, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so ist genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil Urteil. genügend, es sei denn, dass zur Zeit des Eintritts der Rechtshängigkeit der Einspruch des anderen Ehegatten oder Lebenspartners gegen den Betrieb des Erwerbsgeschäfts oder der Widerruf seiner Einwilligung zu dem Betrieb im Güterrechtsregister eingetragen war.