Synopse zur Änderung an
Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO)

Erstellt am: 03.11.2026

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Abschnitt 1 - Zahnärztliche Ausbildung

(1) Ziel der zahnärztlichen Ausbildung ist der Zahnarzt und die Zahnärztin, der oder die wissenschaftlich und praktisch in der Zahnmedizin ausgebildet und zur eigenverantwortlichen und selbständigen Ausübung der Zahnheilkunde, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist.
(2) Die zahnärztliche Ausbildung vermittelt grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern, die für die zahnmedizinische Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Sie wird auf wissenschaftlicher Grundlage durchgeführt. Die zahnärztliche Ausbildung vermittelt die Grundsätze einer evidenzbasierten Bewertung medizinischer und zahnmedizinischer Verfahren. Die zahnärztliche Ausbildung beinhaltet auch Gesichtspunkte zahnärztlicher Gesprächsführung sowie zahnärztlicher Qualitätssicherung. Sie vermittelt außerdem die für das zahnärztliche Handeln erforderlichen Grundlagen digitaler Technologien, insbesondere in Bezug auf deren Funktionsweise und sichere Nutzung. Sie fördert die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Zahnärzten und Zahnärztinnen und mit Ärzten und Ärztinnen sowie mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens. Gesundheitswesens zur Gewährleistung einer interprofessionellen gemeinschaftlichen Versorgung.
(2) Die zahnärztliche Ausbildung vermittelt grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern, die für die zahnmedizinische Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind. Sie wird auf wissenschaftlicher Grundlage durchgeführt. Die zahnärztliche Ausbildung vermittelt die Grundsätze einer evidenzbasierten Bewertung medizinischer und zahnmedizinischer Verfahren. Die zahnärztliche Ausbildung beinhaltet auch Gesichtspunkte zahnärztlicher Gesprächsführung sowie zahnärztlicher Qualitätssicherung. Sie vermittelt außerdem die für das zahnärztliche Handeln erforderlichen Grundlagen digitaler Technologien, insbesondere in Bezug auf deren Funktionsweise und sichere Nutzung. Sie fördert die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Zahnärzten und Zahnärztinnen und mit Ärzten und Ärztinnen sowie mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens. Gesundheitswesens zur Gewährleistung einer interprofessionellen gemeinschaftlichen Versorgung.
(3) Das Erreichen des in Absatz 1 genannten Ziels muss von der Universität oder der gleichgestellten Hochschule (Universität) regelmäßig und systematisch bewertet werden.

Abschnitt 1 - Zahnärztliche Ausbildung

(1) Die Universität bietet ein Studium der Zahnmedizin an, durch das das in § 1 Absatz 1 genannte Ziel erreicht wird und das es den Studierenden ermöglicht, die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu erwerben.
(2) Der Unterricht im Studium soll fächerübergreifendes Denken fördern und, sofern zweckmäßig, problemorientiert am Lehrgegenstand ausgerichtet sein. Die Universitäten haben fächerübergreifenden Unterricht und Unterricht in Querschnittsbereichen anzubieten. Die Vermittlung der naturwissenschaftlichen und theoretischen Grundlagen ist auf die zahnmedizinisch relevanten Ausbildungsinhalte zu konzentrieren.
(3) Die Vermittlung des theoretischen und klinischen Wissens soll während der gesamten Ausbildung so weitgehend wie möglich miteinander verknüpft werden.
(4) Sofern in dieser Verordnung nicht etwas Abweichendes geregelt ist, ist das Studium an Lernergebnissen orientiert in Modulen zu organisieren. Jedem Modul sind Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen zuzurechnen.
(5) Bei der Organisation des Studiums muss die Universität in angemessenem Umfang die Belange von Studierenden mit Behinderungen, Beeinträchtigungen oder in besonderen Lebenslagen, insbesondere in Schwangerschaft und Stillzeit, berücksichtigen. Bei der Organisation des Studiums soll die Universität gesetzliche und staatsvertraglich festgelegte Feiertage beachten.

Abschnitt 2 - Zahnärztliche Prüfung | Unterabschnitt 2 - Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Prüfungstermine im Einvernehmen mit der Universität fest.
(3) Bei der Organisation und Durchführung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung sollen gesetzliche und staatsvertraglich festgelegte Feiertage beachtet werden.

Abschnitt 2 - Zahnärztliche Prüfung | Unterabschnitt 2 - Erster Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst:
1.
die Fächergruppe Biochemie und Molekularbiologie, Chemie,
2.
die Fächergruppe Mikroskopische mikroskopische und makroskopische Anatomie, Biologie, Biologie einschließlich Genetik und regenerative Medizin,
3.
die Fächergruppe Physiologie, Physik und
4.
das Fach Zahnmedizinische Propädeutik.
(1) Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung umfasst:
1.
die Fächergruppe Biochemie und Molekularbiologie, Chemie,
2.
die Fächergruppe Mikroskopische mikroskopische und makroskopische Anatomie, Biologie, Biologie einschließlich Genetik und regenerative Medizin,
3.
die Fächergruppe Physiologie, Physik und
4.
das Fach Zahnmedizinische Propädeutik.
(2) Im Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende nachzuweisen, dass er oder sie sich mit dem Ausbildungsstoff der Fächergruppen und des Faches Zahnmedizinische Propädeutik nach Absatz 1 vertraut gemacht hat, insbesondere
1.
die Grundsätze und Grundlagen der Fächergruppen und des Faches Zahnmedizinische Propädeutik beherrscht,
2.
in der Lage ist, die Bedeutung der Grundsätze und Grundlagen der Fächergruppen und des Faches Zahnmedizinische Propädeutik für zahnmedizinische, insbesondere klinische, Zusammenhänge zu erfassen sowie
3.
die für die Fortsetzung des Studiums notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
(3) Der oder die Studierende wird in jeder Fächergruppe und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung geprüft. Die Prüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.
(4) In den Fächergruppen und in dem Fach Zahnmedizinische Propädeutik finden jeweils gesonderte Prüfungsgespräche statt. An einem Tag sollen nicht mehr als zwei Prüfungsgespräche stattfinden. Die Prüfungsgespräche finden für jeden Studierenden und jede Studierende in einem engen zeitlichen Zusammenhang von höchstens vier Wochen statt.
(5) Jedes Prüfungsgespräch soll mindestens 20 und höchstens 30 Minuten je Studierendem oder je Studierender dauern.
(6) Die in den Prüfungsgesprächen gestellten Fragen sollen sich auf die Grundlagen der jeweiligen Fächergruppe oder des Faches Zahnmedizinische Propädeutik und deren Bedeutung für die klinisch-zahnmedizinischen Zusammenhänge beziehen.

Abschnitt 2 - Zahnärztliche Prüfung | Unterabschnitt 3 - Zweiter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

(1) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung findet in der vorlesungsfreien Zeit statt. Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.
(2) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente in den einzelnen Fächern und der Fächergruppe Zahnerhaltung im Einvernehmen mit der Universität fest.
(3) Die mündlich-praktische Prüfung soll für jeden Studierenden und jede Studierende innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen stattfinden.
(4) Bei der Organisation und Durchführung des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung sollen gesetzliche und staatsvertraglich festgelegte Feiertage beachtet werden.

Abschnitt 2 - Zahnärztliche Prüfung | Unterabschnitt 4 - Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

(1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung beginnt in der vorlesungsfreien Zeit und findet in einem Zeitraum von sechs Monaten statt. Nachholtermine können auch zu einer anderen Zeit vorgesehen werden.
(2) Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung wird in den Monaten Juni und November durchgeführt. Er findet an einem bundeseinheitlichen Termin statt.
(3) Die nach § 18 zuständige Stelle legt die Termine für die Prüfungselemente des mündlich-praktischen Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung in den einzelnen Fächern im Einvernehmen mit der Universität fest.
(4) Bei der Organisation und Durchführung des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung sollen gesetzliche und staatsvertraglich festgelegte Feiertage beachtet werden.

Abschnitt 2 - Zahnärztliche Prüfung | Unterabschnitt 4 - Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

(1) Im Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende fächerübergreifend zu zeigen, dass er oder sie
1.
in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen und die für die zahnärztliche Tätigkeit notwendigen medizinischen Zusammenhänge zu erfassen und
2.
über Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Prüfungsgebiet Prüfungsgebiet, einschließlich der Nutzung digitaler Technologien, verfügt, die für die zahnärztliche Versorgung erforderlich sind.
(1) Im Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung hat der oder die Studierende fächerübergreifend zu zeigen, dass er oder sie
1.
in der Lage ist, die klinisch-zahnmedizinischen und die für die zahnärztliche Tätigkeit notwendigen medizinischen Zusammenhänge zu erfassen und
2.
über Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf dem jeweiligen Prüfungsgebiet Prüfungsgebiet, einschließlich der Nutzung digitaler Technologien, verfügt, die für die zahnärztliche Versorgung erforderlich sind.
(2) Im Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung sollen auch die Besonderheiten bei der Behandlung spezieller Patientengruppen geprüft werden. Zu den speziellen Patientengruppen zählen insbesondere junge Menschen, alte Menschen und versehrte Menschen, Menschen mit Behinderungen sowie Menschen mit für die zahnärztliche Behandlung relevanten seltenen Erkrankungen.

Abschnitt 2 - Zahnärztliche Prüfung | Unterabschnitt 4 - Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

(1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst
1.
das Fach Zahnärztliche Prothetik,
2.
das Fach Kieferorthopädie,
3.
das Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
4.
das Fach Oralchirurgie einschließlich der Grundlagen oraler Implantologie,
das Fach Oralchirurgie,
5.
das Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
6.
das Fach Zahnärztliche Radiologie und
7.
die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:
a)
Endodontologie,
b)
Kinderzahnheilkunde,
c)
Parodontologie und
d)
Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.
(1) Der mündlich-praktische Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst
1.
das Fach Zahnärztliche Prothetik,
2.
das Fach Kieferorthopädie,
3.
das Fach Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten,
4.
das Fach Oralchirurgie einschließlich der Grundlagen oraler Implantologie,
das Fach Oralchirurgie,
5.
das Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie,
6.
das Fach Zahnärztliche Radiologie und
7.
die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:
a)
Endodontologie,
b)
Kinderzahnheilkunde,
c)
Parodontologie und
d)
Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.
(2) Der mündlich-praktische Teil besteht aus einem praktischen und einem mündlichen Prüfungselement.

Abschnitt 2 - Zahnärztliche Prüfung | Unterabschnitt 4 - Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

(1) Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die folgenden Fächer:
1.
Pharmakologie und Toxikologie,
2.
Pathologie,
3.
Hygiene, Mikrobiologie und Virologie,
4.
Innere Medizin,
5.
Dermatologie und Allergologie.
Er umfasst außerdem die folgenden Querschnittsbereiche:
1.
Notfallmedizin,
2.
Schmerzmedizin,
3.
Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen,
4.
Klinische Werkstoffkunde,
5.
Orale Medizin und systemische Aspekte,
6.
Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich,
7.
Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie, Prävention, Gesundheitsförderung, zahnmedizinische öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheitsökonomie,
8.
Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin,
9.
Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewertung und evidenzbasierte Medizin.
(1) Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung umfasst die folgenden Fächer:
1.
Pharmakologie und Toxikologie,
2.
Pathologie,
3.
Hygiene, Mikrobiologie und Virologie,
4.
Innere Medizin,
5.
Dermatologie und Allergologie.
Er umfasst außerdem die folgenden Querschnittsbereiche:
1.
Notfallmedizin,
2.
Schmerzmedizin,
3.
Medizin und Zahnmedizin des Alterns und des alten Menschen,
4.
Klinische Werkstoffkunde,
5.
Orale Medizin und systemische Aspekte,
6.
Erkrankungen im Kopf-Hals-Bereich,
7.
Gesundheitswissenschaften mit den Schwerpunkten Epidemiologie, Prävention, Gesundheitsförderung, zahnmedizinische öffentliche Gesundheitspflege, Gesundheitsökonomie,
8.
Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin,
9.
Wissenschaftliches Arbeiten mit den Schwerpunkten medizinische Biometrie, medizinische Informatik, Literaturrecherche und -bewertung und evidenzbasierte Medizin.
(2) Im schriftlichen Teil hat der oder die Studierende schriftlich gestellte Prüfungsfragen unter Aufsicht zu beantworten (Aufsichtsarbeit). Er oder sie hat die aus seiner oder ihrer Sicht im Sinne der Aufgabenstellung richtige Prüfungsantwort anzugeben. Der schriftliche Teil kann auch rechnergestützt durchgeführt werden.
(3) Die Prüfungsfragen müssen auf die Kenntnisse abgestellt sein, die für den Zahnarzt und die Zahnärztin allgemein erforderlich sind, und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen.
(4) Der schriftliche Teil findet an einem Tag statt. Er dauert fünf Stunden.
(5) Die Zahl der in der Aufsichtsarbeit zu bearbeitenden Prüfungsfragen beträgt 200. Die Prüfungsfragen sollen möglichst alle in Absatz 1 genannten Fächer und Querschnittsbereiche angemessen abdecken und können übergreifend gestellt werden.

