Synopse zur Änderung an
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)

Erstellt am: 05.05.2026

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Teil I - Erfassung des Warenverkehrs

(1) Waren dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur auf Zollstraßen nach Absatz 3 Satz 1 oder über Zollflugplätze in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in eine oder aus einer Freizone verbracht werden. Dies gilt nicht für den öffentlichen Schienenverkehr.
(2) Sofern Waren, die dem Zollstraßenzwang nach Absatz 1 unterliegen, auf Wasserstraßen in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, darf mit Wasserfahrzeugen bei der Einfahrt nur an Zolllandungsplätzen angelegt, bei der Ausfahrt nur von einem solchen abgelegt werden. Mit den Wasserfahrzeugen darf nicht ohne zollamtliche Genehmigung auf der Zollstraße mit anderen Fahrzeugen oder mit dem Land in Verbindung getreten werden.
(3) Zollstraßen sind Landstraßen, Wasserstraßen, Rohrleitungen und sonstige Beförderungswege, auf denen Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen zu verbringen sind. Zollstraßen sowie die Zollflugplätze und Zolllandungsplätze werden öffentlich bekanntgegeben.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, soweit Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen, zur Erleichterung des Verkehrs Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen und dabei bestimmen, dass in Einzelfällen Ausnahmen auch im Verwaltungswege zugelassen werden können.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen des Artikels 135 Absatz 5 des Zollkodex der Union Ausnahmen von der in Artikel 135 Absatz 1 des Zollkodex der Union genannten Verpflichtung vorsehen, in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort zu befördern.

Teil I - Erfassung des Warenverkehrs

(1) Die Gestellung ist innerhalb der dafür bekanntgegebenen Öffnungszeiten (§ 18) am Amtsplatz der zuständigen Zollstelle oder an dem von ihr zugelassenen Ort zu bewirken.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Erleichterung des Verkehrs durch Rechtsverordnung in den im Zollkodex der Union und in sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften genannten Fällen Ausnahmen von der Pflicht zur Gestellung oder Erleichterungen bei der Gestellung vorsehen. Es kann dabei bestimmen, dass in einzelnen Fällen Ausnahmen auch im Verwaltungsweg zugelassen werden können, soweit Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen.

Teil II - Erlangung einer zollrechtlichen Bestimmung

(1) Der Zolltarif umfasst die in Artikel 56 Absatz 2 des Zollkodex der Union genannten Rechtsakte sowie die Zolltarifverordnung vom 24. September 1986 (BGBl. II S. 896) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann, soweit eine deutsche Zolltarifhoheit noch besteht, im Einvernehmen mit dem für den jeweiligen Bereich fachlich zuständigen Bundesministerium durch Rechtsverordnung
1.
aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere zur Erfüllung internationaler vertraglicher Verpflichtungen, Zollsätze des Zolltarifs ermäßigen oder aufheben;
2.
den Zolltarif insoweit ändern,
a)
als dies der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der Verträge zur Gründung der Europäischen Union, der Beitrittsverträge hierzu und der Verträge zu deren Änderung, Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Zollunion oder Freihandelszone oder auf Grund von hierauf gestützten Rechtsakten von Organen der Europäischen Union gestattet worden ist;
b)
als dies zur beschleunigten Verwirklichung der Ziele der unter Buchstabe a bezeichneten Verträge erforderlich ist, wenn sichergestellt ist, dass die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union entsprechende Zolltarifänderungen durchführen;
c)
als die Bundesrepublik Deutschland nach den unter Buchstabe a bezeichneten Verträgen sowie nach den auf die vorbezeichneten Verträge gestützten Rechtsakten von Organen der Europäischen Union zur Festsetzung von Zollkontingenten berechtigt ist.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann, soweit eine deutsche Zolltarifhoheit noch besteht, durch Rechtsverordnung den Zolltarif insoweit ändern,
1.
als die Bundesrepublik Deutschland nach den in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Verträgen, auf Grund von hierauf gestützten Rechtsakten von Organen der Europäischen Union oder auf Grund von Beschlüssen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten dazu verpflichtet ist;
2.
als es zur Durchführung von Verträgen, die die Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diese Union mit anderen Staaten geschlossen haben, sowie von Beschlüssen über die beschleunigte Verwirklichung der Ziele der vorbezeichneten Verträge erforderlich ist;
3.
als die Bundesrepublik Deutschland nach den in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und den in Nummer 2 bezeichneten Verträgen, auf Grund von hierauf gestützten Rechtsakten von Organen der Europäischen Union oder auf Grund von Beschlüssen der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Festsetzung von Zollkontingenten verpflichtet ist.
(4) Bei Zolltarifänderungen nach den Absätzen 2 und 3 können Zollsätze, die gesenkt werden, bis auf ganze Zahlen nach unten und Zollsätze, die erhöht werden, bis auf volle Zahlen nach oben gerundet werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann, soweit eine deutsche Zolltarifhoheit noch besteht, zur internationalen Vereinheitlichung oder aus anderen zolltechnischen Gründen durch Rechtsverordnung das Schema des Zolltarifs einschließlich der Allgemeinen Vorschriften ändern, ohne den Zollsatz oder die Zollfreiheit für die betroffenen Waren zu ändern.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Zolltarif durch Rechtsverordnung insoweit ändern, als die Bundesrepublik Deutschland auf Grund unmittelbar in allen Mitgliedstaaten geltender Rechtsakte der Organe der Europäischen Union über Änderungen oder Ergänzungen des Gemeinsamen Zolltarifs verpflichtet oder ermächtigt ist, Durchführungsvorschriften zu erlassen.
(7) (weggefallen)
(8) Das Bundesministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Dienststellen der Zollverwaltung für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften und von verbindlichen Ursprungsauskünften nach Artikel 33 des Zollkodex der Union.
(9) Die Industrie- und Handelskammern erteilen zum Zwecke der Ausstellung von Ursprungsnachweisen verbindliche Auskünfte nach Artikel 33 des Zollkodex der Union über die Feststellung des nichtpräferentiellen Ursprungs für Waren, die in der Europäischen Union vollständig gewonnen oder hergestellt oder be- oder verarbeitet werden. Dies gilt nicht für Waren, für die gemeinsame Marktorganisationen bestehen, nach denen die Gewährung von Leistungen von der Bestimmung des Ursprungs abhängt.

