Synopse zur Änderung an
Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)

Erstellt am: 06.02.2026

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Kapitel 2 - Aufgaben

(1) Das Zollkriminalamt unterstützt als Zentralstelle die Behörden der Zollverwaltung
1.
bei der Sicherung des Steueraufkommens und bei der Überwachung der Ausgaben nach Unionsrecht,
2.
bei der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle und bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die diese zu erforschen und zu verfolgen haben, und
3.
durch das Bereitstellen von Ergebnissen des Risikomanagements nach Absatz 2.
(2) Dem Zollkriminalamt obliegen als Zentralstelle für den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung die in Satz 3 genannten Aufgaben des Risikomanagements nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/2339 (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach § 88 Absatz 5 der Abgabenordnung. Darüber hinaus nimmt das Zollkriminalamt Aufgaben des Risikomanagements zur Aufgabenerfüllung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes, ausgenommen die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, wahr. Die Aufgaben des Risikomanagements umfassen insbesondere:
1.
das Erheben von Informationen und Daten aus dem Bereich
a)
des innerstaatlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehrs sowie
b)
der Verbrauch- und Verkehrsteuern,
2.
die Analyse und Bewertung der nach Nummer 1 erhobenen Daten hinsichtlich der Risiken sowie
3.
die Überwachung und Überprüfung des Risikomanagement-Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Grundlage internationaler, unionsinterner und einzelstaatlicher Quellen und Strategien.
(3) Das Zollkriminalamt entwickelt und betreibt als Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst und für die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zollverwaltung ein Zollfahndungsinformationssystem nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(4) Das Zollkriminalamt nimmt als Zentralstelle die Aufgabe einer Erfassungs- und Übermittlungsstelle für Daten in nationalen und internationalen Informationssystemen wahr, an die die Behörden der Zollverwaltung angeschlossen sind, soweit das Bundesministerium der Finanzen nicht eine andere Zolldienststelle zur Erfassungs- und Übermittlungsstelle bestimmt.
(5) Das Zollkriminalamt koordiniert und lenkt als Zentralstelle die Ermittlungen der Zollfahndungsämter. Es koordiniert und lenkt als Zentralstelle auch die Ermittlungen anderer Dienststellen der Zollverwaltung, soweit diese die Ermittlungen nicht selbständig im Sinne des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung führen, nicht jedoch bei Ermittlungen im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung. Das Zollkriminalamt nimmt bei Ermittlungen als nationaler Ansprechpartner die erforderlichen Koordinierungsaufgaben gegenüber den zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten wahr.
(6) Das Zollkriminalamt hat als Zentralstelle zur Unterstützung der Behörden der Zollverwaltung
1.
erkennungsdienstliche Einrichtungen und Sammlungen zu unterhalten,
2.
Einrichtungen für kriminaltechnische Untersuchungen zu unterhalten,
3.
die erforderliche Einsatzunterstützung zu gewähren, insbesondere durch den Einsatz von Verdeckten Ermittlern und durch die Bereitstellung von Spezialeinheiten und bestimmten Sachmitteln, und
4.
zollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken und Lagebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung der Kriminalität im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung zu beobachten.
(7) Das Zollkriminalamt verkehrt als Zentralstelle
1.
auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des sonstigen Dienstverkehrs im Rahmen der Zuständigkeit der Zollverwaltung
a)
nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen oder anderer Rechtsvorschriften mit öffentlichen Stellen anderer Staaten und zwischenstaatlichen Stellen,
b)
nach Maßgabe des Unionsrechts mit Stellen der Europäischen Union,
2.
für den Zollfahndungsdienst mit Verbänden und Institutionen,
3.
mit den für den Staatsschutz zuständigen Stellen des Bundes und der Länder und
4.
für die Behörden der Zollverwaltung für Auskünfte an andere öffentliche Stellen zu dort durchgeführten Zuverlässigkeits- und Sicherheitsüberprüfungen,
soweit das Bundesministerium der Finanzen die Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 nicht selbst wahrnimmt oder eine abweichende Zuweisung vorsieht. Das Zollkriminalamt tauscht sich als Zentralstelle für die Behörden der Zollverwaltung mit den vorgenannten und sonstigen Stellen für Zwecke des Risikomanagements im Sinne des Absatzes 2 aus. Hierfür unterhält das Zollkriminalamt Informationssysteme nach Maßgabe internationaler Vereinbarungen und anderer Rechtsvorschriften.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen kann dem Zollkriminalamt Aufgaben übertragen bei der Anwendung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89; L 75 vom 15.3.2007, S. 26). Die Übertragung bedarf des Einvernehmens aller obersten Finanzbehörden der Länder. Übertragbar sind Aufgaben zur Unterstützung des Geschäftsverkehrs zwischen
1.
den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden und den Polizeibehörden oder
2.
sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Schengenassoziierten Staates im Sinne des § 91 Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen.
(9) Das Zollkriminalamt legt als Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Umsetzung von Datenschutzgrundsätzen, insbesondere der Grundsätze der Datenvermeidung und Datensparsamkeit, einschließlich der Pseudonymisierung fest.
(10) Das Zollkriminalamt wirkt bei der fachlichen Fortbildung der Zollbeamten zu Zollfahndungsbeamten sowie bei deren Weiterbildung mit. Es ist insoweit Bildungsstätte der Bundesfinanzverwaltung.
(11) Das Zollkriminalamt hat zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 7 und nach Absatz 9 sowie nach den §§ 4, 6 und 7
1.
alle hierfür erforderlichen Informationen zu erheben und auszuwerten sowie
2.
die Behörden der Zollverwaltung über die sie betreffenden Erkenntnisse zu unterrichten.
(12) Das Zollkriminalamt kann auf Ersuchen von Finanzbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten kriminaltechnische Gutachten erstellen.
(13) Dem Zollkriminalamt obliegt es, als nationale Zentralstelle auf dem Gebiet der strafrechtlichen Sanktionsdurchsetzung darauf hinzuwirken, dass sich Strafverfolgungsbehörden und die für die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen zuständigen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten und Befugnisse in Bezug auf das Sanktionsstrafrecht koordinieren und zusammenarbeiten. Dies umfasst insbesondere, dass die nationale Zentralstelle
1.
auf die Verständigung über gemeinsame Prioritäten und auf ein gemeinsames Verständnis der Verbindung zwischen strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Durchsetzung hinwirkt,
2.
für strategische Zwecke der Auswertung und Analyse von Erkenntnissen aus strafrechtlichen Ermittlungen den Informationsaustausch der ermittlungsführenden Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse fördert und
3.
bei einzelnen strafrechtlichen Ermittlungen berät.