Abschnitt 2 - Zahnärztliche Prüfung | Unterabschnitt 4 - Dritter Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

(1) Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Bestehensgrenze erreicht worden ist. Die Bestehensgrenze ist erreicht, wenn
1.
der oder die Studierende mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat oder
2.
die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen um nicht mehr als 22 Prozent den Durchschnitt der richtig beantworteten Prüfungsfragen (durchschnittlichen Prüfungsleistung) der Studierenden unterschreitet, die frühestens im elften Fachsemester erstmals an dem schriftlichen Teil teilgenommen haben.
Die Zahl der für die Bestehensgrenze zu berechnenden Prüfungsfragen ist auf eine ganze Zahl zu runden. Dabei wird bei Nachfolgeziffern von 0 bis 4 abgerundet und bei Nachfolgeziffern von 5 bis 9 aufgerundet.
(1) Der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn die Bestehensgrenze erreicht worden ist. Die Bestehensgrenze ist erreicht, wenn
1.
der oder die Studierende mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat oder
2.
die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen um nicht mehr als 22 Prozent den Durchschnitt der richtig beantworteten Prüfungsfragen (durchschnittlichen Prüfungsleistung) der Studierenden unterschreitet, die frühestens im elften Fachsemester erstmals an dem schriftlichen Teil teilgenommen haben.
Die Zahl der für die Bestehensgrenze zu berechnenden Prüfungsfragen ist auf eine ganze Zahl zu runden. Dabei wird bei Nachfolgeziffern von 0 bis 4 abgerundet und bei Nachfolgeziffern von 5 bis 9 aufgerundet.
(2) Stehen Aufsichtsarbeiten desselben schriftlichen Teils am 14. Werktag nach dem schriftlichen Teil für die Auswertung nicht zur Verfügung, so ist die durchschnittliche Prüfungsleistung aus den zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Aufsichtsarbeiten zu errechnen. Die so ermittelte durchschnittliche Prüfungsleistung gilt auch für später zur Verfügung stehende Aufsichtsarbeiten desselben schriftlichen Teils.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

Der Antrag auf Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin ist an die Behörde zu stellen, richten, die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin zuständig ist. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
Der Antrag auf Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin ist an die Behörde zu stellen, richten, die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin zuständig ist. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Die nach diesem Abschnitt einzureichenden Unterlagen sind der zuständigen Behörde in Form von Abschriften vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Den Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt wurden, hat die antragstellende Person Übersetzungen in deutscher oder englischer Sprache beizufügen. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. Die Übersetzungen sind von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzer erstellen zu lassen.
(2) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine andere Form für die vorzulegenden Dokumente zulassen. Die zuständige Behörde kann, abweichend von Absatz 1 Satz 4, die Erstellung von Übersetzungen auch durch andere Übersetzer zulassen oder die Übersetzung der Dokumente mittels eines Übersetzungsprogramms selbst vornehmen, wenn eine gleichwertige Qualität der Übersetzung gesichert ist.
(3) Die zuständige Behörde kann die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Informationen zum Inhalt und zur Dauer der im Ausland absolvierten Berufsbildung sowie zu sonstigen Berufsqualifikationen vorzulegen, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen für die automatische Anerkennung einer Berufsqualifikation nach § 12a Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 12a Absatz 4 oder § 12b des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erforderlich ist. Die zuständige Behörde kann sich auch direkt an die zuständige Stelle des Staats wenden, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.
(4) Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit, der inhaltlichen Richtigkeit oder der Richtigkeit der Übersetzung der vorgelegten Unterlagen, kann die zuständige Behörde die antragstellende Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Abschriften oder weitere geeignete Unterlagen vorzulegen. Bei Unterlagen, die in einem anderen Staat ausgestellt oder anerkannt wurden, kann sich die zuständige Behörde im Fall begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungs- oder Anerkennungsstaats wenden als auch die antragstellende Person auffordern, beglaubigte Abschriften vorzulegen.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin aufgrund einer im Geltungsbereich dieser Verordnung erworbenen Berufsqualifikation sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein kurzgefasster Lebenslauf,
2.
ein Identitätsnachweis Identitätsnachweis, im Original oder in beglaubigter Kopie,
3.
ein amtliches Führungszeugnis,
4.
eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
5.
eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, und
6.
das Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung Prüfung. im Original oder in beglaubigter Kopie.
(1) Dem Antrag auf Erteilung einer Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin aufgrund einer im Geltungsbereich dieser Verordnung erworbenen Berufsqualifikation sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein kurzgefasster Lebenslauf,
2.
ein Identitätsnachweis Identitätsnachweis, im Original oder in beglaubigter Kopie,
3.
ein amtliches Führungszeugnis,
4.
eine Erklärung darüber, ob gegen die antragstellende Person ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
5.
eine ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist, und
6.
das Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung Prüfung. im Original oder in beglaubigter Kopie.
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5 dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde jeweils nicht älter als einen Monat sein.
(2) Die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 3 und 5 dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde jeweils nicht älter als einen Monat sein.
(3) Wenn eine antragstellende Person die Approbation aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, hat sie dem Antrag abweichend von Absatz 1 die in § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Wenn eine antragstellende Person die Approbation aufgrund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs beantragt, hat sie dem Antrag die in den Absätzen 2 bis 4 aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen beizufügen.
(2) Dem Antrag nach § 12a Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
ein Identitätsnachweis,
2.
ein Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
3.
ein Befähigungsnachweis oder ein Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahme des zahnärztlichen Berufs berechtigt,
4.
eine Erklärung der antragstellenden Person darüber, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Beteiligte eines Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis in einem anderen Land im Geltungsbereich dieser Verordnung ist, und
5.
Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.
Im Fall von § 12a Absatz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zusätzlich zu den Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaats darüber, dass die Ausbildung den Mindestanforderungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und dass die Ausbildungsnachweise den für diesen Staat im Anhang V 5.3.2. der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Nachweisen gleichstehen, beizufügen.
(3) Dem Antrag nach § 12b Absatz 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde sind die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 und eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung in dem Staat beizufügen, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.
(4) Dem Antrag nach § 12a Absatz 4 und § 12b Absatz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3,
2.
falls vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,
3.
bei einer in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikation eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung in diesem Staat,
4.
zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Rechtsverordnung geregelt ist,
5.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats, eines anderen Vertragsstaats oder eines gleichgestellten Staats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des ausstellenden Staats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im ausstellenden Staat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des ausstellenden Staats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden,
6.
eine Erklärung der antragstellenden Person darüber, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht Beteiligte eines Verfahrens auf Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis in einem anderen Land im Geltungsbereich dieser Verordnung ist, und
7.
Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.
(5) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu erbringen durch:
1.
ein Führungszeugnis und
2.
Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Staats ausgestellt wurden, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist.
Wenn in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, der antragstellenden Person keine Unterlagen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ausgestellt werden, ist dem Antrag eine eidesstattliche Erklärung der antragstellenden Person darüber beizufügen, dass sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt. Die eidesstattliche Erklärung kann im Geltungsbereich dieser Verordnung oder in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, von der antragstellenden Person abgegeben werden. Wenn der Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, keine eidesstattlichen Erklärungen ausstellt, ist dem Antrag statt einer eidesstattlichen Erklärung eine feierliche Erklärung desselben Inhalts beizufügen, die die antragstellende Person in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation abgegeben hat, die eine diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt.
(6) Der Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu erbringen durch eine im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ungeeignet ist. Wenn sich der Wohnsitz der antragstellenden Person nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung befindet, kann statt einer ärztlichen Bescheinigung nach Satz 1 der Nachweis beigefügt werden, der in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, bei Aufnahme des zahnärztlichen Berufs als Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person gefordert wird. Wenn der Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, keinen derartigen Nachweis fordert, kann eine von einer zuständigen Behörde des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellte andere Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person beigefügt werden.
(7) Die in den Absätzen 5 und 6 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde jeweils nicht älter als drei Monate sein.
(8) Hat die nach § 16 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Echtheit der in dem jeweiligen Staat ausgestellten Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des Staats eine Bestätigung der Echtheit verlangen sowie im Fall eines anderen Mitgliedstaats, Vertragsstaats oder gleichgestellten Staats eine Bestätigung darüber, dass die antragstellende Person die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
(9) Hat die nach § 16 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staats, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

Die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen.
Die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihr mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach § den §§ 84 Absatz 1 oder 84a Absatz 3 erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen.
(1) Die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Approbation als Zahnarzt oder als Zahnärztin kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach § den §§ 84 Absatz 1 oder 84a Absatz 3 erforderlichen Unterlagen und Bescheinigungen.
(2) In den Fällen des § 2 12a Absatz 2 4 und § 12b Absatz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde verlängert sich die Frist nach Absatz 1 um einen Monat.
(2) In den Fällen des § 2 12a Absatz 2 4 und § 12b Absatz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde verlängert sich die Frist nach Absatz 1 um einen Monat.
(3) Der Ablauf der Frist nach Absatz 1 ist solange gehemmt, bis der nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde eine Bestätigung nach § 2 84a Absatz 8 und 9 6 Satz 3 oder Satz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde durch die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der antragstellenden Person Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder eines des anderen Mitgliedstaates Staats vorliegt, sofern eine solche Bestätigung verlangt wurde.
(3) Der Ablauf der Frist nach Absatz 1 ist solange gehemmt, bis der nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde eine Bestätigung nach § 2 84a Absatz 8 und 9 6 Satz 3 oder Satz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde durch die Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der antragstellenden Person Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder eines des anderen Mitgliedstaates Staats vorliegt, sofern eine solche Bestätigung verlangt wurde.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Stellt die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie der antragstellenden Person den einen rechtsmittelfähigen Bescheid Bescheid. über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde. Der Bescheid hat folgende Angaben zu enthalten:
1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG 2005/36/EG, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist,
2.
die Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, festgestellt wurden,
3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede dazu führen, dass die antragstellende Person nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt, und
4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erworben hat. hat, und
5.
die erforderliche Anpassungsmaßnahme nach den §§ 89 oder 104.
1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist,
2.
die Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, festgestellt wurden,
3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede dazu führen, dass die antragstellende Person nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt, und
4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erworben hat.
(1) Die Stellt die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hinsichtlich der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie der antragstellenden Person den einen rechtsmittelfähigen Bescheid Bescheid. über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde. Der Bescheid hat folgende Angaben zu enthalten:
1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG 2005/36/EG, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist,
2.
die Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, festgestellt wurden,
3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede dazu führen, dass die antragstellende Person nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt, und
4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erworben hat. hat, und
5.
die erforderliche Anpassungsmaßnahme nach den §§ 89 oder 104.
1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Qualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Qualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 (ABl. L 134 vom 24.5.2016, S. 135) geändert worden ist,
2.
die Fächer, bei denen wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, festgestellt wurden,
3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede dazu führen, dass die antragstellende Person nicht in ausreichender Form über die in Deutschland zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügt, und
4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer zahnärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erworben hat.
(2) Wenn die antragstellende Person eine Eignungsprüfung nach § 2 12a Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde abzulegen hat, hat der Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde auch eine Angabe dazu zu enthalten, welche Abschnitte der Eignungsprüfung die antragstellende Person abzulegen hat und welche zahnärztlichen Leistungen gegebenenfalls von der antragstellenden Person im praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung zu erbringen sind.
(2) Wenn die antragstellende Person eine Eignungsprüfung nach § 2 12a Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde abzulegen hat, hat der Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde auch eine Angabe dazu zu enthalten, welche Abschnitte der Eignungsprüfung die antragstellende Person abzulegen hat und welche zahnärztlichen Leistungen gegebenenfalls von der antragstellenden Person im praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung zu erbringen sind.
(3) Wenn die antragstellende Person eine Kenntnisprüfung nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde abzulegen hat, hat der Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde auch eine Angabe dazu zu enthalten, welches weitere Fach oder welchen weiteren Querschnittsbereich die Kenntnisprüfung gegebenenfalls nach § 107 Absatz 2 umfasst.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