Teil III - Befugnisse der Zollverwaltung

(1) Unbeschadet der §§ 209 bis 211 der Abgabenordnung können die Bediensteten der Zollverwaltung zur Durchführung der in § 1 genannten Aufgaben im grenznahen Raum (§ 14 Abs. 1) Personen und Beförderungsmittel anhalten. Die zum Anhalten aufgeforderte Person hat auf Verlangen der Zollbediensteten stehenzubleiben und sich auszuweisen. Führer von Beförderungsmitteln haben auf Verlangen zu halten und die Beförderungspapiere vorzulegen. Sie haben den Zollbediensteten auf Verlangen auch zu ermöglichen, an Bord und von Bord zu gelangen. Gepäck, Beförderungsmittel und ihre Ladung können zur Feststellung der Einhaltung der Zollvorschriften an Ort und Stelle oder einem anderen geeigneten Ort geprüft werden. Die von der Prüfung Betroffenen haben auf Verlangen die Herkunft der Waren anzugeben, die Entnahme von unentgeltlichen Proben zu dulden und die nach den Umständen erforderliche Hilfe zu leisten.
(2) Für örtlich und zeitlich begrenzte Kontrollen außerhalb des grenznahen Raums gilt Absatz 1, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass Waren, die der zollamtlichen Überwachung nach dem gemeinschaftlichen Zollrecht oder diesem Gesetz unterliegen, von Personen oder in Beförderungsmitteln mitgeführt werden.
(3) Personen können bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass sie vorschriftswidrig Waren mitführen, die der zollamtlichen Überwachung nach dem gemeinschaftlichen Zollrecht oder diesem Gesetz unterliegen, angehalten und an einem hierfür geeigneten Ort körperlich durchsucht werden. Personen dürfen nur von Bediensteten ihres Geschlechts durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn eine sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Personen können festgehalten und zur Dienststelle oder einer sonstigen geeigneten Örtlichkeit mitgenommen werden, wenn die Durchsuchung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann.
(3a) Im Rahmen der Erfassung des Warenverkehrs kann durch Überholung am Ort der Gestellung geprüft werden, ob Nicht-Unionswaren eingeführt worden sind oder ob der Gestellungspflicht vollständig genügt worden ist. Stehen dafür erforderliche Einrichtungen am Amtsplatz oder einem anderen für die Gestellung zugelassenen Ort nicht zur Verfügung, so kann für die Überholung der nächste geeignete Ort bestimmt werden. Der Gestellungspflichtige hat die Überholung zu ermöglichen. Er hat dabei selbst oder durch andere auf seine Kosten und Gefahr die erforderliche Hilfe nach zollamtlicher Anweisung zu leisten. Er hat auf Verlangen schwer feststellbare, zur Aufnahme von Waren geeignete Stellen anzugeben sowie Beschreibungen des Beförderungsmittels, Verzeichnisse der Ausrüstungsstücke und Ersatzteile und andere Unterlagen über das Beförderungsmittel vorzulegen. Diese Pflichten treffen für das Beförderungsmittel den Fahrzeugführer.
(4) Die Postdienstleister sind verpflichtet, den Zollbediensteten für die Durchführung der Aufgaben nach Satz 2 während der Betriebs- und Geschäftszeiten Zutritt zu ihren Geschäfts- und Betriebsräumen zu gewähren. Die Zollbediensteten
1.
prüfen, ob der Postdienstleister seiner Verpflichtung gemäß § 5 Absatz 1 nachgekommen ist,
2.
überprüfen die Postsendungen, die der Postdienstleister gemäß § 5 Absatz 1 anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen hat, sofern diese noch nicht gemäß § 5 Absatz 1 bei der zuständigen Zollstelle angezeigt oder vorgelegt wurden,
3.
führen zur Erfüllung der in § 1 Absatz 4 und 5 genannten Aufgaben stichprobenweise oder risikoorientierte Zollkontrollen durch oder
4.
führen alle anderen stichprobenweisen oder risikoorientierten Zollkontrollen durch, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über den Eingang, den Ausgang, den Versand, die Beförderung und die besondere Verwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Union und Drittländern oder zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Waren ohne Unionsstatus zu gewährleisten.
Die Sätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf Fahrzeuge, die sich auf den Betriebsgrundstücken der Postdienstleister befinden und die für den Transport von Postsendungen genutzt werden.
(4a) Der Postdienstleister hat die im Rahmen der Kontrollen nach Absatz 4 Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 von den Zollbediensteten ausgewählten Postsendungen auf Verlangen vorzulegen. Er trägt die ihm hierdurch entstehenden Kosten. Die Zollbediensteten dürfen Postsendungen, die nach Satz 1 oder § 5 Absatz 1 anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen sind, sowie solche, die der zollamtlichen Kontrolle nach den Absätzen 1, 2 und 3a unterliegen, öffnen und prüfen.
(5) Das Grundrecht auf Freiheit der Person, das Brief- und Postgeheimnis sowie das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 2 Absatz 2, Artikel 10 und Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4a eingeschränkt.

