Synopse zur Änderung an
Wehrsoldgesetz (WSG)

Erstellt am: 30.12.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) § 3 Absatz 3 bis 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 9, 9a, 11, 12, 17, 17a und 42b des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.
(1) § 3 Absatz 3 bis 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 sowie die §§ 9, 9a, 11, 12, 17, 17a und 42b des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend.
(2) Sofern dieses Gesetz auf Leistungen nach dem Bundesbesoldungsgesetz Bezug nimmt und diese Leistungen nach Besoldungsgruppen differenziert sind, gilt folgende Zuordnung:
1.
die Wehrsoldgruppen 1 und 2 entsprechen der Besoldungsgruppe A 3,
2.
die Wehrsoldgruppen 3 und 4 entsprechen der Besoldungsgruppe A 4.

Abschnitt 2 - Geldbezüge

(1) Soldatinnen und Soldaten, die mehr als sechs Monate Wehrdienst leisten, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. Als Entlassung gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.
(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 100 Euro.
(3) Bei der Berechnung des Entlassungsgelds bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes wegen stationärer truppenärztlicher Behandlung (§ 75 Absatz 6 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes) unberücksichtigt.
(4) Soldatinnen und Soldaten erhalten kein Entlassungsgeld, wenn sie
1.
entlassen werden nach
a)
§ 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
b)
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
c)
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
d)
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
e)
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes, sofern sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben, oder
f)
§ 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 jeweils in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
2.
nach § 76 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden oder
3.
innerhalb eines Jahres nach Beendigung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 40 des Soldatengesetzes in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit berufen werden.

Abschnitt 2 - Geldbezüge

(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten eine Vergütung für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50 50, 50a und 50a 50d des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird.
(1) Soldatinnen und Soldaten erhalten eine Vergütung für jede Dienstleistung, für die Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern unter gleichen Voraussetzungen und im gleichen Umfang nach den §§ 50 50, 50a und 50a 50d des Bundesbesoldungsgesetzes und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen eine Vergütung gewährt wird.
(2) Die Höhe der Vergütung entspricht 80 Prozent der Leistungen, die dienstgradgleichen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit gewährt werden.