Kapitel 3 - Befugnisse | Abschnitt 1 - Befugnisse des Zollkriminalamtes als Zentralstelle | Unterabschnitt 1 - Datenverarbeitung durch die Zentralstelle

(1) Das Zollkriminalamt kann, soweit es als Zentralstelle
1.
die Behörden der Zollverwaltung bei der Verhütung von Straftaten unterstützt (§ 3 Absatz 1 Nummer 2),
2.
die Ermittlungen der Zollfahndungsämter koordiniert und lenkt (§ 3 Absatz 5),
3.
mit
a)
öffentlichen Stellen anderer Staaten, zwischenstaatlichen Stellen oder Stellen der Europäischen Union (§ 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1) auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des sonstigen Dienstverkehrs verkehrt, oder
b)
den für den Staatsschutz zuständigen Stellen des Bundes und der Länder verkehrt (§ 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3),
4.
auf dem Gebiet strafrechtlicher Sanktionsdurchsetzung auf die Koordinierung und Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden und der für die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen zuständigen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und Befugnisse in Bezug auf das Sanktionsstrafrecht hinwirkt (§ 3 Absatz 13),
Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), und von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes). Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, sofern
1.
im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die zu erhebenden Daten erforderlich sind,
a)
um die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder
b)
um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvollstreckung, zu bearbeiten, oder
2.
die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich sind
a)
zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
b)
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder
c)
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen ein solches Rechtsgut in einem übersehbaren Zeitraum begehen wird, oder
3.
dies im Einzelfall erforderlich ist, um
a)
ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung einer Straftat zu erledigen, oder
b)
eine Straftat von erheblicher Bedeutung zu verhüten, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt ist, oder
c)
eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung zu verhüten, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums begehen wird,
und die zu erhebenden Daten zur Verhütung dieser Straftat erforderlich sind.
(1) Das Zollkriminalamt kann, soweit es als Zentralstelle
1.
die Behörden der Zollverwaltung bei der Verhütung von Straftaten unterstützt (§ 3 Absatz 1 Nummer 2),
2.
die Ermittlungen der Zollfahndungsämter koordiniert und lenkt (§ 3 Absatz 5),
3.
mit
a)
öffentlichen Stellen anderer Staaten, zwischenstaatlichen Stellen oder Stellen der Europäischen Union (§ 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1) auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des sonstigen Dienstverkehrs verkehrt, oder
b)
den für den Staatsschutz zuständigen Stellen des Bundes und der Länder verkehrt (§ 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3),
4.
auf dem Gebiet strafrechtlicher Sanktionsdurchsetzung auf die Koordinierung und Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden und der für die Durchsetzung der vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen zuständigen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit und Befugnisse in Bezug auf das Sanktionsstrafrecht hinwirkt (§ 3 Absatz 13),
Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über Bestandsdaten gemäß § 3 Nummer 6 des Telekommunikationsgesetzes und über die nach § 172 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 174 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), und von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, über Bestandsdaten gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (§ 22 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes). Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, sofern
1.
im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen und die zu erhebenden Daten erforderlich sind,
a)
um die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu ermitteln, oder
b)
um ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des internationalen polizeilichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird, auch im Rahmen der Strafvollstreckung, zu bearbeiten, oder
2.
die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich sind
a)
zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
b)
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein werden, oder
c)
zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen ein solches Rechtsgut in einem übersehbaren Zeitraum begehen wird, oder
3.
dies im Einzelfall erforderlich ist, um
a)
ein Auskunftsersuchen einer ausländischen Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung einer Straftat zu erledigen, oder
b)
eine Straftat von erheblicher Bedeutung zu verhüten, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt ist, oder
c)
eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung zu verhüten, sofern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums begehen wird,
und die zu erhebenden Daten zur Verhütung dieser Straftat erforderlich sind.
(2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 auf Daten nach § 174 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 174 Absatz 1 Satz 3, § 177 Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes). Dies gilt in den Fällen von
1.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a nur zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat,
2.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c nur zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,
3.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c nur zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung.
Die Auskunft nach Absatz 1 anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach § 22 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes darf darüber hinaus nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer des digitalen Dienstes ist, bei dem die Daten erhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu machen.
(4) Auskunftsverlangen nach Absatz 2 dürfen nur auf Antrag der Leitung oder der stellvertretenden Leitung des Zollkriminalamtes durch das Gericht angeordnet werden. In den Fällen des Absatzes 2 darf bei Gefahr im Verzug die Anordnung durch die Leitung oder die stellvertretende Leitung des Zollkriminalamtes getroffen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffene Person vom Auskunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben muss oder die Verarbeitung der Daten bereits durch eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen. § 50 Absatz 1 gilt entsprechend.
(5) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

Kapitel 3 - Befugnisse | Abschnitt 1 - Befugnisse des Zollkriminalamtes als Zentralstelle | Unterabschnitt 1 - Datenverarbeitung durch die Zentralstelle

(1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2 2, 4 und 4, 13, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, personenbezogene Daten weiterverarbeiten von
1.
Verurteilten,
2.
Beschuldigten eines Strafverfahrens oder Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens,
3.
Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und
4.
Personen, bei denen Anlass zur Weiterverarbeitung der Daten besteht, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (Anlasspersonen).
(1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2 2, 4 und 4, 13, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, personenbezogene Daten weiterverarbeiten von
1.
Verurteilten,
2.
Beschuldigten eines Strafverfahrens oder Betroffenen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens,
3.
Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und
4.
Personen, bei denen Anlass zur Weiterverarbeitung der Daten besteht, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (Anlasspersonen).
(2) Das Zollkriminalamt kann weiterverarbeiten
1.
von Personen nach Absatz 1
a)
die Personendaten und
b)
soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,
c)
die aktenführende Dienststelle und das Geschäftszeichen,
d)
die Tatzeiten und Tatorte sowie
e)
die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
2.
von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 weitere personenbezogene Daten, soweit die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und
3.
von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 weitere personenbezogene Daten.
§ 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(3) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind in einer gesonderten Datei zu speichern. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten, zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt.
(4) Das Zollkriminalamt kann in den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person gespeichert sind, hierzu auch solche personengebundenen Hinweise speichern, die zum Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung von Bediensteten erforderlich sind.
(5) Die Verarbeitung erhobener Daten ist unzulässig, wenn
1.
der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wird,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschuldigten unanfechtbar abgelehnt wird oder
3.
das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird
und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Satz 1 gilt bei einer Einstellung oder einem rechtskräftigen Freispruch in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend.
(6) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 6 Nummer 1 personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, verarbeiten, wenn
1.
eine Rechtsvorschrift dies erlaubt,
2.
dies erforderlich ist, weil bei Beschuldigten oder Personen, die einer Straftat verdächtig sind, wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Personen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen diese Personen Strafverfahren zu führen sind, oder
3.
die Daten nach § 57 erhoben wurden.