Teil III - Befugnisse der Zollverwaltung

Anm. der Redaktion: Paragraph wurde gelöscht.

Teil III - Befugnisse der Zollverwaltung

(1) Die Dienststellen der Zollverwaltung, die Aufgaben nach § 1 wahrnehmen, können an Zoll-, Polizei-, Justiz- und Verwaltungsbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen anderer Staaten sowie zwischen- und überstaatliche Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist
1.
zur Erfüllung einer ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgabe,
2.
zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder
3.
zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Dienststellen tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung; sie haben die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Der Dritte, an den übermittelt wird, ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Ferner ist ihm der vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde. Die Übermittlung personenbezogener Daten unterbleibt, soweit, auch unter Berücksichtigung des besonderen öffentlichen Interesses an der Datenübermittlung, im Einzelfall schutzwürdige Interessen der betroffenen Person überwiegen. Zu den schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person gehört auch das Vorhandensein eines angemessenen Datenschutzniveaus im Empfängerstaat. Die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person können auch dadurch gewahrt werden, dass der Empfängerstaat oder die empfangende zwischen- oder überstaatliche Stelle im Einzelfall einen angemessenen Schutz der übermittelten Daten garantiert.
(3) Für den Datenaustausch auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2023/977 gelten für die Verhütung von Straftaten die §§ 117c bis 117k der Abgabenordnung und für die Verfolgung von Straftaten die §§ 92 bis 92h des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die in Absatz 1 genannten Dienststellen entsprechend.
(4) § 3 Absatz 7 des Zollfahndungsdienstgesetzes ist anzuwenden.

Teil III - Befugnisse der Zollverwaltung

(1) Die Dienststellen der Zollverwaltung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 können die in § 13 Absatz 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes genannten personenbezogenen Daten im nach Absatz 2 näher bezeichneten Umfang zu Zwecken des Risikomanagements im Sinne des § 3 Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes an das Zollkriminalamt übermitteln; die weitere Datenverarbeitung durch das Zollkriminalamt erfolgt nach § 13 des Zollfahndungsdienstgesetzes. § 30 der Abgabenordnung steht der Übermittlung nach Satz 1 nicht entgegen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch Verwaltungsvorschrift die von der Zollverwaltung betriebenen oder genutzten Datenverarbeitungssysteme, aus denen Daten gemäß Absatz 1 übermittelt werden dürfen und bestimmt die Sachverhalte, für die eine Datenübermittlung zum Zwecke der Risikoanalyse erfolgen soll. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Verwaltungsvorschrift anzuhören.
(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens für die Übermittlung der Daten an das Zollkriminalamt durch Abruf ist mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der einzelnen Abfrage trägt das Zollkriminalamt. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses und zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1 und die §§ 5 bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung entsprechend anzuwenden.

