Synopse zur Änderung an
Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Erstellt am: 23.12.2025

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Das Ausschreibungsvolumen nach Teil 3 beträgt
1.
in den Jahren 2023 und 2024 jährlich zwischen 8 000 und 9 000 Megawatt,
2.
in den Jahren 2025 und 2026 jährlich zwischen 3 000 2 500 und 5 000 Megawatt und
3.
ab dem Jahr 2027 jährlich grundsätzlich 4 000 Megawatt.
Das genaue Ausschreibungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf Gebiete und Flächen regelt der Flächenentwicklungsplan nach § 5.
(1) Das Ausschreibungsvolumen nach Teil 3 beträgt
1.
in den Jahren 2023 und 2024 jährlich zwischen 8 000 und 9 000 Megawatt,
2.
in den Jahren 2025 und 2026 jährlich zwischen 3 000 2 500 und 5 000 Megawatt und
3.
ab dem Jahr 2027 jährlich grundsätzlich 4 000 Megawatt.
Das genaue Ausschreibungsvolumen und die Verteilung des Ausschreibungsvolumens auf Gebiete und Flächen regelt der Flächenentwicklungsplan nach § 5.
(2) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 wird beginnend mit dem Jahr 2027 grundsätzlich zur Hälfte auf die zentral voruntersuchten Flächen und zur Hälfte auf die nicht zentral voruntersuchten Flächen verteilt. Die zur Ausschreibung kommenden Flächen Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, sollen dabei grundsätzlich jeweils eine zu installierende Leistung von 500 bis 2 000 Megawatt erlauben.
(2) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1 wird beginnend mit dem Jahr 2027 grundsätzlich zur Hälfte auf die zentral voruntersuchten Flächen und zur Hälfte auf die nicht zentral voruntersuchten Flächen verteilt. Die zur Ausschreibung kommenden Flächen Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, sollen dabei grundsätzlich jeweils eine zu installierende Leistung von 500 bis 2 000 Megawatt erlauben.
(3) Zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. August entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans und mit der in der Eignungsfeststellung nach § 12 Absatz 5 festgestellten zu installierenden Leistung ausgeschrieben.
(4) Nicht zentral voruntersuchte Flächen werden ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. Juni entsprechend den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans ausgeschrieben.

Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen

Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
1.
„Cluster“ die im Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Räume für Windenergieanlagen auf See,
„Beschleunigungsflächen“ Flächen, die für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See nach § 5 besonders geeignet sind, und solche nach § 8a,
2.
„Cluster“ die im Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Räume für Windenergieanlagen auf See,
„clusterinterne Kapazitätsknappheit“ die Überschreitung der Kapazität, die auf einer vorhandenen oder im bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung für die bestehenden Projekte in einem Cluster zur Verfügung steht; als clusterinterne Knappheit gilt es auch, wenn bei einer clusterübergreifenden Anbindung, die in dem vorbehaltlos bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehen ist, die Kapazität durch ein bestehendes Projekt aus einem anderen Cluster überschritten wird, das ausnahmsweise über eine solche clusterübergreifende Anbindung angeschlossen werden kann,
3.
„clusterinterne Kapazitätsknappheit“ die Überschreitung der Kapazität, die auf einer vorhandenen oder im bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung für die bestehenden Projekte in einem Cluster zur Verfügung steht; als clusterinterne Knappheit gilt es auch, wenn bei einer clusterübergreifenden Anbindung, die in dem vorbehaltlos bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehen ist, die Kapazität durch ein bestehendes Projekt aus einem anderen Cluster überschritten wird, das ausnahmsweise über eine solche clusterübergreifende Anbindung angeschlossen werden kann,
„Gebiete“ Bereiche in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Küstenmeer für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden,
4.
„Gebiete“ Bereiche in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Küstenmeer für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden,
„Flächen“ Bereiche innerhalb von Gebieten, auf denen Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, in räumlichem Zusammenhang errichtet werden sollen und für die deshalb eine gemeinsame Ausschreibung erfolgt,
5.
„Flächen“ Bereiche innerhalb von Gebieten, auf denen Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, in räumlichem Zusammenhang errichtet werden sollen und für die deshalb eine gemeinsame Ausschreibung erfolgt,
„Offshore-Anbindungsleitungen“ Anbindungsleitungen von den Netzverknüpfungspunkten an Land zu
a)
den Verknüpfungspunkten zur direkten Anbindung von Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder Umspannplattformen der Übertragungsnetzbetreiber oder
b)
den Umspannanlagen der Betreiber von Windenergieanlagen auf See,
jeweils einschließlich der land- und seeseitig erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen, die unmittelbar und ausschließlich der Errichtung und dem Betrieb der Anbindungsleitungen im Sinne des § 17d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen,
6.
„Offshore-Anbindungsleitungen“ Anbindungsleitungen von den Netzverknüpfungspunkten an Land zu
a)
den Verknüpfungspunkten zur direkten Anbindung von Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder Umspannplattformen der Übertragungsnetzbetreiber oder
b)
den Umspannanlagen der Betreiber von Windenergieanlagen auf See,
jeweils einschließlich der land- und seeseitig erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen, die unmittelbar und ausschließlich der Errichtung und dem Betrieb der Anbindungsleitungen im Sinne des § 17d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen,
„Pilotwindenergieanlage auf See“ die jeweils ersten drei Windenergieanlagen auf See eines Typs, mit denen nachweislich eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation erprobt wird; die Innovation kann insbesondere die Generatorleistung, den Rotordurchmesser, die Nabenhöhe, den Turmtypen oder die Gründungsstruktur betreffen,
7.
„Pilotwindenergieanlage auf See“ die jeweils ersten drei Windenergieanlagen auf See eines Typs, mit denen nachweislich eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation erprobt wird; die Innovation kann insbesondere die Generatorleistung, den Rotordurchmesser, die Nabenhöhe, den Turmtypen oder die Gründungsstruktur betreffen,
„sonstige Energiegewinnungsanlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom auf See aus anderen erneuerbaren Energien als Wind, insbesondere aus Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, oder zur Erzeugung anderer Energieträger, insbesondere Gas, oder anderer Energieformen, insbesondere thermischer Energie,
8.
„sonstige Energiegewinnungsanlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom auf See aus anderen erneuerbaren Energien als Wind, insbesondere aus Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, oder zur Erzeugung anderer Energieträger, insbesondere Gas, oder anderer Energieformen, insbesondere thermischer Energie,
„sonstige Energiegewinnungsbereiche“ Bereiche außerhalb von Gebieten, auf denen Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, in räumlichem Zusammenhang errichtet werden können,
9.
„sonstige Energiegewinnungsbereiche“ Bereiche außerhalb von Gebieten, auf denen Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, in räumlichem Zusammenhang errichtet werden können,
„Testfelder“ Bereiche in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer, in denen im räumlichen Zusammenhang Pilotwindenergieanlagen auf See, Windenergieanlagen auf See oder sonstige Energiegewinnungsanlagen, die an das Netz angeschlossen werden und bei denen Innovationen erprobt werden sollen, errichtet werden sollen und die gemeinsam über eine Testfeld-Anbindungsleitung angebunden werden sollen,
10.
„Testfelder“ Bereiche in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer, in denen im räumlichen Zusammenhang Pilotwindenergieanlagen auf See, Windenergieanlagen auf See oder sonstige Energiegewinnungsanlagen, die an das Netz angeschlossen werden und bei denen Innovationen erprobt werden sollen, errichtet werden sollen und die gemeinsam über eine Testfeld-Anbindungsleitung angebunden werden sollen,
„Testfeld-Anbindungsleitungen“ Testfeld-Anbindungsleitungen im Sinn von § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 6 des Energiewirtschaftsgesetzes,
11.
„Testfeld-Anbindungsleitungen“ Testfeld-Anbindungsleitungen im Sinn von § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 6 des Energiewirtschaftsgesetzes,
„Windenergieanlage auf See“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, die auf See in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen von der Küstenlinie der Bundesrepublik Deutschland aus seewärts errichtet worden ist; als Küstenlinie gilt die in der Karte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1:375 0001 dargestellte Küstenlinie,
12.
„Windenergieanlage auf See“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, die auf See in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen von der Küstenlinie der Bundesrepublik Deutschland aus seewärts errichtet worden ist; als Küstenlinie gilt die in der Karte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1:375 0001 dargestellte Küstenlinie,
 „zentral voruntersuchte Flächen“ Flächen, für die eine zentrale Voruntersuchung nach Teil 2 Abschnitt 2 durch die für die Voruntersuchung zuständige Stelle vor dem Ausschreibungstermin durchgeführt wurde, und
13.
 „zentral voruntersuchte Flächen“ Flächen, für die eine zentrale Voruntersuchung nach Teil 2 Abschnitt 2 durch die für die Voruntersuchung zuständige Stelle vor dem Ausschreibungstermin durchgeführt wurde, und
14.
„zugewiesene Netzanbindungskapazität“ das Recht, eine bestimmte Offshore-Anbindungsleitung bis zu einer bestimmten Leistung für die Übertragung von elektrischer Energie aus Windenergieanlagen auf See zu nutzen.
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
1.
„Cluster“ die im Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Räume für Windenergieanlagen auf See,
„Beschleunigungsflächen“ Flächen, die für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See nach § 5 besonders geeignet sind, und solche nach § 8a,
2.
„Cluster“ die im Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Räume für Windenergieanlagen auf See,
„clusterinterne Kapazitätsknappheit“ die Überschreitung der Kapazität, die auf einer vorhandenen oder im bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung für die bestehenden Projekte in einem Cluster zur Verfügung steht; als clusterinterne Knappheit gilt es auch, wenn bei einer clusterübergreifenden Anbindung, die in dem vorbehaltlos bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehen ist, die Kapazität durch ein bestehendes Projekt aus einem anderen Cluster überschritten wird, das ausnahmsweise über eine solche clusterübergreifende Anbindung angeschlossen werden kann,
3.
„clusterinterne Kapazitätsknappheit“ die Überschreitung der Kapazität, die auf einer vorhandenen oder im bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehenen Offshore-Anbindungsleitung für die bestehenden Projekte in einem Cluster zur Verfügung steht; als clusterinterne Knappheit gilt es auch, wenn bei einer clusterübergreifenden Anbindung, die in dem vorbehaltlos bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehen ist, die Kapazität durch ein bestehendes Projekt aus einem anderen Cluster überschritten wird, das ausnahmsweise über eine solche clusterübergreifende Anbindung angeschlossen werden kann,
„Gebiete“ Bereiche in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Küstenmeer für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden,
4.
„Gebiete“ Bereiche in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder im Küstenmeer für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden,
„Flächen“ Bereiche innerhalb von Gebieten, auf denen Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, in räumlichem Zusammenhang errichtet werden sollen und für die deshalb eine gemeinsame Ausschreibung erfolgt,
5.
„Flächen“ Bereiche innerhalb von Gebieten, auf denen Windenergieanlagen auf See, die an das Netz angeschlossen werden, in räumlichem Zusammenhang errichtet werden sollen und für die deshalb eine gemeinsame Ausschreibung erfolgt,
„Offshore-Anbindungsleitungen“ Anbindungsleitungen von den Netzverknüpfungspunkten an Land zu
a)
den Verknüpfungspunkten zur direkten Anbindung von Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder Umspannplattformen der Übertragungsnetzbetreiber oder
b)
den Umspannanlagen der Betreiber von Windenergieanlagen auf See,
jeweils einschließlich der land- und seeseitig erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen, die unmittelbar und ausschließlich der Errichtung und dem Betrieb der Anbindungsleitungen im Sinne des § 17d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen,
6.
„Offshore-Anbindungsleitungen“ Anbindungsleitungen von den Netzverknüpfungspunkten an Land zu
a)
den Verknüpfungspunkten zur direkten Anbindung von Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder Umspannplattformen der Übertragungsnetzbetreiber oder
b)
den Umspannanlagen der Betreiber von Windenergieanlagen auf See,
jeweils einschließlich der land- und seeseitig erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen, die unmittelbar und ausschließlich der Errichtung und dem Betrieb der Anbindungsleitungen im Sinne des § 17d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes dienen,
„Pilotwindenergieanlage auf See“ die jeweils ersten drei Windenergieanlagen auf See eines Typs, mit denen nachweislich eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation erprobt wird; die Innovation kann insbesondere die Generatorleistung, den Rotordurchmesser, die Nabenhöhe, den Turmtypen oder die Gründungsstruktur betreffen,
7.
„Pilotwindenergieanlage auf See“ die jeweils ersten drei Windenergieanlagen auf See eines Typs, mit denen nachweislich eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation erprobt wird; die Innovation kann insbesondere die Generatorleistung, den Rotordurchmesser, die Nabenhöhe, den Turmtypen oder die Gründungsstruktur betreffen,
„sonstige Energiegewinnungsanlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom auf See aus anderen erneuerbaren Energien als Wind, insbesondere aus Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, oder zur Erzeugung anderer Energieträger, insbesondere Gas, oder anderer Energieformen, insbesondere thermischer Energie,
8.
„sonstige Energiegewinnungsanlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom auf See aus anderen erneuerbaren Energien als Wind, insbesondere aus Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie, oder zur Erzeugung anderer Energieträger, insbesondere Gas, oder anderer Energieformen, insbesondere thermischer Energie,
„sonstige Energiegewinnungsbereiche“ Bereiche außerhalb von Gebieten, auf denen Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, in räumlichem Zusammenhang errichtet werden können,
9.
„sonstige Energiegewinnungsbereiche“ Bereiche außerhalb von Gebieten, auf denen Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, in räumlichem Zusammenhang errichtet werden können,
„Testfelder“ Bereiche in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer, in denen im räumlichen Zusammenhang Pilotwindenergieanlagen auf See, Windenergieanlagen auf See oder sonstige Energiegewinnungsanlagen, die an das Netz angeschlossen werden und bei denen Innovationen erprobt werden sollen, errichtet werden sollen und die gemeinsam über eine Testfeld-Anbindungsleitung angebunden werden sollen,
10.
„Testfelder“ Bereiche in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer, in denen im räumlichen Zusammenhang Pilotwindenergieanlagen auf See, Windenergieanlagen auf See oder sonstige Energiegewinnungsanlagen, die an das Netz angeschlossen werden und bei denen Innovationen erprobt werden sollen, errichtet werden sollen und die gemeinsam über eine Testfeld-Anbindungsleitung angebunden werden sollen,
„Testfeld-Anbindungsleitungen“ Testfeld-Anbindungsleitungen im Sinn von § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 6 des Energiewirtschaftsgesetzes,
11.
„Testfeld-Anbindungsleitungen“ Testfeld-Anbindungsleitungen im Sinn von § 12b Absatz 1 Satz 4 Nummer 6 des Energiewirtschaftsgesetzes,
„Windenergieanlage auf See“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, die auf See in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen von der Küstenlinie der Bundesrepublik Deutschland aus seewärts errichtet worden ist; als Küstenlinie gilt die in der Karte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1:375 0001 dargestellte Küstenlinie,
12.
„Windenergieanlage auf See“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Windenergie, die auf See in einer Entfernung von mindestens drei Seemeilen gemessen von der Küstenlinie der Bundesrepublik Deutschland aus seewärts errichtet worden ist; als Küstenlinie gilt die in der Karte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte Nummer 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1:375 0001 dargestellte Küstenlinie,
 „zentral voruntersuchte Flächen“ Flächen, für die eine zentrale Voruntersuchung nach Teil 2 Abschnitt 2 durch die für die Voruntersuchung zuständige Stelle vor dem Ausschreibungstermin durchgeführt wurde, und
13.
 „zentral voruntersuchte Flächen“ Flächen, für die eine zentrale Voruntersuchung nach Teil 2 Abschnitt 2 durch die für die Voruntersuchung zuständige Stelle vor dem Ausschreibungstermin durchgeführt wurde, und
14.
„zugewiesene Netzanbindungskapazität“ das Recht, eine bestimmte Offshore-Anbindungsleitung bis zu einer bestimmten Leistung für die Übertragung von elektrischer Energie aus Windenergieanlagen auf See zu nutzen.
1
Amtlicher Hinweis: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20359 Hamburg und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.

