Synopse zur Änderung an
Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)

Erstellt am: 01.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

(1) Die Registerbehörde speichert folgende Daten, die ihr von einer nach § 4 zur Mitteilung verpflichteten Behörde übermittelt wurden, in einer elektronischen Datenbank:
1.
den Namen der mitteilenden Behörde,
2.
das Datum der einzutragenden Entscheidung und ihrer Rechts- beziehungsweise Bestandskraft,
3.
das Aktenzeichen des Vorgangs der mitteilenden Behörde,
4.
vom betroffenen Unternehmen
a)
die Firma,
b)
die Rechtsform,
c)
den Familiennamen und den Vornamen der gesetzlichen Vertreter,
d)
bei Personengesellschaften den Familiennamen und den Vornamen der geschäftsführenden Gesellschafter,
e)
die Postanschrift des Unternehmens,
f)
bei inländischen Unternehmen das Registergericht und die Registernummer aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins-, Partnerschaftsregister Partnerschafts- oder bei vergleichbaren amtlichen Registern die Registernummer und die registerführende Stelle, soweit vorhanden,
g)
bei ausländischen Unternehmen anstelle der in Buchstabe f genannten Angaben eine der Registernummer vergleichbare Nummer und die registerführende Stelle, soweit vorhanden, sowie
h)
soweit vorhanden, die Umsatzsteueridentifikationsnummer,
5.
von der natürlichen Person, gegen die sich die einzutragende Entscheidung richtet oder die im Bußgeldbescheid nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten genannt wird,
a)
den Familiennamen, den Geburtsnamen und den Vornamen der natürlichen Person,
b)
das Geburtsdatum, den Geburtsort und den Staat der Geburt der natürlichen Person
c)
die Anschrift der betroffenen natürlichen Person und
d)
die die Zurechnung des Fehlverhaltens zu einem Unternehmen gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 begründenden Umstände sowie
6.
die zur Registereintragung führende Straftat oder Ordnungswidrigkeit einschließlich der verhängten Sanktion.
(1) Die Registerbehörde speichert folgende Daten, die ihr von einer nach § 4 zur Mitteilung verpflichteten Behörde übermittelt wurden, in einer elektronischen Datenbank:
1.
den Namen der mitteilenden Behörde,
2.
das Datum der einzutragenden Entscheidung und ihrer Rechts- beziehungsweise Bestandskraft,
3.
das Aktenzeichen des Vorgangs der mitteilenden Behörde,
4.
vom betroffenen Unternehmen
a)
die Firma,
b)
die Rechtsform,
c)
den Familiennamen und den Vornamen der gesetzlichen Vertreter,
d)
bei Personengesellschaften den Familiennamen und den Vornamen der geschäftsführenden Gesellschafter,
e)
die Postanschrift des Unternehmens,
f)
bei inländischen Unternehmen das Registergericht und die Registernummer aus dem Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts-, Vereins-, Partnerschaftsregister Partnerschafts- oder bei vergleichbaren amtlichen Registern die Registernummer und die registerführende Stelle, soweit vorhanden,
g)
bei ausländischen Unternehmen anstelle der in Buchstabe f genannten Angaben eine der Registernummer vergleichbare Nummer und die registerführende Stelle, soweit vorhanden, sowie
h)
soweit vorhanden, die Umsatzsteueridentifikationsnummer,
5.
von der natürlichen Person, gegen die sich die einzutragende Entscheidung richtet oder die im Bußgeldbescheid nach § 30 des Gesetzes gegen Ordnungswidrigkeiten genannt wird,
a)
den Familiennamen, den Geburtsnamen und den Vornamen der natürlichen Person,
b)
das Geburtsdatum, den Geburtsort und den Staat der Geburt der natürlichen Person
c)
die Anschrift der betroffenen natürlichen Person und
d)
die die Zurechnung des Fehlverhaltens zu einem Unternehmen gemäß § 2 Absatz 3 Satz 2 begründenden Umstände sowie
6.
die zur Registereintragung führende Straftat oder Ordnungswidrigkeit einschließlich der verhängten Sanktion.
(2) Teilt ein Unternehmen nach seiner Eintragung in das Wettbewerbsregister der Registerbehörde mit, dass es Maßnahmen zur Selbstreinigung im Sinne des § 123 Absatz 4 Satz 2 oder des § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nachweisen kann, speichert die Registerbehörde die übermittelten Daten im Wettbewerbsregister.
(3) Die in dem Wettbewerbsregister gespeicherten Daten und die Verfahrensakten der Registerbehörde sind vertraulich.
(4) Die Registerbehörde kann zur Überprüfung und Vervollständigung der in Absatz 1 Nummer 4 genannten Daten das Bundeszentralamt für Steuern um Übermittlung der gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eines Unternehmens, das in das Wettbewerbsregister eingetragen ist oder eingetragen werden soll, ersuchen. In dem Ersuchen hat die Registerbehörde Name oder Firma sowie Rechtsform und Anschrift des betroffenen Unternehmens anzugeben. § 27a Absatz 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes bleibt unberührt.