Teil III - Befugnisse der Zollverwaltung

Ergeben sich bei der zollamtlichen Überwachung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Waren unter Verstoß gegen ein Einfuhr-, Durchfuhr- oder Ausfuhrverbot in den oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden, und werden diese Anhaltspunkte durch Nachprüfung nicht entkräftet, so werden die Waren und die dazugehörigen Verwaltungsvorgänge vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen der Staatsanwaltschaft oder, wenn nur die Ahndung als Ordnungswidrigkeit in Betracht kommt, der für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Verwaltungsbehörde vorgelegt. Für Postsendungen gilt dies nur, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt.

Teil III - Befugnisse der Zollverwaltung

(1) Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen natürliche Personen Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10 000 Euro oder mehr, die sie in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, nach Art, Zahl und Wert anzeigen sowie die Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und den Verwendungszweck dieser Barmittel und gleichgestellter Zahlungsmittel darlegen. Gesamtwert im Sinne des Satzes 1 ist die Summe der Barmittel und gleichgestellten Zahlungsmittel.
(2) Werden unbegleitete Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel im Gesamtwert von 10 000 Euro oder mehr in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, können die Zollbediensteten den Absender, den Empfänger oder einen Vertreter dieser Personen auffordern, binnen einer Frist von 30 Tagen eine Offenlegungserklärung abzugeben. Für den Inhalt der Offenlegungserklärung gilt Artikel 4 Absatz 2 Verordnung (EU) 2018/1672 entsprechend. Bis zur Vorlage der Offenlegungserklärung können die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel sichergestellt werden.
(3) Beauftragte von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 des Geldwäschegesetzes sind von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen, sofern der Transport von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln ausschließlich zwischen diesen Verpflichteten erfolgt. Auf Verlangen der Zollbediensteten müssen die Beauftragten nachweisen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung von der Anzeigepflicht nach Absatz 1 vorliegen.
(4) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben der Absätze 1 bis 3 haben die Zollbediensteten die Befugnisse nach § 10. Im Bereich der Grenzen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist § 10 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(5) Zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten und des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellter Zahlungsmittel muss der Betroffene oder wirtschaftlich Berechtigte auf Verlangen der Zollbediensteten geeignete Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorlegen. Die Mitteilungen und Aufzeichnungen dürfen auch für Besteuerungsverfahren und für Strafverfahren wegen Steuerstraftaten verwendet werden. Unbeschadet des Absatzes 7 gelten die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung entsprechend.
(6) Ist es zum Nachweis der Herkunft, des wirtschaftlich Berechtigten oder des Verwendungszwecks der Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel erforderlich, dürfen die Zollbehörden personenbezogene Daten bei nicht öffentlichen Stellen erheben, soweit die Sachverhaltsaufklärung durch den Betroffenen nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. Es können Auskunftsersuchen gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 des Geldwäschegesetzes gestellt werden. Die nicht öffentlichen Stellen müssen den Zollbehörden die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte auf Verlangen innerhalb von drei Werktagen erteilen. Die §§ 102 und 103 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
(7) Werden Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel sowie die zugehörigen Behältnisse und Umschließungen in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht, können die Zollbediensteten diese bis zu 30 Tage nach dem Auffinden sicherstellen und in zollamtliche Verwahrung nehmen, um die Herkunft oder den Verwendungszweck aufzuklären, wenn
1.
die Anmeldepflicht für begleitete Barmittel nach Artikel 3 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1672 nicht eingehalten wird,
2.
die Anzeigepflicht für begleitete Barmittel nach Absatz 1 oder die Offenlegungspflicht für unbegleitete Barmittel nach Absatz 2 nicht eingehalten wird oder
3.
Grund zu der Annahme besteht, dass die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel
a)
zum Zweck der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuchs,
b)
zum Zweck der Terrorismusfinanzierung nach § 89c des Strafgesetzbuchs,
c)
zum Zweck der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b des Strafgesetzbuchs oder
d)
im Zusammenhang mit einer kriminellen Tätigkeit nach Artikel 3 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/849
verbracht werden. Diese Frist kann durch Entscheidung des Gerichts einmalig auf 90 Tage verlängert werden. Zur Bekanntmachung der Entscheidung genügt eine formlose Mitteilung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Sicherstellung erfolgt ist. Der Widerspruch und die Anfechtungsklage gegen die Sicherstellung nach Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung. Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Barmittel oder gleichgestellten Zahlungsmittel an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich, können sie an einen anderen herausgegeben werden, der seine Berechtigung glaubhaft macht.
(8) Die Zollbehörden dürfen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 4 und 5 und nach den Absätzen 1 bis 7 erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. Die Verarbeitung weiterer Daten, die nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Verbringen von Barmitteln oder gleichgestellten Zahlungsmitteln in den, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes stehen, ist nur zulässig, wenn
1.
es zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erforderlich ist,
2.
es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist,
3.
die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen sowie für die Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung oder
4.
die Kenntnis der Daten von Bedeutung sein kann für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens wegen unerlaubter Finanztransferdienstleistungen.
Die Zollbehörden haben die Daten nach den Sätzen 1 und 2 an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden, Finanzbehörden, Verwaltungsbehörden, Sozialleistungsträger, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen sowie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu übermitteln. Die Übermittlung an die Nachrichtendienste richtet sich nach § 18 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 10 des MAD-Gesetzes und § 10 des BND-Gesetzes sowie den landesrechtlichen Vorschriften.

