Teil I - Erfassung des Warenverkehrs
(1) Waren dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur auf Zollstraßen nach (Absatz Absatz 4) 3 Satz 1 oder über Zollflugplätze in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die eine oder aus den einer Freizonen Freizone verbracht werden. Dies gilt nicht für den öffentlichen Schienenverkehr Schienenverkehr. und den Luftverkehr.
(1) Waren dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur auf Zollstraßen nach (Absatz Absatz 4) 3 Satz 1 oder über Zollflugplätze in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die eine oder aus den einer Freizonen Freizone verbracht werden. Dies gilt nicht für den öffentlichen Schienenverkehr Schienenverkehr. und den Luftverkehr.
(2) Einfliegende Luftfahrzeuge dürfen Sofern Waren, die dem Zollstraßenzwang nach Absatz 1 unterliegen, auf Wasserstraßen in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, darf mit Wasserfahrzeugen bei der Einfahrt nur auf einem Zollflugplatz landen, ausfliegende an Zolllandungsplätzen angelegt, bei der Ausfahrt nur von einem solchen abfliegen. abgelegt werden. Mit den Wasserfahrzeugen darf nicht ohne zollamtliche Genehmigung auf der Zollstraße mit anderen Fahrzeugen oder mit dem Land in Verbindung getreten werden.
(2) Einfliegende Luftfahrzeuge dürfen Sofern Waren, die dem Zollstraßenzwang nach Absatz 1 unterliegen, auf Wasserstraßen in das oder aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, darf mit Wasserfahrzeugen bei der Einfahrt nur auf einem Zollflugplatz landen, ausfliegende an Zolllandungsplätzen angelegt, bei der Ausfahrt nur von einem solchen abfliegen. abgelegt werden. Mit den Wasserfahrzeugen darf nicht ohne zollamtliche Genehmigung auf der Zollstraße mit anderen Fahrzeugen oder mit dem Land in Verbindung getreten werden.
(3) Zollstraßen sind Landstraßen, Wasserstraßen, Rohrleitungen und sonstige Beförderungswege, Einfahrende Wasserfahrzeuge dürfen nur an Zollandungsplätzen anlegen, ausfahrende nur von solchen ablegen. Wasserfahrzeuge dürfen ohne zollamtliche Genehmigung auf denen Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die Zollstraße nicht mit anderen Fahrzeugen oder mit dem Land in Verbindung treten. aus den Freizonen zu verbringen sind. Zollstraßen sowie die Zollflugplätze und Zolllandungsplätze werden öffentlich bekanntgegeben.
(3) Zollstraßen sind Landstraßen, Wasserstraßen, Rohrleitungen und sonstige Beförderungswege, Einfahrende Wasserfahrzeuge dürfen nur an Zollandungsplätzen anlegen, ausfahrende nur von solchen ablegen. Wasserfahrzeuge dürfen ohne zollamtliche Genehmigung auf denen Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die Zollstraße nicht mit anderen Fahrzeugen oder mit dem Land in Verbindung treten. aus den Freizonen zu verbringen sind. Zollstraßen sowie die Zollflugplätze und Zolllandungsplätze werden öffentlich bekanntgegeben.
(4) Zollstraßen sind Landstraßen, Wasserstraßen, Rohrleitungen Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, soweit Verbote und sonstige Beförderungswege, auf Beschränkungen nicht entgegenstehen, zur Erleichterung des Verkehrs Ausnahmen von denen den Waren Absätzen 1 und 2 zulassen und dabei bestimmen, dass in Einzelfällen Ausnahmen auch im Verwaltungswege zugelassen das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen zu verbringen sind. Zollstraßen sowie die Zollflugplätze und Zollandungsplätze werden können. öffentlich bekanntgegeben.
(4) Zollstraßen sind Landstraßen, Wasserstraßen, Rohrleitungen Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, soweit Verbote und sonstige Beförderungswege, auf Beschränkungen nicht entgegenstehen, zur Erleichterung des Verkehrs Ausnahmen von denen den Waren Absätzen 1 und 2 zulassen und dabei bestimmen, dass in Einzelfällen Ausnahmen auch im Verwaltungswege zugelassen das oder aus dem Zollgebiet der Union sowie in die oder aus den Freizonen zu verbringen sind. Zollstraßen sowie die Zollflugplätze und Zollandungsplätze werden können. öffentlich bekanntgegeben.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen soweit Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen, zur Erleichterung des Verkehrs Artikels 135 Absatz 5 des Zollkodex der Union Ausnahmen von der in Artikel 135 Absatz 1 des Zollkodex der Union genannten Verpflichtung vorsehen, in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder Absätzen 1, 2 und 3 zulassen und dabei bestimmen, daß in Einzelfällen Ausnahmen auch im Verwaltungswege zugelassen zugelassenen werden können. Ort zu befördern.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen soweit Verbote und Beschränkungen nicht entgegenstehen, zur Erleichterung des Verkehrs Artikels 135 Absatz 5 des Zollkodex der Union Ausnahmen von der in Artikel 135 Absatz 1 des Zollkodex der Union genannten Verpflichtung vorsehen, in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder Absätzen 1, 2 und 3 zulassen und dabei bestimmen, daß in Einzelfällen Ausnahmen auch im Verwaltungswege zugelassen zugelassenen werden können. Ort zu befördern.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung unter den Voraussetzungen des Artikels 135 Absatz 5 des Zollkodex der Union Ausnahmen von der in Artikel 135 Absatz 1 des Zollkodex der Union genannten Verpflichtung vorsehen, in das Zollgebiet der Union verbrachte Waren zu der von den Zollbehörden bezeichneten Zollstelle oder einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort zu befördern.