Synopse zur Änderung an
Zivildienst-Personalaktenverordnung (ZDPersAV)

Erstellt am: 01.01.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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(1) Die Personalakte ist nach sachlichen und organisatorischen Gesichtspunkten in Grundakte, Teilakten und Nebenakten gegliedert.
(2) Die Grundakte enthält den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer Kriegsdienstverweigerer, den das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zusammen mit der Personalakte dem Bundesamt nach § 2 Abs. Absatz 6 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes, Kriegsdienstverweigerungsgesetzes den das Kreiswehrersatzamt nach dieser Vorschrift dem Bundesamt zugeleitet hat. Die Grundakte wird von der für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer zuständigen Arbeitseinheit des Bundesamtes geführt und ist während der Dauer des Anerkennungsverfahrens nur dem für die Bearbeitung des Antrages zuständigen Personal zugänglich. Ist die Anerkennung unanfechtbar, so wird die der Anerkennungsbescheid zur Grundakte genommen und diese der für die Durchführung des Zivildienstes zuständigen Arbeitseinheit des Bundesamtes zugeleitet.
(2) Die Grundakte enthält den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer Kriegsdienstverweigerer, den das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zusammen mit der Personalakte dem Bundesamt nach § 2 Abs. Absatz 6 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes, Kriegsdienstverweigerungsgesetzes den das Kreiswehrersatzamt nach dieser Vorschrift dem Bundesamt zugeleitet hat. Die Grundakte wird von der für die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer zuständigen Arbeitseinheit des Bundesamtes geführt und ist während der Dauer des Anerkennungsverfahrens nur dem für die Bearbeitung des Antrages zuständigen Personal zugänglich. Ist die Anerkennung unanfechtbar, so wird die der Anerkennungsbescheid zur Grundakte genommen und diese der für die Durchführung des Zivildienstes zuständigen Arbeitseinheit des Bundesamtes zugeleitet.
(3) In die Grundakte ist ein Verzeichnis der Teilakten und Nebenakten aufzunehmen.
(4) Unterlagen, die im Zusammenhang mit Disziplinar- und Bußgeldverfahren beim Bundesamt oder bei der Bundeswehr entstanden sind, werden als Teilakten von der jeweils zuständigen Arbeitseinheit des Bundesamtes geführt und dürfen nur vom dort zuständigen Personal eingesehen werden.
(5) Nebenakten führen die für die Durchführung des Zivildienstes zuständigen Verwaltungsstellen der Verbände der freien Wohlfahrtspflege, die Zivildienstgruppen des Bundesamtes und die Beschäftigungsstellen. Nebenakten enthalten Unterlagen, die die Durchführung des Zivildienstes (Personalplanung, -führung und -bearbeitung) betreffen, für die Aufgabenerfüllung der Verwaltungsstelle, der Zivildienstgruppe oder der Beschäftigungsstelle erforderlich sind und deren Original oder Doppel sich in der Grundakte oder in einer Teilakte befinden.

(1) Personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der Durchführung des Zivildienstgesetzes und des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes sowie zur Einleitung oder Durchführung von Verfahren zum Widerruf der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
(2) Bei erstmaliger Speicherung personenbezogener Daten ist die oder der Betroffene von der Art der gespeicherten Daten zu benachrichtigen. Dies geschieht durch Übersendung eines Merkblattes durch das zuständige Kreiswehrersatzamt Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bei Erteilung der Nachricht über die Abgabe der Antragsunterlagen an das Bundesamt oder durch Aushändigung des Merkblattes durch das Bundesamt nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer.
(2) Bei erstmaliger Speicherung personenbezogener Daten ist die oder der Betroffene von der Art der gespeicherten Daten zu benachrichtigen. Dies geschieht durch Übersendung eines Merkblattes durch das zuständige Kreiswehrersatzamt Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr bei Erteilung der Nachricht über die Abgabe der Antragsunterlagen an das Bundesamt oder durch Aushändigung des Merkblattes durch das Bundesamt nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer.
(3) Das Bundesamt übersendet Zivildienstpflichtigen und sonstigen Personen, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt haben, auf Antrag eine Zusammenstellung der zu ihrer Person gespeicherten Daten.