Teil III - Befugnisse der Zollverwaltung

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Beamte der Bundespolizei damit betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei wahrzunehmen.
(2) Nehmen Beamte der Bundespolizei Aufgaben wahr, die ihnen nach Absatz 1 übertragen wurden, so haben sie dieselben Befugnisse wie die Zollbediensteten. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwaltung. Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit Fachaufsicht aus.

Teil III - Befugnisse der Zollverwaltung

(1) Soweit im Zollkodex der Union und in sonstigen unionsrechtlichen Vorschriften geregelt ist, dass Waren durch die Zollbehörden veräußert werden können, können sie durch Wegnahme oder Verfügungsverbot zollamtlich sichergestellt werden. Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verwertung gepfändeter Sachen gelten sinngemäß. Die Verbote und Beschränkungen sind zu beachten. Die Beteiligten sollen vor der Veräußerung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Veräußerung sind ihnen, soweit möglich, mitzuteilen. Die veräußerten Waren werden dem Erwerber ausgehändigt, nachdem sie eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben.
(2) Im Rahmen des Artikels 197 des Zollkodex der Union können vorübergehend verwahrte Waren durch die Zollbehörden veräußert werden, wenn ihnen Verderb oder eine wesentliche Minderung ihres Wertes droht oder ihre Aufbewahrung, Pflege oder Erhaltung unverhältnismäßig viel kostet oder unverhältnismäßig schwierig ist. Absatz 1 ist anzuwenden.
(3) Waren, die nach den Absätzen 1 oder 2 nicht veräußert werden können, können vernichtet werden.

Teil IV - Vorschriften für Grundstücke und Bauten im grenznahen Raum

(1) Der grenznahe Raum erstreckt sich am deutschen Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft bis zu einer Tiefe von 30 Kilometern, von der seewärtigen Begrenzung des Zollgebiets der Gemeinschaft an bis zu einer Tiefe von 50 Kilometern. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung den grenznahen Raum auszudehnen, soweit die zollamtliche Überwachung dies erfordert.
(2) Zollbedienstete dürfen im grenznahen Raum Grundstücke mit Ausnahme von Gebäuden betreten und befahren. Das Hauptzollamt kann verlangen, dass Grundstückseigentümer und -besitzer einen Grenzpfad freilassen, an Einfriedungen Durchlässe oder Übergänge einrichten oder Wassergräben überbrücken. Das Hauptzollamt kann darüber hinaus auf eigene Kosten Grenzpfade, Durchlässe, Übergänge oder Brücken einrichten oder verbessern.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann für den grenznahen Raum durch Rechtsverordnung zur Sicherung der Zollbelange
1.
das Feilbieten und Ankaufen von Waren im Reisegewerbe verbieten oder beschränken,
2.
anordnen, dass Weidevieh gekennzeichnet und über seinen Bestand Buch geführt wird.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Hauptzollämter übertragen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung Binnengewässer, die von außerhalb des Zollgebiets der Union her zu Wasser zugänglich sind, ihre Inseln und ihr Ufergelände, Zollflugplätze und andere verkehrsrechtlich zugelassene Flugplätze sowie den um die Freizonen gelegenen Bereich in einer für die wirksame Überwachung erforderlichen Ausdehnung der Grenzaufsicht unterwerfen. Für ein solches Gebiet gelten die Absätze 2 und 3 sowie § 10 Absatz 1 und § 15 Absatz 5 entsprechend.

