Synopse zur Änderung an
Wirtschaftsprüferordnung (WPO)

Erstellt am: 01.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
10.08.2021

Verkündet am:
17.08.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 3436
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 59/21
    Urheber: Bundesregierung
    22.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 59/1/21
    22.02.2021
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1001 , S. 78-78

    Beschlüsse:

    S. 78 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (59/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    05.03.2021
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 59/21(B)
    05.03.2021
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/27635
    Urheber: Bundesregierung
    17.03.2021
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/218 , S. 27516-27521

    Beschlüsse:

    S. 27521D - Überweisung (19/27635)
    25.03.2021
  7. Beschlussempfehlung
    BT-Drucksache 19/30942
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    22.06.2021
  8. Bericht
    BT-Drucksache 19/31105
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    23.06.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30755-30757

    Beschlüsse:

    S. 30757C - Annahme in Ausschussfassung (19/27635, 19/30942)
    24.06.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/236 , S. 30757-30757

    Beschlüsse:

    S. 30757C - Annahme in Ausschussfassung (19/27635, 19/30942)
    24.06.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 567/21
    Urheber: Bundestag
    25.06.2021
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1006 , S. 316-316

    Beschlüsse:

    S. 316 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (567/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    25.06.2021
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 567/21(B)
    25.06.2021
Kurzbeschreibung:

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Zweiter Teil - Voraussetzungen für die Berufsausübung | Dritter Abschnitt - Bestellung

(1) Die Bestellung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Bestellung hätte versagt werden müssen.
(2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn Berufsangehörige
1.
nicht eigenverantwortlich tätig sind oder eine Tätigkeit ausüben, die mit dem Beruf nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbar ist und nicht nach § 43a Absatz 3 Satz 2 oder 3 oder § 44a Satz 2 genehmigt ist;
2.
infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben;
3.
aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht nur vorübergehend nicht in der Lage sind, den Beruf ordnungsgemäß auszuüben;
4.
nicht den nach § 54 Absatz 1 notwendigen Versicherungsschutz unterhalten oder diesen innerhalb der letzten fünf Jahre wiederholt mit nennenswerter Dauer nicht aufrechterhalten haben und diese Unterlassung auch zukünftig zu befürchten ist;
5.
sich in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere in Vermögensverfall (§ 16 Abs. 1 Nr. 7) befinden;
6.
keine berufliche Niederlassung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 unterhalten;
7.
nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt haben.
(3) Berufsangehörige, die eine unvereinbare Tätigkeit nach § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 ausüben, haben dies der Wirtschaftsprüferkammer unverzüglich anzuzeigen. Der Wirtschaftsprüferkammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Anstellungsverhältnis vorzulegen.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 4 ist von einem Widerruf abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Berufsangehörigen künftig eigenverantwortlich tätig sein, die nach § 43 Absatz 2 Satz 1, § 43a Absatz 3 Satz 1 oder § 44a Satz 1 unvereinbare Tätigkeit dauernd aufgeben oder die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung künftig laufend unterhalten werden. Den Berufsangehörigen kann hierfür eine angemessene Frist gesetzt werden. Kommen sie ihrer Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so ist der Widerruf der Bestellung auszusprechen. Von einem Widerruf in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 kann abgesehen werden, wenn der Wirtschaftsprüferkammer nachgewiesen wird, dass durch die nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen Dritter nicht gefährdet sind.
(5) (weggefallen)
(6) Sind Berufsangehörige wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung zur Wahrnehmung ihrer Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag der Wirtschaftsprüferkammer einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Anordnung einer Betreuung nach den §§ 1896ff. 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Zum Betreuer soll ein Berufsangehöriger oder eine Berufsangehörige bestellt werden.
(6) Sind Berufsangehörige wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung zur Wahrnehmung ihrer Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, bestellt das Betreuungsgericht auf Antrag der Wirtschaftsprüferkammer einen Betreuer als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Anordnung einer Betreuung nach den §§ 1896ff. 1814 bis 1881 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden. Zum Betreuer soll ein Berufsangehöriger oder eine Berufsangehörige bestellt werden.
(7) Entfällt die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage, sind § 116Abs. 2 bis 4, § 117 Abs. 2 und § 121 entsprechend anzuwenden. Die Anfechtungsklage gegen einen Widerruf aus den Gründen des Absatzes 2 Nr. 4 hat keine aufschiebende Wirkung.