Die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde stellt die Approbationsurkunde nach dem Muster der Anlage 20 aus. Sie händigt die Approbationsurkunde der antragstellenden Person gegen Empfangsbekenntnis aus oder stellt sie ihr mit Zustellungsurkunde zu.
Die nach § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde stellt die Approbationsurkunde nach dem Muster der Anlage 20 aus. Sie händigt die Approbationsurkunde der antragstellenden Person gegen Empfangsbekenntnis aus oder stellt sie ihr mit Zustellungsurkunde zu.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 2 - Eignungsprüfung nach § 2 12a Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Die Eignungsprüfung nach § 2 12a Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kann aus folgenden Abschnitten bestehen, die nacheinander abzulegen sind:
1.
einem schriftlichen Abschnitt,
2.
einem mündlichen Abschnitt und
3.
einem praktischen Abschnitt.
(1) Die Eignungsprüfung nach § 2 12a Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kann aus folgenden Abschnitten bestehen, die nacheinander abzulegen sind:
1.
einem schriftlichen Abschnitt,
2.
einem mündlichen Abschnitt und
3.
einem praktischen Abschnitt.
(2) Die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet auf der Grundlage der von ihr nach § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, welcher der in Absatz 1 genannten Abschnitte abzulegen ist.
(2) Die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet auf der Grundlage der von ihr nach § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, welcher der in Absatz 1 genannten Abschnitte abzulegen ist.
(3) Der mündliche und der praktische Abschnitt der Eignungsprüfung dürfen nur abgelegt werden, wenn der jeweils vorangegangene Abschnitt bestanden wurde.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 2 - Eignungsprüfung nach § 2 12a Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Die Eignungsprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden.
(2) Die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zur Durchführung der Eignungsprüfung die regulären Prüfungstermine des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nach § 44 Absatz 1 nutzen.
(2) Die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zur Durchführung der Eignungsprüfung die regulären Prüfungstermine des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nach § 44 Absatz 1 nutzen.
(3) Die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten, nachdem der antragstellenden Person der Bescheid nach § 87 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zugegangen ist, ablegen kann.
(3) Die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten, nachdem der antragstellenden Person der Bescheid nach § 87 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zugegangen ist, ablegen kann.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 2 - Eignungsprüfung nach § 2 12a Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde stellt der antragstellenden Person die Ladung zur Eignungsprüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu.
Die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde stellt der antragstellenden Person die Ladung zur Eignungsprüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 2 - Eignungsprüfung nach § 2 12a Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Die Eignungsprüfung umfasst die Fächer und Querschnittsbereiche, in denen die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, festgestellt hat.
(1) Die Eignungsprüfung umfasst die Fächer und Querschnittsbereiche, in denen die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, festgestellt hat.
(2) In der Eignungsprüfung hat die antragstellende Person zu zeigen, dass sie in diesen Fächern und Querschnittsbereichen über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, auch in der zahnärztlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlich sind.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 2 - Eignungsprüfung nach § 2 12a Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Im schriftlichen Abschnitt der Eignungsprüfung hat die antragstellende Person unter Aufsicht eine schriftliche Behandlungsplanung für eine Befundsituation zu erstellen. Sie hat dazu auf der Grundlage der vorhandenen Modellunterlagen, des Röntgenbefundes, des Parodontalstatus und unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel innerhalb von 45 Minuten mindestens zwei Behandlungsvorschläge schriftlich zu entwickeln und zu begründen.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 2 - Eignungsprüfung nach § 2 12a Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Der mündliche Abschnitt der Eignungsprüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist.
(2) Die Dauer des Prüfungsgesprächs ist abhängig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist. Sie soll die Dauer, die nach § 109 Absatz 2 für das im Rahmen des mündlichen Abschnitts der Kenntnisprüfung vorgesehene Prüfungsgespräch vorgegeben ist, nicht überschreiten.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 2 - Eignungsprüfung nach § 2 12a Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) In dem praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung sind je nach Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, zahnärztliche Leistungen anhand standardisierter Ausbildungssituationen unter den simulierten Bedingungen einer zahnärztlichen Praxis zu erbringen.
(2) Die Dauer des praktischen Abschnitts ist abhängig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist. Der praktische Abschnitt soll die Gesamtdauer von etwa fünf Stunden nicht überschreiten. Ist eines der in § 110 Absatz 2 genannten Fächer Gegenstand des praktischen Abschnitts, so soll die Dauer der Prüfung in diesem Fach die nach § 110 Absatz 2 für dieses Fach vorgegebene Dauer nicht überschreiten.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 2 - Eignungsprüfung nach § 2 12a Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Der mündliche Abschnitt und der praktische Abschnitt der Eignungsprüfung werden vor einer Prüfungskommission abgelegt. Die Prüfungskommission bewertet das Ergebnis des schriftlichen Abschnitts der Eignungsprüfung.
(2) Die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestellt die Prüfungskommission. Sie kann diese Aufgabe der Zahnärztekammer des jeweiligen Landes übertragen.
(2) Die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestellt die Prüfungskommission. Sie kann diese Aufgabe der Zahnärztekammer des jeweiligen Landes übertragen.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person sowie zwei weiteren Mitgliedern. Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. Als vorsitzende Person, als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer bestellt, die Gegenstand der Prüfung sind. Als vorsitzende Person, als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte und Zahnärztinnen bestellt werden.
(4) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Prüfung und prüft selbst.
(5) Alle Mitglieder der Prüfungskommission haben während des Prüfungsgesprächs im Rahmen des mündlichen Abschnitts der Eignungsprüfung und bei den Beratungen über die Ergebnisse des schriftlichen und des praktischen Abschnitts der Eignungsprüfung anwesend zu sein. Die der Prüfungskommission vorsitzende Person bestimmt, welches Mitglied der Prüfungskommission die antragstellende Person im praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung beaufsichtigt.
(6) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 2 - Eignungsprüfung nach § 2 12a Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) In einem Prüfungsgespräch wird in der Regel nur eine antragstellende Person geprüft. Sofern es die zu prüfenden Fächer zulassen, können in einem Prüfungsgespräch bis zu drei antragstellende Personen gleichzeitig von derselben Prüfungskommission geprüft werden. § 22 gilt entsprechend.
(1a) Die Eignungsprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt.
(2) Über den Verlauf der Eignungsprüfung ist für jede antragstellende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 21 anzufertigen. Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:
1.
sofern ein mündlicher Abschnitt abzulegen war, der Gegenstand des Prüfungsgesprächs,
2.
sofern ein praktischer Abschnitt abzulegen war, die erbrachten praktischen Prüfungsleistungen,
3.
das Bestehen oder das Nichtbestehen der abzulegenden Abschnitte der Eignungsprüfung,
4.
die tragenden Gründe für das Bestehen oder das Nichtbestehen der abzulegenden Abschnitte der Eignungsprüfung und
5.
schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.
Wenn eine schriftliche Behandlungsplanung zu erstellen war, ist diese der Niederschrift beizufügen.
(3) Wurde die Eignungsprüfung nicht bestanden, vermerkt die Prüfungskommission in der Niederschrift, ob und unter welchen Auflagen eine zahnärztliche Tätigkeit ohne Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der gesundheitlichen Belange von Patienten und Patientinnen, möglich ist.
(4) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Niederschrift der nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde zu.
(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Niederschrift der nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde zu.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 2 - Eignungsprüfung nach § 2 12a Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Die nach § § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zum mündlichen Abschnitt und zum praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung beobachtende Personen entsenden.
Die nach § § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zum mündlichen Abschnitt und zum praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung beobachtende Personen entsenden.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 2 - Eignungsprüfung nach § 2 12a Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn alle geprüften Abschnitte der Eignungsprüfung als bestanden bewertet werden. Das Bestehen eines Abschnitts setzt voraus, dass die Prüfungsleistungen in einer Gesamtbetrachtung mindestens als ausreichend im Sinne des § 24 Nummer 4 bewertet wurden.
(2) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person teilt der antragstellenden Person das Ergebnis des jeweiligen Abschnitts der Eignungsprüfung mit und begründet das Ergebnis auf Wunsch der antragstellenden Person.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 2 - Eignungsprüfung nach § 2 12a Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann einen Abschnitt der Eignungsprüfung für nicht bestanden erklären, wenn die antragstellende Person
1.
diesen Abschnitt in erheblichem Maße gestört hat oder
2.
in diesem Abschnitt einen Täuschungsversuch begangen hat.
Die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann einen Abschnitt der Eignungsprüfung für nicht bestanden erklären, wenn die antragstellende Person
1.
diesen Abschnitt in erheblichem Maße gestört hat oder
2.
in diesem Abschnitt einen Täuschungsversuch begangen hat.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 2 - Eignungsprüfung nach § 2 12a Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Tritt eine antragstellende Person nach ihrer Zulassung von einzelnen Abschnitten der Eignungsprüfung oder von der gesamten Eignungsprüfung zurück, so hat sie die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich der nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen.
(1) Tritt eine antragstellende Person nach ihrer Zulassung von einzelnen Abschnitten der Eignungsprüfung oder von der gesamten Eignungsprüfung zurück, so hat sie die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich der nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Genehmigt die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde den Rücktritt, so gilt der jeweilige Abschnitt der Eignungsprüfung oder die gesamte Eignungsprüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die antragstellende Person bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Die zuständige Behörde kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der die antragstellende Person die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.
(2) Genehmigt die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde den Rücktritt, so gilt der jeweilige Abschnitt der Eignungsprüfung oder die gesamte Eignungsprüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die antragstellende Person bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Die zuständige Behörde kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der die antragstellende Person die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.
(3) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die antragstellende Person, die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der jeweilige Abschnitt der Eignungsprüfung oder die gesamte Eignungsprüfung als nicht bestanden.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 2 - Eignungsprüfung nach § 2 12a Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Eine antragstellende Person hat einen Abschnitt der Eignungsprüfung nicht bestanden, wenn sie
1.
im Prüfungstermin die Prüfung in dem Abschnitt versäumt,
2.
die Prüfung in diesem Abschnitt unterbricht oder
3.
die Behandlungsplanung im schriftlichen Abschnitt nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.
(2) Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten der antragstellenden Person vor, so gilt der Abschnitt als nicht unternommen. Die antragstellende Person hat die Gründe für ihr Verhalten unverzüglich der nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten der antragstellenden Person vor, so gilt der Abschnitt als nicht unternommen. Die antragstellende Person hat die Gründe für ihr Verhalten unverzüglich der nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die antragstellende Person bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Die zuständige Behörde kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der die antragstellende Person die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.
(3) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die antragstellende Person bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Die zuständige Behörde kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der die antragstellende Person die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 2 - Eignungsprüfung nach § 2 12a Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Jeder nicht bestandene Abschnitt der Eignungsprüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 3 - Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Die Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde besteht aus folgenden Abschnitten, die nacheinander abzulegen sind:
1.
einem schriftlichen Abschnitt,
2.
einem mündlichen Abschnitt und
3.
einem praktischen Abschnitt.
(1) Die Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde besteht aus folgenden Abschnitten, die nacheinander abzulegen sind:
1.
einem schriftlichen Abschnitt,
2.
einem mündlichen Abschnitt und
3.
einem praktischen Abschnitt.
(2) Der mündliche und der praktische Abschnitt der Kenntnisprüfung dürfen nur abgelegt werden, wenn der jeweils vorangegangene Abschnitt bestanden wurde.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 3 - Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Die Kenntnisprüfung soll mindestens zweimal jährlich angeboten werden.
(2) Die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zur Durchführung der Kenntnisprüfung die regulären Prüfungstermine des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nach § 44 Absatz 1 nutzen.
(2) Die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zur Durchführung der Kenntnisprüfung die regulären Prüfungstermine des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung nach § 44 Absatz 1 nutzen.
(3) Die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die antragstellende Person in den Fällen des § 12b Absatz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten, Monaten nachdem der antragstellenden Person der Bescheid nach § 87 2 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zugegangen ist, oder in den anderen Fällen innerhalb von sechs Monaten nach Stellung des Antrags, ablegen kann.
(3) Die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die antragstellende Person in den Fällen des § 12b Absatz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten, Monaten nachdem der antragstellenden Person der Bescheid nach § 87 2 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zugegangen ist, oder in den anderen Fällen innerhalb von sechs Monaten nach Stellung des Antrags, ablegen kann.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 3 - Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde stellt der antragstellenden Person die Ladung zur Kenntnisprüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu.
Die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde stellt der antragstellenden Person die Ladung zur Kenntnisprüfung spätestens fünf Kalendertage vor dem Prüfungstermin zu.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 3 - Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Die Kenntnisprüfung umfasst
1.
das Fach Zahnärztliche Prothetik,
2.
das Fach Kieferorthopädie,
3.
das Fach Oralchirurgie,
4.
das Fach Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und
5.
die Fächergruppe Zahnerhaltung, die folgende Fächer beinhaltet:
a)
Endodontologie,
b)
Kinderzahnheilkunde,
c)
Parodontologie und
d)
Zahnhartsubstanzlehre, Prävention und Restauration.
In der Kenntnisprüfung sollen ergänzend auch Fragen zur Notfallmedizin, klinischen Pharmakologie, Pharmakotherapie, Hygiene und zu Rechtsfragen der zahnärztlichen Berufsausübung gestellt werden.
(2) (weggefallen) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann festlegen, dass die Kenntnisprüfung ein weiteres Fach oder einen weiteren Querschnittsbereich umfasst, wenn sie in diesem Fach oder diesem Querschnittsbereich wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, festgestellt hat. Die Festlegung eines weiteren Faches oder eines weiteren Querschnittsbereichs für die Kenntnisprüfung hat in dem Bescheid nach § 2 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zu erfolgen.
(2) (weggefallen) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann festlegen, dass die Kenntnisprüfung ein weiteres Fach oder einen weiteren Querschnittsbereich umfasst, wenn sie in diesem Fach oder diesem Querschnittsbereich wesentliche Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist, festgestellt hat. Die Festlegung eines weiteren Faches oder eines weiteren Querschnittsbereichs für die Kenntnisprüfung hat in dem Bescheid nach § 2 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zu erfolgen.
(3) In der Kenntnisprüfung hat die antragstellende Person zu zeigen, dass sie über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, auch in der zahnärztlichen Gesprächsführung, verfügt, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlich sind.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 3 - Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Im schriftlichen Abschnitt der Kenntnisprüfung hat die antragstellende Person unter Aufsicht eine schriftliche Behandlungsplanung für eine Befundsituation zu erstellen. Sie hat dazu auf der Grundlage der vorhandenen Modellunterlagen, des Röntgenbefundes, des Parodontalstatus und unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Hilfsmittel innerhalb von 45 Minuten mindestens zwei Behandlungsvorschläge schriftlich zu entwickeln und zu begründen.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 3 - Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Der mündliche Abschnitt der Kenntnisprüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf die in § 107 Absatz 1 aufgeführten Fächer und genannten weiteren Prüfungsinhalte Prüfungsinhalte. sowie auf das gegebenenfalls nach § 107 Absatz 2 Satz 1 festgelegte weitere Fach oder den gegebenenfalls nach § 107 Absatz 2 Satz 1 festgelegten weiteren Querschnittsbereich. In das Prüfungsgespräch kann die im schriftlichen Abschnitt der Kenntnisprüfung nach § 108 zu erstellende schriftliche Behandlungsplanung einbezogen werden.
(1) Der mündliche Abschnitt der Kenntnisprüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt. Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf die in § 107 Absatz 1 aufgeführten Fächer und genannten weiteren Prüfungsinhalte Prüfungsinhalte. sowie auf das gegebenenfalls nach § 107 Absatz 2 Satz 1 festgelegte weitere Fach oder den gegebenenfalls nach § 107 Absatz 2 Satz 1 festgelegten weiteren Querschnittsbereich. In das Prüfungsgespräch kann die im schriftlichen Abschnitt der Kenntnisprüfung nach § 108 zu erstellende schriftliche Behandlungsplanung einbezogen werden.
(2) Jedes Prüfungsgespräch dauert mindestens 60 und höchstens 90 Minuten je antragstellender Person.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 3 - Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Im praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung wird die antragstellende Person anhand standardisierter Ausbildungssituationen geprüft. In der Prüfung hat die antragstellende Person unter simulierten Bedingungen einer zahnärztlichen Praxis folgende oder vergleichbare zahnärztliche Leistungen zu erbringen:
1.
im Fach Zahnärztliche Prothetik:
a)
Präparation und Abformung eines Zahnes für mindestens eine Verblendkrone und temporäre Versorgung des präparierten Zahnes,
b)
Präparation und Abformung eines Zahnes für mindestens eine Teilkrone,
c)
einfache zahntechnische Arbeit, zum Beispiel Erstellen von Modellen nach Abformung;
2.
in den Fächern Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie:
a)
Auswahl des sachgerechten Instrumentariums nach Vorgabe einer Behandlungssituation und
b)
richtiger Einsatz der Instrumente;
3.
in der Fächergruppe Zahnerhaltung:
a)
Präparation mindestens einer großen, dreiflächigen Kavität im Seitenzahngebiet und Füllung mit einem plastischen Material,
b)
Präparation und Legen mindestens einer Kompositfüllung approximal im Frontzahngebiet,
c)
endodontische Behandlung eines natürlichen Zahnes zusammen mit den üblichen Maßnahmen wie Trepanation, Wurzelkanalaufbereitung und Wurzelkanalfüllung,
d)
Auswahl des sachgerechten parodontalen Instrumentariums nach Vorgabe einer Behandlungssituation und
e)
richtiger Einsatz der parodontalen Instrumente.
(2) Der praktische Abschnitt dauert
1.
im Fach Zahnärztliche Prothetik etwa zwei Stunden,
2.
in der Fächergruppe Zahnerhaltung etwa zwei Stunden und
3.
in den Fächern Oralchirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie insgesamt etwa eine Stunde.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 3 - Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Der mündliche Abschnitt und der praktische Abschnitt der Kenntnisprüfung werden vor einer Prüfungskommission abgelegt. Die Prüfungskommission bewertet das Ergebnis des schriftlichen Abschnitts der Kenntnisprüfung.
(2) Die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestellt die Prüfungskommission. Sie kann diese Aufgabe der Zahnärztekammer des jeweiligen Landes übertragen.
(2) Die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestellt die Prüfungskommission. Sie kann diese Aufgabe der Zahnärztekammer des jeweiligen Landes übertragen.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus der vorsitzenden Person und zwei weiteren Mitgliedern. Für die vorsitzende Person und die weiteren Mitglieder ist jeweils eine stellvertretende Person zu bestellen. Als vorsitzende Person, weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen werden Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen oder andere Lehrkräfte der Fächer bestellt, die Gegenstand der Prüfung sind. Als vorsitzende Person, als weitere Mitglieder und als deren stellvertretende Personen können auch dem Lehrkörper einer Universität nicht angehörende approbierte Zahnärzte und Zahnärztinnen bestellt werden.
(4) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Prüfung und prüft selbst.
(5) Alle Mitglieder der Prüfungskommission haben während des Prüfungsgesprächs im Rahmen des mündlichen Abschnitts der Kenntnisprüfung und bei den Beratungen über die Ergebnisse des schriftlichen und des praktischen Abschnitts der Kenntnisprüfung anwesend zu sein. Die der Prüfungskommission vorsitzende Person bestimmt, welches Mitglied der Prüfungskommission die antragstellende Person im praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung beaufsichtigt.
(6) Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung mit Stimmenmehrheit.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 3 - Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) In einem Prüfungsgespräch dürfen nicht mehr als vier antragstellende Personen gleichzeitig von derselben Prüfungskommission geprüft werden. § 22 gilt entsprechend.
(1a) Die Kenntnisprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt.
(2) Über den Verlauf der Kenntnisprüfung ist für jede antragstellende Person eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 22 anzufertigen. Aus der Niederschrift muss Folgendes ersichtlich sein:
1.
der Gegenstand des Prüfungsgesprächs,
2.
die erbrachten praktischen Prüfungsleistungen,
3.
das Bestehen oder das Nichtbestehen der einzelnen Abschnitte der Kenntnisprüfung,
4.
die tragenden Gründe für das Bestehen oder das Nichtbestehen der einzelnen Abschnitte der Kenntnisprüfung und
5.
schwere Unregelmäßigkeiten, sofern diese vorgekommen sind.
Wenn eine schriftliche Behandlungsplanung zu erstellen war, ist diese der Niederschrift beizufügen.
(3) Wurde die Kenntnisprüfung nicht bestanden, vermerkt die Prüfungskommission in der Niederschrift, ob und unter welchen Auflagen eine zahnärztliche Tätigkeit ohne Gefährdung der öffentlichen Gesundheit, insbesondere der gesundheitlichen Belange von Patienten und Patientinnen, möglich ist.
(4) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Niederschrift der nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde zu.
(5) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person leitet die Niederschrift der nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde zu.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 3 - Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zum mündlichen Abschnitt und zum praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung beobachtende Personen entsenden.
Die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann zum mündlichen Abschnitt und zum praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung beobachtende Personen entsenden.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 3 - Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Die Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn alle drei Abschnitte der Kenntnisprüfung als bestanden bewertet werden. Das Bestehen eines Abschnitts setzt voraus, dass die Prüfungsleistungen in einer Gesamtbetrachtung mindestens als ausreichend im Sinne des § 24 Nummer 4 bewertet wurden.
(2) Die der Prüfungskommission vorsitzende Person teilt der antragstellenden Person das Ergebnis des jeweiligen Abschnitts der Kenntnisprüfung mit und begründet das Ergebnis auf Wunsch der antragstellenden Person.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 3 - Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann einen Abschnitt der Kenntnisprüfung für nicht bestanden erklären, wenn die antragstellende Person
1.
diesen Abschnitt in erheblichem Maße gestört hat oder
2.
in diesem Abschnitt einen Täuschungsversuch begangen hat.
Die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde kann einen Abschnitt der Kenntnisprüfung für nicht bestanden erklären, wenn die antragstellende Person
1.
diesen Abschnitt in erheblichem Maße gestört hat oder
2.
in diesem Abschnitt einen Täuschungsversuch begangen hat.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 3 - Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Tritt eine antragstellende Person nach ihrer Zulassung von einzelnen Abschnitten der Kenntnisprüfung oder von der gesamten Kenntnisprüfung zurück, so hat sie die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich der nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen.
(1) Tritt eine antragstellende Person nach ihrer Zulassung von einzelnen Abschnitten der Kenntnisprüfung oder von der gesamten Kenntnisprüfung zurück, so hat sie die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich der nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Genehmigt die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde den Rücktritt, so gilt der jeweilige Abschnitt der Kenntnisprüfung oder die gesamte Kenntnisprüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die antragstellende Person bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Die zuständige Behörde kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der die antragstellende Person die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.
(2) Genehmigt die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde den Rücktritt, so gilt der jeweilige Abschnitt der Kenntnisprüfung oder die gesamte Kenntnisprüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die antragstellende Person bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Die zuständige Behörde kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der die antragstellende Person die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.
(3) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es die antragstellende Person, die Gründe für ihren Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt der jeweilige Abschnitt der Kenntnisprüfung oder die gesamte Kenntnisprüfung als nicht bestanden.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 3 - Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Eine antragstellende Person hat einen Abschnitt der Kenntnisprüfung nicht bestanden, wenn sie
1.
im Prüfungstermin die Prüfung in dem Abschnitt versäumt,
2.
die Prüfung in diesem Abschnitt unterbricht oder
3.
die Behandlungsplanung im schriftlichen Abschnitt nicht oder nicht rechtzeitig abgibt.
(2) Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten der antragstellenden Person vor, so gilt der Abschnitt als nicht unternommen. Die antragstellende Person hat die Gründe für ihr Verhalten unverzüglich der nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen.
(2) Liegt ein wichtiger Grund für das Verhalten der antragstellenden Person vor, so gilt der Abschnitt als nicht unternommen. Die antragstellende Person hat die Gründe für ihr Verhalten unverzüglich der nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde mitzuteilen.
(3) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die antragstellende Person bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Die zuständige Behörde kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der die antragstellende Person die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.
(3) Die Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, trifft die nach § 16 Absatz 1a 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass ihr die antragstellende Person bei Krankheit eine ärztliche Bescheinigung vorlegt. Die zuständige Behörde kann auch einen Arzt oder eine Ärztin benennen, von dem oder der die antragstellende Person die ärztliche Bescheinigung vorzulegen hat.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 3 - Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 und Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Jeder nicht bestandene Abschnitt der Kenntnisprüfung kann jeweils zweimal wiederholt werden.

