Synopse zur Änderung an
ZAG-Anzeigenverordnung (ZAGAnzV)

Erstellt am: 12.02.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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(1) Der Absichtsanzeige nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ist eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung der in § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Person gemäß dem Formular der Anlage 4 dieser Verordnung beizufügen, in der die Person anzugeben hat, ob
1.
ein Strafverfahren geführt wird oder zu einem früheren Zeitpunkt ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens gegen sie geführt worden ist;
2.
im Zusammenhang mit einer unternehmerischen oder sonstigen beruflichen Tätigkeit ein Ordnungswidrigkeitenverfahren oder vergleichbares Verfahren nach einer anderen Rechtsordnung gegen sie geführt wird oder mit einer Verurteilung oder sonstigen Sanktion abgeschlossen worden ist;
3.
ein Insolvenzverfahren, ein Verfahren zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder ein vergleichbares Verfahren gegen sie oder gegen ein von ihr geleitetes Unternehmen geführt wird oder zu einem früheren Zeitpunkt geführt worden ist;
4.
eine Aufsichtsbehörde eine gewerberechtliche Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung oder ein aufsichtliches Verfahren zum Erlass von Maßnahmen eingeleitet hat oder ein solches Verfahren bereits mit einer Sanktion abgeschlossen worden ist;
5.
durch eine öffentliche Stelle eine auf sie oder auf ein von ihr geleitetes Unternehmen oder Gewerbe lautende Zulassung, Mitgliedschaft oder Registereintragung versagt, aufgehoben, zurückgenommen, widerrufen oder gelöscht wurde oder in sonstiger Weise die Ausübung eines Berufes, der Betrieb eines Gewerbes oder die Vertretung oder Führung der Geschäfte untersagt wurde oder ein entsprechendes Verfahren geführt wird.
Die angegebenen Verfahren und Sanktionen sind zu erläutern. Amtlich beglaubigte Kopien der Urteile, Beschlüsse, anderer Sanktionen oder sonstiger Dokumente über den Abschluss des Verfahrens sind beizufügen. Bei den Angaben nach Satz 1 Nummer 1 können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister entfernt oder getilgt wurde oder die gemäß § 53 des Bundeszentralregistergesetzes nicht angegeben werden müssen. Entsprechendes gilt für Strafverfahren, die nicht von einer deutschen Strafermittlungsbehörde oder von einem deutschen Gericht beendet worden sind. Die nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellten Verfahren sind anzugeben. Eintragungen, die gemäß § 153 der Gewerbeordnung aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben. Bei den Angaben nach Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 können Verfahren unberücksichtigt bleiben, die vor mehr als fünf Jahren vor dem Beginn des Jahres, in dem die Anzeige eingereicht wird, mit einer Verurteilung, Sanktion oder sonstigen Entscheidung abgeschlossen worden sind.
(2) Zum weiteren Nachweis der Zuverlässigkeit und zum Nachweis angemessener theoretischer und praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erbringung von Zahlungsdiensten ist der Absichtsanzeige nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ein lückenloser, eigenhändig unterzeichneter Lebenslauf der jeweiligen Person beizufügen, der den vollständigen Namen samt allen Vornamen, den Geburtsnamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geburtsland, den Hauptwohnsitz, die Staatsangehörigkeit, die berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse, Weiterbildungsmaßnahmen und die Berufserfahrung, welche in chronologischer Reihenfolge beginnend mit dem derzeit ausgeübten Beruf darzustellen ist, enthalten muss. Bei der Berufserfahrung ist der Name und Sitz aller Unternehmen, für die diese Person tätig ist oder war, die Art und Dauer der Tätigkeit, einschließlich Nebentätigkeiten, mit Ausnahme ehrenamtlicher Tätigkeiten, die Vertretungsmacht dieser Person, ihre internen Entscheidungskompetenzen und die ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereiche anzugeben. Für die Angabe der Nebentätigkeiten ist das Formular gemäß Anlage 5 dieser Verordnung zu verwenden. Das Halten einer unmittelbaren Beteiligung von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital eines Unternehmens ist anzugeben. Für die Angaben der unmittelbaren Beteiligungen ist das Formular gemäß Anlage 6 dieser Verordnung zu verwenden.
(3) Die in der Absichtsanzeige nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen. Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses. § 5c Absatz 3 bis 5 der Anzeigenverordnung finden entsprechende Anwendung.
(4) Die in der Absichtsanzeige nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Personen haben bei beim der Bundesanstalt Bundesamt für Justiz einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung einzureichen. zur Vorlage bei der Bundesanstalt zu beantragen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person weder in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland keinen einen Wohnsitz hatte noch in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland hat oder gehabt hat oder keine eine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausübt oder ausgeübt hat. Sofern der Bundesanstalt bereits ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 3 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. 5 der Gewerbeordnung vorliegt, dessen Beantragung nicht mehr als zwölf Monate zurückliegt, ist keine erneute Beantragung beim Bundesamt für Justiz erforderlich.
(4) Die in der Absichtsanzeige nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes genannten Personen haben bei beim der Bundesanstalt Bundesamt für Justiz einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung einzureichen. zur Vorlage bei der Bundesanstalt zu beantragen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person weder in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland keinen einen Wohnsitz hatte noch in den letzten zehn Jahren in der Bundesrepublik Deutschland hat oder gehabt hat oder keine eine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausübt oder ausgeübt hat. Sofern der Bundesanstalt bereits ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 3 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. 5 der Gewerbeordnung vorliegt, dessen Beantragung nicht mehr als zwölf Monate zurückliegt, ist keine erneute Beantragung beim Bundesamt für Justiz erforderlich.
(5) Der Anzeige sind der Anstellungsvertrag sowie das geplante Anfangsdatum und die geplante Dauer des Mandats, eine Beschreibung der wesentlichen Pflichten und Verantwortlichkeiten und sonstige für die Beurteilung der Zuverlässigkeit relevante Informationen beizufügen.
(6) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und Unterlagen, insbesondere Arbeitszeugnisse, die die im Lebenslauf angegebenen Tätigkeiten belegen, vorzulegen.