Synopse zur Änderung an
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)

Erstellt am: 29.07.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion der CDU/CSU, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
19.05.2020

Verkündet am:
22.05.2020

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2020, 1018
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/18967
    Urheber: Fraktion der CDU/CSU und Fraktion der SPD
    05.05.2020
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/158 , S. 19567-19583

    Beschlüsse:

    S. 19583B - Überweisung (19/18967)
    07.05.2020
  3. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/19216
    Urheber: Ausschuss für Gesundheit
    13.05.2020
  4. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/19217
    Urheber: Haushaltsausschuss
    13.05.2020
  5. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/19221
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
    13.05.2020
  6. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/19222
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
    13.05.2020
  7. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/19223
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
    13.05.2020
  8. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/160 , S. 19795-19806

    Beschlüsse:

    S. 19804C - Ablehnung des Änderungsantrags (19/19222)
    S. 19804D - Ablehnung des Änderungsantrags (19/19223)
    S. 19832A - Ablehnung des Änderungsantrags (19/19221)
    S. 19835B - Annahme in Ausschussfassung (19/18967, 19/19216)
    14.05.2020
  9. 14.05.2020
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/160 , S. 19835-19835

    Beschlüsse:

    S. 19851A - Annahme in Ausschussfassung (19/18967, 19/19216)
    14.05.2020
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 246/20
    Urheber: Bundestag
    14.05.2020
  12. Plenarantrag
    BR-Drucksache 246/1/20
    Urheber: Thüringen
    14.05.2020
  13. Plenarantrag
    BR-Drucksache 246/2/20
    Urheber: Thüringen
    14.05.2020
  14. Plenarantrag
    BR-Drucksache 246/3/20
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    14.05.2020
  15. Plenarantrag
    BR-Drucksache 246/4/20
    Urheber: Nordrhein-Westfalen und Saarland und Schleswig-Holstein
    14.05.2020
  16. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 989 , S. 114-119

    Beschlüsse:

    S. 119 - Zustimmung; Entschließung (246/20), gem. Art. 80 Abs. 2 GG
    15.05.2020
  17. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 246/20(B)
    15.05.2020
  18. 27.05.2020
Kurzbeschreibung:

Regelungen zur weiteren Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie: Weiterentwicklung des Infektionsschutzgesetzes, u.a. betr. gesetzlicher Meldepflichten, Testungen als GKV-Leistung, Unterstützung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, laborbasierte epidemiologische Surveillance (Überwachung), vorbeugender Influenzaschutz, Entlastung von Krankenhäusern und Überprüfung beschlossener Maßnahmen, Pilotprojekte für Verordnungen von digitalen Gesundheitsanwendungen in Textform, Kostenübernahme für europäische Intensivpatienten, Rückkehrrecht privat Krankenversicherter in ihren vorherigen Versicherungstarif nach vorübergehender Hilfebedürftigkeit, befristete Hilfsmaßnahmen und Kostenbeteiligungen für Pflegebedürftige, einmalige gestaffelte Sonderleistungen (Corona-Prämien) für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen, Flexibilisierungen und Ergänzungen zur Ausbildung in Gesundheits- und Pflegeberufen u.a.; redaktionelle Klarstellungen;
Änderung von 17 Gesetzen und 3 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Zahlreiche Änderungen, Ergänzungen und Klarstellungen betr. Krankenhausleistungen und Pflegeentgelt, Teststrategien und Testung symptomfreier Personen, Vergütung sozialpädiatrischer Zentren und medizinischer Behandlungszentren, Kurzzeitpflege in Rehabilitationseinrichtungen, Pflegeunterstützungsgeld, kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Familienpflegezeit und Pflegezeit, neue Approbationsordnung für Zahnärzte mit Übergangsvorschriften u.a., Folgeänderungen;
Änderung weiterer 3 Gesetze, Wegfall Änderung Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten und Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung; weitere Verordnungsermächtigung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

I. - Die Approbation als Zahnarzt

(1) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Approbationsordnung für Zahnärzte unter Berücksichtigung von Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG die Mindestanforderungen an das Studium der Zahnmedizin, das Nähere über die staatliche zahnärztliche Prüfung und die Approbation. Die Zulassung zur zahnärztlichen Prüfung darf vom Bestehen höchstens zweier Vorprüfungen abhängig gemacht werden. Für die Meldung zu den Prüfungen und zu den Vorprüfungen sind Fristen festzulegen. In der Rechtsverordnung ist ferner die Anrechnung von Hochschulausbildungen und Prüfungen, die innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgelegt werden, zu regeln.
(2) In der Rechtsverordnung sind die Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständigen Behörden entsprechend den Artikeln 8, 50, 51 und 56 der Richtlinie 2005/36/EG, die Fristen für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt und die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises zu regeln.
(2a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 2 12a Absatz 7 Satz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 Absatz und 3 sowie zu Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 und der Erlaubnis zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13a vorzusehen. In der Rechtsverordnung können die für das jeweilige Verfahren erforderlichen Unterlagen geregelt werden.
(2a) In der Rechtsverordnung sind Regelungen zu Durchführung und Inhalt der Eignungsprüfung nach § 2 12a Absatz 7 Satz 2 und der Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 Absatz und 3 sowie zu Erteilung und Verlängerung der Berufserlaubnis Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 und der Erlaubnis zur partiellen Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13a vorzusehen. In der Rechtsverordnung können die für das jeweilige Verfahren erforderlichen Unterlagen geregelt werden.
(2b) In der Rechtsverordnung ist darüber hinaus die Pflicht von Berufsqualifikationsinhabern zu regeln, nach Maßgabe des Artikels 52 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats zu führen und eine Abkürzung zu verwenden.
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 bis 2b sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.
(3) Abweichungen von den in den Absätzen 1 und 2 bis 2b sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnung enthaltenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht sind ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 können die Länder Abweichungen von den durch Rechtsverordnung im Falle des § 81a des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Fristenregelungen vorsehen.