Synopse zur Änderung an
Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (WpDPV)

Erstellt am: 05.05.2026

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

Abschnitt 3 - Prüfungsbericht und Fragebogen

(1) Im Prüfungsbericht sind im Einzelnen, sofern nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen zutreffend, darzustellen:
1.
Art und Umfang der im Berichtszeitraum ausgeführten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, insbesondere Depotvolumina, Transaktionsvolumina, Kundenzahl, Anlageformen sowie Art der vertriebenen Finanzinstrumente; dabei können plausible Angaben des Wertpapierdienstleistungsunternehmens herangezogen werden, insbesondere die Angaben des letzten Jahres- oder Monatsabschlusses;
2.
die Erfüllung der Pflicht zur Meldung von Geschäften nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84; L 6 vom 10.1.2015, S. 6; L 270 vom 15.10.2015, S. 4), die durch die Verordnung (EU) 2016/1033 (ABl. L 175 vom 30.6.2016, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
3.
die Erfüllung der Pflicht zur Bereitstellung von Referenzdaten nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und nach Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
4.
die Erfüllung der Pflicht zur Schaffung und Aufrechterhaltung von Regelungen, Systemen und Verfahren zur Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von Insidergeschäften und Marktmanipulation nach Artikel 16 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 und die Beurteilung dieser Systeme und Verfahren durch den Prüfer;
5.
die Erfüllung der Pflichten zum Führen von Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
6.
die Erfüllung der Veröffentlichungs- und Aufzeichnungspflichten nach Artikel 31 Absatz 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
7.
die Erfüllung der Pflichten nach § 57 Absatz 1 bis 4 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Meldung von Positionen in Warenderivaten;
8.
die Erfüllung der allgemeinen Verhaltenspflichten nach § 63 des Wertpapierhandelsgesetzes und der besonderen Verhaltenspflichten bei der Erbringung von Anlageberatung und Finanzportfolioverwaltung nach § 64 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Einhaltung der §§ 11 und 12 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung und der Artikel 27, 44, 46 bis 50, 52 bis 56 und 58 bis 62 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;
9.
die Erfüllung der Pflichten nach § 69 Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes zur Bearbeitung von Kundenaufträgen;
10.
die Zulässigkeit der Entgegennahme oder Gewährung von Zuwendungen und die Erfüllung der Offenlegungspflichten nach § 70 des Wertpapierhandelsgesetzes;
11.
die Erfüllung der Anforderungen nach § 72 und nach den §§ 74 und 75 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 3 bis 13 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beim Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems einschließlich der nach § 72 Absatz 1 Nummer 3, 6 und 11, § 74 Absatz 3 und § 75 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen und Verfahren und die Beurteilung dieser Vorkehrungen und Verfahren durch den Prüfer;
12.
die Erfüllung der Anforderungen nach § 77 des Wertpapierhandelsgesetzes beim Anbieten eines direkten elektronischen Zugangs einschließlich der nach § 77 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen im Hinblick auf die Systeme und Kontrollen, über die Wertpapierdienstleistungsunternehmen verfügen müssen und die Beurteilung dieser Systeme und Kontrollen durch den Prüfer;
13.
die Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 79 des Wertpapierhandelsgesetzes und die Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 14, 15 und 17 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 durch systematische Internalisierer im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 2 Absatz 8 Satz 3 und 4 des Wertpapierhandelsgesetzes;
14.
die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten nach den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
15.
die Einhaltung der Handelspflichten nach Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;
16.
die nach den §§ 67, 69 Absatz 1 und § 80 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen sowie die Organisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens, insbesondere im Hinblick auf die Kundeneinstufung und die Bearbeitung von Kundenaufträgen, und die Beurteilung dieser Vorkehrungen und Maßnahmen durch den Prüfer; gesondert darzustellen sind dazu insbesondere:
a)
der Aufbau und die Ablauforganisation des Wertpapierdienstleistungsunternehmens sowie Geschäftsbereiche mit besonderen Anforderungen an den Aufbau;
b)
die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 22 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565; dabei ist insbesondere auf die Anzahl der Mitarbeiter, die der Compliance-Funktion zuzuordnen sind, einzugehen;
c)
die Erfüllung der Anforderungen nach § 80 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes;
d)
die Erfüllung der Anforderungen nach § 80 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierhandelsgesetzes;
e)
die Erfüllung der Anforderungen an eine Auslagerung nach § 80 Absatz 6 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 30 bis 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;
17.
