Synopse zur Änderung an
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)

Erstellt am: 19.07.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
05.07.2021

Verkündet am:
08.07.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 2274
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 674/20
    Urheber: Bundesregierung
    05.11.2020
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 674/1/20
    13.11.2020
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 997 , S. 477-477

    Beschlüsse:

    S. 477 - keine Stellungnahme (674/20)
    27.11.2020
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 674/20(B)
    27.11.2020
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/24785
    Urheber: Bundesregierung
    27.11.2020
  6. Unterrichtung über Stellungnahme des BR
    BT-Drucksache 19/24900
    Urheber: Bundesregierung
    02.12.2020
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/228 , S. 29123-29130

    Beschlüsse:

    S. 29130C - Überweisung (19/24785, 19/24900)
    07.05.2021
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/30477
    Urheber: Ausschuss für Inneres und Heimat
    09.06.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 29975-29984

    Beschlüsse:

    S. 29984A - Annahme in Ausschussfassung (19/24785, 19/30477)
    10.06.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/233 , S. 29984-29984

    Beschlüsse:

    S. 29993A - Annahme in Ausschussfassung (19/24785, 19/30477)
    10.06.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 512/21
    Urheber: Bundestag
    11.06.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 294-295

    Beschlüsse:

    S. 295 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (512/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 512/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Ergänzende Aufklärungsbefugnisse für die Nachrichtendienste: Regelung zur Quellen-Telekommunikationsüberwachung auch von Messengerdiensten, Anpassung der Beobachtung extremistischer Einzelpersonen an die Frühwarnfunktion des Verfassungsschutzes; Verbesserung der Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden mit dem Militärischen Abschirmdienst (Möglichkeit gemeinsamer Datenhaltung); Verbesserung der Durchführung der Sicherheitsüberprüfung in praktischer Hinsicht; Regelungen zur Stärkung der Kontrolle durch die G 10-Kommission (Erhöhung der Mitgliederzahl auf 10, effektiver Gestaltung des Kontrollverfahrens, Prüfung von Eilanordnungen); Einschränkung von Grundrechten betr. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis, Versammlungsfreiheit und Unverletzlichkeit der Wohnung;
Einfügung und Änderung versch. §§ Bundesverfassungsschutzgesetz, MAD-Gesetz, BND-Gesetz, Sicherheitsüberprüfungsgesetz und Artikel 10-Gesetz; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Präzisierung der Mitwirkungspflichten der Telekommunikationsdienste (Auskünfte zu Struktur der Netze, Anlagen und Dienste), besondere Berichtspflicht in Bezug auf Maßnahmen der Quellen-TKÜ innerhalb des halbjährlichen Berichts des BMI an das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr), Verzicht auf Einrichtung eines speziellen technischen Beraters zur Unterstützung der G 10-Kommission, Folgeänderungen und redaktionelle Anpassungen;
Erneute und zusätzliche Änderung versch. §§ Bundesverfassungsschutzgesetz, BND-Gesetz und Artikel 10-Gesetz; Änderungen in weiteren 3 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Teil I - Erfassung des Warenverkehrs

(1) Sofern Postsendungen nicht bereits nach Maßgabe des Zollkodex der Union und sonstiger unionsrechtlicher Vorschriften zu gestellen sind, haben Postdienstleister, die Postdienstleistungen im Sinne des § 4 3 Nummer 1 15 des Postgesetzes erbringen, Postsendungen der zuständigen Zollstelle spätestens am nächsten Werktag anzuzeigen und auf Verlangen zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit ihnen
1.
Waren unter Verstoß gegen Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbote in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,
2.
verbrauchsteuerpflichtige Waren entgegen verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften oder sonst unzulässigerweise in das, durch das oder aus dem Verbrauchsteuererhebungsgebiet verbracht werden, wobei das unmittelbare Versenden der Ware im Rahmen einer Lieferkette nach dem Verbringen dem Verbringen in das Verbrauchsteuererhebungsgebiet gleichsteht, oder
3.
Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel, die im Zusammenhang mit begangenen oder geplanten Straftaten oder Zuwiderhandlungen stehen, in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird durch Satz 1 eingeschränkt.
(1) Sofern Postsendungen nicht bereits nach Maßgabe des Zollkodex der Union und sonstiger unionsrechtlicher Vorschriften zu gestellen sind, haben Postdienstleister, die Postdienstleistungen im Sinne des § 4 3 Nummer 1 15 des Postgesetzes erbringen, Postsendungen der zuständigen Zollstelle spätestens am nächsten Werktag anzuzeigen und auf Verlangen zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit ihnen
1.
Waren unter Verstoß gegen Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbote in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden,
2.
verbrauchsteuerpflichtige Waren entgegen verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften oder sonst unzulässigerweise in das, durch das oder aus dem Verbrauchsteuererhebungsgebiet verbracht werden, wobei das unmittelbare Versenden der Ware im Rahmen einer Lieferkette nach dem Verbringen dem Verbringen in das Verbrauchsteuererhebungsgebiet gleichsteht, oder
3.
Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel, die im Zusammenhang mit begangenen oder geplanten Straftaten oder Zuwiderhandlungen stehen, in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird durch Satz 1 eingeschränkt.
(2) Die Deutsche Post AG ist befugt, für von ihr beförderte Waren, die nach Maßgabe des Zollkodex der Union zu gestellen sind, Zollanmeldungen in Vertretung des Empfängers abzugeben.
(3) § 46 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird durch diese Vorschrift nicht berührt.