Synopse zur Änderung an
Zahlungskontengesetz (ZKG)

Erstellt am: 15.04.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 2 - Informationspflichten sowie Vergleichbarkeit der Entgelte für Zahlungskonten | Unterabschnitt 2 - Vergleichswebsites

(1) Die Vergleichswebsite muss das Angebot verschiedener Zahlungsdienstleister, die Zahlungskontendienste anbieten und Zahlungskonten führen, mindestens anhand der folgenden Kriterien vergleichen:
1.
die von den Zahlungsdienstleistern erhobenen Entgelte für die maßgeblichen Zahlungskontendienste sowie etwaige Kosten und Vertragsstrafen, die in Bezug auf die angebotenen Dienste oder Pakete vorgesehen sind,
2.
das Filialnetz,
3.
das Geldautomatennetz und
4.
den Sollzinssatz für eingeräumte Überziehungsmöglichkeiten gemäß § 504 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und für geduldete Überziehungen gemäß § 505 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, der Bundesanstalt die Daten zu Kriterien nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 zu melden. Änderungen und Aktualisierungen der gemeldeten Daten sowie Daten zu den Kriterien nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 für neu angebotene Zahlungskonten sind der Bundesanstalt innerhalb von drei Geschäftstagen ab deren Gültigkeit zu melden. Für das Kriterium Geldautomatennetz ist eine halbjährliche Änderung und Aktualisierung der gemeldeten Daten ausreichend.
(2) Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, der Bundesanstalt die Daten zu Kriterien nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 zu melden. Änderungen und Aktualisierungen der gemeldeten Daten sowie Daten zu den Kriterien nach Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1 für neu angebotene Zahlungskonten sind der Bundesanstalt innerhalb von drei Geschäftstagen ab deren Gültigkeit zu melden. Für das Kriterium Geldautomatennetz ist eine halbjährliche Änderung und Aktualisierung der gemeldeten Daten ausreichend.

Abschnitt 2 - Informationspflichten sowie Vergleichbarkeit der Entgelte für Zahlungskonten | Unterabschnitt 2 - Vergleichswebsites

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz nähere Bestimmungen zu erlassen über die Konkretisierung und Ergänzung der in den §§ 17 und 18 genannten Anforderungen.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz nähere Bestimmungen zu erlassen über die Konkretisierung und Ergänzung der in den §§ 17 und 18 genannten Anforderungen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die für die Ausführung dieses Unterabschnittes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen Behörden und Stellen zu bestimmen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die für die Ausführung dieses Unterabschnittes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zuständigen Behörden und Stellen zu bestimmen.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Erfüllung der in den §§ 16 bis 18 genannten Vorgaben für die Vergleichswebsite nähere Bestimmungen zu erlassen über Art und Form der Bereitstellung oder Übermittlung der nach § 17 Absatz 2 zu meldenden Daten einschließlich der Zeitpunkte, der zulässigen Datenträger, Datenformate und Übertragungswege.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Erfüllung der in den §§ 16 bis 18 genannten Vorgaben für die Vergleichswebsite nähere Bestimmungen zu erlassen über Art und Form der Bereitstellung oder Übermittlung der nach § 17 Absatz 2 zu meldenden Daten einschließlich der Zeitpunkte, der zulässigen Datenträger, Datenformate und Übertragungswege.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Verwaltungsvorschriften erlassen, die für die Ausführung dieses Unterabschnittes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften durch die zuständigen Behörden und Stellen erforderlich sind.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Verwaltungsvorschriften erlassen, die für die Ausführung dieses Unterabschnittes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften durch die zuständigen Behörden und Stellen erforderlich sind.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 3 auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe zu übertragen, dass die Rechtsverordnung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ergeht.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 3 auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe zu übertragen, dass die Rechtsverordnung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, Finanzen und dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ergeht.

Abschnitt 7 - Sanktionen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 10 Satz 2 eine Entgeltaufstellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
2.
entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
3.
entgegen § 14 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
4.
entgegen § 15 Satz 1 die standardisierte Zahlungskontenterminologie nicht verwendet,
5.
entgegen § 15 Satz 2 eine andere Bezeichnung verwendet,
6.
entgegen
a)
§ 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 oder
b)
§ 17 Absatz 2 Satz 2,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 5, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 Kontenwechselhilfe nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
8.
entgegen § 21 Absatz 1 Satz 3 oder § 27 Absatz 2 ein Formular nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
9.
entgegen § 22 den übertragenden Zahlungsdienstleister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auffordert,
10.
entgegen § 23 Absatz 1 oder § 24 Absatz 1 eine Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
11.
entgegen § 23 Absatz 2 ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument sperrt,
12.
entgegen § 26 Absatz 3, 4 oder 5 ein Entgelt, eine Erstattung von Kosten oder eine Vertragsstrafe vereinbart,
13.
entgegen § 29 Nummer 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
14.
entgegen § 29 Nummer 2 einen Saldo nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auszahlt und nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überweist,
15.
entgegen § 29 Nummer 3 das Zahlungskonto nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
16.
entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 den Abschluss eines Basiskontovertrags nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,
17.
entgegen § 32 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, den Abschluss eines Basiskontovertrags von einer dort genannten Voraussetzung oder Koppelung abhängig macht oder
18.
entgegen § 38 Absatz 1 ein Basiskonto nicht führt.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 10 Satz 2 eine Entgeltaufstellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
2.
entgegen § 14 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 5 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zur Verfügung stellt,
3.
entgegen § 14 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
4.
entgegen § 15 Satz 1 die standardisierte Zahlungskontenterminologie nicht verwendet,
5.
entgegen § 15 Satz 2 eine andere Bezeichnung verwendet,
6.
entgegen
a)
§ 17 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 3 Nummer 1 oder
b)
§ 17 Absatz 2 Satz 2,
jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 1 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 19 Absatz 5, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7.
entgegen § 20 Absatz 1 Satz 1 Kontenwechselhilfe nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
8.
entgegen § 21 Absatz 1 Satz 3 oder § 27 Absatz 2 ein Formular nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
9.
entgegen § 22 den übertragenden Zahlungsdienstleister nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auffordert,
10.
entgegen § 23 Absatz 1 oder § 24 Absatz 1 eine Leistung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,
11.
entgegen § 23 Absatz 2 ein Zahlungsauthentifizierungsinstrument sperrt,
12.
entgegen § 26 Absatz 3, 4 oder 5 ein Entgelt, eine Erstattung von Kosten oder eine Vertragsstrafe vereinbart,
13.
entgegen § 29 Nummer 1 ein Verzeichnis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
14.
entgegen § 29 Nummer 2 einen Saldo nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig auszahlt und nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überweist,
15.
entgegen § 29 Nummer 3 das Zahlungskonto nicht oder nicht rechtzeitig schließt,
16.
entgegen § 31 Absatz 2 Satz 1 den Abschluss eines Basiskontovertrags nicht oder nicht rechtzeitig anbietet,
17.
entgegen § 32 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, den Abschluss eines Basiskontovertrags von einer dort genannten Voraussetzung oder Koppelung abhängig macht oder
18.
entgegen § 38 Absatz 1 ein Basiskonto nicht führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 9 und 11 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.