(1) Das Bundesamt übermittelt die Entscheidung über den Antrag einer Reservistin oder eines Wehrpflichtigen auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer an das zuständige Kreiswehrersatzamt. Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Bei Soldatinnen und Wehrpflichtigen, die Soldaten sind, ist die Entscheidung über den Antrag der oder dem Disziplinarvorgesetzten zu übermitteln.
(1) Das Bundesamt übermittelt die Entscheidung über den Antrag einer Reservistin oder eines Wehrpflichtigen auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer an das zuständige Kreiswehrersatzamt. Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Bei Soldatinnen und Wehrpflichtigen, die Soldaten sind, ist die Entscheidung über den Antrag der oder dem Disziplinarvorgesetzten zu übermitteln.
(2) Das Bundesamt übermittelt personenbezogene Daten eines Zivildienstpflichtigen, den es zum Zivildienst heranzieht, an die Beschäftigungsstelle, soweit dies für die Durchführung des Zivildienstes erforderlich ist. Die Datenverarbeitung und -nutzung durch die Beschäftigungsstelle unterliegt der Kontrolle des Bundesamtes.
(3) Das Bundesamt übermittelt personenbezogene Daten eines Zivildienstpflichtigen, den es zum Zivildienst heranzieht, an die Verwaltungsstelle des Wohlfahrtsverbandes oder im Falle der Nichtverbandszugehörigkeit der Zivildienststelle der Zivildienstgruppe, soweit dies für die Durchführung der übertragenen Verwaltungsaufgaben erforderlich ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Soweit es für die Durchführung eines Einführungsdienstes erforderlich ist, übermittelt das Bundesamt der Schule, die den Einführungsdienst durchführt, personenbezogene Daten des Zivildienstpflichtigen.
(5) Soweit es für die Durchführung und Abrechnung eines Lehrgangs erforderlich ist, übermittelt das Bundesamt dem Wohlfahrtsverband personenbezogene Daten des Zivildienstpflichtigen.
(6) Das Bundesamt übermittelt der evangelischen und der katholischen Kirche personenbezogene Daten eines Zivildienstpflichtigen der entsprechenden Konfession, soweit dies für das Angebot einer seelsorgerischen Betreuung am Einsatzort erforderlich ist und der Zivildienstpflichtige einwilligt.
(7) Werden dem Bundesamt Tatsachen bekannt, die zu einer Veränderung von Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz führen könnten, teilt es die Tatsachen der für die Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes zuständigen Behörde mit.
(8) Das Bundesamt darf der Meldebehörde und dem Bundesverwaltungsamt personenbezogene Daten des Zivildienstpflichtigen übermitteln, soweit dies zur Ermittlung des Aufenthalts des Zivildienstpflichtigen erforderlich ist.
(9) Das Bundesamt übermittelt den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung die personenbezogenen Daten des Zivildienstpflichtigen, die nach dem Recht der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung übermittelt werden müssen.
(10) Anderen Behörden und Stellen dürfen personenbezogene Daten im Rahmen von Befreiungs- und Zurückstellungsanträgen von Zivildienstpflichtigen mit deren Einwilligung zur Einholung von Stellungnahmen und Gutachten übermittelt werden. Die in diesem Zusammenhang eingehenden schriftlichen Stellungnahmen und Gutachten werden Bestandteil der Personalakte. Enthalten diese personenbezogene Daten Dritter, sind sie nach abschließender Bearbeitung der Anträge in einem Umschlag zu verschließen.
(11) Personenbezogene Daten eines anerkannten Kriegsdienstverweigerers, der nach den §§ 14 bis 14c des Zivildienstgesetzes nicht zum Zivildienst herangezogen wird, übermittelt das Bundesamt dem Träger des Dienstes, zu dem sich der anerkannte Kriegsdienstverweigerer verpflichtet hat, soweit die Kenntnis der Daten für die Durchführung des Dienstes erforderlich ist.
(12) Daten aus der Tauglichkeitsakte dürfen außer nach Maßgabe der Absätze 2, 3 und 10 nicht übermittelt werden.
(13) Die Übermittlung personenbezogener Daten ist zu dokumentieren.
(14) Ein automatisierter Abruf personenbezogener Daten ist nicht zulässig.

(1) Zivildienstpflichtige und sonstige Personen, die einen Antrag nach § 2 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes gestellt haben, können auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Zivildienstverhältnis und nach der Entscheidung über den Antrag Einsicht in ihre vollständige Personalakte verlangen. Ihren Bevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
(2) Die Akteneinsicht kann im Bundesamt, in dem zum Wohnort der oder des Einsicht Verlangenden nächstgelegenen Kreiswehrersatzamt Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr oder in einer Zivildienstgruppe erfolgen. Eine Versendung an die oder den Einsicht Verlangenden erfolgt nicht. Einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt kann die Akte zugesandt werden. Eine Versendung von Akten ins Ausland ist nicht zulässig.
(2) Die Akteneinsicht kann im Bundesamt, in dem zum Wohnort der oder des Einsicht Verlangenden nächstgelegenen Kreiswehrersatzamt Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr oder in einer Zivildienstgruppe erfolgen. Eine Versendung an die oder den Einsicht Verlangenden erfolgt nicht. Einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt kann die Akte zugesandt werden. Eine Versendung von Akten ins Ausland ist nicht zulässig.
(3) Die Fertigung von Kopien oder Abschriften durch den Antragsteller ist zulässig, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.