Synopse zur Änderung an
Wehrstrafgesetz (WStG)

Erstellt am: 01.02.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 7

Ausgefertigt am:
24.05.1974

Verkündet am:
05.06.1974

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 1974, 1213
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 111/73
    Urheber: Bundesregierung
    09.02.1973
  2. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 391 , S. 92-94

    Beschlüsse:

    S. 94A - Stellungnahme (111/73), gem. Artikel 76 Abs. 2 GG
    23.03.1973
  3. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 07/550
    Urheber: Bundesregierung
    11.05.1973
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/36 , S. 2026-2026

    Beschlüsse:

    S. 26C - Überweisung (07/550)
    24.05.1973
  5. Antrag
    BT-Drucksache 07/1232
    Urheber: Sonderausschuss für die Strafrechtsreform
    26.11.1973
  6. Bericht
    BT-Drucksache 07/1261
    Urheber: Sonderausschuss für die Strafrechtsreform
    27.11.1973
  7. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 07/1399
    11.12.1973
  8. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 07/1400
    11.12.1973
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/70 , S. 4339-4340

    Beschlüsse:

    S. 4340C - Annahme des Änderungsantrags (07/1339)
    S. 4340D - Annahme des Änderungsantrags (07/1400)
    S. 4340D - Annahme in geänderter Ausschussfassung (07/550, 07/1232, 07/1339, 07/1400)
    12.12.1973
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/70 , S. 4340-4347

    Beschlüsse:

    S. 4347D - Annahme in Beschlussfassung der 2. Beratung (07/550, 07/1232, 07/1399, 07/1400)
    12.12.1973
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 51/74
    Urheber: Bundestag
    25.01.1974
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 401 , S. 14-15

    Beschlüsse:

    S. 15B - Zustimmung (51/74), gem. Artikel 84 Abs. 1 GG
    15.02.1974
Kurzbeschreibung:

Anpassung des Besonderen Teils StGB, der verfahrensrechtlichen Gesetze sowie des gesamten Nebenstrafrechts an den neuen Allgemeinen Teil Strafgesetzbuch, insbesondere an die veränderten Grundlagen der Strafbarkeit sowie das neue System der Rechtsfolgen, Weitgehende Vereinheitlichung und Bereinigung des Nebenstrafrechts durch Aufnahme allgemeiner Vorschriften in das Strafgesetzbuch, Abschluss der Aussonderung des Ordnungsunrechts aus dem Kriminalstrafrecht;
Änderung zahlreicher §§ des Allgmeinen Teils sowie Änderung, Neufassung und Aufhebung zahlreicher §§ des Besonderen Teils Strafgesetzbuch; Änderung der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Einführungsgesetzes hierzu, des Bundeszentralregistergesetzes, des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen, des Jugendgerichtsgesetzes, des Wehrstrafgesetzes und des Einführungsgesetzes hierzu sowie des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, Anpassung bzw. Außerkrafttreten zahlreicher weiterer Bundesgesetze, künftige Nichtanwendung von Straf- und Bußgeldtatbeständen in mehreren landesrechtlichen Vorschriften; Ermächtigung zur Neubekanntmachung des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes, des Jugendgerichtsgesetzes, des Wehrstrafgesetzes, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Wirtschaftsstrafgesetzes, des Gesetzes über die Bekämpfung der Schwarzarbeit und weiterer Gesetze

Erster Antrag des Ausschusses: Änderungen; Abspaltung von sieben Punkten und Zurückstellung für eine spätere Beschlussfassung

Bezug: Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch, GESTA C023

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen

Ist wegen einer Tat, die ein Soldat während der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst begangen hat, eine Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verhängt, so ist die Ersatzfreiheitsstrafe Strafarrest. Einem Zwei Tagessatz Tagessätzen entspricht ein Tag Strafarrest.
Ist wegen einer Tat, die ein Soldat während der Ausübung des Dienstes oder in Beziehung auf den Dienst begangen hat, eine Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verhängt, so ist die Ersatzfreiheitsstrafe Strafarrest. Einem Zwei Tagessatz Tagessätzen entspricht ein Tag Strafarrest.