Synopse zur Änderung an
Depotgesetz (DepotG)

Erstellt am: 15.12.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
03.06.2021

Verkündet am:
09.06.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 1423
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 8/21
    Urheber: Bundesregierung
    01.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 8/1/21
    01.02.2021
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1000 , S. 30-30

    Beschlüsse:

    S. 30 - Stellungnahme (8/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    12.02.2021
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 8/21(B)
    12.02.2021
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/26925
    Urheber: Bundesregierung
    24.02.2021
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/215 , S. 27140-27148

    Beschlüsse:

    S. 27148C - Überweisung (19/26925)
    04.03.2021
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/29372
    Urheber: Finanzausschuss
    05.05.2021
  8. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/227 , S. 28952-28952

    Beschlüsse:

    S. 28952A - Annahme in Ausschussfassung (19/26925, 19/29372)
    06.05.2021
  9. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/227 , S. 28952-28952

    Beschlüsse:

    S. 28952B - Annahme in Ausschussfassung (19/26925, 19/29372)
    06.05.2021
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 352/21
    Urheber: Bundestag
    07.05.2021
  11. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1005 , S. 227-228

    Beschlüsse:

    S. 228 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (352/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    28.05.2021
  12. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 352/21(B)
    28.05.2021
Kurzbeschreibung:

Modernisierung des Wertpapierrechts durch Einführung elektronischer und ggf. mittels Blockchain emittierter Wertpapiere: Ermöglichung technologieneutraler elektronischer Begebung von Inhaber-Schuldverschreibungen und in geringerem Umfang auch von Inhaber-Anteilscheinen, Eintragung in ein Wertpapierregister als Ersatz für die Wertpapierurkunde, Behandlung elektronischer Wertpapiere als Sache sowie Regelungen zu Erwerb und Übertragung, Ermöglichung der Eintragung von auf der Blockchain-Technologie beruhender Wertpapieremission in einem dezentralen Kryptowertpapierregister, Sicherstellung des Anlegerschutzes und der Marktintegrität bei der Registerführung mittels Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht;
Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) als Art. 1 der Vorlage, Einfügung und Änderung versch. §§ von 7 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigungen

Bezug: Blockchain-Strategie der Bundesregierung vom 18. September 2019

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Klarstelllungen, u.a. betr. Änderungsmöglichkeiten an den niedergelegten Emissionsbedingungen, Einzeleintragungen, Anwendungsbereich des gutgläubigen Erwerbs, Pflicht zur Versendung von Registerauszügen, Einwendungen des Emittenten bei Sammeleintragung; Ermöglichung der Beschränkung des Zugangs zu den niedergelegten Emissionsbedingungen, Verlängerung der maximalen Zeitspanne zwischen Niederlegung der Emissionsbedingung und Eintragung im Register von einem auf drei Monate u.a.;
Änderung versch. §§ Gesetz über elektronische Wertpapiere, erneute Änderung § 95 Kapitalanlagegesetzbuch; Verordnungsermächtigungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind Aktien, Kuxe, Zwischenscheine, Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen, ferner andere Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld. Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch Namensschuldverschreibungen, soweit sie auf den Namen einer Wertpapiersammelbank ausgestellt wurden. Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch elektronisch begebene begebene, vertretbare Wertpapiere im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere.
(1) Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind Aktien, Kuxe, Zwischenscheine, Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, auf den Inhaber lautende oder durch Indossament übertragbare Schuldverschreibungen, ferner andere Wertpapiere, wenn diese vertretbar sind, mit Ausnahme von Banknoten und Papiergeld. Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch Namensschuldverschreibungen, soweit sie auf den Namen einer Wertpapiersammelbank ausgestellt wurden. Wertpapiere im Sinne dieses Gesetzes sind auch elektronisch begebene begebene, vertretbare Wertpapiere im Sinne des Gesetzes über elektronische Wertpapiere.
(2) Verwahrer im Sinne dieses Gesetzes ist, wem im Betrieb seines Gewerbes Wertpapiere unverschlossen zur Verwahrung anvertraut werden.
(3) Wertpapiersammelbanken sind Kreditinstitute, die nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1) als Zentralverwahrer zugelassen sind und die die in Abschnitt A Nummer 2 des Anhangs zu dieser Verordnung genannte Kerndienstleistung im Inland erbringen.

1. Abschnitt - Verwahrung

(1) Für elektronisch begebene Wertpapiere, Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die in Form einer Sammeleintragung in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen sind und die vom Verwahrer auf einem Depotkonto des Hinterlegers verbucht werden, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt. Der Verwahrer darf Anteile am an der elektronischen Schuldverschreibung Wertpapier in Sammeleintragung auf den von ihm geführten Depotkonten nur bis zur Höhe der auf ihn lautenden Sammeleintragung gutschreiben.
(1) Für elektronisch begebene Wertpapiere, Schuldverschreibungen auf den Inhaber, die in Form einer Sammeleintragung in einem elektronischen Wertpapierregister eingetragen sind und die vom Verwahrer auf einem Depotkonto des Hinterlegers verbucht werden, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt. Der Verwahrer darf Anteile am an der elektronischen Schuldverschreibung Wertpapier in Sammeleintragung auf den von ihm geführten Depotkonten nur bis zur Höhe der auf ihn lautenden Sammeleintragung gutschreiben.
(2) Wird auf Grund der §§ 7 und 8 die Auslieferung von einzelnen Wertpapieren verlangt, so hat der Verwahrer die Sammeleintragung im Wertpapierregister in Höhe des auf den Hinterleger entfallenden Anteils auf Kosten des Hinterlegers in eine Einzeleintragung überführen zu lassen, wenn nicht in den Emissionsbedingungen anderes geregelt ist.

1. Abschnitt - Verwahrung

(1) Elektronisch begebene, vertretbare Wertpapiere, die nach ausländischem Recht begeben und von einer Wertpapiersammelbank nach § 5 Absatz 1 zur Sammelverwahrung zugelassen sind, gelten als Sammelbestand. Die Berechtigten an diesen Wertpapieren gelten als Miteigentümer nach Bruchteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile gelten sinngemäß, soweit nicht Absatz 2 etwas anderes bestimmt.
(2) Die §§ 7, 8 und 9a finden keine Anwendung.

2. Abschnitt - Einkaufskommission

(1) Der Kommissionär kann sich von seiner Verpflichtung, dem Kommittenten Eigentum an bestimmten Stücken zu verschaffen, dadurch befreien, daß er ihm Miteigentum an den zum Sammelbestand einer Wertpapiersammelbank gehörenden Wertpapieren verschafft; durch Verschaffung von Miteigentum an den zum Sammelbestand eines anderen Verwahrers gehörenden Wertpapieren kann er sich nur befreien, wenn der Kommittent im einzelnen Falle ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
(2) Mit der Eintragung des Übertragungsvermerks im Verwahrungsbuch des Kommissionärs geht, soweit der Kommissionär verfügungsberechtigt ist, das Miteigentum auf den Kommittenten über, wenn es nicht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts schon früher auf ihn übergegangen ist. Der Kommissionär hat dem Kommittenten die Verschaffung des Miteigentums unverzüglich mitzuteilen.
(3) Kreditinstitute Kreditinstitute, Wertpapierinstitute und Kapitalverwaltungsgesellschaften brauchen die Verschaffung des Miteigentums an einem Wertpapiersammelbestand und die Ausführung der Geschäftsbesorgung abweichend von Absatz 2 Satz 2 sowie von den §§ 675 und 666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 384 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den Kunden erst innerhalb von dreizehn Monaten mitzuteilen, sofern das Miteigentum jeweils auf Grund einer vertraglich vereinbarten gleichbleibenden monatlichen, zweimonatlichen oder vierteljährlichen Zahlung erworben wird und diese Zahlungen jährlich das Dreifache des höchsten Betrags nicht übersteigen, bis zu dem nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung vermögenswirksame Leistungen gefördert werden können.
(3) Kreditinstitute Kreditinstitute, Wertpapierinstitute und Kapitalverwaltungsgesellschaften brauchen die Verschaffung des Miteigentums an einem Wertpapiersammelbestand und die Ausführung der Geschäftsbesorgung abweichend von Absatz 2 Satz 2 sowie von den §§ 675 und 666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 384 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den Kunden erst innerhalb von dreizehn Monaten mitzuteilen, sofern das Miteigentum jeweils auf Grund einer vertraglich vereinbarten gleichbleibenden monatlichen, zweimonatlichen oder vierteljährlichen Zahlung erworben wird und diese Zahlungen jährlich das Dreifache des höchsten Betrags nicht übersteigen, bis zu dem nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung vermögenswirksame Leistungen gefördert werden können.