die Erfüllung zusätzlicher Anforderungen an das Interessenkonfliktmanagement beim Emissions- und Platzierungsgeschäft nach den Artikeln 38 bis 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;
18.
die Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;
19.
die nach § 78 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Systeme und Kontrollen für das Erbringen von Clearing Diensten als General-Clearing-Mitglied und die Beurteilung dieser Systeme und Kontrollen durch den Prüfer;
20.
die Vorkehrungen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen nach § 82 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie nach den Artikeln 64 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 und deren Beurteilung durch den Prüfer;
21.
die Erfüllung der Anforderungen nach § 81 des Wertpapierhandelsgesetzes;
22.
die Mittel und Verfahren zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 für Mitarbeiter und Mitarbeitergeschäfte und die Beurteilung dieser Mittel und Verfahren durch den Prüfer;
23.
die Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach § 83 Absatz 1 und 2 des Wertpapierhandelsgesetzes und nach den Artikeln 72 bis 75 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;
24.
die Erfüllung der Pflicht zur Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation sowie zur Erstellung eines schriftlichen Protokolls nach § 83 Absatz 3 bis 6 des Wertpapierhandelsgesetzes und des Artikels 76 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565;
25.
die Erfüllung der Pflichten nach § 84 des Wertpapierhandelsgesetzes, nach § 10 der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung und nach den Artikeln 49 und 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, einschließlich der nach § 84 Absatz 1 und 9 des Wertpapierhandelsgesetzes erforderlichen Vorkehrungen und zu treffenden Maßnahmen, und die Beurteilung dieser Vorkehrungen und Maßnahmen durch den Prüfer;
26.
die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 37 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 sowie die Beurteilung der in Artikel 37 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 genannten Vorkehrungen durch den Prüfer und die Einhaltung der Anforderungen des Artikels 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/958 der Kommission vom 9. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die technischen Regulierungsstandards für die technischen Modalitäten für die objektive Darstellung von Anlageempfehlungen oder anderen Informationen mit Empfehlungen oder Vorschlägen zu Anlagestrategien sowie für die Offenlegung bestimmter Interessen oder Anzeichen für Interessenkonflikte (ABl. L 160 vom 17.6.2016, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung;
27.
die Einhaltung der Anforderungen nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes, insbesondere im Hinblick darauf, dass die mit der Anlageberatung betrauten Mitarbeiter, die Vertriebsmitarbeiter, die mit der Finanzportfolioverwaltung betrauten Mitarbeiter, die Vertriebsbeauftragten und die Compliance-Beauftragten nach § 87 Absatz 1 bis 5 des Wertpapierhandelsgesetzes sachkundig sind und über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit verfügen;
28.
die Erfüllung der sich aus Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 ergebenden Pflichten, soweit die Wertpapierdienstleistungsunternehmen bei der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen Ratings verwenden;
29.
der Prüfungsgegenstand und die Prüfungshandlungen in Bezug auf nach § 4 Absatz 3 in die Prüfung einbezogene Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Filialen sowie in Bezug auf in andere Unternehmen ausgelagerte Aktivitäten und Prozesse.
Die Darstellung nach Nummer 28 zu Artikel 5a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1060/2009 muss auch eine Bewertung der Angemessenheit der Kreditrisikobewertungsverfahren und eine Bewertung der Verwendung vertraglicher Bezugnahme auf Ratings enthalten, die Art, Umfang und Komplexität der Tätigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens berücksichtigt.
(2) Bei der Darstellung nach Absatz 1 ist auch, sofern dies nach der Art der erbrachten Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen zutreffend ist, über die Erfüllung der jeweiligen Pflichten zu berichten, die sich ergeben aus der
1.
Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung,
2.
WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung,
3.
Wertpapierhandelsanzeigeverordnung,
4.
Delegierten Verordnung (EU) 2016/909 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Inhalt der Meldungen, die den zuständigen Behörden zu übermitteln sind, sowie für die Zusammenstellung, Veröffentlichung und Pflege der Liste der Meldungen (ABl. L 153 vom 10.6.2016, S. 13) in der jeweils geltenden Fassung,
5.
