Synopse zur Änderung an
Wissenschaftsfreiheitsgesetz (WissFG)

Erstellt am: 28.10.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

Möchten Sie mehr zu den Hintergründen unserer Metainformationen erfahren? Dann besuchen Sie doch unsere FAQ-Seite.

(1) Dieses Gesetz ist auf folgende Wissenschaftseinrichtungen anzuwenden:
1.
Deutsche Forschungsgemeinschaft e. V.,
2.
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.,
3.
Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.,
4.
Mitgliedseinrichtungen der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V.,
5.
Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.,
6.
Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e. V.,
7.
Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina e. V.,
8.
Max Weber Stiftung – Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland,
9.
Wissenschaftskolleg zu Berlin e. V.,
10.
Alexander von Humboldt-Stiftung,
11.
Deutscher Akademischer Austauschdienst e. V. V.,
12.
CTC gGmbH – Center for the Transformation of Chemistry,
13.
Deutsches Zentrum für Astrophysik gGmbH,
14.
Berlin Institute of Health at Charité,
15.
Deutsches Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung.
1.
Deutsche Forschungsgemeinschaft e. V.,
2.
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.,
3.
Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.,
4.
Mitgliedseinrichtungen der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V.,
5.
Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.,
6.
Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e. V.,
7.
Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina e. V.,
8.
Max Weber Stiftung – Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland,
9.
Wissenschaftskolleg zu Berlin e. V.,
10.
Alexander von Humboldt-Stiftung,
11.
Deutscher Akademischer Austauschdienst e. V.
(1) Dieses Gesetz ist auf folgende Wissenschaftseinrichtungen anzuwenden:
1.
Deutsche Forschungsgemeinschaft e. V.,
2.
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.,
3.
Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.,
4.
Mitgliedseinrichtungen der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V.,
5.
Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.,
6.
Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e. V.,
7.
Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina e. V.,
8.
Max Weber Stiftung – Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland,
9.
Wissenschaftskolleg zu Berlin e. V.,
10.
Alexander von Humboldt-Stiftung,
11.
Deutscher Akademischer Austauschdienst e. V. V.,
12.
CTC gGmbH – Center for the Transformation of Chemistry,
13.
Deutsches Zentrum für Astrophysik gGmbH,
14.
Berlin Institute of Health at Charité,
15.
Deutsches Zentrum für Hochschul- und Wissenschaftsforschung.
1.
Deutsche Forschungsgemeinschaft e. V.,
2.
Fraunhofer-Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung e. V.,
3.
Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e. V.,
4.
Mitgliedseinrichtungen der Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren e. V.,
5.
Mitgliedseinrichtungen der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V.,
6.
Deutsche Akademie der Technikwissenschaften e. V.,
7.
Deutsche Akademie der Naturforscher Leopoldina e. V.,
8.
Max Weber Stiftung – Deutsche Geisteswissenschaftliche Institute im Ausland,
9.
Wissenschaftskolleg zu Berlin e. V.,
10.
Alexander von Humboldt-Stiftung,
11.
Deutscher Akademischer Austauschdienst e. V.
(2) § 4 ist auch auf Forschungseinrichtungen anzuwenden, die aufgrund der Förderung von Wissenschaft und Forschung als gemeinnützig im Sinne von § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung anerkannt sind und nicht institutionell vom Bund gefördert werden.

(1) Die Wissenschaftseinrichtungen können ihren Wirtschaftsplan als Globalhaushalt führen, der in seinen Festlegungen mit der haushalterischen Veranschlagung der Zuwendungsmittel nach Absatz 2 korrespondiert.
(2) Die Zuwendungen und Zuweisungen des Bundes werden nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsgesetzes gewährt. Entsprechend den Bedürfnissen der Wissenschaftseinrichtungen sind die Ausgabemittel nach Maßgabe der §§ 19 und 20 der Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, für übertragbar und gegenseitig deckungsfähig zu erklären. Dabei soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Ausgaben gemäß § 15 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung zur Selbstbewirtschaftung zu veranschlagen. Auf die Ausweisung von Stellenplänen kann verzichtet werden.
(3) Das jeweils zuständige Bundesministerium legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen geeignete Informations- und Steuerungsinstrumente fest.

Zuwendungen können nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsgesetzes auch bewilligt werden, wenn die Wissenschaftseinrichtung die bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch die Zahlung von Gehältern oder Gehaltsbestandteilen aus Mitteln, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden, werden mit Ausnahme von Fördermitteln der Europäischen Union, besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Satz 1 ist auch auf sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte anzuwenden, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.
Zuwendungen können nach Maßgabe des jährlichen Haushaltsgesetzes auch bewilligt werden, wenn die Wissenschaftseinrichtung die bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch die Zahlung von Gehältern oder Gehaltsbestandteilen aus Mitteln, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden, werden mit Ausnahme von Fördermitteln der Europäischen Union, besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Satz 1 ist auch auf sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte anzuwenden, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.