Synopse zur Änderung an
Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung (WpI-InhKontrollV)

Erstellt am: 12.02.2026

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

Abschnitt 2 - Anzeige des Erwerbs oder der Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung

(1) Zum Nachweis der Angaben nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 6 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 haben anzeigepflichtige natürliche Personen und Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens nach dem Erwerb tatsächlich leiten werden, eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie eines gültigen Lichtbildausweises, mit dem die Pass- und Ausweispflicht im Inland erfüllt wird, einzureichen. Dies gilt entsprechend für die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d und e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 genannten Personen.
(2) Zum Nachweis der Angaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 haben anzeigepflichtige nicht natürliche Personen eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie der aktuellen Satzung, des aktuellen Gesellschaftsvertrags oder einer gleichwertigen Vereinbarung einzureichen. Zum Nachweis der Angaben nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 haben anzeigepflichtige nicht natürliche Personen eine amtlich oder öffentlich beglaubigte Kopie der Gründungsdokumente oder gleichwertiger beweiskräftiger Dokumente einzureichen. Ausländische Unternehmen haben entsprechende Dokumente und einen amtlich oder öffentlich beglaubigten, aktuellen Auszug aus dem Handelsregister oder einem vergleichbaren öffentlichen Register oder Verzeichnis nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaates einzureichen. Im Einzelfall kann die Bundesanstalt auf die Beglaubigung der einzureichenden Unterlagen verzichten.
(3) Der nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 6 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 einzureichende detaillierte Lebenslauf ist eigenhändig zu unterschreiben und hat folgende Angaben zu enthalten:
1.
den vollständigen Namen,
2.
den Geburtsnamen,
3.
das Geburtsdatum,
4.
den Geburtsort,
5.
das Geburtsland,
6.
die Anschrift des ersten Wohnsitzes,
7.
die Staatsangehörigkeit,
8.
die berufliche Qualifikation einschließlich der erworbenen Abschlüsse,
9.
Weiterbildungsmaßnahmen und
10.
die Berufserfahrung, die in chronologischer Reihenfolge darzustellen ist und mit dem derzeit ausgeübten Beruf beginnen soll, wobei jeweils anzugeben sind:
a)
der Name und der Sitz des Unternehmens, für das die Person tätig ist oder war,
b)
die Art und die Dauer der Tätigkeit einschließlich Nebentätigkeiten mit Ausnahme ehrenamtlicher Tätigkeiten,
c)
die Vertretungsmacht dieser Person,
d)
ihre internen Entscheidungskompetenzen und
e)
die ihr unterstellten Geschäftsbereiche.
Alle Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen. Die Angaben müssen lückenlos, vollständig und wahr sein. Dem Lebenslauf von Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens nach dem Erwerb tatsächlich leiten werden, sind, sofern vorhanden, Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden, beizufügen.
(4) Zum Nachweis der Angaben nach Artikel 4 Buchstabe a Nummer 1, Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Nummer 1 sowie Artikel 6 Buchstabe d Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 haben anzeigepflichtige natürliche Personen, Personen, die die Geschäfte des interessierten Erwerbers tatsächlich leiten, natürliche Personen, die als Anteilseigner einen maßgeblichen Einfluss auf den interessierten Erwerber ausüben, sowie Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens nach dem Erwerb tatsächlich leiten werden, ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes bei der Bundesanstalt einzureichen. Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt des Einreichens nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum. Personen, die einem Drittstaat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die den Dokumenten nach Satz 1 entsprechen. Werden dort derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt im Einzelfall abzustimmen. Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten beibringen, es sei denn, es handelt sich um Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im Rahmen des Austauschs von Registerinformationen Auskunft erteilt haben. In diesem Fall ist die Einreichung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes ausreichend.
(5) Personen nach Absatz 4 Satz 1, die innerhalb der letzten zehn Jahre einen Wohnsitz in Deutschland innehatten oder eine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt haben, haben zusätzlich beim Bundesamt für Justiz einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung einzureichen. Der Registerauszug darf zur Vorlage bei der Bundesanstalt zum zu Zeitpunkt des Einreichens beantragen. Sofern der Bundesanstalt bereits ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung vorliegt, dessen Beantragung nicht älter mehr als drei zwölf Monate zurückliegt, sein. Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum des Dokuments. keine erneute Beantragung beim Bundesamt für Justiz erforderlich.
(5) Personen nach Absatz 4 Satz 1, die innerhalb der letzten zehn Jahre einen Wohnsitz in Deutschland innehatten oder eine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausgeübt haben, haben zusätzlich beim Bundesamt für Justiz einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung einzureichen. Der Registerauszug darf zur Vorlage bei der Bundesanstalt zum zu Zeitpunkt des Einreichens beantragen. Sofern der Bundesanstalt bereits ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 5 der Gewerbeordnung vorliegt, dessen Beantragung nicht älter mehr als drei zwölf Monate zurückliegt, sein. Maßgeblich hierfür ist das Ausstellungsdatum des Dokuments. keine erneute Beantragung beim Bundesamt für Justiz erforderlich.
(6) Für die Zwecke des Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1946 gilt Absatz 5 für anzeigepflichtige nicht natürliche Personen entsprechend.