Synopse zur Änderung an
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Erstellt am: 03.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften | Unterabschnitt 1 - Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich, Aufsicht

(1) Ein Institut darf außerhalb der Vorgaben der Absätze 2 und 3 und seiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 nicht gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen.
(2) Gelder, die ein E-Geld-Institut zum Zwecke der Ausgabe von E-Geld entgegennimmt, hat es unverzüglich in E-Geld umzutauschen. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes, sofern
1.
die Ausgabe des E-Geldes gleichzeitig oder unverzüglich nach der Entgegennahme der im Austausch gegen die Ausgabe des E-Geldes einzuzahlenden Gelder erfolgt und
2.
das E-Geld und das Guthaben, das durch die Ausgabe des E-Geldes entsteht, nicht verzinst werden und dem Inhaber auch sonst keine Vorteile gewährt werden, die mit der Länge der Haltedauer in Zusammenhang stehen.
(3) Soweit ein Institut im Rahmen seiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 Zahlungskonten für Zahlungsdienstnutzer führt, darf es über diese Zahlungskonten ausschließlich die Abwicklung von Zahlungsvorgängen vornehmen. Guthaben auf Zahlungskonten, die bei dem Institut geführt werden, dürfen nicht verzinst werden. Die Gelder, die ein Institut von den Zahlungsdienstnutzern ausschließlich bestimmt für die Durchführung von Zahlungsvorgängen entgegennimmt, gelten nicht als Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes oder als E-Geld.
(4) Ein Institut darf im Rahmen seiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 5 Kredite nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes nur unter der Voraussetzung gewähren, dass
1.
die Gewährung des Kredits als Nebentätigkeit und ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs erfolgt,
2.
im Kreditvertrag eine Laufzeit von nicht mehr als zwölf Monaten vereinbart und das Darlehen innerhalb von zwölf Monaten vollständig zurückzuzahlen ist und
3.
der Kredit nicht aus den für den Zweck der Ausführung eines Zahlungsvorgangs oder aus der Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen oder gehaltenen Geldern gewährt wird.
Satz 1 gilt für die Ausgabe von E-Geld entsprechend mit der Maßgabe, dass der Kredit auch nicht aus den im Austausch für die Ausgabe von E-Geld angenommenen Geldern gewährt werden darf. Eine Kreditgewährung durch ein Institut im Sinne dieses Gesetzes, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes. In diesem Fall prüft das Zahlungsinstitut Institut vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers; § 18a Absatz 1 bis 10 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Das Institut muss insbesondere über angemessene Strategien und Verfahren nach § 18a Absatz 8b des Kreditwesengesetzes verfügen.
(4) Ein Institut darf im Rahmen seiner Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 1 Satz 1 Zahlungsdienstnutzern im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 oder 5 Kredite nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes nur unter der Voraussetzung gewähren, dass
1.
die Gewährung des Kredits als Nebentätigkeit und ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs erfolgt,
2.
im Kreditvertrag eine Laufzeit von nicht mehr als zwölf Monaten vereinbart und das Darlehen innerhalb von zwölf Monaten vollständig zurückzuzahlen ist und
3.
der Kredit nicht aus den für den Zweck der Ausführung eines Zahlungsvorgangs oder aus der Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen oder gehaltenen Geldern gewährt wird.
Satz 1 gilt für die Ausgabe von E-Geld entsprechend mit der Maßgabe, dass der Kredit auch nicht aus den im Austausch für die Ausgabe von E-Geld angenommenen Geldern gewährt werden darf. Eine Kreditgewährung durch ein Institut im Sinne dieses Gesetzes, die die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreditwesengesetzes. In diesem Fall prüft das Zahlungsinstitut Institut vor Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags oder eines Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers; § 18a Absatz 1 bis 10 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. Das Institut muss insbesondere über angemessene Strategien und Verfahren nach § 18a Absatz 8b des Kreditwesengesetzes verfügen.
(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. § 39 Abs. 3 +++)