Teil IV - Vorschriften für Grundstücke und Bauten im grenznahen Raum

(1) Bauten dürfen innerhalb einer Entfernung von 100 Metern, in Orten mit geschlossener Bauweise von 50 Metern, vom deutschen Teil der Zollgrenze der Gemeinschaft nur mit Zustimmung des Hauptzollamts errichtet oder geändert werden. Die Entfernung bestimmt sich bei Binnengewässern vom Ufer, an der Küste von der Strandlinie an. Der Zustand von Grundstücken darf innerhalb dieses Geländestreifens nur mit Zustimmung des Hauptzollamts verändert werden, wenn die Veränderung über die übliche Bewirtschaftung hinausgeht. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Sicherheit der Zollbelange gefährdet würde. Sind Bauarbeiten oder Veränderungen ohne Zustimmung des Hauptzollamts ausgeführt worden, so kann das Hauptzollamt verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird. Bei dicht an der Zollgrenze der Gemeinschaft liegenden Gebäuden und schwimmenden Anlagen kann das Hauptzollamt jederzeit Fenstergitter, Türverschlüsse oder andere besondere Sicherungsvorrichtungen anordnen.
(2) Das Hauptzollamt kann in einzelnen Fällen die Benutzung von Grundstücken durch Personen, die nicht dort wohnen, in dem in Absatz 1 bezeichneten Geländestreifen beschränken, wenn dies für die zollamtliche Überwachung erforderlich ist. Die Zollverwaltung kann auf Grundstücken in diesem Geländestreifen auf eigene Kosten Sperren, Hindernisse, Schutzhütten, Zugangswege und ähnliche Anlagen errichten, die unerlaubten Warenverkehr über die Zollgrenze erschweren oder eine bessere Überwachung ermöglichen.
(3) Einrichtungen auf Zollflugplätzen (§ 2 Absatz 2) und anderen verkehrsrechtlich zugelassenen Flugplätzen sind, soweit sie die Sicherheit der Zollbelange gefährden, auf Anordnung des Hauptzollamts zu entfernen oder mit geeigneten Sicherungsvorrichtungen zu versehen.
(4) Bezüglich des um die Freizonen gelegenen Bereichs gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass die Entfernung von der Freizonenbegrenzung drei Meter beträgt.
(5) Entschädigungen werden in den Fällen der Absätze 1 bis 4 nicht gewährt. Erleidet jemand durch eine Maßnahme auf Grund des § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. Für Anordnungen des Hauptzollamts nach § 14 Absatz 2 und den Absätzen 1 bis 3 gelten die §§ 328 bis 335 der Abgabenordnung sinngemäß.
(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Wehranlagen und Übungsplätze der Bundeswehr oder der Truppen verbündeter Staaten und für Anlagen der Eisenbahnen des Bundes.

Teil IV - Vorschriften für Grundstücke und Bauten im grenznahen Raum

(1) Für die Errichtung von Zollbauten im grenznahen Raum (§ 14 Absatz 1) ist die Enteignung zulässig.
(2) Für Enteignungen nach Absatz 1 gelten § 2 und der Zweite und Dritte Teil sowie die §§ 67, 68, 71, 73 und 74 des Landbeschaffungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung sinngemäß.

Teil V - Zollverwaltung, Beistandspflichten

(1) Der organisatorische Aufbau der Zollverwaltung bestimmt sich nach dem Finanzverwaltungsgesetz vom 30. August 1971 (BGBl. I S. 1426, 1427) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Dienststellen der Zollverwaltung sind Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Zollkodex der Union.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten der Hauptzollämter und ihrer Dienststellen festlegen.
(4) Der Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung sichert unbeschadet anderer gesetzlicher Regelungen insbesondere den deutschen Teil der Grenze des Zollgebiets der Union und überwacht den grenznahen Raum (§ 14 Absatz 1) sowie die anderen der Grenzaufsicht unterworfenen Gebiete (§ 14 Absatz 4). Zum Grenzaufsichtsdienst der Zollverwaltung gehören alle Zollbediensteten - einschließlich der Bediensteten des Wasserzolldienstes -, die in der Grenzaufsicht tätig sind.