Kapitel 3 - Befugnisse | Abschnitt 1 - Befugnisse des Zollkriminalamtes als Zentralstelle | Unterabschnitt 1 - Datenverarbeitung durch die Zentralstelle

(1) Soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist, kann das Zollkriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2 2, 4 und 4, 13, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, personenbezogene Daten von denjenigen Personen weiterverarbeiten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1.
sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen,
2.
sie mit den in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung stehen, die erwarten lässt, dass Hinweise für die Verfolgung oder für die vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen von der Planung oder der Vorbereitung der Straftaten oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken, oder
3.
es sich um Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen handelt.
(1) Soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist, kann das Zollkriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2 2, 4 und 4, 13, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, personenbezogene Daten von denjenigen Personen weiterverarbeiten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
1.
sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen,
2.
sie mit den in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung stehen, die erwarten lässt, dass Hinweise für die Verfolgung oder für die vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen von der Planung oder der Vorbereitung der Straftaten oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken, oder
3.
es sich um Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen handelt.
(2) Die Weiterverarbeitung nach Absatz 1 ist zu beschränken auf die in § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c bezeichneten Daten sowie auf die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in Bezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung der Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert werden. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde.
(3) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind in einer gesonderten Datei zu speichern. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten, zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzung nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt.
(4) § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.

Kapitel 3 - Befugnisse | Abschnitt 1 - Befugnisse des Zollkriminalamtes als Zentralstelle | Unterabschnitt 1 - Datenverarbeitung durch die Zentralstelle