Durchführungsverordnung (EU) 2016/378 der Kommission vom 11. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf den Zeitplan, das Format und Muster für die Übermittlung der Meldungen an die zuständigen Behörden gemäß Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 72 vom 17.3.2016, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
6.
Delegierten Verordnung (EU) 2016/957 der Kommission vom 9. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die geeigneten Regelungen, Systeme und Verfahren sowie Mitteilungsmuster zur Vorbeugung, Aufdeckung und Meldung von Missbrauchspraktiken oder verdächtigen Aufträgen oder Geschäften (ABl. L 160 vom 17.6.2016, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
7.
Delegierten Verordnung (EU) 2016/958,
8.
Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Begriffsbestimmungen, Transparenz, Portfoliokomprimierung und Aufsichtsmaßnahmen zur Produktintervention und zu den Positionen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 90; L 251 vom 29.9.2017, S. 30) in der jeweils geltenden Fassung,
9.
Delegierten Verordnung (EU) 2017/569 der Kommission vom 24. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aussetzung des Handels und den Ausschluss von Finanzinstrumenten vom Handel (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 122) in der jeweils geltenden Fassung,
10.
Delegierten Verordnung (EU) 2017/572 der Kommission vom 2. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Festlegung der angebotenen Vor- und Nachhandelsdaten und des Disaggregationsniveaus der Daten (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 142) in der jeweils geltenden Fassung,
11.
Delegierten Verordnung (EU) 2017/575 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards bezüglich der Daten, die Ausführungsplätze zur Qualität der Ausführung von Geschäften veröffentlichen müssen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 152) in der jeweils geltenden Fassung,
12.
Delegierten Verordnung (EU) 2017/576 der Kommission vom 8. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die jährliche Veröffentlichung von Informationen durch Wertpapierfirmen zur Identität von Handelsplätzen und zur Qualität der Ausführung (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 166) in der jeweils geltenden Fassung,
13.
Delegierten Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 174) in der jeweils geltenden Fassung,
14.
Delegierten Verordnung (EU) 2017/578 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zur Angabe von Anforderungen an Market-Making-Vereinbarungen und -Systeme (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 183) in der jeweils geltenden Fassung,
15.
Delegierten Verordnung (EU) 2017/580 der Kommission vom 24. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Aufzeichnung einschlägiger Daten über Aufträge für Finanzinstrumente (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 193) in der jeweils geltenden Fassung,
16.
Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards zu den Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Anleihen, strukturierte Finanzprodukte, Emissionszertifikate und Derivate (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 229) in der jeweils geltenden Fassung,
17.
Delegierten Verordnung (EU) 2017/584 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Handelsplätze (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 350) in der jeweils geltenden Fassung,
18.
Delegierten Verordnung (EU) 2017/585 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Datenstandards und -formate für die Referenzdaten für Finanzinstrumente und die technischen Maßnahmen in Bezug auf die von der ESMA und den zuständigen Behörden zu treffenden Vorkehrungen (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 368) in der jeweils geltenden Fassung,
19.
Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 387; L 228 vom 2.9.2017, S. 33) in der jeweils geltenden Fassung,
20.
Delegierten Verordnung (EU) 2017/589 der Kommission vom 19. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen, die algorithmischen Handel betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 417) in der jeweils geltenden Fassung,
21.
Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (ABl. L 87 vom 31.3.2017, S. 449) in der jeweils geltenden Fassung.

Abschnitt 4 - Schlussvorschriften

 
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 148 - 153; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)
Im nachfolgend aufgeführten Fragebogen sind folgende Abkürzungen für die Prüfungsfeststellungen in der Spalte „Feststellung“ zu verwenden:
–:
Die Vorschrift ist nicht einschlägig.
0:
Die gesetzlichen und unionsrechtlichen Vorgaben wurden im gesamten Berichtszeitraum eingehalten.
1:
Bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraumes beseitigt wurde.
2:
Bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben ist ein Mangel aufgetreten, der nicht beseitigt werden kann.
3:
Bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben ist ein behebbarer Mangel aufgetreten, der bis zum Ende des Prüfungszeitraumes nicht beseitigt wurde.
4:
Bei der Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben wurden sonstige Erkenntnisse gewonnen, die sich auf die fehlende oder nicht vollständige Berücksichtigung der durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgenommenen und veröffentlichten Auslegung beziehen, ohne dass zugleich ein Mangel bei der Einhaltung der gesetzlichen oder unionsrechtlichen Vorgaben aufgetreten ist.
