Synopse zur Änderung an
Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung (WSF-DV)

Erstellt am: 22.02.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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(1) Die Verwaltung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds obliegt der Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) nach Maßgabe von § 18 des Stabilisierungsfondsgesetzes. Die Verwaltung umfasst nicht die Entgegennahme von Anträgen auf Leistungen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds oder die Entscheidung über diese Anträge.
(2) Die Finanzagentur ist befugt, im Namen des Wirtschaftsstabilisierungsfonds Verträge mit den Unternehmen zur Umsetzung bewilligter Maßnahmen nach den §§ 21 und 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes zu schließen, die Garantieleistungen oder Rekapitalisierungsmaßnahmen nach dieser Verordnung in Anspruch nehmen. Die Verträge sind so abzufassen, dass die aus dem Fonds gewährten Leistungen abgesichert sind und die Einhaltung von mit der Gewährung dieser Leistungen verbundenen Auflagen gewährleistet ist.
(3) Die Finanzagentur stellt ferner innerhalb der ersten sechs vier Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds einen eine Jahresabschluss Jahresrechnung auf, deren Inhalte durch das Bundesministerium der Finanzen festgelegt werden. Auskunftspflicht zur Haushalts- und Vermögenssituation einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Fonds Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs auf. Auskunftspflicht besteht gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz und dem Gremium nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes. Die Auskunftsfähigkeit seitens der Finanzagentur ist jederzeit zu gewährleisten. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Abschlussprüfer der Finanzagentur nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Weitergehende Anforderungen zur Darstellung der Haushalts- und Vermögenssituation des Wirtschaftsstabilisierungsfonds können durch Weisung des Bundesministeriums der Finanzen erfolgen.
(3) Die Finanzagentur stellt ferner innerhalb der ersten sechs vier Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds einen eine Jahresabschluss Jahresrechnung auf, deren Inhalte durch das Bundesministerium der Finanzen festgelegt werden. Auskunftspflicht zur Haushalts- und Vermögenssituation einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Fonds Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs auf. Auskunftspflicht besteht gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz und dem Gremium nach § 10a des Stabilisierungsfondsgesetzes. Die Auskunftsfähigkeit seitens der Finanzagentur ist jederzeit zu gewährleisten. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Abschlussprüfer der Finanzagentur nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Weitergehende Anforderungen zur Darstellung der Haushalts- und Vermögenssituation des Wirtschaftsstabilisierungsfonds können durch Weisung des Bundesministeriums der Finanzen erfolgen.
(4) Die Finanzagentur ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an die Grundsätze der ordentlichen Haushaltsführung gebunden. Die Finanzagentur stellt am Ende eines jeden Rechnungsjahres eine Jahresrechnung für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds entsprechend den Vorgaben in § 11 des Stabilisierungsfondsgesetzes auf.
(5) Die Finanzagentur ist bei der Wahrnehmung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben an die Bestimmungen des Stabilisierungsfondsgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie an die Weisungen und Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen gebunden. Diese Weisungen und Entscheidungen werden entsprechend den gesetzlichen Zuständigkeiten im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz getroffen. Die Finanzagentur hat bei der Umsetzung von Maßnahmen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds und bei deren vertraglicher Absicherung nach Absatz 2 Beschlüsse des Europäischen Rates und Vorgaben der Europäischen Kommission, insbesondere zur Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu berücksichtigen, sowie die Vorgaben
1.
der Mitteilung C(2020) 1863 der Kommission vom 19. März 2020 – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 91 I vom 20.3.2020, S. 1),
2.
der Mitteilung C(2020) 2215 der Kommission vom 3. April 2020 – Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 112 I vom 4.4.2020, S. 1),
3.
der Mitteilung C(2020) 3156 der Kommission vom 12. Mai 2020 – Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 164 vom 13.5.2020, S. 3),
4.
der Mitteilung C(2020) 4509 der Kommission vom 29. Juni 2020 – Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 218 vom 2.7.2020, S. 3)
(Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen).
(5) Die Finanzagentur ist bei der Wahrnehmung der ihr nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben an die Bestimmungen des Stabilisierungsfondsgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen sowie an die Weisungen und Entscheidungen des Bundesministeriums der Finanzen gebunden. Diese Weisungen und Entscheidungen werden entsprechend den gesetzlichen Zuständigkeiten im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz getroffen. Die Finanzagentur hat bei der Umsetzung von Maßnahmen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds und bei deren vertraglicher Absicherung nach Absatz 2 Beschlüsse des Europäischen Rates und Vorgaben der Europäischen Kommission, insbesondere zur Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu berücksichtigen, sowie die Vorgaben
1.
der Mitteilung C(2020) 1863 der Kommission vom 19. März 2020 – Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 91 I vom 20.3.2020, S. 1),
2.
der Mitteilung C(2020) 2215 der Kommission vom 3. April 2020 – Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 112 I vom 4.4.2020, S. 1),
3.
der Mitteilung C(2020) 3156 der Kommission vom 12. Mai 2020 – Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 164 vom 13.5.2020, S. 3),
4.
der Mitteilung C(2020) 4509 der Kommission vom 29. Juni 2020 – Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 218 vom 2.7.2020, S. 3)
(Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen).
