Synopse zur Änderung an
Wehrsoldgesetz (WSG)

Erstellt am: 01.01.2026

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet.
(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, besteht der Anspruch auf Wehrsold für die Zeit vom Tag des Dienstantritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Wehrdienstverhältnis endet.
(2) Soldatinnen und Soldaten, die während einer besonderen Auslandsverwendung wegen Verschleppung, Gefangenschaft oder aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen sind, wird für diesen Zeitraum der Wehrsold in der Höhe, in der er ihnen beim Eintritt des Ereignisses zustand, weitergewährt.

Abschnitt 2 - Geldbezüge

(1) Soldatinnen und Soldaten Soldaten, erhalten die an eine einer allgemeinen Auslandsvergütung, wenn bei entsprechender Verwendung im Ausland im Sinne des an demselben Standort Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten. erhalten eine Auslandsvergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern an demselben Dienstort Auslandsdienstbezüge nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.
(1) Soldatinnen und Soldaten Soldaten, erhalten die an eine einer allgemeinen Auslandsvergütung, wenn bei entsprechender Verwendung im Ausland im Sinne des an demselben Standort Besoldungsempfängerinnen oder Besoldungsempfänger Auslandsdienstbezüge nach § 52 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten. erhalten eine Auslandsvergütung unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfängern an demselben Dienstort Auslandsdienstbezüge nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes zustehen.
(2) Die Höhe der Auslandsvergütung bemisst sich nach Spalte 5 der Tabelle in der Anlage.

Abschnitt 2 - Geldbezüge

(1) Soldatinnen und Soldaten, die mehr als sechs Monate Wehrdienst leisten, erhalten bei der Entlassung ein Entlassungsgeld. Als Entlassung gilt auch der Eintritt in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes.
(2) Das Entlassungsgeld beträgt für jeden Monat des freiwilligen Wehrdienstes mit Anspruch auf Wehrsold 100 Euro.
(3) Bei der Berechnung des Entlassungsgelds bleibt die Zeit der Verlängerung des Wehrdienstes wegen stationärer truppenärztlicher Behandlung (§ 75 Absatz 6 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes) unberücksichtigt.
(4) Soldatinnen und Soldaten erhalten kein Entlassungsgeld, wenn sie
1.
entlassen werden nach
a)
§ 46 Absatz 1 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
b)
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
c)
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
d)
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
e)
§ 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 11 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes, sofern sie ihre Dienstunfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt haben, oder
f)
§ 75 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 jeweils in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes,
2.
nach § 76 in Verbindung mit § 58h Absatz 1 des Soldatengesetzes aus der Bundeswehr ausgeschlossen werden oder
3.
(weggefallen)

Abschnitt 2 - Geldbezüge

(1) Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger. § 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.
(1) Soldatinnen und Soldaten, die an einer besonderen Verwendung im Ausland im Sinne des § 56 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes teilnehmen, erhalten einen Auslandsverwendungszuschlag unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang wie Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger. § 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und die dazu erlassene Rechtsverordnung gelten entsprechend.
(2) In den Fällen des § 2 Absatz 2 steht den Soldatinnen und Soldaten die höchste Stufe des Auslandsverwendungszuschlags zu.

Abschnitt 4 - Übergangsregelungen (weggefallen)

(1) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden die folgenden Sonderzahlungen unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 gewährt:
1.
für den Monat Juni 2023 eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 1 240 Euro sowie
2.
für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 eine monatliche Sonderzahlung in Höhe von jeweils 220 Euro.
(2) Die Sonderzahlung für den Monat Juni 2023 wird nur gewährt, wenn
1.
das Wehrdienstverhältnis am 1. Mai 2023 bestanden hat und
2.
mindestens an einem Tag im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Mai 2023 ein Anspruch auf Wehrsold bestanden hat.
(3) Die Sonderzahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 werden nur gewährt, wenn
1.
das Wehrdienstverhältnis in dem jeweiligen Monat besteht und
2.
mindestens an einem Tag in dem jeweiligen Monat ein Anspruch auf Wehrsold besteht.
(4) § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend. Maßgebend sind jeweils
1.
für die einmalige Sonderzahlung für den Monat Juni 2023 die Verhältnisse am 1. Mai 2023,
2.
für die Sonderzahlungen für die Monate Juli 2023 bis Februar 2024 die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen Monats.
(5) Den Sonderzahlungen nach Absatz 1 stehen entsprechende Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen Dienst des Bundes gleich und werden jedem Berechtigten nur einmal gewährt.

Abschnitt 4 - Übergangsregelungen (weggefallen)

(Fundstelle: BGBl. 2025 I 2019, 1161) Nr. 370, S. 14)
(Fundstelle: BGBl. 2025 I 2019, 1161) Nr. 370, S. 14)

Pionier, Panzerpionier, Funker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose
    Monatsbetrag in Euro
1 2 3 4 5
Wehr-
sold- soldgruppe
gruppe
Dienstgrad Wehrsold-
grundbetrag
(§ 4 Absatz 1)
Kinder- Kinderzuschlag
zuschlag je Kind
je Kind 4 Absatz 2)
(§ 4 Absatz 2)
Auslands-
vergütung 4 Absatz 2)
vergütung 6 Absatz 2)
(§ 6 Absatz 2)
1Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose 1 500 100 305
1Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Kanonier,
1Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose1 500100305 2 600 Gefreiter 115 495 1 550 305
3 2 Obergefreiter Gefreiter 1 650 2 630 350 495
4 3 Hauptgefreiter Obergefreiter 1 900 2 650 350 542

Pionier, Panzerpionier, Funker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose
    Monatsbetrag in Euro
1 2 3 4 5
Wehr-
sold- soldgruppe
gruppe
Dienstgrad Wehrsold-
grundbetrag
(§ 4 Absatz 1)
Kinder- Kinderzuschlag
zuschlag je Kind
je Kind 4 Absatz 2)
(§ 4 Absatz 2)
Auslands-
vergütung 4 Absatz 2)
vergütung 6 Absatz 2)
(§ 6 Absatz 2)
1Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose 1 500 100 305
1Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Kanonier,
1Grenadier, Jäger, Panzerschütze, Panzergrenadier, Panzerjäger, Kanonier, Panzerkanonier, Pionier, Panzerpionier, Funker, Panzerfunker, Schütze, Flieger, Sanitätssoldat, Matrose1 500100305 2 600 Gefreiter 115 495 1 550 305
3 2 Obergefreiter Gefreiter 1 650 2 630 350 495
4 3 Hauptgefreiter Obergefreiter 1 900 2 650 350 542
(+++ Hinweis: Zur Bekanntmachung der nach § 7 Satz 2 geltenden Beträge nach der Tabelle dieser Anlage
ab 1.4.2021 u. 1.4.2022 vgl. Bek. v. 31.8.2021 I 4188 (WSG2020§7Satz2Bek 2021) u.
ab 1.3.2024 vgl. Bek. v. 19.1.2024 I Nr. 20 (WSG2020§7Satz2Bek 2024) +++)