Tritt ein Mangel auf, der bereits bei der letzten Prüfung vorgelegen hat, ist dieser mit dem Symbol * zu kennzeichnen.
 
Wertpapierdienstleistungsunternehmen:
Berichtszeitraum:
Prüfungszeitraum:
Prüfungsstichtag:
Prüfungsfeststellungen:
Nr.VorschriftPrüfungsgebietFeststellungFundstelle
(Prüfungs-
bericht)
Verhaltens- und Organisationspflichten
1Berücksichtigung des Kundeninteresses und der Bedürfnisse des Kunden
1a§ 63 Abs. 1 WpHGEhrliches, redliches und professionelles Erbringen der Dienstleistungen im bestmöglichen Kundeninteresse  
1b§ 63 Abs. 3, 4 WpHG; § 11 Abs. 1, 3 – 5, 10, 11; § 12 Abs. 1, 4 S. 2, 3, Abs. 5 − 7,
9, 10 WpDVerOV
Anreize für Mitarbeiter; Produktüberwachung; Produktfreigabeverfahren; Ausgestaltung von Finanzinstrumenten unter Berücksichtigung des Zielmarktes; Sicherstellung der Vereinbarkeit mit Bedürfnissen des Kunden  
2§ 63 Abs. 6 WpHG; Art. 44
Del. VO (EU) 2017/565
Redliche, eindeutige und nicht irreführende Information und Marketingmitteilung gegenüber Kunden und gegenüber Privatkunden  
3§ 63 Abs. 7, 8, 9, 12, § 64 Abs. 1, 2 WpHG;
§ 4 WpDVerOV; Art. 46 − 50 Del. VO (EU) 2017/565
Angemessene Kundeninformation; inhaltliche Ausgestaltung und Zurverfügungstellung der Informationen  
4Zuwendungen
4a§ 64 Abs. 7, § 70 Abs. 1 WpHG; § 6 WpDVerOVQualitätsverbesserung durch Zuwendungen; Offenlegung von Zuwendungen  
4b§ 70 Abs. 5, § 80 Abs. 8 WpHGVerfahren zur Auskehrung von Zuwendungen  
4c§ 70 Abs. 2 S. 2 − 4, Abs. 3 WpHG; § 7 WpDVerOVUmsetzung der Anforderungen an Zuwendungen im Zusammenhang mit Finanzanalysen  
5Erhebung von Kundendaten; Angemessenheits- und Geeignetheitsprüfung
5a§ 63 Abs. 5 WpHGAngebot oder Empfehlung von Finanzinstrumenten unter Berücksichtigung der Kundenbedürfnisse und des Kundeninteresses  
5b§ 63 Abs. 10, § 64 Abs. 3, 4 WpHG; Art. 54 − 56 Del. VO (EU) 2017/565Geeignetheits- und Angemessenheitsbeurteilung und Geeignetheitserklärung  
6§ 67 WpHG; Art. 45 Del. VO (EU) 2017/565; § 2 WpDVerOVEinstufung der Kunden und Vereinbarung über die Einstufung  
7§ 64 Abs. 5, 6; § 80 Abs. 7 WpHG; § 8 WpDVerOV; Art. 52, 53 Del. VO (EU) 2017/565Honorar-Anlageberatung  
8§ 80 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4, Abs. 2 WpHG; Art. 21, 22 Abs. 1 Del. VO (EU) 2017/565Allgemeine organisatorische Anforderungen; Kontinuität und Regelmäßigkeit der Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen; Überwachung der Angemessenheit und Wirksamkeit getroffener organisatorischer Maßnahmen; Informationssicherheitsmechanismen  
9Art. 22 Abs. 2 − 4 Del. VO (EU) 2017/565Einrichtung, Ausstattung und Organisation der Compliance-Funktion  
10a§ 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WpHG;
Art. 33 − 35 Del. VO (EU)
2017/565; § 63 Abs. 2 WpHG
Interessenkonfliktmanagement (geeignete Vorkehrungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten und zur Darlegung von unvermeidbaren Interessenkonflikten); Offenlegung von Interessenkonflikten  
10bArt. 27 Del. VO (EU) 2017/565Ausgestaltung der Vergütung ohne Beeinträchtigung des Kundeninteresses  
11Art. 38 − 43 Del. VO (EU)
2017/565
Zusätzliche Anforderungen an das Interessenkonfliktmanagement im Emissions- und Platzierungsgeschäft  
12§ 80 Abs. 9 − 13; § 81 Abs. 4 WpHG; § 11 Abs. 1, 2, 6 − 9,
12 − 15, § 12 Abs. 1 − 4 S. 1, Abs. 8, 11, 12 WpDPVerOV
Verfahren und Maßnahmen zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Umgangs mit Interessenkonflikten bei der Konzeption von Finanzinstrumenten; Produktüberwachungsprozess; Produktfreigabeverfahren  
13§ 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 WpHGAusgestaltung, Umsetzung und Überwachung von Vertriebsvorgaben  
14§§ 77, 80 Abs. 2 − 5 WpHG
i. V. m. Art. 1 − 23, 28 Del. VO (EU) 2017/589 und Art. 1 − 3 Del. VO (EU) 2017/578
Erfüllung der Anforderungen an algorithmischen Handel, inklusive Systeme, Risikokontrollen und Notfallvorkehrungen, Aufzeichnungspflichten und Liquiditätsbereitstellung bei Verfolgung einer Market-Making-Strategie; Anbieten eines direkten elektronischen Zugangs zu einem Handelsplatz  
15§§ 69, 82 WpHG; Art. 3 − 11 Del. VO (EU) 2017/575;
Art. 3, 4 Del. VO (EU)
2017/576; Art. 64 − 70 Del. VO (EU) 2017/565
Auftragsausführung; angemessene Vorkehrungen und Festlegung von Grundsätzen zur bestmöglichen Ausführung von Kundenaufträgen („Best execution“); Veröffentlichungspflichten der systematischen Internalisierer und Ausführungsplätze  
16§ 78 WpHG; Art. 24 − 27
Del. VO (EU) 2017/589
Erbringen von Clearing Diensten als General-Clearing-Mitglied  
17Art. 26 Del. VO (EU) 2017/565Behandlung von Kundenbeschwerden  
18Art. 28, 29 Del. VO (EU)
2017/565
Vorgaben zu persönlichen Geschäften (Mitarbeitergeschäfte)  
19§ 81 Abs. 1 − 4 WpHGPflichten für Geschäftsleiter  
20§ 81 Abs. 5 WpHGBeauftragter für die Einhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz von Finanzinstrumenten und Geldern von Kunden  
21§ 84 WpHG; § 10 WpDVerOV;
Art. 49, 63 Del. VO (EU)
2017/565
Schutz der Finanzinstrumente und Gelder von Kunden, Verbot bestimmter Finanzsicherheiten  
22§ 87 Abs. 1 – 5 WpHG; §§ 14 – 18, 21 WpDVerOVErforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter in der Anlageberatung, der Vertriebsmitarbeiter, der Mitarbeiter in der Finanzportfolioverwaltung, der Vertriebsbeauftragten und der Compliance-Beauftragten  
23§ 80 Abs. 6 WpHG;
Art. 30 − 32 Del. VO (EU)
2017/565
Anforderungen an die Auslagerung von Aktivitäten, Prozessen und Finanzdienstleistungen  
24Art. 31 Abs. 2, 3 VO (EU) Nr. 600/2014 i. V. m. Art. 17 Abs. 2 − 6, Art. 18 Del. VO
(EU) 2017/567
Anforderungen für die Durchführung einer Portfoliokomprimierung  
Berichts- und Aufzeichnungspflichten
25§ 64 Abs. 8 WpHG;
Art. 59 − 62 Del. VO
(EU) 2017/565
Berichterstattung über die Ausführung von Aufträgen sowie die Finanzportfolioverwaltung  
26§ 83 Abs. 1, 2 WpHG;
Art. 72 − 75 Del. VO
EU) 2017/565
Erfüllung der Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, sofern nicht bereits von den Nummern 1 bis 25 erfasst  
27§ 83 Abs. 3 − 5 WpHG;
Art. 76 Del. VO (EU) 2017/565
Aufzeichnung von Telefongesprächen und elektronischer Kommunikation („Taping“)  
28§ 83 Abs. 6 WpHGSchriftliche Aufzeichnung über persönliche Gespräche in Bezug auf Geschäfte und Dienstleistungen nach § 83 Abs. 3 Satz 1 WpHG  
Transparenzanforderungen; Handelspflicht
29§ 79 WpHGMitteilungspflicht von systematischen Internalisierern  
30Art. 27 VO (EU) Nr. 600/2014Bereitstellung durch benannte veröffentlichende Einrichtungen  
31Art. 14, 15, 17 VO (EU) Nr. 600/2014; Art. 6 – 14 Del. VO (EU) 2017/567 und Art. 9 Del. VO (EU) 2017/587Transparenzanforderungen an systematische Internalisierer  
32Art. 20, 21 VO (EU) Nr.
600/2014 i. V. m. Art. 12, 15 Del. VO (EU) 2017/587 und Art. 7, 8 Del. VO (EU) 2017/583
Veröffentlichung des Volumens, des Kurses und des Zeitpunktes des Abschlusses von Geschäften durch Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln  
33Art. 23 VO (EU) Nr. 600/2014
i. V. m. Art. 2 Del. VO
(EU) 2017/587
Pflicht zum Handel von Aktien an einem Handelsplatz  
Meldung von Geschäften mit Finanzinstrumenten und von Positionen in Warenderivaten
34Art. 25 Abs. 1 VO (EU)
Nr. 600/2014
Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte  
35Art. 26 VO (EU) Nr. 600/2014
i. V. m. Art. 1, 4 − 12, Art. 13 Abs. 2 und 3, Art. 14, 15 Del. VO (EU) 2017/590
Meldung von Geschäften mit Finanzinstrumenten  
36§ 57 Abs. 1, 4 WpHGMeldungen von Positionen in Warenderivaten  
Depotgeschäft nach § 89 Absatz 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
37Vorgaben zum Depotgeschäft; § 67a Abs. 3, § 67b, jeweils auch i. V. m. § 125 Abs. 1, 2 und 5, § 135 AktGPrüfungsrelevante Erkenntnisse, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäftes von Bedeutung sind  
Verwendung von Ratings
38Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 VO (EG) Nr. 1060/2009Verwendung von Ratings für aufsichtsrechtliche Zwecke  
39Art. 5a Abs. 1 VO
(EG) Nr. 1060/2009
Übermäßiger Rückgriff auf Ratings  
Finanzanalysen und Marketingmitteilungen; Empfehlungen
40a§ 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 WpHG
i. V. m. Art. 37 Del. VO
(EU) 2017/565
Organisatorische Anforderungen bezüglich Finanzanalysen und Marketingmitteilungen  
40bArt. 20 Abs. 1 VO (EU)
Nr. 596/2014 i. V. m. Art. 2 − 7 Del. VO (EU) 2016/958
Objektivität der Darstellung und Offenlegung von Interessen oder Interessenkonflikten bei der Erstellung von Empfehlungen  
40cArt. 20 Abs. 1 VO (EU) Nr.
596/2014 i. V. m. Art. 8 − 10 Del. VO (EU) 2016/958
Objektivität der Darstellung und Offenlegung von Interessen oder Interessenkonflikten bei der Weitergabe der von Dritten erstellten Empfehlungen  
Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung von Marktmanipulation
41Art. 16 Abs. 2, 3 VO (EU) Nr. 596/2014; Art. 2 Abs. 1 und 5, Art. 3 Abs. 1, 4, 6 − 8, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 − 6 Del. VO
(EU) 2016/957
Regelungen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung von Marktmanipulation  
Pflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen, die ein multilaterales oder organisiertes Handelssystem betreiben
42§§ 72, 74, 75 WpHG i. V. m. Art. 4 − 7 Del. VO
(EU) 2017/578; Art. 2 − 23
Del. VO (EU) 2017/584
Anforderungen beim Betrieb eines multilateralen oder organisierten Handelssystems  
43Art. 3 − 13 VO (EU)
Nr. 600/2014 i. V. m. Art. 3, 12, 14 − 15 Del. VO (EU) 2017/587; Art. 2, 7 − 8 Del. VO (EU)
2017/583; Art. 5 Del. VO (EU) 2017/577; Art. 6 − 11 Del. VO (EU) 2017/567
Anforderungen an die Vor- und Nachhandelstransparenz beim Betrieb eines multilateralen Handelssystems  
44Art. 25 Abs. 2 VO (EU)
Nr. 600/2014 i. V. m. Del. VO (EU) 2017/580
Aufzeichnungen über Aufträge und Geschäfte bei Betreibern von Handelsplätzen  
45Art. 26 Abs. 5 VO (EU)
Nr. 600/2014 i. V. m. Art. 1,
6 − 11, 15 Del. VO (EU)
2017/590
Meldung von Geschäften mit Finanzinstrumenten, die über das multilaterale oder organisierte Handelssystem mit Unternehmen abgewickelt werden, die nicht der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen  
46Art. 27 VO (EU) Nr. 600/2014; Art. 4 VO (EU) Nr. 596/2014
i. V. m. Del. VO (EU) 2017/585
Bereitstellung von Referenzdaten  
47Art. 31 Abs. 2, 3 VO (EU) Nr. 600/2014 i. V. m. Art. 17 Abs. 2 − 6, Art. 18 Del. VO
(EU) 2017/567
Anforderungen für die Durchführung einer Portfoliokomprimierung  
48§ 57 Abs. 1, 2 WpHGMeldung von Positionen in Warenderivaten bei Betreibern von Handelsplätzen  
49Art. 16 Abs. 1 VO (EU)
Nr. 596/2014 i. V. m. Art. 2 Abs. 3 und 5, Art. 3 Abs. 1, 3, 4, 5 und 8, Art. 4 − 6 Del. VO (EU) 2017/585
Regelungen, Systeme und Verfahren zur Aufdeckung, Vorbeugung und Meldung von Marktmissbrauch  
Sonstiges
50§ 89 Abs. 4 WpHGDurch die Bundesanstalt festgelegte Prüfungsschwerpunkteja/
nein:
 
 Erläuterungen zu Nummer 50:
51Feststellung der Innenrevision in prüfungsrelevanten Bereichenja/
nein:
 
 Erläuterungen zu Nummer 51:
52Weitere Feststellungen, die für die Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit der erbrachten Wertpapierdienstleistungen von Bedeutung und nicht durch die Nummern 1 bis 51 abgedeckt sindja/
nein:
 
 Erläuterungen zu Nummer 52:
53Quantitative Angaben zur Kundenstruktur
53aAnzahl der Privatkunden  
53bAnzahl der professionellen Kunden  
53cAnzahl der geeigneten Gegenparteien  
54Kurze Beschreibung der identifizierten Mängel und der Vorschriften, gegen die ein Verstoß vorliegt, insbesondere unter Berücksichtigung der seitens der BaFin und der ESMA vorgenommenen und veröffentlichten Normauslegung:
55Weitere Angaben zu Art und Umfang der Geschäftstätigkeit (Bitte ankreuzen)
  PrivatkundenProfessionelle
Kunden
Geeignete
Gegenparteien
 Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 8 WpHG, die im Berichtszeitraum erbracht wurden
 S. 1 Nr. 1 (Finanzkommissionsgeschäft)         
 S. 1 Nr. 2a (Market-Making)         
 S. 1 Nr. 2b (systematische Internalisierung)         
 S. 1 Nr. 2c (Eigenhandel)         
 S. 1 Nr. 2d (Hochfrequenzhandel)         
 S. 1 Nr. 3 (Abschlussvermittlung)         
 S. 1 Nr. 4 (Anlagevermittlung)         
 S. 1 Nr. 5 (Emissionsgeschäft)         
 S. 1 Nr. 6 (Platzierungsgeschäft)         
 S. 1 Nr. 7 (Finanzportfolioverwaltung)         
 S. 1 Nr. 8 (Betrieb eines multilateralen Handelssystems − MTF)         
 S. 1 Nr. 9 (Betrieb eines organisierten Handelssystems − OTF)         
 S. 1 Nr. 10 (Anlageberatung)         
 S. 6 (Eigengeschäft)         
 Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 9 WpHG, die im Berichtszeitraum erbracht wurden
 Nr. 1 (Depotgeschäft)*         
 Nr. 2         
 Nr. 3         
 Nr. 4         
 Nr. 5 (Anlage[strategie]empfehlung)         
 Nr. 6         
 Nr. 7         
 * Ergänzende Angaben zum Depotgeschäft
 (für die ergänzenden Angaben ist auf den
 Prüfungsstichtag abzustellen):
         
 Anzahl der Depots:
 
         
 Kumulierte Depotvolumina: