Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung.
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Beschlüsse:
S. 30 - Stellungnahme (8/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GGBeschlüsse:
S. 27148C - Überweisung (19/26925)Beschlüsse:
S. 28952A - Annahme in Ausschussfassung (19/26925, 19/29372)Beschlüsse:
S. 28952B - Annahme in Ausschussfassung (19/26925, 19/29372)Beschlüsse:
S. 228 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (352/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
Modernisierung des Wertpapierrechts durch Einführung elektronischer und ggf. mittels Blockchain emittierter Wertpapiere: Ermöglichung technologieneutraler elektronischer Begebung von Inhaber-Schuldverschreibungen und in geringerem Umfang auch von Inhaber-Anteilscheinen, Eintragung in ein Wertpapierregister als Ersatz für die Wertpapierurkunde, Behandlung elektronischer Wertpapiere als Sache sowie Regelungen zu Erwerb und Übertragung, Ermöglichung der Eintragung von auf der Blockchain-Technologie beruhender Wertpapieremission in einem dezentralen Kryptowertpapierregister, Sicherstellung des Anlegerschutzes und der Marktintegrität bei der Registerführung mittels Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht;
Gesetz über elektronische Wertpapiere (eWpG) als Art. 1 der Vorlage, Einfügung und Änderung versch. §§ von 7 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigungen
Bezug: Blockchain-Strategie der Bundesregierung vom 18. September 2019
Beschlussempfehlung des Ausschusses: Klarstelllungen, u.a. betr. Änderungsmöglichkeiten an den niedergelegten Emissionsbedingungen, Einzeleintragungen, Anwendungsbereich des gutgläubigen Erwerbs, Pflicht zur Versendung von Registerauszügen, Einwendungen des Emittenten bei Sammeleintragung; Ermöglichung der Beschränkung des Zugangs zu den niedergelegten Emissionsbedingungen, Verlängerung der maximalen Zeitspanne zwischen Niederlegung der Emissionsbedingung und Eintragung im Register von einem auf drei Monate u.a.;
Änderung versch. §§ Gesetz über elektronische Wertpapiere, erneute Änderung § 95 Kapitalanlagegesetzbuch; Verordnungsermächtigungen