Abschnitt 4 - Die Approbation | Unterabschnitt 3 - Kenntnisprüfung nach § 12b Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten die nach Landesrecht zuständigen Stellen der anderen Länder, wenn die Kenntnisprüfung von einer antragstellenden Person nach zweimaliger Wiederholung nicht bestanden worden ist.
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Stellen unterrichten die antragstellenden Personen über jede Mitteilung nach Absatz 1.
(3) Die Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 2 können schriftlich oder elektronisch erfolgen.

Abschnitt 5 - Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde | Unterabschnitt 1 - Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Der Antrag auf erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
Der Antrag auf erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

Abschnitt 5 - Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde | Unterabschnitt 1 - Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Für die nach diesem Abschnitt einzureichenden Unterlagen findet § 83a entsprechende Anwendung.

Abschnitt 5 - Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde | Unterabschnitt 1 - Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Beantragt die antragstellende Person erstmals die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1.
einen Identitätsnachweis Identitätsnachweis, im Original oder in beglaubigter Kopie,
2.
einen Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, Erwerbstätigkeiten enthält,
3.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung über eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung,
4.
gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,
5.
eine Erklärung, wo und in welcher Weise sie die Zahnheilkunde im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben will,
6.
sofern vorhanden, den Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 87, 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde,
7.
sofern vorhanden, die nach § 112 Absatz 2 anzufertigende Niederschrift über die Kenntnisprüfung Kenntnisprüfung, nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und und,
8.
sofern vorhanden, Nachweise, die der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang die antragstellende Person über die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
sofern vorhanden, Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang die antragstellende Person über die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.
(1) Beantragt die antragstellende Person erstmals die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1.
einen Identitätsnachweis Identitätsnachweis, im Original oder in beglaubigter Kopie,
2.
einen Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten, Erwerbstätigkeiten enthält,
3.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung über eine abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung,
4.
gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Kopie der Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung,
5.
eine Erklärung, wo und in welcher Weise sie die Zahnheilkunde im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben will,
6.
sofern vorhanden, den Bescheid über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede nach § 87, 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde,
7.
sofern vorhanden, die nach § 112 Absatz 2 anzufertigende Niederschrift über die Kenntnisprüfung Kenntnisprüfung, nach § 2 Absatz 3 Satz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und und,
8.
sofern vorhanden, Nachweise, die der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang die antragstellende Person über die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
sofern vorhanden, Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache, die der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang die antragstellende Person über die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.
(2) Dem Antrag sind ist ferner ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügen: beizufügen durch:
1.
ein amtliches inländisches Führungszeugnis oder, und
2.
Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellt wurden.
wenn die antragstellende Person den Antrag vom Ausland aus stellt, Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die antragstellende Person sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.
Wenn im Herkunftsstaat in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, der antragstellenden Person keine Unterlagen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ausgestellt werden, ist dem Antrag eine eidesstattliche Erklärung der antragstellenden Person darüber beizufügen, dass sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt. Die eidesstattliche Erklärung kann im Geltungsbereich dieser Verordnung oder im Herkunftsstaat in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, von der antragstellenden Person abgegeben werden. Wenn der Herkunftsstaat Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, keine eidesstattlichen Erklärungen ausstellt, ist dem Antrag statt einer eidesstattlichen Erklärung eine feierliche Erklärung desselben Inhalts beizufügen, die die antragstellende Person im Herkunftsstaat in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation abgegeben hat, die eine diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt.
(2) Dem Antrag sind ist ferner ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügen: beizufügen durch:
1.
ein amtliches inländisches Führungszeugnis oder, und
2.
Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellt wurden.
wenn die antragstellende Person den Antrag vom Ausland aus stellt, Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die antragstellende Person sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.
Wenn im Herkunftsstaat in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, der antragstellenden Person keine Unterlagen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ausgestellt werden, ist dem Antrag eine eidesstattliche Erklärung der antragstellenden Person darüber beizufügen, dass sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt. Die eidesstattliche Erklärung kann im Geltungsbereich dieser Verordnung oder im Herkunftsstaat in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, von der antragstellenden Person abgegeben werden. Wenn der Herkunftsstaat Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, keine eidesstattlichen Erklärungen ausstellt, ist dem Antrag statt einer eidesstattlichen Erklärung eine feierliche Erklärung desselben Inhalts beizufügen, die die antragstellende Person im Herkunftsstaat in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation abgegeben hat, die eine diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt.
(3) Weiterhin beizufügen ist dem Antrag eine im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ungeeignet ist. Wenn sich der Wohnsitz der antragstellenden Person nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung befindet, kann statt einer ärztlichen Bescheinigung nach Satz 1 der Nachweis beigefügt werden, der im Herkunftsstaat in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, bei Aufnahme des zahnärztlichen Berufs als Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person gefordert wird. Wenn der Herkunftsstaat Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, keinen derartigen Nachweis fordert, kann eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellte andere Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person beigefügt werden.
(3) Weiterhin beizufügen ist dem Antrag eine im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ungeeignet ist. Wenn sich der Wohnsitz der antragstellenden Person nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung befindet, kann statt einer ärztlichen Bescheinigung nach Satz 1 der Nachweis beigefügt werden, der im Herkunftsstaat in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, bei Aufnahme des zahnärztlichen Berufs als Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person gefordert wird. Wenn der Herkunftsstaat Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, keinen derartigen Nachweis fordert, kann eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellte andere Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person beigefügt werden.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde jeweils nicht älter als drei Monate sein.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde jeweils nicht älter als drei Monate sein.
(5) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Authentizität Echtheit der in von dem jeweiligen Herkunftsstaat Staat ausgestellten Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausstellenden Staats eine Bestätigung der Authentizität Echtheit verlangen.
(5) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Authentizität Echtheit der in von dem jeweiligen Herkunftsstaat Staat ausgestellten Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausstellenden Staats eine Bestätigung der Authentizität Echtheit verlangen.
(6) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staates, Staats, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.
(6) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staates, Staats, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

