Synopse zur Änderung an
Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

Erstellt am: 31.01.2024

Jetzt individuelle E-Mail Alerts einrichten

Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

LawAlert befindet sich aktuell in einer frühen Testphase und Fehlfunktionen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere können die von LawAlert erstellten Synopsen fehlerhaft sein, z.B. nicht vollständig, korrekt oder aktuell, da diese softwarebasiert aus Inhalten Dritter erstellt werden, ohne dass eine weitere redaktionelle oder inhaltliche Überprüfung durch LawAlert erfolgt. Auch können Änderungen oder Ausfälle der fremden Bezugsquellen zu Störungen bei LawAlert führen, ohne dass LawAlert hierauf Einfluss hat. Bitte verwenden Sie die Inhalte von LawAlert daher nur für Testzwecke. Sollten Ihnen Fehler auffällen, freuen wir uns über Ihr Feedback an hello@lawalert.de!

Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung und anderer Gesetze
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 7

Ausgefertigt am:
05.11.1975

Verkündet am:
12.11.1975

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 1975, 2803
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 215/74
    Urheber: Bundesregierung
    29.03.1974
  2. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 405 , S. 178-178

    Beschlüsse:

    S. 178D - Stellungnahme (215/74)
    10.05.1974
  3. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 07/2417
    Urheber: Bundesregierung
    24.07.1974
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/116 , S. 7805-7807

    Beschlüsse:

    S. 7807C - Überweisung (07/2417)
    19.09.1974
  5. Bericht und Antrag
    BT-Drucksache 07/3650
    Urheber: Ausschuss für Wirtschaft
    16.05.1975
  6. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/176 , S. 12258-12258

    Beschlüsse:

    S. 12258C - Annahme in Ausschussfassung (07/2417, 07/3650)
    05.06.1975
  7. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 07/176 , S. 12258-12258

    Beschlüsse:

    S. 12258C - Annahme in Ausschussfassung (07/2417, 07/3650)
    05.06.1975
  8. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 400/75
    Urheber: Bundestag
    20.06.1975
  9. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 422 , S. 196-196

    Beschlüsse:

    S. 196B - Zustimmung (400/75), gem. Artikel 84 Abs. 1 GG
    11.07.1975
Kurzbeschreibung:

Anpassung der Wirtschaftsprüferordnung an geänderte berufsgerichtliche Verfahrensvorschriften anderer Berufsordnungen; Erleichterungen der Zulassung zum Wirtschaftsprüferexamen; Abschaffung der berufsgerichtlichen Voruntersuchung; Einschränkung der berufsgerichtlichen Ahndung von Pflichtverletzungen außerhalb der Berufsausübung

Antrag des Aussschusses: Änderungen; Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung),

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Elfter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften

(Fundstelle: BGBl. I 2016, 546 - 548
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 546 - 548)
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 546 - 548
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. I 2016, 546 - 548)
Unterabschnitt 1 Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung
Unterabschnitt 2 Verfahren über Anträge auf Entscheidung des Gerichts
Unterabschnitt 1 Berufung
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Unterabschnitt 1 Revision
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag
oder Satz der
jeweiligen Gebühr
110 bis 114
Vorbemerkung:
 (1) In Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, Gebühren nur erhoben, soweit auf Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung oder auf Verurteilung zu einer oder mehrerer der in § 68 Abs. 1 und § 68a WPO genannten Maßnahmen entschieden wird. Die Gebühren bemessen sich nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme, die Gegenstand der Entscheidung im Sinne des Satzes 1 ist. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist.
 (2) Im Rechtsmittelverfahren ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
 (3) Wird ein Antrag auf berufsgerichtliche Entscheidung, ein Antrag auf Entscheidung des Gerichts oder ein Rechtsmittel nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Berufsangehörigen damit zu belasten.
 (4) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.
Abschnitt 1
Verfahren vor dem Landgericht
Unterabschnitt 1
Verfahren über Anträge auf berufsgerichtliche Entscheidung
  Verfahren mit Urteil bei  
110 Erteilung einer Rüge nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder einer Feststellung nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 WPO jeweils ..........
160,00 €
111 Verhängung einer Geldbuße nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPO .......... 240,00 €
112 Verhängung eines Tätigkeitsverbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 oder eines Berufsverbots nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 WPO jeweils ..........