Teil V - Zollverwaltung, Beistandspflichten

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann den Eisenbahnen des Bundes durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des Verkehrs Hoheitsaufgaben übertragen. Ausgenommen ist dabei der Erlass von Abgabenbescheiden. Dies gilt auch für nach § 111 Absatz 1 der Abgabenordnung zur Amtshilfe verpflichtete Verwaltungen des Bundes, sofern sie diese Aufgaben durch Bundesbeamte wahrnehmen.
(2) Die in Absatz 1 genannten Verwaltungen und Unternehmen und die nach § 111 Absatz 4 der Abgabenordnung zu Zollhilfsorganen bestellten Unternehmen haben den Zollstellen bei der zollamtlichen Überwachung und bei der Zollbehandlung des Personen- und Güterverkehrs, dem ihre Einrichtungen dienen, Hilfe zu leisten, insbesondere
1.
die mit der zollamtlichen Überwachung ihres Verkehrs betrauten Zollbediensteten im Dienst unentgeltlich zu befördern und ihnen den Zutritt zu ihren Anlagen unentgeltlich zu gestatten,
2.
den in Betracht kommenden Zollstellen die Fahr- und Flugpläne einschließlich deren Änderungen für den Verkehr über die Grenze rechtzeitig und kostenlos mitzuteilen.
(3) Die in Absatz 2 genannten Verwaltungen und Unternehmen haben Bedienstete, die wegen einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit rechtskräftig verurteilt sind, auf Verlangen des Hauptzollamts von jeder Verrichtung auszuschließen, auf die sich die zollamtliche Überwachung erstreckt.

Teil VI - Sondervorschriften für Freizonen und andere Teile des Hoheitsgebiets

Bauten dürfen in Freizonen nur mit Zustimmung des Hauptzollamts errichtet, wesentlich in ihrer Bauart geändert oder anders verwendet werden. Die Zustimmung kann versagt werden, wenn die Sicherheit der Zollbelange gefährdet würde. Sind Bauarbeiten ohne Zustimmung des Hauptzollamts ausgeführt worden, so kann das Hauptzollamt verlangen, dass der frühere Zustand wiederhergestellt wird. Die Beschränkungen gelten nicht für Bauten des Bundes, der Länder und der Gemeinden; die Baupläne müssen jedoch dem Hauptzollamt spätestens einen Monat vor Baubeginn zugeleitet werden.

Teil VIII - Sonstige Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Zollbelange durch Rechtsverordnung die durch dieses Gesetz festgelegten Pflichten näher zu bestimmen und das Verfahren der zollamtlichen Überwachung in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen verbrachter Waren sowie den Erhalt ihrer zollrechtlichen Bestimmung näher zu regeln.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung internationale Zollübereinkommen oder -übereinkünfte, welche die vorübergehende Verwendung bestimmter Beförderungsmittel, die Beförderung von Waren unter Zollverschluss, andere Zollverfahren oder die Harmonisierung und Vereinfachung von Zollförmlichkeiten betreffen, in Kraft zu setzen.
(3) (weggefallen)

Teil VIII - Sonstige Ermächtigungen

(1) Die Generalzolldirektion kann durch Verfahrensanweisung die Voraussetzungen und Einzelheiten, insbesondere die Verfahren und deren Bedienung, sowie technische Einzelheiten für den nach Artikel 6 Absatz 1 des Zollkodex der Union erforderlichen Austausch von Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung bestimmen. Die Verfahrensanweisung wird im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter www.zoll.de veröffentlicht.
(2) Datenübermittler haben die nach Absatz 1 für den jeweiligen Zeitraum bestimmten Vorgaben einzuhalten und die Verfahren ordnungsgemäß zu bedienen.

Teil VIII - Sonstige Ermächtigungen

(1) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung,
1.
soweit das Recht der Europäischen Union dies vorsieht, Zollfreiheit anordnen
a)
für Waren, die aus einem neu beigetretenen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes zurückkehren,
b)
für Waren, die Bordbedarf für Schiffe, Luftfahrzeuge und internationale Züge sind,
c)
für Waren, die zur üblichen Ausrüstung militärischer Einheiten gehören, wenn sie von einer Truppeneinheit, einem einzelnen Schiff oder Luftfahrzeug mitgeführt werden, sowie für Verteidigungsgut, das zur Durchführung von zwischenstaatlichen Gemeinschaftsprogrammen verwendet wird,
d)
für Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von ihnen oder den Angehörigen ihres Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind,
e)
unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit für Waren, für die nach zwischenstaatlichem Brauch kein Zoll erhoben wird,
2.
zum Schutz der betroffenen Wirtschaftskreise die Befreiung von Zöllen einschränken, soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaften dies vorsieht.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann in den Fällen des Absatzes 1 die Zollfreiheit davon abhängig machen, dass bestimmte Nachweise bis zu bestimmten Zeitpunkten geführt werden und dass die Waren unter zollamtlicher Überwachung zu dem begünstigten Zweck verwendet werden.
(3) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung für Waren mit Ursprung oder Herkunft aus Ländern, die keine Gegenseitigkeit gewähren, die Begünstigungen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d ausschließen oder einschränken.