Abschnitt 5 - Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde | Unterabschnitt 1 - Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrages auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
(1) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrages auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
(2) Ist zur Beurteilung der Frage, ob die von der antragstellenden Person nach § 120 Absatz 1 Nummer 3 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im Herkunftsstaat Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erforderlich, so teilt die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde dies der antragstellenden Person mit.
(2) Ist zur Beurteilung der Frage, ob die von der antragstellenden Person nach § 120 Absatz 1 Nummer 3 vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im Herkunftsstaat Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erforderlich, so teilt die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde dies der antragstellenden Person mit.
(+++ § 121 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 123 Abs. 4 +++)

Abschnitt 5 - Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde | Unterabschnitt 1 - Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach § 120 Absatz 1 bis 3 von der antragstellenden Person vorzulegenden Unterlagen. In den Fällen des § 121 Absatz 2 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde die Antwort auf ihre Anfrage vorliegt. Der Ablauf der Frist nach Satz 1 ist auch solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde eine Bestätigung nach § 120 Absatz 5 oder Absatz 6 durch die zuständige Behörde des Herkunftsstaats der antragstellenden Person Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder des anderen Staates Staats vorliegt, sofern eine solche Bestätigung verlangt wurde.
(1) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf erstmalige Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach § 120 Absatz 1 bis 3 von der antragstellenden Person vorzulegenden Unterlagen. In den Fällen des § 121 Absatz 2 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde die Antwort auf ihre Anfrage vorliegt. Der Ablauf der Frist nach Satz 1 ist auch solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde eine Bestätigung nach § 120 Absatz 5 oder Absatz 6 durch die zuständige Behörde des Herkunftsstaats der antragstellenden Person Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder des anderen Staates Staats vorliegt, sofern eine solche Bestätigung verlangt wurde.
(2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat bei der Entscheidung über die erstmalige Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Ausbildungsstand der antragstellenden Person einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung zu berücksichtigen. Sie prüft auf der Grundlage dieses Ausbildungsstandes die fachliche Eignung der antragstellenden Person für die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde. Hat die antragstellende Person bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt, berücksichtigt die zuständige Behörde soweit vorhanden die Feststellungen des Bescheides nach § 87 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und, sofern vorhanden, die Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach § 112 Absatz 2. Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 12b 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde mit einer Anerkennung abgeschlossenes Approbationsverfahren steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen.
(2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat bei der Entscheidung über die erstmalige Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Ausbildungsstand der antragstellenden Person einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung zu berücksichtigen. Sie prüft auf der Grundlage dieses Ausbildungsstandes die fachliche Eignung der antragstellenden Person für die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde. Hat die antragstellende Person bereits einen Antrag auf Erteilung der Approbation gestellt, berücksichtigt die zuständige Behörde soweit vorhanden die Feststellungen des Bescheides nach § 87 2 Absatz 2 Satz 8 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und, sofern vorhanden, die Niederschrift über die Kenntnisprüfung nach § 112 Absatz 2. Ein bereits begonnenes oder noch nicht nach § 12b 2 Absatz 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde mit einer Anerkennung abgeschlossenes Approbationsverfahren steht der Erteilung der Erlaubnis nicht entgegen.
(3) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Dabei berücksichtigt sie den Ausbildungsstand der antragstellenden Person einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung, ihre Kenntnisse der deutschen Sprache und ihre gesundheitliche Eignung.
(3) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Dabei berücksichtigt sie den Ausbildungsstand der antragstellenden Person einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung, ihre Kenntnisse der deutschen Sprache und ihre gesundheitliche Eignung.
(4) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu versagen, wenn
1.
eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann oder
2.
die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.
(4) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu versagen, wenn
1.
eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann oder
2.
die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.
(5) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kann auf weniger als zwei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall die Einschränkungen und Nebenbestimmungen, mit denen die Erlaubnis versehen ist, oder die von der antragstellenden Person beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfordern.
(5) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kann auf weniger als zwei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall die Einschränkungen und Nebenbestimmungen, mit denen die Erlaubnis versehen ist, oder die von der antragstellenden Person beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfordern.
(6) Wenn die Geltung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde auf ein Land beschränkt wird, die Tätigkeit aber einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt.
(6) Wenn die Geltung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde auf ein Land beschränkt wird, die Tätigkeit aber einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt.
(7) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde wird nach dem Muster der Anlage 23 ausgestellt.
(7) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde wird nach dem Muster der Anlage 23 ausgestellt.
(+++ § 122 Abs. 3 bis 7: Zur Geltung vgl. § 123 Abs. 6 +++)

Abschnitt 5 - Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde | Unterabschnitt 1 - Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten.
(1) Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde,
2.
ein amtliches inländisches Führungszeugnis und
3.
eine im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ungeeignet ist.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde,
2.
ein amtliches inländisches Führungszeugnis und
3.
eine im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ungeeignet ist.
(3) Die in Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
(4) Für die Bestätigung des Antragseingangs gilt § 121 Absatz 1 entsprechend.
(5) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen.
(6) § 122 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.

Abschnitt 5 - Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde | Unterabschnitt 2 - Erlaubnis nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Der Antrag auf erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
Der Antrag auf erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

Abschnitt 5 - Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde | Unterabschnitt 2 - Erlaubnis nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Beantragt die antragstellende Person erstmals die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1.
die Unterlagen, die in § 2 120 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 1 bis 4 und 6 bis 8 und Absatz 2 und 3 bis 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde genannt sind, und
2.
eine Erklärung, wo und in welcher Weise sie die Zahnheilkunde im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben will und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt.
(1) Beantragt die antragstellende Person erstmals die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1.
die Unterlagen, die in § 2 120 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 1 bis 4 und 6 bis 8 und Absatz 2 und 3 bis 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde genannt sind, und
2.
eine Erklärung, wo und in welcher Weise sie die Zahnheilkunde im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben will und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt.
(2) Die nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 120 Absatz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde jeweils nicht älter als drei Monate sein.
(2) Die nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 120 Absatz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde jeweils nicht älter als drei Monate sein.
(3) Ein besonderes Interesse im Sinne des § 13 Absatz 1a Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde liegt insbesondere vor, wenn die antragstellende Person
1.
die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erfüllt, aber nicht nach § 13a 13b des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde als Dienstleistungserbringer oder als Dienstleistungserbringerin vorübergehend und gelegentlich den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben kann, oder
2.
die nach Absatz 1 Nummer 2 angestrebte zahnärztliche Tätigkeit ausüben kann, obwohl sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde nicht erfüllt.
(3) Ein besonderes Interesse im Sinne des § 13 Absatz 1a Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde liegt insbesondere vor, wenn die antragstellende Person
1.
die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 12a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erfüllt, aber nicht nach § 13a 13b des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde als Dienstleistungserbringer oder als Dienstleistungserbringerin vorübergehend und gelegentlich den zahnärztlichen Beruf im Geltungsbereich dieser Verordnung ausüben kann, oder
2.
die nach Absatz 1 Nummer 2 angestrebte zahnärztliche Tätigkeit ausüben kann, obwohl sie die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 5 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde nicht erfüllt.
(4) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Authentizität Echtheit der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, folgende Bestätigungen verlangen:
1.
eine Bestätigung der Authentizität Echtheit sowie
2.
eine Bestätigung darüber, dass die antragstellende Person die Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.
(4) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Authentizität Echtheit der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, folgende Bestätigungen verlangen:
1.
eine Bestätigung der Authentizität Echtheit sowie
2.
eine Bestätigung darüber, dass die antragstellende Person die Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.
(5) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staates, Staats, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.
(5) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs, kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staates, Staats, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

Abschnitt 5 - Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde | Unterabschnitt 2 - Erlaubnis nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrages auf erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
(1) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrages auf erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
(2) Ist zur Beurteilung der Frage, ob die von der antragstellenden Person nach § 125 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 120 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im Herkunftsstaat in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erforderlich, so teilt die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde dies der antragstellenden Person mit.
(2) Ist zur Beurteilung der Frage, ob die von der antragstellenden Person nach § 125 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 2 120 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde vorgelegten Unterlagen den Abschluss der Ausbildung im Herkunftsstaat in dem Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, belegen, eine Auskunft von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erforderlich, so teilt die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde dies der antragstellenden Person mit.
(+++ § 126 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 128 Abs. 4 +++)

Abschnitt 5 - Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde | Unterabschnitt 2 - Erlaubnis nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach § 125 Absatz 1 von der antragstellenden Person vorzulegenden Unterlagen. In den Fällen des § 126 Absatz 2 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde die Antwort auf ihre Anfrage vorliegt. Der Ablauf der Frist nach Satz 1 ist auch solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde eine Bestätigung nach § 125 Absatz 4 oder Absatz 5 durch die zuständige Behörde des Herkunftsstaats der antragstellenden Person Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder des anderen Staates Staats vorliegt, sofern eine solche Bestätigung verlangt wurde.
(1) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach § 125 Absatz 1 von der antragstellenden Person vorzulegenden Unterlagen. In den Fällen des § 126 Absatz 2 ist der Ablauf der Frist nach Satz 1 solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde die Antwort auf ihre Anfrage vorliegt. Der Ablauf der Frist nach Satz 1 ist auch solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde eine Bestätigung nach § 125 Absatz 4 oder Absatz 5 durch die zuständige Behörde des Herkunftsstaats der antragstellenden Person Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, oder des anderen Staates Staats vorliegt, sofern eine solche Bestätigung verlangt wurde.
(2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat bei der Entscheidung über die erstmalige Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Ausbildungsstand der antragstellenden Person einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung zu berücksichtigen, wenn die antragstellende Person nicht die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1.
die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde,
2.
die Voraussetzungen des § 2 12a Absatz 1 Satz 2, 3 oder 2 Satz 6 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und
3.
die Voraussetzung des § 20a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.
Die zuständige Behörde prüft auf der Grundlage dieses Ausbildungsstandes die fachliche Eignung der antragstellenden Person für die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde.
(2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat bei der Entscheidung über die erstmalige Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Ausbildungsstand der antragstellenden Person einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung zu berücksichtigen, wenn die antragstellende Person nicht die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
1.
die Voraussetzung des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde,
2.
die Voraussetzungen des § 2 12a Absatz 1 Satz 2, 3 oder 2 Satz 6 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde und
3.
die Voraussetzung des § 20a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde.
Die zuständige Behörde prüft auf der Grundlage dieses Ausbildungsstandes die fachliche Eignung der antragstellenden Person für die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde.
(3) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde versieht die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Dabei berücksichtigt sie die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person, ihre gesundheitliche Eignung und im Fall des Absatzes 2 ihren Ausbildungsstand einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung.
(3) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde versieht die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Dabei berücksichtigt sie die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person, ihre gesundheitliche Eignung und im Fall des Absatzes 2 ihren Ausbildungsstand einschließlich der nachgewiesenen einschlägigen Berufserfahrung.
(4) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu versagen, wenn
1.
eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann oder
2.
die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.
(4) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu versagen, wenn
1.
eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann oder
2.
die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.
(5) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kann auf weniger als zwei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall die Einschränkungen und Nebenbestimmungen, mit denen die Erlaubnis versehen ist, oder die von der antragstellenden Person beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfordern.
(5) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kann auf weniger als zwei Jahre befristet werden, wenn im Einzelfall die Einschränkungen und Nebenbestimmungen, mit denen die Erlaubnis versehen ist, oder die von der antragstellenden Person beabsichtigte Berufstätigkeit dies erfordern.
(6) Wenn die Geltung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde auf ein Land beschränkt wird, die Tätigkeit aber einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt.
(6) Wenn die Geltung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde auf ein Land beschränkt wird, die Tätigkeit aber einen Einsatz in mehr als einem Land erfordert, hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde die Erlaubnis mit dem Hinweis zu versehen, in welchen anderen Ländern die Erlaubnis gilt.
(7) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde wird nach dem Muster der Anlage 24 23 ausgestellt.
(7) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde wird nach dem Muster der Anlage 24 23 ausgestellt.
(+++ § 127 Abs. 3 bis 7: Zur Geltung vgl. § 128 Abs. 6 +++)

Abschnitt 5 - Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde | Unterabschnitt 2 - Erlaubnis nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten.
(1) Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und
2.
die Unterlagen, die in § 120 Absatz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde genannt sind.
(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und
2.
die Unterlagen, die in § 120 Absatz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde genannt sind.
(3) Die nach § 120 Absatz 2 und Nummer 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
(3) Die nach § 120 Absatz 2 und Nummer 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.
(4) Für die Bestätigung des Antragseingangs gilt § 126 Absatz 1 entsprechend.
(5) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach Absatz 2 erforderlichen Unterlagen.
(6) § 127 Absatz 3 bis 7 gilt entsprechend.

Abschnitt 5 - Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde | Unterabschnitt 4 - Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 3b des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

Abschnitt 5 - Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde | Unterabschnitt 4 - Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

(1) Beantragt die antragstellende Person die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 3b Nummer 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1.
die Unterlagen, die in § 120 Absatz 1 bis 3 genannt sind,
2.
einen Nachweis, dass der antragstellenden Person vor dem 1. April 2012 eine Erlaubnis erteilt worden ist, und
3.
Unterlagen, die belegen, dass eine zahnärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der zahnärztlichen Prüfung nach dieser Verordnung vor der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis nach § 13 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde endgültig nicht bestanden wurde.
§ 120 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Beantragt die antragstellende Person die Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 3b Nummer 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde, hat sie dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1.
die Unterlagen, die in § 120 Absatz 1 und 2 genannt sind und
2.
Nachweise über die gesundheitliche Eignung, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang die antragstellende Person über die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt.
§ 120 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung der besonderen Härte des Falls, der Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person und ihrer gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Die §§ 126 und 127 finden entsprechende Anwendung.

Abschnitt 5 - Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde | Unterabschnitt 3 - Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.
Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

Abschnitt 5 - Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde | Unterabschnitt 3 - Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Die antragstellende Person hat dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
die Unterlagen, die in § 2 120 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 2, 1a, 3, 4, 5 und 8, Absatz 2 und 3 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde genannt sind,
2.
das Zeugnis über den Abschluss des Hochschulstudiums,
3.
eine Darstellung, welche Tätigkeiten an welchen Beschäftigungsstellen ausgeübt werden sollen,
4.
Nachweise über die Erforderlichkeit dieser Tätigkeiten nach ausländischem Ausbildungsrecht,
5.
ein Nachweis der für die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
6.
eine Bescheinigung des Staates, Staats, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, dass die antragstellende Person aufgrund der Prüfung, mit der sie das Hochschulstudium abgeschlossen hat, in diesem Staat die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und
7.
eine Bescheinigung des Staates, Staats, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, dass die mit der Erteilung der Erlaubnis zum Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung absolvierte zahnärztliche Tätigkeit
a)
für den Ausbildungsabschluss anerkannt wird oder
b)
die Durchführung der nach ausländischem Ausbildungsrecht erforderlichen Abschlussprüfung ermöglichen wird.
(1) Die antragstellende Person hat dem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die folgenden Unterlagen beizufügen:
1.
die Unterlagen, die in § 2 120 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 2, 1a, 3, 4, 5 und 8, Absatz 2 und 3 7 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde genannt sind,
2.
das Zeugnis über den Abschluss des Hochschulstudiums,
3.
eine Darstellung, welche Tätigkeiten an welchen Beschäftigungsstellen ausgeübt werden sollen,
4.
Nachweise über die Erforderlichkeit dieser Tätigkeiten nach ausländischem Ausbildungsrecht,
5.
ein Nachweis der für die Ausübung der zahnärztlichen Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache,
6.
eine Bescheinigung des Staates, Staats, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, dass die antragstellende Person aufgrund der Prüfung, mit der sie das Hochschulstudium abgeschlossen hat, in diesem Staat die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs erworben hat und
7.
eine Bescheinigung des Staates, Staats, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, dass die mit der Erteilung der Erlaubnis zum Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung absolvierte zahnärztliche Tätigkeit
a)
für den Ausbildungsabschluss anerkannt wird oder
b)
die Durchführung der nach ausländischem Ausbildungsrecht erforderlichen Abschlussprüfung ermöglichen wird.
(2) Die nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 120 Absatz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde jeweils nicht älter als drei Monate sein.
(2) Die nach Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 120 Absatz 2 und Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügenden Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde jeweils nicht älter als drei Monate sein.
(3) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Authentizität Echtheit der in dem Staat, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, oder der von dem jeweiligen Herkunftsstaat Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des Staates, Staats, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, oder von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, folgende Bestätigungen verlangen:
1.
eine Bestätigung der Authentizität Echtheit sowie
2.
eine Bestätigung darüber, dass die antragstellende Person die Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.
(3) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Authentizität Echtheit der in dem Staat, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, oder der von dem jeweiligen Herkunftsstaat Staat, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, ausgestellten Unterlagen, kann sie von der zuständigen Behörde des Staates, Staats, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, oder von der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, folgende Bestätigungen verlangen:
1.
eine Bestätigung der Authentizität Echtheit sowie
2.
eine Bestätigung darüber, dass die antragstellende Person die Mindestanforderungen der Ausbildung nach Artikel 34 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.
(4) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person zur beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs, kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staates, Staats, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die beschränkte Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.
(4) Hat die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Berechtigung der antragstellenden Person zur beschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs, kann sie von der zuständigen Behörde eines anderen Staates, Staats, der darüber Erkenntnisse haben könnte, eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass der antragstellenden Person die beschränkte Ausübung des zahnärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder aufgrund einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

Abschnitt 5 - Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde | Unterabschnitt 3 - Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

Abschnitt 5 - Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde | Unterabschnitt 3 - Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach § 130 Absatz 1 von der antragstellenden Person vorzulegenden Unterlagen. Der Ablauf der Frist nach Satz 1 ist solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde eine Bestätigung nach § 130 Absatz 3 oder Absatz 4 durch die zuständige Behörde des Staates, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, oder durch die zuständige Behörde des Herkunftsstaats der antragstellenden Person Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, vorliegt, sofern eine solche Bestätigung verlangt wurde.
(1) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde kurzfristig, spätestens drei Monate nach Eingang der nach § 130 Absatz 1 von der antragstellenden Person vorzulegenden Unterlagen. Der Ablauf der Frist nach Satz 1 ist solange gehemmt, bis der zuständigen Behörde eine Bestätigung nach § 130 Absatz 3 oder Absatz 4 durch die zuständige Behörde des Staates, in dem das Hochschulstudium abgeschlossen wurde, oder durch die zuständige Behörde des Herkunftsstaats der antragstellenden Person Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, vorliegt, sofern eine solche Bestätigung verlangt wurde.
(2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Ausbildungsstand der antragstellenden Person zu berücksichtigen. Sie prüft auf der Grundlage dieses Ausbildungsstandes die fachliche Eignung der antragstellenden Person für die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde.
(2) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde hat bei der Entscheidung über die Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Ausbildungsstand der antragstellenden Person zu berücksichtigen. Sie prüft auf der Grundlage dieses Ausbildungsstandes die fachliche Eignung der antragstellenden Person für die beabsichtigte Ausübung der Zahnheilkunde.
(3) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde versieht die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Dabei berücksichtigt sie den Ausbildungsstand der antragstellenden Person, ihre Kenntnisse der deutschen Sprache und ihre gesundheitliche Eignung.
(3) Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde versieht die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Dabei berücksichtigt sie den Ausbildungsstand der antragstellenden Person, ihre Kenntnisse der deutschen Sprache und ihre gesundheitliche Eignung.
(4) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu versagen, wenn
1.
eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann,
2.
die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.
(4) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist zu versagen, wenn
1.
eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit durch Einschränkungen und Nebenbestimmungen nicht ausgeschlossen werden kann,
2.
die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt.
(5) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde wird nach dem Muster der Anlage 25 ausgestellt.
(5) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde wird nach dem Muster der Anlage 25 ausgestellt.

Abschnitt 5 - Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde | Unterabschnitt 3 - Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 13a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde ist an die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde zu richten. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

Abschnitt 5 - Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde | Unterabschnitt 3 - Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Personen, die die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 13a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:
1.
einen Identitätsnachweis,
2.
einen Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,
3.
eine Bescheinigung über eine Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass die Berufsqualifikation erforderlich ist für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat, die den zahnärztlichen Tätigkeiten nur partiell entspricht, sowie die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen,
4.
sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben worden sind, und
5.
Nachweise, die der zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang die antragstellende Person über die zur partiellen Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
(2) Dem Antrag ist ferner ein Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde beizufügen durch:
1.
ein Führungszeugnis und
2.
Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden.
Wenn im Herkunftsstaat der antragstellenden Person keine Unterlagen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 ausgestellt werden, ist dem Antrag eine eidesstattliche Erklärung der antragstellenden Person darüber beizufügen, dass sie sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich ihre Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs ergibt. Die eidesstattliche Erklärung kann im Geltungsbereich dieser Verordnung oder im Herkunftsstaat von der antragstellenden Person abgegeben werden. Wenn der Herkunftsstaat keine eidesstattlichen Erklärungen ausstellt, ist dem Antrag statt einer eidesstattlichen Erklärung eine feierliche Erklärung desselben Inhalts beizufügen, die die antragstellende Person im Herkunftsstaat vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation abgegeben hat, die eine diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt.
(3) Weiterhin beizufügen ist dem Antrag eine im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgestellte ärztliche Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass die antragstellende Person nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur partiellen Berufsausübung ungeeignet ist. Wenn sich der Wohnsitz der antragstellenden Person nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung befindet, kann statt einer ärztlichen Bescheinigung nach Satz 1 der Nachweis beigefügt werden, der im Herkunftsstaat bei Aufnahme des zahnärztlichen Berufs als Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person gefordert wird. Wenn der Herkunftsstaat keinen derartigen Nachweis fordert, kann eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaats ausgestellte andere Bescheinigung über die körperliche und geistige Gesundheit der antragstellenden Person beigefügt werden.
(4) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Unterlagen dürfen zum Zeitpunkt ihres Eingangs bei der nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständigen Behörde jeweils nicht älter als drei Monate sein.
(5) Die zuständige Behörde kann von der antragstellenden Person die Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist fordern, soweit dies zur Bewertung der Voraussetzungen nach § 13a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde erforderlich ist.

Abschnitt 5 - Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde | Unterabschnitt 3 - Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

Die nach § 16 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde zuständige Behörde bestätigt der antragstellenden Person binnen eines Monats nach Eingang des Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 13a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

Abschnitt 5 - Die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde | Unterabschnitt 3 - Erlaubnis nach § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

(1) Die zuständige Behörde entscheidet kurzfristig über den Antrag, spätestens jedoch drei Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.
(2) Die zuständige Behörde erteilt die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung beschränkt auf die Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen, in denen die antragstellende Person eine abgeschlossene Qualifikation im zahnärztlichen Bereich nachgewiesen hat. Sie versieht die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung mit den Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um eine Gefährdung der Patienten oder der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. Dabei berücksichtigt sie die Kenntnisse der deutschen Sprache der antragstellenden Person und deren gesundheitliche Eignung.
(3) Die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung nach § 13a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde wird nach dem Muster der Anlage 26 ausgestellt.

Abschnitt 6 - Übergangsregelungen

(1) Die Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des § 134 auf Studierende weiter anzuwenden, die vor dem 1. Oktober 2021 ihr Studium der Zahnmedizin beginnen oder bereits begonnen haben.
(2) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe a und § 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten Vorlesungen können in digitaler Form durchgeführt werden.
(3) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe b und § 36 Absatz 1 Buchstabe a und b der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten praktischen Übungen und Kurse sowie der Besuch der in § 36 Absatz 1 Buchstabe c der Approbationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten Polikliniken und Kliniken können durch digitale Lehrformate begleitet werden.
(4) Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen in der am 31. Oktober 2026 geltenden Fassung findet weiter Anwendung auf Personen, die bis zum Ablauf des 31. Oktober 2026 einen Antrag auf Erteilung der Approbation als Zahnarzt oder einer Erlaubnis gestellt haben.

Abschnitt 6 - Übergangsregelungen

(1) Studierende nach § 133, die bis zum 10. Februar 2025 nicht für die zahnärztliche Vorprüfung zugelassen sind und die naturwissenschaftliche Vorprüfung nicht bestanden haben, führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort.
(2) Studierende nach § 133, die die naturwissenschaftliche Vorprüfung bestanden haben und bis zum 10. Februar 2025 nicht für die zahnärztliche Vorprüfung zugelassen sind, führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird ohne die Fächer Physik, Chemie und Biologie abgelegt. Bei der Ermittlung der Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 39 Absatz 2 treten anstelle der Bewertung der Leistung in den Fächern Physik, Chemie und Biologie die Urteile der Prüfungen in den Fächern der naturwissenschaftlichen Vorprüfung. In dem Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach dem Muster der Anlage 16 sind die Noten der Fächer Physik, Chemie und Biologie in einer Fußnote mit dem Hinweis „Es wurden die Urteile der Prüfungen in den Fächern der naturwissenschaftlichen Vorprüfung übernommen.“ zu versehen. Sofern das Fach Zoologie Gegenstand der naturwissenschaftlichen Prüfung war, ist in dem Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach dem Muster der Anlage 16 anstelle des Faches Biologie das Fach Zoologie aufzuführen.
(3) Studierende nach § 133, die die zahnärztliche Vorprüfung erfolgreich abgelegt haben und bis zum 30. März 2028 nicht für die zahnärztliche Prüfung zugelassen sind, führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. Sie legen den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht ab. Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann frühestens am Ende des fünften Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung abgelegt werden. Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist die Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 2 Nummer 1, 3 und 4 genannten Unterrichtsveranstaltungen beizufügen.
(4) Studierende nach § 133 eines nach § 3a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der bis zum 30. September 2020 geltenden Fassung zugelassenen Modellstudienganges führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. Für Studierende nach Satz 1, die bis zum 31. Oktober 2021 die naturwissenschaftliche Vorprüfung bestanden haben, gilt Absatz 2 entsprechend.
(5) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 kann frühestens ab dem 10. Juli 2022, der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 frühestens ab dem 10. Juli 2024 durchgeführt werden. Abweichend von Satz 1 wird für Studierende nach Absatz 4, der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 ab dem 10. Juli 2022, der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 wird ab dem 10. Juli 2024 durchgeführt.
(6) Ist eine Berechnung der Bestehensgrenze nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 noch nicht möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Studierenden, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben, an diesem schriftlichen Teil erstmals nach der Mindeststudienzeit frühestens im zehnten elften Fachsemester teilgenommen haben, so ist der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, wenn der oder die Studierende mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat oder wenn die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen um nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Studierenden unterschreitet, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben.
(6) Ist eine Berechnung der Bestehensgrenze nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 noch nicht möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Studierenden, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben, an diesem schriftlichen Teil erstmals nach der Mindeststudienzeit frühestens im zehnten elften Fachsemester teilgenommen haben, so ist der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, wenn der oder die Studierende mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat oder wenn die Zahl der von dem oder der Studierenden richtig beantworteten Prüfungsfragen um nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Studierenden unterschreitet, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenommen haben.

Abschnitt 6 - Übergangsregelungen

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 360, S. 12)
............................................................ 
(Ausstellende Stelle) 
Zeugnis
über die Zahnärztliche Prüfung

Der/Die Studierende der Zahnmedizin ....................................................................................................
geboren am ...................................................................... in ......................................................................
hat den schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung am ...................................................
in ...................................................................... mit der Note „......................................................................“ und1
den mündlich-praktischen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung am ..........................................
in ...................................................................... mit der Note „......................................................................“
(................................................................................ )abgelegt.
(Zahlenwert) 


Er/Sie hat bei der Bewertung der Prüfungsleistungen im mündlich-praktischen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung folgende Noten erreicht:
Fach Zahnärztliche ProthetikNote „........................................“
Fach KieferorthopädieNote „........................................“
Fach Zahn-, Mund- und KieferkrankheitenNote „........................................“
Fach Zahnärztliche RadiologieNote „........................................“
Fach OralchirurgieNote „........................................“
Fach Mund-, Kiefer- und GesichtschirurgieNote „........................................“
Fächergruppe ZahnerhaltungNote „........................................“


Er/Sie hat den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung mit der Note  „..................................................“ bestanden.
Er/Sie hat bis zum Ersten Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung das Wahlfach ..................................................
mit der Note „............................................................“ abgeschlossen. 
Er/Sie hat damit die Zahnärztliche Prüfung am ............................................................ bestanden.
Herr/Frau ............................................................ hat das Studium der Zahnmedizin
an der ............................................................
                                  (Universität)
abgeschlossen.


Ort, Datum ................................................................................, ................................................................................


Siegel


 
.................................................................................................... 
        (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur) 
__________
1
Der Satzteil zum schriftlichen Teil entfällt bei Studierenden nach § 59 Absatz 2.
............................................................ 
(Ausstellende Stelle) 
Zeugnis
über die Zahnärztliche Prüfung

Der/Die Studierende der Zahnmedizin ....................................................................................................
geboren am ...................................................................... in ......................................................................
hat den schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung am ...................................................
in ...................................................................... mit der Note „......................................................................“ und1
den mündlich-praktischen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung am ..........................................
in ...................................................................... mit der Note „......................................................................“
(................................................................................ )abgelegt.
(Zahlenwert) 


Er/Sie hat bei der Bewertung der Prüfungsleistungen im mündlich-praktischen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung folgende Noten erreicht:
Fach Zahnärztliche ProthetikNote „........................................“
Fach KieferorthopädieNote „........................................“
Fach Zahn-, Mund- und KieferkrankheitenNote „........................................“
Fach Zahnärztliche RadiologieNote „........................................“
Fach OralchirurgieNote „........................................“
Fach Mund-, Kiefer- und GesichtschirurgieNote „........................................“
Fächergruppe ZahnerhaltungNote „........................................“


Er/Sie hat den Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung mit der Note  „..................................................“ bestanden.
Er/Sie hat bis zum Ersten Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung das Wahlfach ..................................................
mit der Note „............................................................“ abgeschlossen. 
Er/Sie hat damit die Zahnärztliche Prüfung am ............................................................ bestanden.
Herr/Frau ............................................................ hat das Studium der Zahnmedizin
an der ............................................................
                                  (Universität)
abgeschlossen.


Ort, Datum ................................................................................, ................................................................................


Siegel


 
.................................................................................................... 
        (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur) 
__________
1
Der Satzteil zum schriftlichen Teil entfällt bei Studierenden nach § 59 Absatz 2.
1
Der Satzteil zum schriftlichen Teil entfällt bei Studierenden nach § 59 Absatz 2.

Abschnitt 6 - Übergangsregelungen

(Fundstelle: BGBl. 2026 I 2019, 986 - 987) Nr. 326, S. 47 – 48)
(Fundstelle: BGBl. 2026 I 2019, 986 - 987) Nr. 326, S. 47 – 48)
ist in der Eignungsprüfung wie folgt geprüft worden:
Herr/Frau ............................................ ..............................................................................................................................................................................
geboren am  ..........................................................................................................................................................................  in  ..............................................................................

geboren am ................................. in ..................................
ist in der Eignungsprüfung wie folgt geprüft worden:
ist in der Eignungsprüfung wie folgt geprüft worden:
ist in der Eignungsprüfung wie folgt geprüft worden:
Herr/Frau ............................................ ..............................................................................................................................................................................
geboren am  ..........................................................................................................................................................................  in  ..............................................................................

geboren am ................................. in ..................................
ist in der Eignungsprüfung wie folgt geprüft worden:
ist in der Eignungsprüfung wie folgt geprüft worden:
(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.) Er/Sie hat den mündlichen Abschnitt der Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden*. Praktischer Abschnitt der Eignungsprüfung** * . : ..............................................................................................................................................................................
1. Schriftlicher Abschnitt der Eignungsprüfung*
  Beginn und Ende der Prüfung: .................................................. ..............................................................................................................................................................................
  Die schriftliche Behandlungsplanung ist beigefügt.
  Er/Sie hat den schriftlichen Abschnitt der Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden* 2. .Er/Sie hat den schriftlichen Abschnitt der Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden*.
  Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen* : .............................................................................................................................................................................. Mündlicher Abschnitt der Eignungsprüfung*Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: ......................................

2.

Mündlicher Abschnitt der Eignungsprüfung*
2.Mündlicher Abschnitt der Eignungsprüfung*
  am  .............................................................................................................................................................................. in  ....................................................................................................................................................................am ...................................... in ......................................
  Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung* .............................................................................. : ..............................................................................................................................................................................Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung*: .....................................
  Gegenstand des Prüfungsgesprächs: ........................................... ..............................................................................................................................................................................
   ..............................................................................................................................................................................
  ..............................................................................................................................................................................
   ..............................................................................................................................................................................
 (Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
  Er/Sie hat den mündlichen Abschnitt der Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden* 3. .
 Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*:  ..............................................................................................................................................................................
3. Praktischer Abschnitt der Eignungsprüfung
3.

Praktischer Abschnitt der Eignungsprüfung*
Praktische Prüfungsleistungen anhand standardisierter Ausbildungssituationen: ........
  am  .............................................................................................................................................................................. in  ....................................................................................................................................................................
..............................................................................
(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
  Beginn und Ende der Prüfung:  ..............................................................................................................................................................................
Er/Sie hat den mündlichen Abschnitt der Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden*.
  Praktische Prüfungsleistungen anhand standardisierter Ausbildungssituationen:  ..............................................................................................................................................................................Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: .........................................

3.

Praktischer Abschnitt der Eignungsprüfung*
  Er/Sie hat den praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden Er/Sie hat den praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden*.am ....................................... in ..........................................
  Beginn und Ende der Prüfung: ....................................Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen* Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: .........................................
  Praktische Prüfungsleistungen anhand standardisierter Ausbildungssituationen: ........
 Er/Sie hat den praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden*.
  Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: .........................................
(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.) Er/Sie hat den mündlichen Abschnitt der Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden*. Praktischer Abschnitt der Eignungsprüfung** * . : ..............................................................................................................................................................................
1. Schriftlicher Abschnitt der Eignungsprüfung*
  Beginn und Ende der Prüfung: .................................................. ..............................................................................................................................................................................
  Die schriftliche Behandlungsplanung ist beigefügt.
  Er/Sie hat den schriftlichen Abschnitt der Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden* 2. .Er/Sie hat den schriftlichen Abschnitt der Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden*.
  Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen* : .............................................................................................................................................................................. Mündlicher Abschnitt der Eignungsprüfung*Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: ......................................

2.

Mündlicher Abschnitt der Eignungsprüfung*
2.Mündlicher Abschnitt der Eignungsprüfung*
  am  .............................................................................................................................................................................. in  ....................................................................................................................................................................am ...................................... in ......................................
  Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung* .............................................................................. : ..............................................................................................................................................................................Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung*: .....................................
  Gegenstand des Prüfungsgesprächs: ........................................... ..............................................................................................................................................................................
   ..............................................................................................................................................................................
  ..............................................................................................................................................................................
   ..............................................................................................................................................................................
 (Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
  Er/Sie hat den mündlichen Abschnitt der Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden* 3. .
 Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*:  ..............................................................................................................................................................................
3. Praktischer Abschnitt der Eignungsprüfung
3.

Praktischer Abschnitt der Eignungsprüfung*
Praktische Prüfungsleistungen anhand standardisierter Ausbildungssituationen: ........
  am  .............................................................................................................................................................................. in  ....................................................................................................................................................................
..............................................................................
(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
  Beginn und Ende der Prüfung:  ..............................................................................................................................................................................
Er/Sie hat den mündlichen Abschnitt der Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden*.
  Praktische Prüfungsleistungen anhand standardisierter Ausbildungssituationen:  ..............................................................................................................................................................................Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: .........................................

3.

Praktischer Abschnitt der Eignungsprüfung*
  Er/Sie hat den praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden Er/Sie hat den praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden*.am ....................................... in ..........................................
  Beginn und Ende der Prüfung: ....................................Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen* Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: .........................................
  Praktische Prüfungsleistungen anhand standardisierter Ausbildungssituationen: ........
 Er/Sie hat den praktischen Abschnitt der Eignungsprüfung bestanden/nicht bestanden*.
  Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: .........................................
Als vorsitzende Person ......................... Als weitere Mitglieder .........................
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 96 Absatz 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen:
Als vorsitzende Person  .........................................................................................................................................
 ..............................................................................................................................................................................
Als vorsitzende Person .........................
Als weitere Mitglieder  ...........................................................................................................................................
 .............................................................................................................................................................................
 ..............................................................................................................................................................................
Als weitere Mitglieder .........................
 ..............................................................................................................................................................................
 ..............................................................................................................................................................................
 
Sonstige Bemerkungen: ......................... .........................................................................................................................................
 ..............................................................................................................................................................................
 ..............................................................................................................................................................................
 ..............................................................................................................................................................................
 ..............................................................................................................................................................................
Als vorsitzende Person ......................... Als weitere Mitglieder .........................
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 96 Absatz 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen:
Als vorsitzende Person  .........................................................................................................................................
 ..............................................................................................................................................................................
Als vorsitzende Person .........................
Als weitere Mitglieder  ...........................................................................................................................................
 .............................................................................................................................................................................
 ..............................................................................................................................................................................
Als weitere Mitglieder .........................
 ..............................................................................................................................................................................
 ..............................................................................................................................................................................
 
Sonstige Bemerkungen: ......................... .........................................................................................................................................
 ..............................................................................................................................................................................
 ..............................................................................................................................................................................
 ..............................................................................................................................................................................
 ..............................................................................................................................................................................
Ort, Datum........................, ........................



Ort, Datum........................, ........................
Ort, Datum  .....................................................................................................................................................  , ..............................................................................................................................................................................
 
 ..............................................................................................................................................................................


Ort, Datum........................, ........................
 ..............................................................................................................................................................................   
 ..............................................................................................................................................................................   
 .............................................................................................................................................................................. ..............................................................................................................................................................................  
(Unterschriften oder qualifizierte elektronische Signaturen
der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
der der Prüfungskommission vorsitzenden Person)
 

........................................
........................................
........................................
........................................
(Unterschriften
der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)




........................................
(Unterschrift
der der Prüfungskommission vorsitzenden Person)
Ort, Datum........................, ........................



Ort, Datum........................, ........................
Ort, Datum  .....................................................................................................................................................  , ..............................................................................................................................................................................
 
 ..............................................................................................................................................................................


Ort, Datum........................, ........................
 ..............................................................................................................................................................................   
 ..............................................................................................................................................................................   
 .............................................................................................................................................................................. ..............................................................................................................................................................................  
(Unterschriften oder qualifizierte elektronische Signaturen
der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)
(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur
der der Prüfungskommission vorsitzenden Person)
 

........................................
........................................
........................................
........................................
(Unterschriften
der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)




........................................
(Unterschrift
der der Prüfungskommission vorsitzenden Person)
____________________
*
Nicht Zutreffendes streichen.

