Synopse zur Änderung an
Wehrstrafgesetz (WStG)

Erstellt am: 26.02.2025

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Änderung basiert auf:
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 7

Ausgefertigt am:
24.05.1974

Verkündet am:
05.06.1974

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 1974, 1213
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 111/73
    Urheber: Bundesregierung
    09.02.1973
  2. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 391 , S. 92-94

    Beschlüsse:

    S. 94A - Stellungnahme (111/73), gem. Artikel 76 Abs. 2 GG
    23.03.1973
  3. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 07/550
    Urheber: Bundesregierung
    11.05.1973
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/36 , S. 2026-2026

    Beschlüsse:

    S. 26C - Überweisung (07/550)
    24.05.1973
  5. Antrag
    BT-Drucksache 07/1232
    Urheber: Sonderausschuss für die Strafrechtsreform
    26.11.1973
  6. Bericht
    BT-Drucksache 07/1261
    Urheber: Sonderausschuss für die Strafrechtsreform
    27.11.1973
  7. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 07/1399
    11.12.1973
  8. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 07/1400
    11.12.1973
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/70 , S. 4339-4340

    Beschlüsse:

    S. 4340C - Annahme des Änderungsantrags (07/1339)
    S. 4340D - Annahme des Änderungsantrags (07/1400)
    S. 4340D - Annahme in geänderter Ausschussfassung (07/550, 07/1232, 07/1339, 07/1400)
    12.12.1973
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/70 , S. 4340-4347

    Beschlüsse:

    S. 4347D - Annahme in Beschlussfassung der 2. Beratung (07/550, 07/1232, 07/1399, 07/1400)
    12.12.1973
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 51/74
    Urheber: Bundestag
    25.01.1974
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 401 , S. 14-15

    Beschlüsse:

    S. 15B - Zustimmung (51/74), gem. Artikel 84 Abs. 1 GG
    15.02.1974
Kurzbeschreibung:

Anpassung des Besonderen Teils StGB, der verfahrensrechtlichen Gesetze sowie des gesamten Nebenstrafrechts an den neuen Allgemeinen Teil Strafgesetzbuch, insbesondere an die veränderten Grundlagen der Strafbarkeit sowie das neue System der Rechtsfolgen, Weitgehende Vereinheitlichung und Bereinigung des Nebenstrafrechts durch Aufnahme allgemeiner Vorschriften in das Strafgesetzbuch, Abschluss der Aussonderung des Ordnungsunrechts aus dem Kriminalstrafrecht;
Änderung zahlreicher §§ des Allgmeinen Teils sowie Änderung, Neufassung und Aufhebung zahlreicher §§ des Besonderen Teils Strafgesetzbuch; Änderung der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes hierzu, des Bundeszentralregistergesetzes, des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, des Jugendgerichtsgesetzes, des Wehrstrafgesetzes und des Einführungsgesetzes hierzu sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, Anpassung bzw. Außerkrafttreten zahlreicher weiterer Bundesgesetze, künftige Nichtanwendung von Straf- und Bußgeldtatbeständen in mehreren landesrechtlichen Vorschriften; Ermächtigung zur Neubekanntmachung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Jugendgerichtsgesetzes, des Wehrstrafgesetzes, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Wirtschaftsstrafgesetzes, des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit und weiterer Gesetze

Erster Antrag des Ausschusses: Änderungen; Abspaltung von sieben Punkten und Zurückstellung für eine spätere Beschlussfassung