Teil VIII - Sonstige Ermächtigungen

Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Förderung der Luftfahrt und der Schifffahrt durch Rechtsverordnung Betriebsstoffe auch in anderen als in § 29 geregelten Fällen vom Zoll befreien, wenn sie unter zollamtlicher Überwachung für Luftfahrzeuge oder Schiffe verwendet werden.

Teil IX - Bußgeldvorschriften und Einziehung

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder § 3 Absatz 1 eine Ware verbringt,
2.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 mit einem Wasserfahrzeug anlegt oder ablegt,
3.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 mit einem anderen Fahrzeug in Verbindung tritt,
4.
entgegen
a)
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder
b)
§ 12a Absatz 1 Satz 1
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5.
entgegen
a)
§ 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 4a Satz 1 oder
b)
§ 12a Absatz 5 Satz 1
eine Postsendung, einen Beleg, eine Urkunde oder ein Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
6.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 2, 3, 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 2, oder nach § 12a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 Zutritt nicht gewährt,
8.
entgegen § 12a Absatz 6 Satz 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
9.
entgegen § 12e Absatz 2 Satz 1 einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
10.
entgegen § 15 Absatz 1 Satz 1 einen Bau errichtet oder ändert,
11.
entgegen § 18 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 3, einen Amtsplatz oder einen dort genannten Platz benutzt,
12.
entgegen § 21 Satz 1 in einer Freizone wohnt,
13.
entgegen § 22 Satz 1 einen Bau errichtet, ändert oder verwendet,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 23, § 25 Absatz 2 oder § 28 Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder
15.
entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 einen Handel betreibt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 18a Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 oder 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 in der Fassung vom 29. April 2021 eine Containerstatusmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 139 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 245 Absatz 1 oder Artikel 248 Absatz 2, jeweils in Verbindung mit § 4 Absatz 1, eine dort genannte Ware nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gestellt oder
2.
entgegen Artikel 139 Absatz 7 eine dort genannte Ware entfernt.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2018/1672 in der Fassung vom 23. Oktober 2018 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Barmittelbetrag nicht oder nicht bis zum Zeitpunkt der Ein- oder Ausreise anmeldet oder Barmittel nicht oder nicht zum Zeitpunkt der Kontrolle zur Verfügung stellt oder
2.
einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt.
(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer anderen als in Absatz 3 genannten unmittelbar geltenden Vorschrift der Verordnung (EU) 952/2013 in der Fassung vom 23. November 2022 oder einer unmittelbar geltenden Vorschrift der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in der Fassung vom 29. November 2024 oder der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der Fassung vom 28. April 2025 zuwiderhandelt, die der zollamtlichen Überwachung dient und die inhaltlich
1.
einem in Absatz 1
a)
Nummer 1 bis 4 Buchstabe a, Nummer 5 Buchstabe a, Nummer 6 bis 8, 10 bis 13 oder Nummer 15,
b)
Nummer 4 Buchstabe b,
c)
Nummer 5 Buchstabe b oder Nummer 9
bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht oder
2.
einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 14 genannten Vorschriften ermächtigen,
soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 8 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(6) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b, der Absätze 4 und 5 Nummer 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 9 und des Absatzes 5 Nummer 1 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(7) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Hauptzollamt.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 5 geahndet werden können.
(9) Die Hauptzollämter und ihre Beamten haben bei Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 5 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; die Beamten sind insoweit Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

Teil IX - Bußgeldvorschriften und Einziehung

Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b oder Absatz 4 Nummer 1 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Teil IX VIII - Sonstige Ermächtigungen Bußgeldvorschriften und Einziehung

(1) Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 369, 377 der Abgabenordnung) sollen als solche nicht verfolgt werden, wenn durch die Tat selbst oder die Vortat Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern von insgesamt nicht mehr als 250 Euro verkürzt wurden oder deren Verkürzung versucht wurde.
(2) Absatz 1 gilt nicht in den in § 370 Absatz 3, den §§ 373 und 374 Absatz 2 der Abgabenordnung genannten Fällen.
(3) Wird eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit nach Absatz 1 nicht verfolgt oder wird von der Verfolgung einer Steuerstraftat, die sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern bezieht, nach § 398 der Abgabenordnung oder nach § 153 der Strafprozessordnung abgesehen, so kann ein Zuschlag bis zur Höhe der festzusetzenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder Verbrauchsteuern, höchstens jedoch bis zu 250 Euro erhoben werden.