Abschnitt 6 - Übergangsregelungen

(Fundstelle: BGBl. 2026 I 2019, 988 - 989) Nr. 326, S. 49 – 50)
(Fundstelle: BGBl. 2026 I 2019, 988 - 989) Nr. 326, S. 49 – 50)
Herr/Frau ................................ .........................................................................................................................
geboren am .......................... ......................................................................................................................... in .............................. .........................................................................................................................
ist in der Kenntnisprüfung wie folgt geprüft worden:
Herr/Frau ................................ .........................................................................................................................
geboren am .......................... ......................................................................................................................... in .............................. .........................................................................................................................
ist in der Kenntnisprüfung wie folgt geprüft worden:
* : ......................................................................................................................... 2. (Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.) * : ........................................................................................................................ * . 3.
1. Schriftlicher Abschnitt der Kenntnisprüfung
  am ................................ ......................................................................................................................... in ................................ .........................................................................................................................
  Beginn und Ende der Prüfung: Prüfung ............................. .........................................................................................................................
  Die schriftliche Behandlungsplanung ist beigefügt.
  Er/Sie hat den ersten Abschnitt der Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden* .
 Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: .........................................
 Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: .........................................
2.
2.
Mündlicher Abschnitt der Kenntnisprüfung
Mündlicher Abschnitt der Kenntnisprüfung
 Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung* : ......................................................................................................................... Mündlicher Abschnitt der Kenntnisprüfung 
...........................................................................
(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
   Gegenstand Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung*: Prüfung: ..............................
  ......................................................................................................................... Gegenstand der Prüfung: ..............................
   .........................................................................................................................
  ........................................................................................................................
  (Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
 
...........................................................................
(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
 Er/Sie hat den mündlichen Abschnitt der Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden* ........................................................................... .
 Er/Sie hat den mündlichen Abschnitt der Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden*.
 Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen Er/Sie hat den mündlichen Abschnitt der Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden*. Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: ..............................................
3.
3.
Praktischer Abschnitt der Kenntnisprüfung
Praktischer Abschnitt der Kenntnisprüfung
  am........................................................................................................................ in........................................................................................................................ am ........................................... in ........................................
  Beginn und Ende der Prüfung: Prüfung ........................................ ........................................................................................................................
  Praktische Prüfungsleistungen anhand standardisierter Ausbildungssituationen: ...... ........................................................................................................................
 Er/Sie hat den praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden Er/Sie hat den praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden*.
 Er/Sie hat den praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden*.
  Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen* : ........................................................................................................................ Praktischer Abschnitt der KenntnisprüfungTragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: .........................................
* : ......................................................................................................................... 2. (Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.) * : ........................................................................................................................ * . 3.
1. Schriftlicher Abschnitt der Kenntnisprüfung
  am ................................ ......................................................................................................................... in ................................ .........................................................................................................................
  Beginn und Ende der Prüfung: Prüfung ............................. .........................................................................................................................
  Die schriftliche Behandlungsplanung ist beigefügt.
  Er/Sie hat den ersten Abschnitt der Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden* .
 Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: .........................................
 Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: .........................................
2.
2.
Mündlicher Abschnitt der Kenntnisprüfung
Mündlicher Abschnitt der Kenntnisprüfung
 Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung* : ......................................................................................................................... Mündlicher Abschnitt der Kenntnisprüfung 
...........................................................................
(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
   Gegenstand Beginn und Ende der Einzel-/Gruppenprüfung*: Prüfung: ..............................
  ......................................................................................................................... Gegenstand der Prüfung: ..............................
   .........................................................................................................................
  ........................................................................................................................
  (Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
 
...........................................................................
(Inhalt und Prüfungsablauf sind stichwortartig wiederzugeben.)
 Er/Sie hat den mündlichen Abschnitt der Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden* ........................................................................... .
 Er/Sie hat den mündlichen Abschnitt der Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden*.
 Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen Er/Sie hat den mündlichen Abschnitt der Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden*. Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: ..............................................
3.
3.
Praktischer Abschnitt der Kenntnisprüfung
Praktischer Abschnitt der Kenntnisprüfung
  am........................................................................................................................ in........................................................................................................................ am ........................................... in ........................................
  Beginn und Ende der Prüfung: Prüfung ........................................ ........................................................................................................................
  Praktische Prüfungsleistungen anhand standardisierter Ausbildungssituationen: ...... ........................................................................................................................
 Er/Sie hat den praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden Er/Sie hat den praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden*.
 Er/Sie hat den praktischen Abschnitt der Kenntnisprüfung bestanden/nicht bestanden*.
  Tragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen* : ........................................................................................................................ Praktischer Abschnitt der KenntnisprüfungTragende Gründe für das Bestehen/Nichtbestehen*: .........................................
Als weitere Mitglieder ............................... Sonstige Bemerkungen: ..............................
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 111 Absatz 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen:

Als vorsitzende Person ................................... ........................................................................................................................
........................................................................................................................
Als weitere Mitglieder .......................................................................................
........................................................................................................................
Als weitere Mitglieder ...............................
........................................................................................................................
........................................................................................................................
........................................................................................................................
Sonstige Bemerkungen: .................................................................................... 
........................................................................................................................
........................................................................................................................
Sonstige Bemerkungen: ..............................
........................................................................................................................
........................................................................................................................
Als weitere Mitglieder ............................... Sonstige Bemerkungen: ..............................
Mitglieder der Prüfungskommission nach § 111 Absatz 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen:

Als vorsitzende Person ................................... ........................................................................................................................
........................................................................................................................
Als weitere Mitglieder .......................................................................................
........................................................................................................................
Als weitere Mitglieder ...............................
........................................................................................................................
........................................................................................................................
........................................................................................................................
Sonstige Bemerkungen: .................................................................................... 
........................................................................................................................
........................................................................................................................
Sonstige Bemerkungen: ..............................
........................................................................................................................
........................................................................................................................
Ort, Datum ........................, ........................ ........................................................................................................................ , ........................................................................................................................
 
 

...............................................................
...............................................................
(Unterschriften
der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)


...........................................................
(Unterschrift
der der Prüfungskommission vorsitzenden Person)
Ort, Datum ........................, ........................ ........................................................................................................................ , ........................................................................................................................
 
 

...............................................................
...............................................................
(Unterschriften
der weiteren Mitglieder der Prüfungskommission)


...........................................................
(Unterschrift
der der Prüfungskommission vorsitzenden Person)
_______________
*
Nicht Zutreffendes streichen.

Abschnitt 6 - Übergangsregelungen

(Fundstelle: BGBl. 2026 I 2019, 990) Nr. 326, S. 51)
(Fundstelle: BGBl. 2026 I 2019, 990) Nr. 326, S. 51)
Herrn/Frau ........................................................................ * des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde wird gemäß § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde Beschränkungen und Nebenbestimmungen: .....................................................
Herrn/Frau .................................................................................................................................................................................................................................................................................
(Vorname, Name – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
Herrn/Frau ........................................................................
(Vorname, Name – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)geboren am  ......................................................................................................................................................... in  .................................................................................................................
wird gemäß § 13 Absatz 1/1a/3ageboren am ............................... in ............................
geboren am ............................... in ............................
in/an  .................................................................................................................................................................................................................................................................................
wird gemäß § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde
für die Zeit vom ................................................................................................................................................... bis ...................................................................................................... widerruflich/unbefristet * erteilt. in/an .....................................................................
Nebenbestimmungen: für die Zeit vom ............................ bis .................................... widerruflich erteilt.
 .................................................................................................................................................................................................................................................................................
Die Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land .....................................................................................................................................................................................................
Beschränkungen und Nebenbestimmungen: .....................................................
................................................/in den Ländern  .........................................................................................................................................................................................................................................................
/die bundesweite Tätigkeit * als .......................................................................................................................................................................................................................................................................... Die Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land ...........................
/in den Ländern ................................ /die bundesweite Tätigkeit*
als .....................................
Herrn/Frau ........................................................................ * des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde wird gemäß § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde Beschränkungen und Nebenbestimmungen: .....................................................
Herrn/Frau .................................................................................................................................................................................................................................................................................
(Vorname, Name – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
Herrn/Frau ........................................................................
(Vorname, Name – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)geboren am  ......................................................................................................................................................... in  .................................................................................................................
wird gemäß § 13 Absatz 1/1a/3ageboren am ............................... in ............................
geboren am ............................... in ............................
in/an  .................................................................................................................................................................................................................................................................................
wird gemäß § 13 Absatz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde
für die Zeit vom ................................................................................................................................................... bis ...................................................................................................... widerruflich/unbefristet * erteilt. in/an .....................................................................
Nebenbestimmungen: für die Zeit vom ............................ bis .................................... widerruflich erteilt.
 .................................................................................................................................................................................................................................................................................
Die Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land .....................................................................................................................................................................................................
Beschränkungen und Nebenbestimmungen: .....................................................
................................................/in den Ländern  .........................................................................................................................................................................................................................................................
/die bundesweite Tätigkeit * als .......................................................................................................................................................................................................................................................................... Die Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land ...........................
/in den Ländern ................................ /die bundesweite Tätigkeit*
als .....................................
Ort, Datum  .................................................................................................................................................................................. ,  ...................................................................................................................................Ort, Datum ........................, ........................



Siegel
 
 ......................................................................................................................................................................................... 

.......................................................
(Unterschrift der zuständigen Behörde)
Siegel (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der zuständigen Behörde)
Ort, Datum  .................................................................................................................................................................................. ,  ...................................................................................................................................Ort, Datum ........................, ........................



Siegel
 
 ......................................................................................................................................................................................... 

.......................................................
(Unterschrift der zuständigen Behörde)
Siegel (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der zuständigen Behörde)
_______________
*
Nicht Zutreffendes streichen.

Abschnitt 6 - Übergangsregelungen

(Fundstelle: BGBl. I 2019, 991)

Herrn/Frau ..........................................................................
(Vorname, Name – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am ................................... in ..........................................

wird gemäß § 13 Absatz 1a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde

in/an ................................................................
für die Zeit vom ........................ bis ............................ widerruflich erteilt.

Beschränkungen und Nebenbestimmungen: ..............................................
........................................................

Die Erlaubnis umfasst zudem die Tätigkeit im Land .....................................
/in den Ländern ............................................. /die bundesweite Tätigkeit*
als ...........................................
Ort, Datum ........................, ........................



Siegel
 
 

.......................................................
(Unterschrift der zuständigen Behörde)
 
_________________
*
Nicht Zutreffendes streichen.

Abschnitt 6 - Übergangsregelungen

(Fundstelle: BGBl. 2026 I 2019, 992) Nr. 326, S. 52)
(Fundstelle: BGBl. 2026 I 2019, 992) Nr. 326, S. 52)
Herrn/Frau .................................................................. wird gemäß § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde für die Tätigkeit, die zum Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung
Herrn/Frau ..........................................................................................................................................................................................................................................................

Herrn/Frau ..................................................................
(Vorname, Name – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am ................................. ..................................................................................................................................................... in .................................. .............................................................................................
wird gemäß § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde für die Tätigkeit, die zum Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung
in  ..................................................................................................................................................................................................  erforderlich ist,
wird gemäß § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde für die Tätigkeit, die zum Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung

in ................................................................... erforderlich ist,
für die Zeit vom ................................ ............................................................................................................................................ bis ................................ ............................................................................................ widerruflich erteilt.
Die Erlaubnis ist beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung von Zahnärzten und Zahnärztinnen, die eine Approbation oder eine unbeschränkte Berufserlaubnis besitzen.
Die Erlaubnis ist beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung von Zahnärzten und Zahnärztinnen, die eine Approbation oder eine unbeschränkte Berufserlaubnis besitzen.
Die Tätigkeit darf nur in/an  ..............................................................................................................................................................................................................  verrichtet werden.

Die Tätigkeit darf nur in/an ....................... verrichtet werden.
Herrn/Frau .................................................................. wird gemäß § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde für die Tätigkeit, die zum Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung
Herrn/Frau ..........................................................................................................................................................................................................................................................

Herrn/Frau ..................................................................
(Vorname, Name – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am ................................. ..................................................................................................................................................... in .................................. .............................................................................................
wird gemäß § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die Erlaubnis zur Ausübung der Zahnheilkunde für die Tätigkeit, die zum Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung
in  ..................................................................................................................................................................................................  erforderlich ist,
wird gemäß § 13 Absatz 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde für die Tätigkeit, die zum Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung

in ................................................................... erforderlich ist,
für die Zeit vom ................................ ............................................................................................................................................ bis ................................ ............................................................................................ widerruflich erteilt.
Die Erlaubnis ist beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung von Zahnärzten und Zahnärztinnen, die eine Approbation oder eine unbeschränkte Berufserlaubnis besitzen.
Die Erlaubnis ist beschränkt auf eine nicht selbständige und nicht leitende Tätigkeit unter Aufsicht, Anleitung und Verantwortung von Zahnärzten und Zahnärztinnen, die eine Approbation oder eine unbeschränkte Berufserlaubnis besitzen.
Die Tätigkeit darf nur in/an  ..............................................................................................................................................................................................................  verrichtet werden.

Die Tätigkeit darf nur in/an ....................... verrichtet werden.
Ort, Datum  ............................................................................................................................................................. ,  ..............................................................................................................................................Ort, Datum ........................, ........................



Siegel
 
.................................................................................................................................................................................................... 

.....................................................
(Unterschrift der zuständigen Behörde)
Siegel (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der zuständigen Behörde)
Ort, Datum  ............................................................................................................................................................. ,  ..............................................................................................................................................Ort, Datum ........................, ........................



Siegel
 
.................................................................................................................................................................................................... 

.....................................................
(Unterschrift der zuständigen Behörde)
Siegel (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der zuständigen Behörde)

Abschnitt 6 - Übergangsregelungen

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 326, S. 53)
Herrn/Frau ............................................................................................................................................................................................................................................................................
(Vorname, Name – gegebenenfalls abweichender Geburtsname)
geboren am  ........................................................................................................................................... in   ........................................................................................................................
wird gemäß § 13a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde die Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung erteilt.
Die zulässige partielle Berufsausübung beschränkt sich auf folgende Tätigkeit(en) und Beschäftigungsstelle(n):
  ..........................................................................................................................................................................................................................................................................................
Die partielle Berufsausübung erfolgt unter der Berufsbezeichnung des Staats, in dem die Berufsqualifikation erworben worden ist, sowie mit dem Hinweis auf den Namen dieses Staats und die oben genannte(n) Tätigkeit(en) und Beschäftigungsstelle(n), wie folgt:
  .........................................................................................................................................................................................................................................................................................
Es wird auf die Pflicht hingewiesen, den Dienstleistungsempfängern eindeutig den Umfang der beruflichen Tätigkeit anzugeben (Artikel 4f Absatz 5 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG).
Ort, Datum   ........................................................................................................................................... , ...........................................................................................................................................
 
   ...........................................................................................................................................
Siegel(Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der zuständigen Behörde)