Synopse zur Änderung an
Zerlegungsgesetz (ZerlG)

Erstellt am: 10.12.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
11.12.2018

Verkündet am:
14.12.2018

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2018, 2338
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 372/18
    Urheber: Bundesregierung
    10.08.2018
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 372/1/18
    11.09.2018
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache zu372/1/18
    12.09.2018
  4. Plenarantrag
    BR-Drucksache 372/2/18
    Urheber: Baden-Württemberg
    20.09.2018
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 970 , S. 292-294

    Beschlüsse:

    S. 294 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (372/18), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    21.09.2018
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 372/18(B)
    21.09.2018
  7. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/4455
    Urheber: Bundesregierung
    24.09.2018
  8. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/52 , S. 5503-5511

    Beschlüsse:

    S. 5511D - Überweisung (19/4455)
    27.09.2018
  9. Gegenäußerung der BRg zur Stellungnahme des BR
    BT-Drucksache 19/4858
    Urheber: Bundesregierung
    10.10.2018
  10. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 19/5159
    Urheber: Bundestag
    19.10.2018
  11. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/5595
    Urheber: Finanzausschuss
    07.11.2018
  12. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/5596
    Urheber: Haushaltsausschuss
    07.11.2018
  13. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/5612
    Urheber: Fraktion der FDP
    07.11.2018
  14. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/5613
    Urheber: Fraktion der FDP
    07.11.2018
  15. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/5614
    Urheber: Fraktion der FDP
    07.11.2018
  16. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/61 , S. 6922-6938

    Beschlüsse:

    S. 6937B - Annahme in Ausschussfassung (19/4455, 19/5595)
    S. 6930C - Ablehnung des Änderungsantrags (19/5614)
    S. 6931A - Ablehnung des Änderungsantrags (19/5612)
    S. 6934A - Ablehnung des Änderungsantrags (19/5613)
    08.11.2018
  17. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/61 , S. 6937-6937

    Beschlüsse:

    S. 6937B - Annahme in Ausschussfassung (19/4455, 19/5595)
    08.11.2018
  18. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 559/18
    Urheber: Bundestag
    09.11.2018
  19. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 972 , S. 417-418

    Beschlüsse:

    S. 418 - Zustimmung (559/18), gem. Art. 105 Abs. 3, Art. 107 Abs. 1 Satz 2 u. Art. 108 Abs. 4 Satz 1 GG
    23.11.2018
  20. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 559/18(B)
    23.11.2018
Kurzbeschreibung:

Schutz vor Umsatzsteuerhinterziehungen auf elektronischen Marktplätzen, insbes. beim Handel mit Waren aus Drittländern, Datenvorhaltungs- und Haftungspflichten für Betreiber; weitere steuerrechtliche Einzelregelungen betr. Anpassung an EU-Recht, Förderung der Elektromobilität bei der Dienstwagenbesteuerung, Verlustabzug bei Kapitalgesellschaften u.a.; Umsetzung von Gerichtsurteilen, Folgeänderungen und Anpassungen an vorangegangene Gesetzesänderungen;
Änderung von 9 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung

Bezug: Richtlinie (EU) 2017/2455 vom 5. Dezember 2017 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG und der Richtlinie 2009/132/EG in Bezug auf bestimmte mehrwertsteuerliche Pflichten für die Erbringung von Dienstleistungen und für Fernverkäufe von Gegenständen (ABl. L 348, 29.12.2017, S. 7) ; Richtlinie (EU) 2016/1065 vom 27. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Behandlung von Gutscheinen (Gutschein-Richtlinie) (ABl. L 177, 01.07.2016, S. 9)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: zahlreiche Änderungen im Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe-, Investment-, Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuerrecht, insbes. betr. Verzinsung, Elektro-Dienstfahrzeugbesteuerung, Job-Tickets, Kinderzulage, betriebliche Gesundheitsförderung, Beteiligungserwerbe, variable Ausgleichszahlungen u.a.;
Änderung weiterer 4 Gesetze; Verordnungsermächtigung

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 2 - Zerlegungder Körperschaftsteuer

(1) Die oberste Finanzbehörde des Landes beauftragt ein Finanzamt mit der Wahrnehmung der Rechte des Landes an der Zerlegung (beauftragtes Finanzamt).
(2) Die Zerlegung der Körperschaftsteuer wird im Rahmen eines Clearingverfahrens über die beauftragten Finanzämter abgewickelt.
(3) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für das Verfahren bei der Zerlegung der Körperschaftsteuer die § 185 bis 188 der Abgabenordnung sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Körperschaft am Zerlegungsverfahren nicht beteiligt ist und die Vorschriften der Abgabenordnung über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nicht anzuwenden sind.
(4) Bestehen zwischen den beteiligten Finanzämtern Meinungsverschiedenheiten über die Zerlegung und kann eine Einigung nicht erzielt werden, so wird auf Vorlage des Erhebungsfinanzamtes oder auf Antrag der obersten Finanzbehörde des anderen Landes die oberste Finanzbehörde des Landes des Erhebungsfinanzamtes mit der Angelegenheit befaßt. Können sich die obersten Finanzbehörden der an der Zerlegung beteiligten Länder nicht einigen, entscheidet die oberste Finanzbehörde des Landes des Erhebungsfinanzamtes durch Zerlegungsbescheid. Dieser tritt an die Stelle des bisherigen Zerlegungsbescheids. Der Zerlegungsbescheid der obersten Finanzbehörde ist an die anderen beteiligten obersten Finanzbehörden zu richten.
(5) Ansprüche aus der Zerlegung der Körperschaftsteuer verjähren zehn Jahre nach Bestandskraft des letzten für den Veranlagungszeitraum erteilten Steuerbescheids.
(6) Ansprüche auf Abrechnung und aus der Abrechnung nach § 4 Abs. 1 verjähren zehn Jahre nach Bestandskraft des letzten für den Veranlagungszeitraum erteilten Steuerbescheids. Sie verjähren nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach der letzten Zahlung oder Erstattung auf die verbleibende Körperschaftsteuer.
(7) Körperschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 haben für jeden Veranlagungszeitraum eine Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom gesetzlichen Vertreter des Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben. Eine Körperschaft ist auch dann verpflichtet eine Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer zu übermitteln, wenn sie hierzu vom zuständigen Finanzamt aufgefordert wird.
(7) Körperschaften im Sinne des § 2 Absatz 1 haben für jeden Veranlagungszeitraum eine Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle elektronisch zu übermitteln. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten. In diesem Fall ist die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben und vom gesetzlichen Vertreter des Steuerpflichtigen eigenhändig zu unterschreiben. Eine Körperschaft ist auch dann verpflichtet eine Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer zu übermitteln, wenn sie hierzu vom zuständigen Finanzamt aufgefordert wird.
(+++ § 6 Abs. 7: Zur erstmaligen Anwendung vgl. § 12 Abs. 2 Satz 4 +++)