(1) Das Zollkriminalamt kann, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 1, 2 und 2, 13, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, erforderlich ist, personenbezogene Daten von Personen, die am innerstaatlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen, verarbeiten. Das Zollkriminalamt kann hierzu verarbeiten:
1.
Angaben zur betroffenen Person,
2.
die hinweisgebende Stelle und
3.
Art und Inhalt der Information.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in anderen Dateisystemen der Zollverwaltung gespeichert sind, ist, mit Ausnahme von personenbezogenen Daten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, zulässig, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach § 3 Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, erforderlich ist; § 30 der Abgabenordnung steht einer Zweckänderung nicht entgegen. § 88a der Abgabenordnung und § 67b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(1) Das Zollkriminalamt kann, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 1, 2 und 2, 13, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, erforderlich ist, personenbezogene Daten von Personen, die am innerstaatlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen, verarbeiten. Das Zollkriminalamt kann hierzu verarbeiten:
1.
Angaben zur betroffenen Person,
2.
die hinweisgebende Stelle und
3.
Art und Inhalt der Information.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in anderen Dateisystemen der Zollverwaltung gespeichert sind, ist, mit Ausnahme von personenbezogenen Daten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, zulässig, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach § 3 Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, erforderlich ist; § 30 der Abgabenordnung steht einer Zweckänderung nicht entgegen. § 88a der Abgabenordnung und § 67b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(2) Das Zollkriminalamt darf bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 1 zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 3 Absatz 2 automationsgestützte Systeme einsetzen
1.
zur Identifikation von Beteiligten und
2.
bei der Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen im Einzelfall zur Bewertung des Risikos, dass die von Beteiligten gemachten oder unterlassenen Angaben oder die den Beteiligten zuzurechnenden Informationen von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen (Vorgangsrisiko).
(3) Eine Risikobewertung der beteiligten Personen über den zu bewertenden Einzelfall hinaus ist unzulässig. Folgende personenbezogene Daten dürfen in automationsgestützten Systemen nach Absatz 2 nicht verarbeitet werden:
1.
besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 46 Nummer 14 des Bundesdatenschutzgesetzes und nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in der Fassung vom 27. April 2016,
2.
Daten, die ursprünglich durch den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, die Verfassungsschutzbehörden der Länder oder den Militärischen Abschirmdienst erhoben wurden,
3.
Daten, die aus Maßnahmen nach den §§ 99, 100a bis 100c oder 100f bis 100i, 100k Absatz 1 Satz 2, § 110a oder 163f der Strafprozessordnung erlangt wurden,
4.
Daten, die aus Maßnahmen nach den §§ 47, 62, 72, 77 und 78 erlangt wurden und
5.
Daten aus Maßnahmen, die einen vergleichbar schwerwiegenden Eingriff darstellen wie die in den Nummern 3 und 4 genannten Maßnahmen.
Personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen und geschützten Bereichen sozialer Netzwerke dürfen nicht automatisiert in die Verarbeitung einbezogen werden.
(4) Folgende Datenarten von am Vorgang beteiligten natürlichen oder juristischen Personen dürfen mittels automationsgestützter Systeme nach Absatz 2 verarbeitet werden:
1.
zur Identifikation von Beteiligten
a)
Namen,
b)
Adressen,
c)
Geburtstag,
d)
Geburtsort,
e)
Geburtsland,
f)
Gründungsdatum,
g)
Zuordnung zu einer Kennzeichnung oder Legitimationsdokumente einschließlich der ausstellenden öffentlichen Stelle,