(6) Einzelheiten der Zusammenarbeit zwischen Kreditanstalt für Wiederaufbau und Finanzagentur werden nach § 6 Absatz 1 der Stabilisierungsfondsgesetz-Übertragungsverordnung geregelt.
(7) Die Finanzagentur kann sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 Dritter bedienen. § 8 der Stabilisierungsfondsgesetz-Übertragungsverordnung gilt entsprechend.
(8) Soweit Maßnahmen nach dieser Verordnung beantragt werden, die nicht vom Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen umfasst sind, oder Maßnahmen beantragt werden, die über die Bestimmungen dieser Verordnung hinausgehen, stehen diese unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission. Dies gilt für Rekapitalisierungsinstrumente im Sinne von § 5 insbesondere, wenn eine Einzelbeihilfe den Schwellenwert von 250 Millionen Euro überschreitet. Die Bestimmungen der §§ 2 bis 9 finden grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn Stabilisierungsmaßnahmen aufgrund von Vorgaben der Europäischen Kommission zur Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission stehen. Eine Abweichung von diesen Vorschriften ist zulässig, soweit dies hinsichtlich der mit der Maßnahme verfolgten Zwecke als geboten erscheint und eine Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt.

(1) Laufzeit, Art und Umfang der konkreten Maßnahmen sollen unter Berücksichtigung der Dauer der Störung im Wirtschaftsleben gestaltet werden.
(2) Bei Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes soll grundsätzlich eine Beendigung der Stabilisierungsmaßnahme innerhalb von sechs Jahren nach Gewährung der Maßnahme angestrebt werden. Die Beendigung der Stabilisierungsmaßnahme durch Verkauf an einen Drittinvestor oder bisherigen Gesellschafter hat zum Marktpreis und unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit zu erfolgen. Soweit es rechtlich zulässig und wirtschaftlich vertretbar ist, ist der Rückkauf durch das Unternehmen selbst als weitere Möglichkeit neben der Veräußerung am Markt zu prüfen.
(3) Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz spätestens zwölf Monate nach der Gewährung der Rekapitalisierungsmaßnahme eine mit der Finanzagentur abgestimmte Strategie für die Beendigung der Stabilisierungsmaßnahme vorzulegen. Diese soll insbesondere Überlegungen zur Fortführung des Unternehmens und einen Plan für die Erbringung der Vergütung der Stabilisierungsmaßnahme und von Rückzahlungen an den Fonds enthalten. Großunternehmen, die eine Stabilisierungsmaßnahme in Höhe von mehr als 25 Prozent ihres Eigenkapitals, bezogen auf den Zeitpunkt der Gewährung, erhalten haben, müssen eine nachvollziehbare Strategie für die Rückführung der Maßnahme aufzeigen, außer wenn die Beteiligung des Fonds innerhalb von zwölf Monaten nach Gewährung der Maßnahme auf weniger als 25 Prozent des Eigenkapitals zurückgeführt wird.
(3) Das Unternehmen ist verpflichtet, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Klimaschutz spätestens zwölf Monate nach der Gewährung der Rekapitalisierungsmaßnahme eine mit der Finanzagentur abgestimmte Strategie für die Beendigung der Stabilisierungsmaßnahme vorzulegen. Diese soll insbesondere Überlegungen zur Fortführung des Unternehmens und einen Plan für die Erbringung der Vergütung der Stabilisierungsmaßnahme und von Rückzahlungen an den Fonds enthalten. Großunternehmen, die eine Stabilisierungsmaßnahme in Höhe von mehr als 25 Prozent ihres Eigenkapitals, bezogen auf den Zeitpunkt der Gewährung, erhalten haben, müssen eine nachvollziehbare Strategie für die Rückführung der Maßnahme aufzeigen, außer wenn die Beteiligung des Fonds innerhalb von zwölf Monaten nach Gewährung der Maßnahme auf weniger als 25 Prozent des Eigenkapitals zurückgeführt wird.
(4) Wenn nach Ablauf von sechs Jahren seit der Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen das Gesamtvolumen der Rekapitalisierungsmaßnahmen nicht auf einen Wert unter 15 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens zurückgeführt wurde, muss der Europäischen Kommission nach Randnummer 85 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen ein Umstrukturierungsplan in Einklang mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/C 249/01) (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) zur Genehmigung vorgelegt werden. Bei KMU oder nicht börsennotierten Unternehmen muss der Umstrukturierungsplan erst sieben Jahre nach der Gewährung der Rekapitalisierungsmaßnahme zur Genehmigung vorgelegt werden.
(5) Stabilisierungsmaßnahmen nach § 22 des Stabilisierungsfondsgesetzes sind spätestens zehn Jahren nach ihrer Gewährung zu beenden. Darüber hinaus kann eine Stabilisierungsmaßnahme nur fortgeführt werden, wenn ihre Beendigung unwirtschaftlich wäre, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die technologische Souveränität in High-Tech-Bereichen oder die Fortführung des Unternehmens unmittelbar gefährden würde oder erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft hätte.