Bezug: Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, GESTA C023

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen

(1) Dieses Gesetz gilt für Straftaten, die Soldaten der Bundeswehr begehen.
(2) Es gilt auch für Straftaten, durch die militärische Vorgesetzte, die nicht Soldaten sind, ihre Pflichten verletzen (§§ 30 bis 41).
(3) Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen einer Tätigkeit für eine fremde Macht 47) 203 Absatz 2, 5 und 6, §§ 204, 205 des Strafgesetzbuches), wegen Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses 206 Abs. 4 des Strafgesetzbuches) und wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses 353b Abs. 1 des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe des § 48 auch frühere Soldaten strafbar, strafbar. soweit ihnen diese Geheimnisse während des Wehrdienstes anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden sind.
(3) Wegen Verletzung von Privatgeheimnissen einer Tätigkeit für eine fremde Macht 47) 203 Absatz 2, 5 und 6, §§ 204, 205 des Strafgesetzbuches), wegen Verletzung des Post- oder Fernmeldegeheimnisses 206 Abs. 4 des Strafgesetzbuches) und wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses 353b Abs. 1 des Strafgesetzbuches) sind nach Maßgabe des § 48 auch frühere Soldaten strafbar, strafbar. soweit ihnen diese Geheimnisse während des Wehrdienstes anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden sind.
(4) Wegen Anstiftung Verletzung von Privatgeheimnissen 203 Absatz 2, 5 und Beihilfe zu militärischen Straftaten sowie 6, §§ 204, 205 des Strafgesetzbuches), wegen Versuchs Verletzung des Post- der oder Beteiligung an solchen Straftaten ist Fernmeldegeheimnisses 206 Abs. 4 des Strafgesetzbuches) und wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses 353b Abs. 1 des Strafgesetzbuches) sind nach diesem Gesetz Maßgabe des § 48 auch frühere Soldaten strafbar, wer nicht Soldat ist. soweit ihnen diese Geheimnisse während des Wehrdienstes anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden sind.
(4) Wegen Anstiftung Verletzung von Privatgeheimnissen 203 Absatz 2, 5 und Beihilfe zu militärischen Straftaten sowie 6, §§ 204, 205 des Strafgesetzbuches), wegen Versuchs Verletzung des Post- der oder Beteiligung an solchen Straftaten ist Fernmeldegeheimnisses 206 Abs. 4 des Strafgesetzbuches) und wegen Verletzung des Dienstgeheimnisses 353b Abs. 1 des Strafgesetzbuches) sind nach diesem Gesetz Maßgabe des § 48 auch frühere Soldaten strafbar, wer nicht Soldat ist. soweit ihnen diese Geheimnisse während des Wehrdienstes anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden sind.
(5) Wegen Anstiftung und Beihilfe zu militärischen Straftaten sowie wegen Versuchs der Beteiligung an solchen Straftaten ist nach diesem Gesetz auch strafbar, wer nicht Soldat ist.

Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen

(1) Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die nach diesem Gesetz mit Strafe bedroht sind und im Ausland begangen werden, wenn der Täter
1.
Soldat oder früherer Soldat ist oder zu den in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen gehört oder
2.
Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(1) Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, für Taten, die nach diesem Gesetz mit Strafe bedroht sind und im Ausland begangen werden, wenn der Täter
1.
Soldat oder früherer Soldat ist oder zu den in § 1 Abs. 2 bezeichneten Personen gehört oder
2.
Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(2) Das deutsche Strafrecht gilt, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die ein Soldat während eines dienstlichen Aufenthalts oder in Beziehung auf den Dienst im Ausland begeht.

Zweiter Teil - Militärische Straftaten | Vierter Abschnitt - Straftaten gegen anderemilitärische Pflichten

(weggefallen) (1) Wer als Soldat oder früherer Soldat ohne die nach § 20 oder § 20a des Soldatengesetzes erforderliche Genehmigung eine Tätigkeit für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(weggefallen) (1) Wer als Soldat oder früherer Soldat ohne die nach § 20 oder § 20a des Soldatengesetzes erforderliche Genehmigung eine Tätigkeit für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat ist nicht strafbar, wenn eine Gefahr für die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der ausgeübten Tätigkeit offensichtlich ausgeschlossen werden kann.
(4) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des Bundesministeriums der Verteidigung verfolgt.
(5) Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Absatz 2 des Strafgesetzbuches) oder von einer Bestrafung nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen einer Dienststelle offenbart. Ist der Täter von der fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner zu seinem Verhalten gedrängt worden, so wird er nach diesen Vorschriften nicht bestraft, wenn er freiwillig sein Verhalten aufgibt und sein Wissen unverzüglich einer Dienststelle offenbart.