h)
Telekommunikationsanschlüsse,
i)
Adressen für elektronische Post,
j)
Kontodaten,
2.
zur Bewertung des Vorgangsrisikos
a)
Anmelde- oder Antragsdaten,
b)
Art und Häufigkeit von Anmeldungen und Anträgen,
c)
Urkunden,
d)
Feststellungen aus zurückliegenden Anmeldungen, Anträgen oder Entscheidungen,
e)
Erkenntnisse aus Kontrollen, Steueraufsichtsmaßnahmen, Außenprüfungen, Zahlungsverhalten, Vollstreckungsmaßnahmen, strafrechtliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse aus Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Erlaubnisse, Zulassungen oder Bewilligungen, einschließlich deren Änderung, Widerruf oder Aussetzung, sofern und soweit sich hieraus Erkenntnisse eines erhöhten oder verringerten Vorgangsrisikos ergeben können.
(5) Durch den Einsatz automationsgestützter Systeme nach Absatz 2 können durch die Zollverwaltung im Einzelfall zu bearbeitende Verwaltungsvorgänge unter Verwendung der Datenarten nach Absatz 4 Nummer 2 hinsichtlich des Vorgangsrisikos bewertet werden. Zu diesem Zweck kann anlässlich eines Verwaltungsvorgangs für jeden Beteiligten das Risiko, dass die von ihm gemachten oder unterlassenen Angaben oder die ihm zuzurechnenden Informationen von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen (Beteiligtenrisiko), anhand der zu ihm vorliegenden Daten nach Absatz 4 Nummer 2 bewertet werden. Das Vorgangsrisiko wird für jeden angefragten Vorgang anhand des Beteiligtenrisikos aller Beteiligten ermittelt und nach § 3 Absatz 11 den Behörden der Zollverwaltung mitgeteilt. Liegt ein erhebliches Vorgangsrisiko vor, scheidet eine automatisierte Verarbeitung des Verwaltungsvorgangs im Zielsystem aus. Auf die automationsgestützten Systeme ist § 88 Absatz 5 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
(6) Das Zollkriminalamt darf zur Unterstützung der automationsgestützten Systeme nach Absatz 2 selbstlernende Systeme einsetzen. Das Anlernen der in Satz 1 genannten Systeme erfolgt auf Grundlage der Daten nach Absatz 4. Dabei gewährleistet das Zollkriminalamt, dass diese Systeme ausschließlich Vorschläge zur Anpassung oder Berechnung von Risiken erstellen. Diese Vorschläge sind vom Zollkriminalamt auf ihre Eignung zu überprüfen. Geeignet sind die Vorschläge nur dann, wenn sie nicht auf diskriminierenden oder verzerrenden Algorithmen beruhen. Entscheidungen über die Festlegung von Parametern zur Risikobewertung sind zu begründen. Der Einsatz automatisierter Systeme, die eigenständig Gefährlichkeitsaussagen über Personen treffen können, ist unzulässig.
(7) Die Daten in den automationsgestützten Systemen nach Absatz 2 sind spätestens ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsvorgang im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 2 abgeschlossen wurde, zu löschen. Daten, die zu keinem Vorgangsrisiko führen, sind unverzüglich nach der maschinellen Risikobewertung in dem automationsgestützten System zu löschen.
(8) Das Zollkriminalamt stellt durch organisatorische und technische Maßnahmen sicher, dass Daten nur gemäß ihrer rechtlichen Verwendbarkeit verarbeitet werden. Hierbei sind auch Begrenzungen der Zugriffsmöglichkeiten auf die automationsgestützten Systeme vorzusehen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass ein Zugriff nur von einzelnen, entsprechend qualifizierten Bediensteten zur Erstellung und Pflege des Systems erfolgen kann. § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(9) Das Bundesministerium der Finanzen legt die Kriterien und Kategorien für die zu verarbeitenden Datenarten nach Absatz 4 Nummer 2, die Datenarten und Datenquellen nach Absatz 6 sowie die Bewertungsmethoden nach Absatz 5 Satz 2 in einer Verwaltungsvorschrift fest. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Verwaltungsvorschrift anzuhören. Die Verwaltungsvorschrift ist in der jeweils aktuellen Fassung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Einzelheiten der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährdet.