Synopse zur Änderung an
Wohnungslosenberichterstattungsgesetz (WoBerichtsG)

Erstellt am: 01.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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(1) Die in sich schlüssigen und nach einheitlichen Standards formatierten Datensätze zu den Erhebungs- und Hilfsmerkmalen nach den §§ 4 und 5 sind von den auskunftspflichtigen Stellen nach § 6 Absatz 1 innerhalb von 30 Arbeitstagen nach dem Stichtag an das Statistische Bundesamt zu übermitteln.
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt
1.
den statistischen Ämtern der Länder
a)
Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik für das jeweilige Land und
b)
die Einzeldatensätze für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene für das jeweilige Land,
2.
dem in der Bundesregierung für die Berichterstattung über die Wohnungslosigkeit federführend zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik für den Bund und die Länder.
(2) Das Statistische Bundesamt übermittelt
1.
den statistischen Ämtern der Länder
a)
Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik für das jeweilige Land und
b)
die Einzeldatensätze für Sonderaufbereitungen auf regionaler Ebene für das jeweilige Land,
2.
dem in der Bundesregierung für die Berichterstattung über die Wohnungslosigkeit federführend zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales Tabellen mit den Ergebnissen der Bundesstatistik für den Bund und die Länder.
(3) Das Statistische Bundesamt übermittelt für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, den fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden Tabellen mit statistischen Ergebnissen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.
(4) Die Ergebnisse der Erhebung dürfen bis zur Ebene der Gemeinden sowie, im Falle der Stadtstaaten, bis zur Bezirks- oder Stadtteilebene veröffentlicht werden.

(1) Die Bundesregierung stellt durch geeignete Maßnahmen, insbesondere im Rahmen der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums in der Bundesregierung für Arbeit und Soziales, die Berichterstattung über die Wohnungslosigkeit federführend zuständigen Bundesministeriums, sicher, dass Informationen und Analysen über Umfang und Struktur der Formen von Wohnungslosigkeit gewonnen werden, die über den Umfang der Erhebung nach § 3 Absatz 2 hinausgehen.
(1) Die Bundesregierung stellt durch geeignete Maßnahmen, insbesondere im Rahmen der Ressortforschung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums in der Bundesregierung für Arbeit und Soziales, die Berichterstattung über die Wohnungslosigkeit federführend zuständigen Bundesministeriums, sicher, dass Informationen und Analysen über Umfang und Struktur der Formen von Wohnungslosigkeit gewonnen werden, die über den Umfang der Erhebung nach § 3 Absatz 2 hinausgehen.
(2) Die Bundesregierung Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht alle zwei Jahre, Jahre erstmals im Jahr 2022, einen Bericht über seine ihre Erkenntnisse nach Absatz 1.
(2) Die Bundesregierung Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlicht alle zwei Jahre, Jahre erstmals im Jahr 2022, einen Bericht über seine ihre Erkenntnisse nach Absatz 1.
(3) Die Berichterstattung nach Absatz 2 soll insbesondere über wohnungslose Personen nach § 3 Absatz 1 erfolgen, die
1.
temporär in regulärem Wohnraum wohnen, ohne damit einen Hauptwohnsitz zu begründen, oder
2.
ohne jede Unterkunft obdachlos sind.
(4) Unter Beteiligung der Wissenschaft und von Fachverbänden wird in dem ersten Bericht nach Absatz 2 die Machbarkeit der Berichterstattung über weitere Formen von Wohnungslosigkeit geprüft, die über Absatz 3 hinausgehen. Soweit der Aufwand vertretbar ist, erfolgt eine Erweiterung des Berichts nach Absatz 2 auf möglichst viele Formen von Wohnungslosigkeit.