360,00 €
113 Ausschließung aus dem Beruf nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 WPO .......... 480,00 €
114 Erlass einer Untersagungsverfügung nach § 68a WPO ..........  60,00 €
115 Zurückweisung des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung durch Beschluss nach § 86 Abs. 1 WPO ..........
0,5
116 Zurücknahme des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung vor Beginn der Hauptverhandlung ..........
0,25
   Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist.  
117 Zurücknahme des Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung nach Beginn der Hauptverhandlung ..........
0,5
   Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist.  
Unterabschnitt 2
Verfahren über Anträge auf Entscheidung des Gerichts
Vorbemerkung 1.2:
 (1) Die Gebühren entstehen für jedes Verfahren gesondert.
 (2) Ist in den Fällen der Nummern 120 und 123 das Zwangs- oder Ordnungsgeld geringer als die Gebühr, so ermäßigt sich die Gebühr auf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgeldes.
120 Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 62a Abs. 3 Satz 1 WPO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ..........



160,00 €
121 Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über eine vorläufige Untersagungsverfügung nach § 68b Satz 4 i. V. m. § 62a Abs. 3 Satz 1 WPO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ..........


100,00 €
122 Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 68c Abs. 2 i. V. m. § 62a Abs. 3 Satz 1 WPO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ..........



360,00 €
123 Verfahren über einen Antrag auf Entscheidung des Gerichts über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten nach § 68 Abs. 6 Satz 4 WPO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen ..........



100,00 €
Abschnitt 2
Verfahren vor dem Oberlandesgericht
Unterabschnitt 1
Berufung
210 Berufungsverfahren mit Urteil .......... 1,5
211 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil .......... 0,5
   Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist.  
Unterabschnitt 2
Beschwerde
220 Verfahren über eine Beschwerde gegen die Verwerfung eines Antrags auf berufsgerichtliche Entscheidung (§ 86 Abs. 1 WPO):
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen


1,0
221 Verfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wurde, nach § 118 Abs. 1 WPO:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........



250,00 €
222 Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........


 50,00 €
   Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine der in § 68 Abs. 1 und § 68a WPO genannten Maßnahmen verhängt worden ist.  
Abschnitt 3
Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
Unterabschnitt 1
Revision
310 Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 127 WPO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO ..........
2,0
311 Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 127 WPO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO
1,0
   Die Gebühr bemisst sich nach der Maßnahme, die Gegenstand des Verfahrens war. Maßgeblich ist die Maßnahme, für die die höchste Gebühr bestimmt ist. Die Gebühr entfällt, wenn die Revision vor Ablauf der Begründungsfrist zurückgenommen wird.  
Unterabschnitt 2
Beschwerde
320 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 107 Abs. 3 Satz 1 WPO:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........


1,0
321 Verfahren über eine Beschwerde gegen den Beschluss, durch den ein vorläufiges Tätigkeits- oder Berufsverbot verhängt wurde, nach § 118 Abs. 1 WPO:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........



300,00 €
322 Verfahren über sonstige Beschwerden im berufsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........


 50,00 €
   Von dem Berufsangehörigen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine der in § 68 Abs. 1 und § 68a WPO genannten Maßnahmen verhängt worden ist.  
Abschnitt 4
Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
400 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........

 50,00 €
Abschnitt 5
Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines
vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 WPO
500 Verfahren über den Antrag auf Aufhebung eines vorläufigen Tätigkeits- oder Berufsverbots nach § 120 Abs. 3 Satz 1 WPO:
Der Antrag wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen ..........


 50,00 €