Teil 2 - Fachplanung und zentrale Voruntersuchung | Abschnitt 1 - Flächenentwicklungsplan

(1) Der Flächenentwicklungsplan trifft fachplanerische Festlegungen für die ausschließliche Wirtschaftszone. Er kann fachplanerische Festlegungen für Gebiete, Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, die zeitliche Reihenfolge der Ausschreibungen der Flächen, die Kalenderjahre der Inbetriebnahmen und die voraussichtlich zu installierende Leistung sowie für Testfelder und sonstige Energiegewinnungsbereiche für das Küstenmeer treffen. Nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund, vertreten durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, und dem zuständigen Land werden die einzelnen Festlegungen für das Küstenmeer näher bestimmt. Das Land stellt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die jeweils dafür erforderlichen Informationen und Unterlagen einschließlich derjenigen, die für die Strategische Umweltprüfung erforderlich sind, zur Verfügung.
(1) Der Flächenentwicklungsplan trifft fachplanerische Festlegungen für die ausschließliche Wirtschaftszone. Er kann fachplanerische Festlegungen für Gebiete, Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, die zeitliche Reihenfolge der Ausschreibungen der Flächen, die Kalenderjahre der Inbetriebnahmen und die voraussichtlich zu installierende Leistung sowie für Testfelder und sonstige Energiegewinnungsbereiche für das Küstenmeer treffen. Nach Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund, vertreten durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, und dem zuständigen Land werden die einzelnen Festlegungen für das Küstenmeer näher bestimmt. Das Land stellt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die jeweils dafür erforderlichen Informationen und Unterlagen einschließlich derjenigen, die für die Strategische Umweltprüfung erforderlich sind, zur Verfügung.
(2) Für den Ausbau von Windenergieanlagen auf See und der hierfür erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen trifft der Flächenentwicklungsplan Festlegungen mit dem Ziel,
1.
die Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erreichen, wobei alle Ausbauziele überschritten werden dürfen,
2.
die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See räumlich geordnet und flächensparsam auszubauen auszubauen, und
3.
eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen zu gewährleisten und Offshore-Anbindungsleitungen im Gleichlauf mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See zu planen, zu errichten, in Betrieb zu nehmen und zu nutzen. nutzen sowie
4.
Beschleunigungsflächen festzulegen.
(2) Für den Ausbau von Windenergieanlagen auf See und der hierfür erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen trifft der Flächenentwicklungsplan Festlegungen mit dem Ziel,
1.
die Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 zu erreichen, wobei alle Ausbauziele überschritten werden dürfen,
2.
die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See räumlich geordnet und flächensparsam auszubauen auszubauen, und
3.
eine geordnete und effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen zu gewährleisten und Offshore-Anbindungsleitungen im Gleichlauf mit dem Ausbau der Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See zu planen, zu errichten, in Betrieb zu nehmen und zu nutzen. nutzen sowie
4.
Beschleunigungsflächen festzulegen.
(3) Der Flächenentwicklungsplan kann für Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, Festlegungen mit dem Ziel treffen, die praktische Erprobung und Umsetzung von innovativen Konzepten für nicht an das Netz angeschlossene Energiegewinnung räumlich geordnet und flächensparsam zu ermöglichen. Der Flächenentwicklungsplan kann Festlegungen nach Satz 1 auch für Leitungen oder Kabel treffen, die Energie oder Energieträger aus Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen aus sonstigen Energiegewinnungsbereichen abführen.

Teil 2 - Fachplanung und zentrale Voruntersuchung | Abschnitt 1 - Flächenentwicklungsplan

(1) Der Flächenentwicklungsplan enthält für den Zeitraum ab dem Jahr 2026 für die ausschließliche Wirtschaftszone und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das Küstenmeer Festlegungen über
1.
Gebiete; im Küstenmeer können Gebiete nur festgelegt werden, wenn das zuständige Land die Gebiete als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat,
2.
Flächen Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, in den nach Nummer 1 festgelegten Gebieten; Gebieten, wobei im Küstenmeer können Flächen nur festgelegt werden, werden können, wenn das zuständige Land die Flächen als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat,
3.
die zeitliche Reihenfolge, in der die festgelegten Flächen zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 und 5 kommen sollen, einschließlich der Benennung der jeweiligen Kalenderjahre, sowie die Festlegung, ob die Fläche zentral voruntersucht werden soll,
4.
die Kalenderjahre einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr, in denen auf den festgelegten Flächen jeweils die bezuschlagten Windenergieanlagen auf See und die entsprechende Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden sollen sowie die Quartale im jeweiligen Kalenderjahr, in welchen der Kabeleinzug der Innerparkverkabelung der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll,
5.
die in den festgelegten Gebieten und auf den festgelegten Flächen jeweils voraussichtlich zu installierende Leistung von Windenergieanlagen auf See,
6.
Standorte von Konverterplattformen, Sammelplattformen und, soweit wie möglich, Umspannanlagen,
7.
Trassen oder Trassenkorridore für Offshore-Anbindungsleitungen,
8.
Orte, an denen die Offshore-Anbindungsleitungen die Grenze zwischen der ausschließlichen Wirtschaftszone und dem Küstenmeer überschreiten,
9.
Trassen oder Trassenkorridore für grenzüberschreitende Stromleitungen,
10.
Trassen oder Trassenkorridore für mögliche Verbindungen der in den Nummern 1, 2, 6, 7 und 9 genannten Anlagen, Trassen oder Trassenkorridore untereinander und
11.
standardisierte Technikgrundsätze und Planungsgrundsätze.
Darüber hinaus kann der Flächenentwicklungsplan wesentliche Zwischenschritte für den gemeinsamen Realisierungsfahrplan nach § 17d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vorgeben.
(1) Der Flächenentwicklungsplan enthält für den Zeitraum ab dem Jahr 2026 für die ausschließliche Wirtschaftszone und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für das Küstenmeer Festlegungen über
1.
Gebiete; im Küstenmeer können Gebiete nur festgelegt werden, wenn das zuständige Land die Gebiete als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat,
2.
Flächen Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, in den nach Nummer 1 festgelegten Gebieten; Gebieten, wobei im Küstenmeer können Flächen nur festgelegt werden, werden können, wenn das zuständige Land die Flächen als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat,
3.
die zeitliche Reihenfolge, in der die festgelegten Flächen zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 2 und 5 kommen sollen, einschließlich der Benennung der jeweiligen Kalenderjahre, sowie die Festlegung, ob die Fläche zentral voruntersucht werden soll,
4.
die Kalenderjahre einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr, in denen auf den festgelegten Flächen jeweils die bezuschlagten Windenergieanlagen auf See und die entsprechende Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden sollen sowie die Quartale im jeweiligen Kalenderjahr, in welchen der Kabeleinzug der Innerparkverkabelung der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See an die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll,
5.
die in den festgelegten Gebieten und auf den festgelegten Flächen jeweils voraussichtlich zu installierende Leistung von Windenergieanlagen auf See,
6.
Standorte von Konverterplattformen, Sammelplattformen und, soweit wie möglich, Umspannanlagen,
7.
Trassen oder Trassenkorridore für Offshore-Anbindungsleitungen,
8.
Orte, an denen die Offshore-Anbindungsleitungen die Grenze zwischen der ausschließlichen Wirtschaftszone und dem Küstenmeer überschreiten,
9.
Trassen oder Trassenkorridore für grenzüberschreitende Stromleitungen,
10.
Trassen oder Trassenkorridore für mögliche Verbindungen der in den Nummern 1, 2, 6, 7 und 9 genannten Anlagen, Trassen oder Trassenkorridore untereinander und
11.
standardisierte Technikgrundsätze und Planungsgrundsätze.
Darüber hinaus kann der Flächenentwicklungsplan wesentliche Zwischenschritte für den gemeinsamen Realisierungsfahrplan nach § 17d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vorgeben.
(2) Der Flächenentwicklungsplan kann
1.
Folgendes festlegen:
a)
küstennah außerhalb von Gebieten Testfelder für insgesamt höchstens 40 Quadratkilometer; Testfelder können im Küstenmeer nur festgelegt werden, wenn das Land den Bereich als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans und zumindest teilweise zu Testzwecken ausgewiesen hat; wird ein Testfeld tatsächlich nicht oder in nur unwesentlichem Umfang genutzt, kann ein späterer Flächenentwicklungsplan die Festlegung des Testfeldes aufheben und stattdessen Gebiete und Flächen einschließlich Beschleunigungsflächen, festlegen,
b)
die Kalenderjahre, in denen auf den festgelegten Testfeldern jeweils erstmals Pilotwindenergieanlagen auf See, Windenergieanlagen auf See oder sonstige Energiegewinnungsanlagen und die entsprechende Testfeld-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden sollen, und
c)
die Kapazität der entsprechenden Testfeld-Anbindungsleitung;
2.
für Gebiete in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer verfügbare Netzanbindungskapazitäten auf vorhandenen oder in den folgenden Jahren noch fertigzustellenden Offshore-Anbindungsleitungen ausweisen, die nach § 95 Absatz 2 Pilotwindenergieanlagen auf See zugewiesen werden können.
Der Flächenentwicklungsplan kann
1.
räumliche Vorgaben für die Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See in Gebieten und in Testfeldern machen; für Gebiete und Testfelder im Küstenmeer können sie in der Verwaltungsvereinbarung nach § 4 Absatz 2 näher bestimmt werden,
2.
die technischen Gegebenheiten der Offshore-Anbindungsleitung oder der Testfeld-Anbindungsleitung benennen und
3.
sich aus diesen Gegebenheiten ergebende technische Voraussetzungen für den Netzanschluss von Pilotwindenergieanlagen auf See benennen.
(2) Der Flächenentwicklungsplan kann
1.
Folgendes festlegen:
a)
küstennah außerhalb von Gebieten Testfelder für insgesamt höchstens 40 Quadratkilometer; Testfelder können im Küstenmeer nur festgelegt werden, wenn das Land den Bereich als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans und zumindest teilweise zu Testzwecken ausgewiesen hat; wird ein Testfeld tatsächlich nicht oder in nur unwesentlichem Umfang genutzt, kann ein späterer Flächenentwicklungsplan die Festlegung des Testfeldes aufheben und stattdessen Gebiete und Flächen einschließlich Beschleunigungsflächen, festlegen,
b)
die Kalenderjahre, in denen auf den festgelegten Testfeldern jeweils erstmals Pilotwindenergieanlagen auf See, Windenergieanlagen auf See oder sonstige Energiegewinnungsanlagen und die entsprechende Testfeld-Anbindungsleitung in Betrieb genommen werden sollen, und
c)
die Kapazität der entsprechenden Testfeld-Anbindungsleitung;
2.
für Gebiete in der ausschließlichen Wirtschaftszone und im Küstenmeer verfügbare Netzanbindungskapazitäten auf vorhandenen oder in den folgenden Jahren noch fertigzustellenden Offshore-Anbindungsleitungen ausweisen, die nach § 95 Absatz 2 Pilotwindenergieanlagen auf See zugewiesen werden können.
Der Flächenentwicklungsplan kann
1.
räumliche Vorgaben für die Errichtung von Pilotwindenergieanlagen auf See in Gebieten und in Testfeldern machen; für Gebiete und Testfelder im Küstenmeer können sie in der Verwaltungsvereinbarung nach § 4 Absatz 2 näher bestimmt werden,
2.
die technischen Gegebenheiten der Offshore-Anbindungsleitung oder der Testfeld-Anbindungsleitung benennen und
3.
sich aus diesen Gegebenheiten ergebende technische Voraussetzungen für den Netzanschluss von Pilotwindenergieanlagen auf See benennen.
(2a) Der Flächenentwicklungsplan kann sonstige Energiegewinnungsbereiche außerhalb von Gebieten festlegen und räumliche sowie technische Vorgaben für Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen, für Leitungen oder Kabel, die Energie oder Energieträger aus diesen abführen, und für deren jeweilige Nebenanlagen machen. Eine Ausweisung von Leitungen oder Kabeln nach Satz 1 in Trassen oder Trassenkorridoren für Offshore-Anbindungsleitungen ist nicht zulässig. Im Küstenmeer können sonstige Energiegewinnungsbereiche nur festgelegt werden, wenn das zuständige Land die sonstigen Energiegewinnungsbereiche als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat. Wird ein sonstiger Energiegewinnungsbereich tatsächlich nicht oder in nur unwesentlichem Umfang genutzt, kann ein späterer Flächenentwicklungsplan die Festlegung des sonstigen Energiegewinnungsbereichs aufheben und stattdessen Gebiete und Flächen Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, festlegen.
(2a) Der Flächenentwicklungsplan kann sonstige Energiegewinnungsbereiche außerhalb von Gebieten festlegen und räumliche sowie technische Vorgaben für Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen, für Leitungen oder Kabel, die Energie oder Energieträger aus diesen abführen, und für deren jeweilige Nebenanlagen machen. Eine Ausweisung von Leitungen oder Kabeln nach Satz 1 in Trassen oder Trassenkorridoren für Offshore-Anbindungsleitungen ist nicht zulässig. Im Küstenmeer können sonstige Energiegewinnungsbereiche nur festgelegt werden, wenn das zuständige Land die sonstigen Energiegewinnungsbereiche als möglichen Gegenstand des Flächenentwicklungsplans ausgewiesen hat. Wird ein sonstiger Energiegewinnungsbereich tatsächlich nicht oder in nur unwesentlichem Umfang genutzt, kann ein späterer Flächenentwicklungsplan die Festlegung des sonstigen Energiegewinnungsbereichs aufheben und stattdessen Gebiete und Flächen Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, festlegen.
(2b) Der Flächenentwicklungsplan legt einen Teil der Flächen zusätzlich als Beschleunigungsflächen fest. Es müssen Beschleunigungsflächen ab dem Jahr 2026 festgelegt werden, die einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023 und der in § 1 Absatz 2 genannten Ziele leisten. Eine Fläche soll als Beschleunigungsfläche festgelegt werden, wenn auf ihr durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Umweltauswirkungen im Sinne von Satz 3 sind abweichend von den Regelungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung nur Auswirkungen auf die Erhaltungsziele im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes oder auf die besonders geschützten Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes. Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen auf See hat voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen, soweit eine Beschleunigungsfläche nicht unter Satz 7 Nummer 1 bis 6 fällt. Die Festlegung als Beschleunigungsfläche erfolgt durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Die Festlegung als Beschleunigungsfläche ist ausgeschlossen, wenn eine Fläche
1.
in einem besonders sensiblen Gebiet liegt,
2.
in einem Natura 2000-Gebiet nach § 7 Absatz 1 Nummer 8 des Bundesnaturschutzgesetzes liegt,
3.
in einem Meeresgebiet liegt, das durch eine Schutzgebietsverordnung nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt ist,
4.
in einem in der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee vom 19. August 2021 (BGBl. I S. 3886) ausgewiesenen Vogelzugkorridor liegt,
5.
innerhalb eines Bereichs mit 8 Kilometern Breite, ausgehend von der äußeren Grenze eines Gebiets nach den Nummern 1 bis 4, liegt, wobei dies für Nummer 1 nicht anzuwenden ist für neue durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ermittelte Gebiete nach Satz 9, oder
6.
in der Ostsee liegt.
Besonders sensible Gebiete im Sinne von Satz 7 Nummer 1 sind das in der Anlage zur Verordnung über die Raumordnung in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee und in der Ostsee ausgewiesene Vorranggebiet Seetaucher und das Vorbehaltsgebiet Schweinswale. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz weitere besonders sensible Gebiete ermitteln.
(2c) Der Flächenentwicklungsplan legt insbesondere für Beschleunigungsflächen und für Infrastrukturgebiete nach § 12j des Energiewirtschaftsgesetzes wirksame und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen oder Regeln für Minderungsmaßnahmen fest, um mögliche negative Umweltauswirkungen zu vermeiden oder, falls dies nicht möglich ist, gegebenenfalls erheblich zu verringern. Der Flächenentwicklungsplan kann auf und außerhalb von Beschleunigungsflächen für ein oder mehrere Pilotprojekte die Möglichkeit vorsehen, dass die Zulassungsbehörde neuartige Minderungsmaßnahmen, deren Wirksamkeit bisher nicht umfassend geprüft wurde, für einen begrenzten Zeitraum anordnen kann. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie überwacht die Wirksamkeit der neuartigen Minderungsmaßnahmen und trifft im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz unverzüglich geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen, soweit die neuartigen Minderungsmaßnahmen sich als nicht wirksam erweisen. Die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 werden bei der Ausübung des Ermessens nach Absatz 2b Satz 3, unter Wahrung der nach Absatz 2b Satz 7 ausgeschlossenen Gebiete, berücksichtigt.
(3) Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie 6 bis 11 und Festlegungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 2a sind unzulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Diese Festlegungen sind insbesondere unzulässig, wenn
1.
sie mit den Erfordernissen der Raumordnung nach § 17 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes nicht übereinstimmen,
2.
sie die Meeresumwelt gefährden,
3.
sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen,
4.
sie die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung beeinträchtigen oder
5.
das Gebiet, die Fläche oder der sonstige Energiegewinnungsbereich nicht mit dem Schutzzweck einer nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Schutzgebietsverordnung vereinbar sind; dabei sind Festlegungen zulässig, wenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck der jeweiligen Schutzgebietsverordnung maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen können oder wenn sie die Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen.
Bei der Abwägung ist das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen und deren Bedeutung für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit nach § 1 Absatz 3 zu berücksichtigen. Soweit das Gebiet oder die Fläche in einem vom Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt, muss die Zulässigkeit der Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nur geprüft werden, soweit zusätzliche oder andere erhebliche Gesichtspunkte erkennbar oder Aktualisierungen und Vertiefungen der Prüfung erforderlich sind. Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen ist bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung zu bestimmen, auf welcher Stufe des mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig zu prüfen sind. Dabei sind Art und Umfang der Umweltauswirkungen, fachliche Erfordernisse sowie Inhalt und Entscheidungsgegenstand des Flächenentwicklungsplans zu berücksichtigen. Die Umweltprüfung ist auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen zu beschränken. Für durch ein Land ausgewiesene Gebiete und Flächen im Küstenmeer stellt das Land sämtliche Informationen und Unterlagen einschließlich derjenigen, die für die Strategische Umweltprüfung erforderlich sind, zur Verfügung, die für die Prüfung benötigt werden, ob die Festlegung dieser Gebiete und Flächen zulässig ist.
(3) Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie 6 bis 11 und Festlegungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 2a sind unzulässig, wenn überwiegende öffentliche oder private Belange entgegenstehen. Diese Festlegungen sind insbesondere unzulässig, wenn
1.
sie mit den Erfordernissen der Raumordnung nach § 17 Absatz 1 des Raumordnungsgesetzes nicht übereinstimmen,
2.
sie die Meeresumwelt gefährden,
3.
sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen,
4.
sie die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung beeinträchtigen oder
5.
das Gebiet, die Fläche oder der sonstige Energiegewinnungsbereich nicht mit dem Schutzzweck einer nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen Schutzgebietsverordnung vereinbar sind; dabei sind Festlegungen zulässig, wenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der für den Schutzzweck der jeweiligen Schutzgebietsverordnung maßgeblichen Bestandteile des Gebietes führen können oder wenn sie die Anforderungen nach § 34 Absatz 3 bis 5 des Bundesnaturschutzgesetzes erfüllen.
Bei der Abwägung ist das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen und deren Bedeutung für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit nach § 1 Absatz 3 zu berücksichtigen. Soweit das Gebiet oder die Fläche in einem vom Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt, muss die Zulässigkeit der Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nur geprüft werden, soweit zusätzliche oder andere erhebliche Gesichtspunkte erkennbar oder Aktualisierungen und Vertiefungen der Prüfung erforderlich sind. Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen ist bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung zu bestimmen, auf welcher Stufe des mehrstufigen Planungs- und Zulassungsprozesses bestimmte Umweltauswirkungen schwerpunktmäßig zu prüfen sind. Dabei sind Art und Umfang der Umweltauswirkungen, fachliche Erfordernisse sowie Inhalt und Entscheidungsgegenstand des Flächenentwicklungsplans zu berücksichtigen. Die Umweltprüfung ist auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen zu beschränken. Für durch ein Land ausgewiesene Gebiete und Flächen im Küstenmeer stellt das Land sämtliche Informationen und Unterlagen einschließlich derjenigen, die für die Strategische Umweltprüfung erforderlich sind, zur Verfügung, die für die Prüfung benötigt werden, ob die Festlegung dieser Gebiete und Flächen zulässig ist.
(4) Im Flächenentwicklungsplan werden einzelne Flächen nach Absatz 1 Nummer 2 und gebietsübergreifend die zeitliche Reihenfolge, in der die Flächen zur Ausschreibung kommen sollen, mit dem Ziel festgelegt, dass ab dem Jahr 2026 Windenergieanlagen auf See auf diesen Flächen in Betrieb genommen und zeitgleich die zur Anbindung dieser Flächen jeweils erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen fertiggestellt werden sowie jeweils vorhandene Offshore-Anbindungsleitungen effizient genutzt und ausgelastet werden. Kriterien für die Festlegung der Flächen und die zeitliche Reihenfolge ihrer Ausschreibung sind insbesondere
1.
die effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Flächenentwicklungsplans
a)
bereits vorhanden sind oder
b)
im Offshore-Netzentwicklungsplan Netzentwicklungsplan vorbehaltlos bestätigt sind,
2.
die geordnete und effiziente Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Nutzung und Auslastung für die im Jahr 2026 und in den folgenden Jahren noch fertigzustellenden Offshore-Anbindungsleitungen und Netzverknüpfungspunkte an Land; hierbei werden auch die Planung und der tatsächliche Ausbau von Netzen an Land berücksichtigt,
3.
die räumliche Nähe zur Küste und
4.
die voraussichtlich zu installierende Leistung auf einer Fläche und die sich daraus ergebende Eignung der Fläche für eine kosteneffiziente Stromerzeugung.
(4) Im Flächenentwicklungsplan werden einzelne Flächen nach Absatz 1 Nummer 2 und gebietsübergreifend die zeitliche Reihenfolge, in der die Flächen zur Ausschreibung kommen sollen, mit dem Ziel festgelegt, dass ab dem Jahr 2026 Windenergieanlagen auf See auf diesen Flächen in Betrieb genommen und zeitgleich die zur Anbindung dieser Flächen jeweils erforderlichen Offshore-Anbindungsleitungen fertiggestellt werden sowie jeweils vorhandene Offshore-Anbindungsleitungen effizient genutzt und ausgelastet werden. Kriterien für die Festlegung der Flächen und die zeitliche Reihenfolge ihrer Ausschreibung sind insbesondere
1.
die effiziente Nutzung und Auslastung der Offshore-Anbindungsleitungen, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Flächenentwicklungsplans
a)
bereits vorhanden sind oder
b)
im Offshore-Netzentwicklungsplan Netzentwicklungsplan vorbehaltlos bestätigt sind,
2.
die geordnete und effiziente Planung, Errichtung, Inbetriebnahme, Nutzung und Auslastung für die im Jahr 2026 und in den folgenden Jahren noch fertigzustellenden Offshore-Anbindungsleitungen und Netzverknüpfungspunkte an Land; hierbei werden auch die Planung und der tatsächliche Ausbau von Netzen an Land berücksichtigt,
3.
die räumliche Nähe zur Küste und
4.
die voraussichtlich zu installierende Leistung auf einer Fläche und die sich daraus ergebende Eignung der Fläche für eine kosteneffiziente Stromerzeugung.
(5) Im Flächenentwicklungsplan werden die Gebiete sowie die Flächen und die zeitliche Reihenfolge nach Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 4 so festgelegt, dass die Vorgaben des § 2a eingehalten werden, wobei Abweichungen zulässig sind, solange die Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 erreicht werden. Die Festlegungen im Flächenentwicklungsplan stellen sicher, dass in den Gebotsterminen ab dem Jahr 2026 Flächen ausgeschrieben werden, die einen stetigen Zubau gewährleisten. Zwischen dem Kalenderjahr der Ausschreibung für eine Fläche und dem Kalenderjahr der Inbetriebnahme der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche müssen mindestens so viele Monate liegen, dass die Realisierungsfristen nach § 81 eingehalten werden können.
(6) Eine Festlegung von Gebieten oder Flächen in einem nach § 57 des Bundesnaturschutzgesetzes ausgewiesenen Schutzgebiet darf erst erfolgen, wenn die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 ohne diese Gebiete oder Flächen nicht erreicht werden können.

Teil 2 - Fachplanung und zentrale Voruntersuchung | Abschnitt 1 - Flächenentwicklungsplan

(1) Der Flächenentwicklungsplan kann auf Vorschlag des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie oder der Bundesnetzagentur geändert oder fortgeschrieben werden. Die Entscheidung über Zeitpunkt und Umfang eines Verfahrens zur Änderung oder Fortschreibung erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und der Bundesnetzagentur.
(2) Der Flächenentwicklungsplan wird nach Maßgabe von § 5 geändert oder fortgeschrieben, wenn zur Erreichung der Ziele nach § 4 die Festlegung anderer oder weiterer Gebiete und Flächen Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, oder eine Änderung der zeitlichen Reihenfolge der zentralen Voruntersuchung der Flächen erforderlich ist oder wenn die folgenden Vorschriften es vorsehen, mindestens jedoch alle vier Jahre.
(2) Der Flächenentwicklungsplan wird nach Maßgabe von § 5 geändert oder fortgeschrieben, wenn zur Erreichung der Ziele nach § 4 die Festlegung anderer oder weiterer Gebiete und Flächen Flächen, einschließlich Beschleunigungsflächen, oder eine Änderung der zeitlichen Reihenfolge der zentralen Voruntersuchung der Flächen erforderlich ist oder wenn die folgenden Vorschriften es vorsehen, mindestens jedoch alle vier Jahre.
(3) Bei Fortschreibungen des Flächenentwicklungsplans über das Jahr 2030 hinaus können auch Festlegungen zu einer Nachnutzung und erneuten Ausschreibung von Flächen getroffen werden, die bereits für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See genutzt werden.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die Bundesnetzagentur machen die Einleitung eines Verfahrens zur Änderung oder Fortschreibung und deren voraussichtlichen Umfang nach § 98 Nummer 1 und 2 bekannt. § 6 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in Abstimmung mit der Bundesnetzagentur auf einzelne Verfahrensschritte verzichten, wenn von deren Durchführung keine wesentlichen Erkenntnisse für die Änderung oder Fortschreibung zu erwarten sind, oder bei einer nur geringfügigen Änderung oder Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans. Die Beteiligung der betroffenen Behörden und der Öffentlichkeit kann in diesen Fällen schriftlich oder elektronisch erfolgen; die Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleiben unberührt.

Teil 2 - Fachplanung und zentrale Voruntersuchung | Abschnitt 2 - Zentrale Voruntersuchung von Flächen

(1) Die zentrale Voruntersuchung von im Flächenentwicklungsplan festgelegten Flächen außerhalb von Beschleunigungsflächen nach den §§ 10 bis 12 erfolgt in der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Reihenfolge mit dem Ziel, für die Ausschreibungen zentral voruntersuchter Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5
1.
den Bietern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine wettbewerbliche Bestimmung des Gebots nach § 51 ermöglichen, und
2.
die Eignung der Flächen festzustellen und einzelne Untersuchungsgegenstände vorab zu prüfen, um das anschließende Plangenehmigungsverfahren nach Teil 4 in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz im Küstenmeer für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf diesen Flächen zu beschleunigen.
(1) Die zentrale Voruntersuchung von im Flächenentwicklungsplan festgelegten Flächen außerhalb von Beschleunigungsflächen nach den §§ 10 bis 12 erfolgt in der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Reihenfolge mit dem Ziel, für die Ausschreibungen zentral voruntersuchter Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5
1.
den Bietern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine wettbewerbliche Bestimmung des Gebots nach § 51 ermöglichen, und
2.
die Eignung der Flächen festzustellen und einzelne Untersuchungsgegenstände vorab zu prüfen, um das anschließende Plangenehmigungsverfahren nach Teil 4 in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz im Küstenmeer für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf diesen Flächen zu beschleunigen.
(2) Eine Fläche ist zentral voruntersucht, wenn die Informationen zu der Fläche nach § 10 Absatz 1 vorliegen und die Eignung der Fläche sowie die darauf zu installierende Leistung nach § 12 Absatz 5 festgestellt sind.
(3) Die zentrale Voruntersuchung von Flächen wird zeitlich so durchgeführt, dass vor der Bekanntmachung der Ausschreibung in einem Kalenderjahr nach § 50 die Voruntersuchung mindestens derjenigen Flächen abgeschlossen ist, die nach dem Flächenentwicklungsplan in diesem Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen. Soweit möglich, soll vor der Bekanntmachung der Ausschreibung in einem Kalenderjahr nach § 50 die zentrale Voruntersuchung auch derjenigen Flächen abgeschlossen sein, die nach dem Flächenentwicklungsplan im darauffolgenden Kalenderjahr zur Ausschreibung kommen sollen. Soweit dies zur Einhaltung der Vorgaben nach den Sätzen 1 und 2 erforderlich ist, kann die zentrale Voruntersuchung von Flächen bereits auf Grundlage eines Entwurfs des Flächenentwicklungsplans nach § 6 Absatz 4 Satz 2 oder eines Vorentwurfs nach § 6 Absatz 2 Satz 1 begonnen werden.

Teil 2 - Fachplanung und zentrale Voruntersuchung | Abschnitt 2 - Zentrale Voruntersuchung von Flächen

(1) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle macht die Einleitung des Verfahrens zur zentralen Voruntersuchung einer Fläche nach § 98 bekannt.
(2) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle führt unverzüglich nach Bekanntgabe der Einleitung des Verfahrens einen Anhörungstermin durch. In dem Anhörungstermin sollen Gegenstand und Umfang der Maßnahmen zur zentralen Voruntersuchung nach § 10 Absatz 1 erörtert werden. Insbesondere soll erörtert werden, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad Angaben in den Umweltbericht nach § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufzunehmen sind. Der Anhörungstermin ist zugleich Besprechung im Sinn des § 39 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Die Behörden, deren Aufgabenbereich berührt ist, die Träger öffentlicher Belange und die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Umweltvereinigungen werden von der für die Voruntersuchung zuständigen Stelle zum Anhörungstermin geladen. Die Ladung kann elektronisch erfolgen. Die Anhörung ist öffentlich; die Unterrichtung der Öffentlichkeit über den Anhörungstermin erfolgt nach § 98. Der Anhörungstermin kann gemeinsam mit dem Termin nach § 6 Absatz 3 erfolgen.
(2a) Sind Informationen im Sinn von § 39 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, kann die in § 39 Absatz 4 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung von Informationen durch Mitteilung der Verfügbarkeit der Informationen im Internet ersetzt werden. In begründeten Fällen werden die Informationen durch Versendung zur Verfügung gestellt. Hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen.
(3) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle legt auf Grundlage der Ergebnisse des Anhörungstermins einen Untersuchungsrahmen für die zentrale Voruntersuchung der Fläche nach pflichtgemäßem Ermessen fest.
(4) Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle erstellt die Informationen nach § 10 Absatz 1 unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Anhörungstermin, prüft die Eignung nach § 10 Absatz 2 und bestimmt die zu installierende Leistung nach § 10 Absatz 3. Sind der Planentwurf und der Umweltbericht im Sinn des § 40 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, kann die in § 41 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehene Bereitstellung des Planentwurfs und des Umweltberichts durch Mitteilung der Verfügbarkeit der Informationen und Unterlagen im Internet ersetzt werden. In begründeten Fällen werden die Informationen und Unterlagen durch Versendung zur Verfügung gestellt. Hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen.
(5) Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 5 geeignet ist, werden als Grundlage für die spätere Ausschreibung durch die Bundesnetzagentur dieses Ergebnis und die zu installierende Leistung auf dieser Fläche durch Rechtsverordnung festgestellt. Zugleich wird in der Rechtsverordnung entsprechend § 1 Absatz 3 festgestellt, dass die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf der zentral voruntersuchten Fläche aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit erforderlich ist. Die Eignungsfeststellung nach Satz 1 kann Vorgaben für das spätere Vorhaben beinhalten, wenn andernfalls durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche Beeinträchtigungen der Kriterien und Belange nach § 10 Absatz 2 zu besorgen sind. Die Vorgaben für das spätere Vorhaben nach Satz 3 können insbesondere die Bauausführung, die Art und den Umfang der Bebauung der Fläche, die Lage der Bebauung auf der Fläche sowie den Betrieb der Windenergieanlagen auf See betreffen. Zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 wird ermächtigt
1.
bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie ohne Zustimmung des Bundesrates und
2.
bei Flächen im Küstenmeer die Landesregierung des Landes, in dem sich das Küstenmeer befindet.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 5 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen. Sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen hat, kann die Bundesnetzagentur diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie weiter übertragen. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von einer Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle legt im Anschluss an die Eignungsfeststellung durch Rechtsverordnung die Informationen nach § 44 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einsicht aus. Sie macht Ort und Zeit der Auslegung nach § 98 bekannt.
(5) Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 5 geeignet ist, werden als Grundlage für die spätere Ausschreibung durch die Bundesnetzagentur dieses Ergebnis und die zu installierende Leistung auf dieser Fläche durch Rechtsverordnung festgestellt. Zugleich wird in der Rechtsverordnung entsprechend § 1 Absatz 3 festgestellt, dass die Realisierung von Windenergieanlagen auf See auf der zentral voruntersuchten Fläche aus Gründen eines überragenden öffentlichen Interesses und im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit erforderlich ist. Die Eignungsfeststellung nach Satz 1 kann Vorgaben für das spätere Vorhaben beinhalten, wenn andernfalls durch die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf dieser Fläche Beeinträchtigungen der Kriterien und Belange nach § 10 Absatz 2 zu besorgen sind. Die Vorgaben für das spätere Vorhaben nach Satz 3 können insbesondere die Bauausführung, die Art und den Umfang der Bebauung der Fläche, die Lage der Bebauung auf der Fläche sowie den Betrieb der Windenergieanlagen auf See betreffen. Zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 1 wird ermächtigt
1.
bei Flächen in der ausschließlichen Wirtschaftszone das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie ohne Zustimmung des Bundesrates und
2.
bei Flächen im Küstenmeer die Landesregierung des Landes, in dem sich das Küstenmeer befindet.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Satz 5 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen. Sofern das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen hat, kann die Bundesnetzagentur diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie weiter übertragen. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von einer Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. Die für die Voruntersuchung zuständige Stelle legt im Anschluss an die Eignungsfeststellung durch Rechtsverordnung die Informationen nach § 44 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zur Einsicht aus. Sie macht Ort und Zeit der Auslegung nach § 98 bekannt.
(6) Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung nach Teil 3 Abschnitt 5 nicht geeignet ist, macht die für die Voruntersuchung zuständige Stelle dieses Ergebnis nach § 98 bekannt. Sie übermittelt dieses Ergebnis schriftlich oder elektronisch dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber. Es erfolgt eine Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans nach § 8.
(7) Lässt die Bundesnetzagentur die zentrale Voruntersuchung nach § 11 Absatz 1 durch eine andere Behörde im Auftrag wahrnehmen, übermittelt diese zum Abschluss des Verfahrens die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen aus der zentralen Voruntersuchung und die festgestellte zu installierende Leistung nach Absatz 5 unverzüglich im Anschluss an die Bekanntmachung nach Absatz 5 an die Bundesnetzagentur, sofern die Eignung der Fläche festgestellt wurde. Die Übermittlung kann elektronisch erfolgen.

Teil 3 - Ausschreibungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Sofern die Netzanbindungskapazität einer Offshore-Anbindungsleitung nicht vollständig durch zugewiesene Netzanbindungskapazität oder Netzanbindungszusagen nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes in der am 28. Dezember 2023 geltenden Fassung gebunden ist, kann die Bundesnetzagentur die auf der Offshore-Anbindungsleitung verbleibende Netzanbindungskapazität den an die Offshore-Anbindungsleitung angeschlossenen Windenergieanlagen auf See proportional zu ihrer zugewiesenen oder zugesagten Netzanbindungskapazität befristet zur zusätzlichen Nutzung zuweisen, sofern
1.
die Kapazität nach einer Prognose der Bundesnetzagentur mindestens für die Dauer von sechs Monaten ungenutzt wäre und
2.
maximal 15 Prozent der insgesamt auf der Offshore-Anbindungsleitung verfügbaren Netzanbindungskapazität betroffen sind.
Die Zuweisung nach Satz 1 ist befristet bis spätestens zum Ablauf des Zeitpunkts, der in § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes für die jeweiligen Windenergieanlagen auf See festgelegt ist. Auf übereinstimmende Erklärung aller Betreiber der angeschlossenen Windenergieanlagen auf See kann die Bundesnetzagentur eine von der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abweichende Verteilung der Kapazität auf die angeschlossenen Windenergieanlagen auf See vornehmen. Die Bundesnetzagentur kann ferner eine von der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abweichende Verteilung vornehmen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist.
(1) Sofern die Netzanbindungskapazität einer Offshore-Anbindungsleitung nicht vollständig durch zugewiesene Netzanbindungskapazität oder Netzanbindungszusagen nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes in der am 28. Dezember 2023 geltenden Fassung gebunden ist, kann die Bundesnetzagentur die auf der Offshore-Anbindungsleitung verbleibende Netzanbindungskapazität den an die Offshore-Anbindungsleitung angeschlossenen Windenergieanlagen auf See proportional zu ihrer zugewiesenen oder zugesagten Netzanbindungskapazität befristet zur zusätzlichen Nutzung zuweisen, sofern
1.
die Kapazität nach einer Prognose der Bundesnetzagentur mindestens für die Dauer von sechs Monaten ungenutzt wäre und
2.
maximal 15 Prozent der insgesamt auf der Offshore-Anbindungsleitung verfügbaren Netzanbindungskapazität betroffen sind.
Die Zuweisung nach Satz 1 ist befristet bis spätestens zum Ablauf des Zeitpunkts, der in § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes für die jeweiligen Windenergieanlagen auf See festgelegt ist. Auf übereinstimmende Erklärung aller Betreiber der angeschlossenen Windenergieanlagen auf See kann die Bundesnetzagentur eine von der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abweichende Verteilung der Kapazität auf die angeschlossenen Windenergieanlagen auf See vornehmen. Die Bundesnetzagentur kann ferner eine von der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abweichende Verteilung vornehmen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist.
(2) Die Bundesnetzagentur entscheidet über einen Antrag auf ergänzende Kapazitätszuweisung innerhalb von drei Monaten, sofern das Repowering nach § 89 nicht zu einer Erhöhung der Kapazität einer Anlage um mehr als 15 Prozent führt. Dies gilt nicht bei begründeten Sicherheitsbedenken oder einer technischen Inkompatibilität mit Netzkomponenten.

Teil 3 - Ausschreibungen | Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Ausschreibungsbedingungen nach den §§ 30 bis 35a, 55 und 55a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind anzuwenden, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes regeln. Hierbei tritt für die Ausschreibungen nach Abschnitt 5, sofern die Ausschreibung nach § 14 Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils an die Stelle der Bundesnetzagentur.
(2) Die für die Ausschreibung zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn seine Bezuschlagung oder der Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt. Unionsfremde Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen Bietern gleich. Ein Bieter hat auf Anforderung der ausschreibenden Stelle innerhalb von vier Wochen die zur Prüfung nach Satz 1 notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfeldern. § 34a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist nicht anzuwenden.
(2) Die für die Ausschreibung zuständige Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgesetzes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn seine Bezuschlagung oder der Betrieb der gebotsgegenständlichen Anlage die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt. Unionsfremde Bieter aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation stehen unionsansässigen Bietern gleich. Ein Bieter hat auf Anforderung der ausschreibenden Stelle innerhalb von vier Wochen die zur Prüfung nach Satz 1 notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfeldern. § 34a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist nicht anzuwenden.

Teil 3 - Ausschreibungen | Abschnitt 5 - Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen | Unterabschnitt 2 - Bestimmungen zur Zahlung

Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden anteilig für den Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit insbesondere für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes, für den Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat insbesondere zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen, als Einnahmen des Bundeshaushalts zu Transformationszwecken sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes verwendet. Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden abweichend von Satz 1 für Ausschreibungen im Jahr 2023 anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes, zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen, als Einnahmen des Bundeshaushalts sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes verwendet.
(+++ § 57: Zur Geltung vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 +++)

Teil 3 - Ausschreibungen | Abschnitt 5 - Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen | Unterabschnitt 2 - Bestimmungen zur Zahlung

(1) Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnaturschutzkomponente an den Bundeshaushalt. Die Mittel aus der Zahlung sind zweckgebunden insbesondere für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirtschaftet. Die Verpflichtungen nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.
(1) Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnaturschutzkomponente an den Bundeshaushalt. Die Mittel aus der Zahlung sind zweckgebunden insbesondere für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirtschaftet. Die Verpflichtungen nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.
(2) Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Fischereikomponente an den Bundeshaushalt. Die Mittel aus der Zahlung sind zweckgebunden insbesondere für Maßnahmen zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat bewirtschaftet.
(2) Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Fischereikomponente an den Bundeshaushalt. Die Mittel aus der Zahlung sind zweckgebunden insbesondere für Maßnahmen zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Landwirtschaft Heimat bewirtschaftet.
(3) Sind die Einnahmen für die Meeresnaturschutzkomponente nach Absatz 1 und § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und die Fischereikomponente nach Absatz 2 und § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 aus Ausschreibungen nach Teil 3 Abschnitt 2 und 5 in einem Ausschreibungsjahr für die Meeresschutz- und Fischereikomponente insgesamt höher als 200 Millionen Euro, fließen die diesen Betrag übersteigenden Einnahmen in den Jahren 2025 und 2026 als Transformationskomponente an den Bundeshaushalt.
(4) Für Ausschreibungen im Jahr 2023 leistet der bezuschlagte Bieter innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags abweichend von Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 eine Zahlung von 3,125 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnaturschutzkomponente, eine Zahlung von 1 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Fischereikomponente und eine Zahlung in Höhe von 5,875 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Transformationskomponente an den Bundeshaushalt.
(+++ § 58 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 +++)
(+++ § 58 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 +++)
(+++ § 58 Abs. 3: Zur Geltung vgl. § 23 Abs. 1 Satz 3 +++)

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 1 - Zulassung von Einrichtungen

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen bedürfen der Planfeststellung. Abweichend von Satz 1 bedürfen die wesentliche Änderung von Einrichtungen sowie die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen auf Beschleunigungsflächen und zentral voruntersuchten Flächen, die den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 entsprechen, sowie die Errichtung und der Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen und Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, Energiegewinnungsanlagen der Plangenehmigung.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen bedürfen der Planfeststellung. Abweichend von Satz 1 bedürfen die wesentliche Änderung von Einrichtungen sowie die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen auf Beschleunigungsflächen und zentral voruntersuchten Flächen, die den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 entsprechen, sowie die Errichtung und der Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen und Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, Energiegewinnungsanlagen der Plangenehmigung.
(2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde sowie Plangenehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie; Hydrographie dieses ist für Zulassungsverfahren auch nach Plangenehmigungsbehörde. diesem Gesetz zugleich Anlaufstelle nach Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023.
(2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde sowie Plangenehmigungsbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie; Hydrographie dieses ist für Zulassungsverfahren auch nach Plangenehmigungsbehörde. diesem Gesetz zugleich Anlaufstelle nach Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023.
(3) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 1 - Zulassung von Einrichtungen

(1) Der Plan umfasst zusätzlich zu den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
1.
den Nachweis über die Erteilung eines Zuschlags auf der betreffenden Fläche oder über die Erteilung einer Antragsberechtigung auf dem betreffenden Bereich, wenn sich der Plan auf Windenergieanlagen auf See oder sonstige Energiegewinnungslagen bezieht,
2.
eine Darstellung der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen,
3.
einen Zeit- und Maßnahmenplan bis zur Außerbetriebnahme, einschließlich der Beseitigung als Grundlage für eine Entscheidung nach § 69 Absatz 2,
4.
den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wobei hierfür die Unterlagen nach § 10 Absatz 1 verwendet werden können, sofern für das Vorhaben eine UVP-Pflicht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anderenfalls ist eine umweltfachliche Stellungnahme einzureichen, und
5.
auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde Gutachten eines anerkannten Sachverständigen zur Frage, ob die Anlage und ihr Betrieb dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entsprechen.
(2) Reichen Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestätigt die Vollständigkeit des Antrags auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens schriftlich oder elektronisch innerhalb von 45 Tagen nach Einreichung der Unterlagen durch den Träger des Vorhabens. Der Antrag ist vollständig, wenn die Angaben und Unterlagen für die Prüfung nicht ausreichen. Anderenfalls fordert das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Unterlagen aus, auf, so hat sie unverzüglich den Antrag zu vervollständigen, und setzt ihm hierfür eine Frist. Kommt der Träger des Vorhabens auf Verlangen dieser Aufforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie nicht innerhalb der einer von dieser gesetzten angemessenen Frist zu ergänzen. Kommt der Träger des Vorhabens dem nicht nach, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Antrag ablehnen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann ein eine Verlangen Aufforderung nach Satz 1 3 nur einmalig und innerhalb von sechs Wochen 45 Tagen nach Einreichung der Unterlagen durch den Träger des Vorhabens erklären. Der Antrag gilt als vollständig, wenn das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Ablauf von 45 Tagen keine Unterlagen nach Satz 3 nachgefordert hat.
(2) Reichen Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bestätigt die Vollständigkeit des Antrags auf Durchführung des Planfeststellungsverfahrens schriftlich oder elektronisch innerhalb von 45 Tagen nach Einreichung der Unterlagen durch den Träger des Vorhabens. Der Antrag ist vollständig, wenn die Angaben und Unterlagen für die Prüfung nicht ausreichen. Anderenfalls fordert das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Träger des Vorhabens unter Bezeichnung der fehlenden Angaben und Unterlagen aus, auf, so hat sie unverzüglich den Antrag zu vervollständigen, und setzt ihm hierfür eine Frist. Kommt der Träger des Vorhabens auf Verlangen dieser Aufforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie nicht innerhalb der einer von dieser gesetzten angemessenen Frist zu ergänzen. Kommt der Träger des Vorhabens dem nicht nach, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Antrag ablehnen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann ein eine Verlangen Aufforderung nach Satz 1 3 nur einmalig und innerhalb von sechs Wochen 45 Tagen nach Einreichung der Unterlagen durch den Träger des Vorhabens erklären. Der Antrag gilt als vollständig, wenn das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Ablauf von 45 Tagen keine Unterlagen nach Satz 3 nachgefordert hat.
(3) § 73 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie tritt. Auf die Auslegung der Unterlagen ist nach § 98 Nummer 1 hinzuweisen. § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die von dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu setzende Frist nach § 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Wochen nicht überschreiten darf. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann von Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes elektronisch zu übermitteln.
(3) § 73 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie tritt. Auf die Auslegung der Unterlagen ist nach § 98 Nummer 1 hinzuweisen. § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die von dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu setzende Frist nach § 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Wochen nicht überschreiten darf. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann von Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, verlangen, ihre Stellungnahmen nach § 73 Absatz 2 und 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes elektronisch zu übermitteln.
(4) Um eine zügige Durchführung das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu ermöglichen, kann die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens nach Anhörung angemessene Fristen vorgeben. Werden die Fristen nicht eingehalten, kann die Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen.
(5) Ist der UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, kann die in § 17 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung geforderte Übermittlung des UVP-Berichts durch Mitteilung der Verfügbarkeit des UVP-Berichts im Internet ersetzt werden. In begründeten Fällen wird der Bericht durch Versendung zur Verfügung gestellt. Hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen.
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 1 - Zulassung von Einrichtungen

(1) Der Träger des Vorhabens hat die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem jeweils geltenden „Standard Konstruktion – Mindestanforderungen an die konstruktive Ausführung von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ)“ sicherzustellen. Der Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens eines akkreditierten Zertifizierers inklusive der darin referenzierten Unterlagen spätestens zwölf Wochen vor dem geplanten Baubeginn zu erbringen und beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Plausibilisierung einzureichen.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann, unter Berücksichtigung des vom Träger des Vorhabens vorgelegten Zeit- und Maßnahmenplans, im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung zur Sicherstellung einer zügigen Errichtung und Inbetriebnahme des Vorhabens sowie eines Betriebs der Windenergieanlagen auf See, der eine effektive Nutzung und Auslastung der zugewiesenen Netzanbindungskapazität gewährleistet, Maßnahmen bestimmen und Fristen vorgeben, bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein müssen. Für Pilotwindenergieanlagen auf See kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie eine angemessene Frist für den Beginn der Errichtung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens setzen.
(3) Der Plan darf nur festgestellt und die Plangenehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1.
die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbesondere
a)
eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinn des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) nicht zu besorgen ist und
b)
kein nachgewiesenes signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko von Vögeln mit Windenergieanlagen besteht, das nicht durch Schutzmaßnahmen gemindert werden kann, und
2.
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird,
3.
die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung nicht beeinträchtigt wird,
4.
der Plan oder die Plangenehmigung mit vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten vereinbar ist,
5.
der Plan oder die Plangenehmigung mit bestehenden und geplanten Kabel-, Offshore-Anbindungs-, Rohr- und sonstigen Leitungen vereinbar ist,
6.
der Plan oder die Plangenehmigung mit bestehenden und geplanten Standorten von Konverterplattformen oder Umspannanlagen vereinbar ist,
7.
die Verpflichtung nach § 90 Absatz 2 wirksam erklärt wurde, wenn sich der Plan oder die Plangenehmigung auf Windenergieanlagen auf See oder auf sonstige Energiegewinnungsanlagen bezieht, und
8.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz und sonstige zwingende öffentlich-rechtliche Bestimmungen eingehalten werden.
Das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen und deren Bedeutung für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit nach § 1 Absatz 3 ist zu berücksichtigen. Der Plan darf zudem nur festgestellt und die Plangenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Vorhabenträger
1.
bei Windenergieanlagen auf See über einen Zuschlag nach den §§ 20, 21, 54 oder nach § 34 für die Fläche, auf die sich der Plan bezieht, verfügt oder
2.
bei Windenergieanlagen auf See und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, über eine Antragsberechtigung für den Bereich, auf den sich der Plan bezieht, verfügt.
Verfügt der Vorhabenträger über einen Zuschlag nach § 54, müssen Belange nach Satz 1 nur geprüft werden, soweit gegenüber der Voruntersuchung der Fläche zusätzliche oder andere erhebliche Gesichtspunkte erkennbar oder Aktualisierungen und Vertiefungen der bei der Voruntersuchung erfolgten Prüfung erforderlich sind, insbesondere aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens auf der Fläche.
(3) Der Plan darf nur festgestellt und die Plangenehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1.
die Meeresumwelt nicht gefährdet wird, insbesondere
a)
eine Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinn des Artikels 1 Absatz 1 Nummer 4 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799) nicht zu besorgen ist und
b)
kein nachgewiesenes signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko von Vögeln mit Windenergieanlagen besteht, das nicht durch Schutzmaßnahmen gemindert werden kann, und
2.
die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird,
3.
die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung nicht beeinträchtigt wird,
4.
der Plan oder die Plangenehmigung mit vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten vereinbar ist,
5.
der Plan oder die Plangenehmigung mit bestehenden und geplanten Kabel-, Offshore-Anbindungs-, Rohr- und sonstigen Leitungen vereinbar ist,
6.
der Plan oder die Plangenehmigung mit bestehenden und geplanten Standorten von Konverterplattformen oder Umspannanlagen vereinbar ist,
7.
die Verpflichtung nach § 90 Absatz 2 wirksam erklärt wurde, wenn sich der Plan oder die Plangenehmigung auf Windenergieanlagen auf See oder auf sonstige Energiegewinnungsanlagen bezieht, und
8.
andere Anforderungen nach diesem Gesetz und sonstige zwingende öffentlich-rechtliche Bestimmungen eingehalten werden.
Das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen und deren Bedeutung für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit nach § 1 Absatz 3 ist zu berücksichtigen. Der Plan darf zudem nur festgestellt und die Plangenehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Vorhabenträger
1.
bei Windenergieanlagen auf See über einen Zuschlag nach den §§ 20, 21, 54 oder nach § 34 für die Fläche, auf die sich der Plan bezieht, verfügt oder
2.
bei Windenergieanlagen auf See und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden, über eine Antragsberechtigung für den Bereich, auf den sich der Plan bezieht, verfügt.
Verfügt der Vorhabenträger über einen Zuschlag nach § 54, müssen Belange nach Satz 1 nur geprüft werden, soweit gegenüber der Voruntersuchung der Fläche zusätzliche oder andere erhebliche Gesichtspunkte erkennbar oder Aktualisierungen und Vertiefungen der bei der Voruntersuchung erfolgten Prüfung erforderlich sind, insbesondere aufgrund der Ausgestaltung des Vorhabens auf der Fläche.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie soll einen Planfeststellungsbeschluss für Windenergieanlagen auf See nach Eingang der Unterlagen innerhalb von 18 Monaten erteilen. Eine Plangenehmigung soll es nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten erteilen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Frist Fristen nach den Sätzen 1 und 2 in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen um drei Monate verlängern, verlängern. wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll muss gegenüber dem Antragsteller Träger des Vorhabens begründet werden.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie soll einen Planfeststellungsbeschluss für Windenergieanlagen auf See nach Eingang der Unterlagen innerhalb von 18 Monaten erteilen. Eine Plangenehmigung soll es nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten erteilen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Frist Fristen nach den Sätzen 1 und 2 in durch außergewöhnliche Umstände hinreichend begründeten Fällen um drei Monate verlängern, verlängern. wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll muss gegenüber dem Antragsteller Träger des Vorhabens begründet werden.
(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann den Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung ganz oder teilweise aufheben, wenn
1.
Einrichtungen, die Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung sind, während eines Zeitraums von mehr als einem Jahr nicht mehr betrieben worden sind oder
2.
Fristen nach Absatz 2 nicht eingehalten werden.
Die wirksame Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses ist nach § 98 Nummer 1 bekannt zu machen. § 75 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.
(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung in Abweichung von § 70 auch erteilt werden, wenn
1.
auf der betreffenden Fläche zuvor bereits ein Plan festgestellt worden ist, der nach Absatz 5, nach § 67 Absatz 5 oder nach § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter Halbsatz unwirksam geworden ist, und das Recht zur Nutzung der Fläche im Anschluss an die Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses erneut nach Teil 3 Abschnitt 2 oder 5 ausgeschrieben und bezuschlagt worden ist oder
2.
die Voraussetzungen des § 74 Absatz 6 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen.
(7) Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für eine Windenergieanlage auf See oder für eine Anlage zur sonstigen Energiegewinnung, jeweils einschließlich der zur Errichtung und zum Betrieb der Anlagen erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen, werden befristet auf 25 Jahre erteilt. Der Lauf der Frist nach Satz 1 beginnt zwölf Monate nach dem Eingang des Nachweises nach § 81 Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes bei der Bundesnetzagentur oder des Nachweises nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Frist nach Satz 1 gilt einheitlich für sämtliche Einrichtungen nach Satz 1. Eine nachträgliche Verlängerung der Befristung um höchstens zehn Jahre ist einmalig möglich, wenn der Flächenentwicklungsplan keine unmittelbar anschließende Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vorsieht und die Betriebsdauer der zugehörigen Netzanbindung dies technisch und betrieblich ermöglicht. Bei der Entscheidung über eine nachträgliche Verlängerung der Befristung sind Aufwendungen des Vorhabenträgers zum Repowering nach § 89 zu berücksichtigen.
(8) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie errichtet und betreibt ein elektronisches Verzeichnis mit den Geodaten der in der ausschließlichen Wirtschaftszone errichteten Anlagen und Bauwerke. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die technischen Maßgaben für die Datenübermittlung sowie die zu übermittelnden und bei Änderungen an den Einrichtungen die zu aktualisierenden Daten vorgeben. Der Träger des Vorhabens teilt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Daten in dem vorgegebenen Format mit. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die gespeicherten Informationen veröffentlichen. Für die Veröffentlichung der Daten sind die Informationszugangsbeschränkungen nach § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(9) Der Träger des Vorhabens ist auf Aufforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Übersendung der Einspeisedaten der errichteten und in Betrieb befindlichen Anlagen verpflichtet. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die technischen Maßgaben für die Datenübermittlung vorgeben. Der Träger des Vorhabens teilt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Daten in dem vorgegebenen Format mit. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die gespeicherten Daten veröffentlichen. Für die Veröffentlichung der Daten sind die Informationszugangsbeschränkungen nach § 8 Absatz 1 und § 9 Absatz 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(10) Die Feststellung des Plans oder die Plangenehmigung bedürfen des Einvernehmens der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes. Das Einvernehmen darf nur versagt werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann.
(11) § 70 Absatz 4 3 ist entsprechend anzuwenden für Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die durch Planfeststellung zugelassen werden.
(11) § 70 Absatz 4 3 ist entsprechend anzuwenden für Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die durch Planfeststellung zugelassen werden.
(12) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie
1.
der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen,
2.
der Fristenkontrolle,
3.
der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten,
4.
dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger,
5.
dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
6.
der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen und
7.
der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins einschließlich der technischen Durchführung
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftragen. Die Entscheidung über den Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsantrag liegt allein beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 1 - Zulassung von Einrichtungen

(1) Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2 soll statt eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. Die Plangenehmigung ist nach § 98 Nummer 1 öffentlich bekannt zu machen.
(2) Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung. In Verfahren bezüglich Offshore-Anbindungsleitungen ist § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten kann.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie soll kann sich zur Erfüllung eine seiner Aufgaben nach Plangenehmigung in den Fällen von § 66 Absatz 1 Satz 2 hinsichtlich nach Eingang der Unterlagen innerhalb technischen Sicherheit und Überwachung von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See zwölf Monaten erteilen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen anerkannter Sachverständiger bedienen. Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden. Kosten für einen anerkannten Sachverständigen trägt der Vorhabenträger.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie soll kann sich zur Erfüllung eine seiner Aufgaben nach Plangenehmigung in den Fällen von § 66 Absatz 1 Satz 2 hinsichtlich nach Eingang der Unterlagen innerhalb technischen Sicherheit und Überwachung von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See zwölf Monaten erteilen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen anerkannter Sachverständiger bedienen. Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden. Kosten für einen anerkannten Sachverständigen trägt der Vorhabenträger.

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 1 - Zulassung von Einrichtungen

(1) Bei Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf einer Beschleunigungsfläche bestätigt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Vollständigkeit des Antrags schriftlich oder elektronisch innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Antrags. § 68 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. § 70 Absatz 2 ist nur im Fall von Absatz 2 Satz 2 anzuwenden.
(2) Bei der Zulassung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf einer Beschleunigungsfläche sind die nachfolgenden Prüfungen nicht durchzuführen, sofern Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 sowie nach den nachfolgenden Absätzen angeordnet werden:
1.
abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung,
2.
abweichend von § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Verträglichkeitsprüfung und
3.
abweichend von § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes eine artenschutzrechtliche Prüfung.
Satz 1 Nummer 1 ist nicht für Windenergieanlagen auf See anzuwenden, deren Errichtung oder Betrieb voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates hat oder wenn ein anderer Staat, der von dem Vorhaben voraussichtlich erheblich betroffen ist, eine Beteiligung wünscht. Mit Durchführung der Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 oder der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Absatz 4 angeordneten Maßnahmen ist die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt. Absatz 3 bleibt unberührt. § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auswirkungen auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf die besonders geschützten Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu betrachten sind.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie überprüft im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz bei Vorhaben nach Absatz 2 spätestens parallel zur Prüfung nach § 68 Absatz 2 auf Grundlage vorhandener Daten, ob das Vorhaben auch bei Durchführung der Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen angesichts der ökologischen Empfindlichkeit des Gebiets haben wird, die bei der Strategischen Umweltprüfung des Flächenentwicklungsplans und der im Einzelfall durchzuführenden Verträglichkeitsprüfung nach § 36 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht ermittelt wurden (Überprüfungsverfahren). Dabei prüft das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auch, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund der Wahrscheinlichkeit erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt in einem anderen Staat oder aufgrund des Beteiligungswunschs eines anderen Staates, der voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, besteht. Für das Überprüfungsverfahren stellt der Träger des Vorhabens auf Anforderung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich nach Erhalt des Zuschlags Informationen über die Merkmale des Vorhabens, über die Einhaltung der nach § 5 Absatz 2c festgelegten Maßnahmen und Regeln für Maßnahmen, über etwaige zusätzliche vom Träger des Vorhabens getroffene Maßnahmen sowie Informationen darüber zur Verfügung, wie mit diesen Maßnahmen auf Umweltauswirkungen reagiert wird. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann den Träger des Vorhabens auffordern, zusätzliche vorhandene Informationen vorzulegen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schließt das Überprüfungsverfahren innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der für den Zweck des Überprüfungsverfahrens ausreichenden Informationen ab, bei Anträgen auf Austausch einer bestehenden Windenergieanlage auf See nach § 89 Absatz 1 Satz 1 innerhalb von 30 Tagen.
(4) Ergibt das Überprüfungsverfahren, dass das Vorhaben auch bei Durchführung der Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 und der vom Träger des Vorhabens getroffenen Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen haben wird, so ordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz über § 5 Absatz 2c Satz 1 hinausgehende verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen an. Sofern solche verhältnismäßigen Minderungsmaßnahmen nicht zur Verfügung stehen, ordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen an. Ausgleichsmaßnahmen sind nur dann verhältnismäßig, wenn sie den Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung nicht wesentlich verzögern und auf der vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu veröffentlichenden Liste von verhältnismäßigen Ausgleichsmaßnahmen enthalten sind.
(5) Soweit verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen und Ausgleichsmaßnahmen für den Schutz von Arten nicht zur Verfügung stehen, hat der Träger des Vorhabens einen verhältnismäßigen finanziellen Ausgleich für nationale Artenhilfsprogramme nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu zahlen, mit denen der Erhaltungszustand der von der Windenergie auf See betroffenen Arten gesichert oder verbessert wird. Die Zahlung für Windenergieanlagen auf See ist vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz zusammen mit der Zulassungsentscheidung für die Dauer des Betriebs als jährlich zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung bemisst sich unter Berücksichtigung der angeordneten Minderungsmaßnahmen auf Grundlage beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorhandener Daten nach Art, Schwere und Ausmaß der Beeinträchtigungen, insbesondere der Anzahl und Schutzwürdigkeit der betroffenen Arten, und hat je Vorhaben maximal 1 000 000 Euro pro Jahr zu betragen. Die Zahlungen sind von dem Träger des Vorhabens als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Insgesamt 20 Prozent der Summe sollen für die Forschung zur Auswirkung der Windenergieanlagen auf See auf die betroffenen Arten und die Entwicklung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen verwendet werden. Über die Verwendung dieser Mittel wird unter Beteiligung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie entschieden.
(6) Werden in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten im Hinblick auf die Bauphase Maßnahmen oder ein finanzieller Ausgleich angeordnet, ist davon auszugehen, dass auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet ist. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann erforderliche Anpassungen des Schallschutzkonzeptes auch noch im Vollzug festlegen. Satz 1 ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch für europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 3
1.
ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
2.
liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 1 - Zulassung von Einrichtungen

(1) Bei der Zulassung und dem Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen, deren Trassen oder Trassenkorridore sowie Konverterplattformstandorte nach dem 19. November 2023 im Flächenentwicklungsplan festgelegt wurden und in Infrastrukturgebieten nach § 12j des Energiewirtschaftsgesetzes liegen, ist abweichend von § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes keine artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen und abweichend von § 34 des Bundesnaturschutzgesetzes von einer Verträglichkeitsprüfung abzusehen. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt. Absatz 3 bleibt unberührt. § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Auswirkungen auf die Erhaltungsziele nach § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes und auf die besonders geschützten Arten nach § 7 Absatz 2 Nummer 13 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht zu betrachten sind. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ordnet an, dass verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen nach § 12j Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes und Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 zeitnah durchzuführen sind, um die Einhaltung der Vorschriften der §§ 34 und 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten. Falls durch Maßnahmen nach Satz 5 eine erhebliche Umweltauswirkung nicht angemessen vermindert werden kann, hat der Träger des Vorhabens einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 5 000 bis 17 500 Euro je angefangenem Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Träger des Vorhabens als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. § 70a Absatz 1 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist entsprechend für Offshore-Anbindungsleitungen anzuwenden, deren Trassen oder Trassenkorridore sowie Konverterplattformstandorte in einem vor dem 20. November 2023 bekannt gemachten Flächenentwicklungsplan festgelegt worden sind. Diese Gebiete gelten als Infrastrukturgebiete im Sinne von Artikel 15e Absatz 2 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 18. Oktober 2023.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz in entsprechender Anwendung des § 70a Absatz 3 Satz 1 und 3 bis 5 ein Überprüfungsverfahren durchzuführen. Dabei ist § 70a Absatz 3 Satz 1 und 3 bis 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Träger des Vorhabens die Informationen über die Merkmale des Vorhabens, über die Einhaltung der nach § 12j Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie § 5 Absatz 2c Satz 1 festgelegten Maßnahmen oder Regeln für diese Maßnahmen, über etwaige zusätzliche vom Träger des Vorhabens getroffene Maßnahmen sowie Informationen darüber, wie mit diesen Maßnahmen auf Umweltauswirkungen reagiert wird, bereits mit den Planunterlagen zur Verfügung stellt und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie das Überprüfungsverfahren für Vorhaben in Infrastrukturgebieten spätestens parallel zur Prüfung nach § 68 Absatz 2 durchführt und innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der für den Zweck des Überprüfungsverfahrens ausreichenden Informationen abschließt.
(4) Ergibt das Überprüfungsverfahren nach Absatz 3 in Verbindung mit § 70a Absatz 3 Satz 1, dass das Vorhaben auch bei Durchführung der Maßnahmen, einschließlich Maßnahmen nach Regeln, aus dem Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2c Satz 1 oder der im Infrastrukturgebieteplan nach § 12j Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Minderungsmaßnahmen und der vom Träger des Vorhabens getroffenen Maßnahmen höchstwahrscheinlich erhebliche unvorhergesehene nachteilige Umweltauswirkungen haben wird, so ordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz über § 12j Absatz 7 des Energiewirtschaftsgesetzes oder der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Minderungsmaßnahmen hinausgehende verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen an. Sofern solche verhältnismäßigen Minderungsmaßnahmen nicht verfügbar sind, ordnet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen an. Falls keine verhältnismäßigen Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung stehen, hat der Träger des Vorhabens einen finanziellen Ausgleich zu zahlen. Die Zahlung ist von der zuständigen Behörde zusammen mit der Zulassungsentscheidung als einmalig zu leistender Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung beträgt 5 000 Euro je angefangenen Kilometer Trassenlänge. Sie ist von dem Träger des Vorhabens als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit bewirtschaftet. Die Mittel sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Aus den Mitteln kann auch der durch die zweckgemäße Verwendung entstehende Verwaltungsaufwand, bestehend aus Personal- und Sachaufwand, gedeckt werden. Die Anforderungen nach sonstigen Vorschriften des Fachrechts bleiben unberührt.
(5) Die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 1 sowie die Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen nach Absatz 4, beide jeweils einschließlich der Ausgleichszahlungen, sowie die Minderungsmaßnahmen nach Absatz 6 erfüllen in Bezug auf besonders geschützte Arten, Benthos, Biotope sowie die Erhaltungsziele gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes dem Grunde und dem Umfang nach die Anforderungen an Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 und 6 des Bundesnaturschutzgesetzes. Eine weitergehende Prüfung und Bewertung sowie Ausgleich und Ersatz der Eingriffe in Bezug auf besonders geschützte wildlebende Pflanzen und Tierarten, Benthos, Biotope sowie die Erhaltungsziele gemäß § 7 Absatz 1 Nummer 9 des Bundesnaturschutzgesetzes findet nicht statt. Kartierungen für diese Arten und Gebiete als Grundlage für eine Eingriffsbewertung finden nicht statt.
(6) Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten angeordneten Maßnahmen und der angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann erforderliche Anpassungen des Schallschutzkonzeptes auch noch im Vollzug festlegen. Satz 1 ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch für europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen der Sätze 1 und 3
1.
ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
2.
liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.
(7) Die Absätze 1 bis 6 sind nicht anzuwenden, wenn der Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung für Offshore-Anbindungsleitungen in der ausschließlichen Wirtschaftszone vor der Ausweisung der Infrastrukturgebiete im Infrastrukturgebieteplan nach § 12j des Energiewirtschaftsgesetzes gestellt wurde.

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 1 - Zulassung von Einrichtungen

Ist das Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz Energie eine vorläufige Anordnung erlassen, in der Teilmaßnahmen zur Vorbereitung der Errichtung festgesetzt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der effizienten Netznutzung, den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern und die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 69 Absatz 3 zu berücksichtigenden Belange gewahrt werden. In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Belange und der Umfang der vorläufig zulässigen Bauarbeiten festzulegen. Sie ist nach § 98 Nummer 1 bekannt zu machen. Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begonnen wird. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die Teilmaßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. § 69 Absatz 10 ist auf vorläufige Anordnungen entsprechend anzuwenden.
Ist das Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmigungsverfahren eingeleitet, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz Energie eine vorläufige Anordnung erlassen, in der Teilmaßnahmen zur Vorbereitung der Errichtung festgesetzt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der effizienten Netznutzung, den alsbaldigen Beginn der Arbeiten erfordern und die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und nach § 69 Absatz 3 zu berücksichtigenden Belange gewahrt werden. In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Belange und der Umfang der vorläufig zulässigen Bauarbeiten festzulegen. Sie ist nach § 98 Nummer 1 bekannt zu machen. Die vorläufige Anordnung tritt außer Kraft, wenn nicht binnen sechs Monaten nach ihrem Erlass mit den Arbeiten begonnen wird. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. Soweit die Teilmaßnahmen durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ist der frühere Zustand wiederherzustellen. § 69 Absatz 10 ist auf vorläufige Anordnungen entsprechend anzuwenden.
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 1 - Zulassung von Einrichtungen

(1) Die Prüfung der Umweltverträglichkeit von Windenergieanlagen auf See oder von sonstigen Energiegewinnungsanlagen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist aufgrund einer nach den §§ 5 bis 12 beim Flächenentwicklungsplan oder der Voruntersuchung bereits durchgeführten Strategischen Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen zu beschränken. Gleiches gilt, soweit eine Windenergieanlage auf See oder eine sonstige Energiegewinnungsanlage in einem vom Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt.
(1a) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Absatz 1 erforderlich, so wird diese in einem einzigen Verfahren durchgeführt, in dem alle relevanten Prüfungen kombiniert werden. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gibt unter Berücksichtigung der vom Träger des Vorhabens vorgelegten Informationen eine Stellungnahme zum Umfang und zum Detaillierungsgrad der Informationen ab, die der Träger des Vorhabens in den Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens aufnehmen muss, wobei dessen Umfang anschließend nicht erweitert werden darf. Bei Durchführung eines Verfahrens nach § 66 für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See, die nach § 5 Absatz 2c Satz 2 im Flächenentwicklungsplan als Pilotprojekt vorgesehen sind, ist § 44 Absatz 1 und 5 des Bundesnaturschutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch neuartige Maßnahmen für einen begrenzten Zeitraum als Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen anerkannt werden können, sofern die Wirksamkeit dieser Minderungsmaßnahmen genau überwacht wird und unverzüglich geeignete Schritte unternommen werden, falls sie sich als nicht wirksam erweisen sollten.
(2) § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist für Vorhaben nach diesem Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Biotopen im Sinn des § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes so weit wie möglich vermieden werden soll.

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 1 - Zulassung von Einrichtungen

(1) Bei der Zulassung oder der Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs von Windenergieanlagen auf See in im Flächenentwicklungsplan ausgewiesenen und in den Jahren 2022, 2023 und 2024 ausgeschriebenen Flächen für Windenergieanlagen auf See ist von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und einer Prüfung des Artenschutzes nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen. Satz 1 ist nicht auf Flächen anzuwenden, die in der Ostsee liegen. Bei der Zulassung von Offshore-Anbindungsleitungen für im Flächenentwicklungsplan ausgewiesene Offshore-Anbindungsleitungen ist von der Prüfung des Artenschutzes nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes abzusehen.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie stellt mit Beteiligung des Bundesamtes für Naturschutz sicher, dass auf der Grundlage der vorhandenen Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen, die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik anerkannt sind, ergriffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten. Der Einsatz von Blasenschleiern zur Einhaltung der etablierten Schallschutzgrenzwerte zum Schutz von Meeressäugern ist immer anzuordnen. Satz 1 ist auch auf solche Fälle anzuwenden, in denen Daten erst später erhoben werden und auf dieser Basis die Anordnung geeigneter und verhältnismäßiger Minderungsmaßnahmen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz sinnvoll erscheint, um die Einhaltung der Vorschriften nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten. Nach Ablauf von zwei Jahren ist für Windenergieanlagen auf See auf Grundlage des Monitorings nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 eine besondere artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen und soweit erforderlich, erweiterte Minderungsmaßnahmen anzuordnen. Soweit geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen nicht verfügbar sind, Daten nicht vorhanden sind oder erst während des Betriebs erhoben werden, hat der Träger des Vorhabens einen finanziellen Ausgleich für nationale Artenhilfsprogramme nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu zahlen, mit denen der Erhaltungszustand der betroffenen Arten gesichert oder verbessert wird. Die Zahlung für Windenergieanlagen auf See ist vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zusammen mit der Zulassungsentscheidung für die Dauer des Betriebs als jährlich zu leistender Betrag festzusetzen. Die Zahlung für Offshore-Anbindungsleitungen ist vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zusammen mit der Zulassungsentscheidung für die Dauer des Betriebs als einmaliger Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung für Windenergieanlagen auf See bemisst sich unter Berücksichtigung der angeordneten Minderungsmaßnahmen auf Grundlage beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorhandener Daten nach Art, Schwere und Ausmaß der Beeinträchtigungen, insbesondere der Anzahl und Schutzwürdigkeit der betroffenen Arten und hat zwischen 300 Euro und 1 250 Euro der bezuschlagten Leistung in Megawatt zu betragen. Die Höhe der Zahlung für Offshore-Anbindungsleitungen beträgt 25 000 Euro je angefangenem Kilometer Trassenlänge. Die Zahlungen sind von dem Träger des Vorhabens als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Insgesamt 20 Prozent der Summe können für die Forschung zur Auswirkung der Windenergieanlagen auf See auf die betroffenen Arten und die Entwicklung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen verwendet werden. Über die Verwendung dieser Mittel wird unter Beteiligung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie entschieden. Eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes ist nicht erforderlich.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie stellt mit Beteiligung des Bundesamtes für Naturschutz sicher, dass auf der Grundlage der vorhandenen Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen, die nach dem Stand der Wissenschaft und Technik anerkannt sind, ergriffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten. Der Einsatz von Blasenschleiern zur Einhaltung der etablierten Schallschutzgrenzwerte zum Schutz von Meeressäugern ist immer anzuordnen. Satz 1 ist auch auf solche Fälle anzuwenden, in denen Daten erst später erhoben werden und auf dieser Basis die Anordnung geeigneter und verhältnismäßiger Minderungsmaßnahmen durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz sinnvoll erscheint, um die Einhaltung der Vorschriften nach § 44 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu gewährleisten. Nach Ablauf von zwei Jahren ist für Windenergieanlagen auf See auf Grundlage des Monitorings nach § 77 Absatz 3 Nummer 1 eine besondere artenschutzrechtliche Prüfung durchzuführen und soweit erforderlich, erweiterte Minderungsmaßnahmen anzuordnen. Soweit geeignete und verhältnismäßige Maßnahmen nicht verfügbar sind, Daten nicht vorhanden sind oder erst während des Betriebs erhoben werden, hat der Träger des Vorhabens einen finanziellen Ausgleich für nationale Artenhilfsprogramme nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu zahlen, mit denen der Erhaltungszustand der betroffenen Arten gesichert oder verbessert wird. Die Zahlung für Windenergieanlagen auf See ist vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zusammen mit der Zulassungsentscheidung für die Dauer des Betriebs als jährlich zu leistender Betrag festzusetzen. Die Zahlung für Offshore-Anbindungsleitungen ist vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zusammen mit der Zulassungsentscheidung für die Dauer des Betriebs als einmaliger Betrag festzusetzen. Die Höhe der Zahlung für Windenergieanlagen auf See bemisst sich unter Berücksichtigung der angeordneten Minderungsmaßnahmen auf Grundlage beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorhandener Daten nach Art, Schwere und Ausmaß der Beeinträchtigungen, insbesondere der Anzahl und Schutzwürdigkeit der betroffenen Arten und hat zwischen 300 Euro und 1 250 Euro der bezuschlagten Leistung in Megawatt zu betragen. Die Höhe der Zahlung für Offshore-Anbindungsleitungen beträgt 25 000 Euro je angefangenem Kilometer Trassenlänge. Die Zahlungen sind von dem Träger des Vorhabens als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirtschaftet. Sie sind für Maßnahmen nach § 45d Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Insgesamt 20 Prozent der Summe können für die Forschung zur Auswirkung der Windenergieanlagen auf See auf die betroffenen Arten und die Entwicklung von Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen verwendet werden. Über die Verwendung dieser Mittel wird unter Beteiligung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie entschieden. Eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes ist nicht erforderlich.
(3) Die Bestimmungen Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten angeordneten Maßnahmen und der angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absätze Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Dies ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch für europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV sind auf alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 stellt. Sie sind ebenfalls auf bereits laufende Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag vor dem 29. März 2023 gestellt hat und bei denen noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, wenn das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren damit verkürzt wird. Die Sätze 1 und 2 sind für das gesamte Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, ungeachtet dessen, ob es bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 abgeschlossen wird.
1.
ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
2.
liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.
(3) Die Bestimmungen Werden die in der Genehmigung für wildlebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten angeordneten Maßnahmen und der angeordnete finanzielle Ausgleich vorgenommen, ist auch für die Bauphase die Einhaltung der Vorschriften des § 44 Absätze Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes gewährleistet. Dies ist auch anzuwenden auf wildlebende Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, deren Vorkommen zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht bekannt war, wobei jedoch für europäische Vogelarten nach § 7 Absatz 2 Nummer 12 des Bundesnaturschutzgesetzes, in Anhang IV sind auf alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten oder Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes aufgeführt sind, verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen zu ergreifen sind, soweit dies ohne zeitliche Verzögerung möglich ist. In den Fällen Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 stellt. Sie sind ebenfalls auf bereits laufende Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag vor dem 29. März 2023 gestellt hat und bei denen noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, wenn das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren damit verkürzt wird. Die Sätze 1 und 2 sind für das gesamte Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, ungeachtet dessen, ob es bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 abgeschlossen wird.
1.
ist keine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich,
2.
liegt keine Schädigung nach § 19 des Bundesnaturschutzgesetzes vor.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 sind auf alle Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 stellt. Sie sind ebenfalls auf bereits laufende Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, bei denen der Antragsteller den Antrag vor dem 29. März 2023 gestellt hat und bei denen noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, wenn das Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren damit verkürzt wird. Die Sätze 1 und 2 sind für das gesamte Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren anzuwenden, ungeachtet dessen, ob es bis zum Ablauf des 30. Juni 2025 abgeschlossen wird. Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind vorrangig zu den §§ 70a und 70b anzuwenden.

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 1 - Zulassung von Einrichtungen

Vorhaben nach § 65 Absatz 1 sind nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1991 von der Anforderung ausgenommen, dass keine weniger schädlichen Alternativlösungen nach Artikel 5 Absatz 11 und 12 der Verordnung (EU) 2024/1991 zur Verfügung stehen, sofern eine der in Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2024/1991 genannten Prüfungen durchgeführt wurde. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Strategische Umweltprüfung. Als Prüfung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1991 gilt die Umweltverträglichkeitsprüfung.

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 1 - Zulassung von Einrichtungen

(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie richtet in der ausschließlichen Wirtschaftszone Sicherheitszonen um die Einrichtungen ein, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder der Einrichtungen notwendig ist. Soweit die Einrichtung der Sicherheitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(2) Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in einem Abstand von bis zu 500 Metern, Metern gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes, um die Einrichtungen erstrecken. Bilden mehrere Einrichtungen eine Gesamteinrichtung, insbesondere bei einem Windpark, soll die Sicherheitszone von einer Linie gemessen werden, die die äußeren Einrichtungen der Gesamteinrichtung verbindet. Die Breite einer Sicherheitszone darf 500 Meter nur überschreiten, wenn allgemein anerkannte internationale Normen dies gestatten oder die zuständige internationale Organisation dies empfiehlt.
(2) Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in einem Abstand von bis zu 500 Metern, Metern gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes, um die Einrichtungen erstrecken. Bilden mehrere Einrichtungen eine Gesamteinrichtung, insbesondere bei einem Windpark, soll die Sicherheitszone von einer Linie gemessen werden, die die äußeren Einrichtungen der Gesamteinrichtung verbindet. Die Breite einer Sicherheitszone darf 500 Meter nur überschreiten, wenn allgemein anerkannte internationale Normen dies gestatten oder die zuständige internationale Organisation dies empfiehlt.
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 1 - Zulassung von Einrichtungen

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Einrichtungen und die von ihr nach § 53 74 eingerichteten Sicherheitszonen nach § 98 Nummer 1 bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Einrichtungen und die von ihr nach § 53 74 eingerichteten Sicherheitszonen nach § 98 Nummer 1 bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 2 - Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Einrichtungen, ihre Errichtung und ihr Betrieb unterliegen der Überwachung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird beteiligt, soweit dies der Überwachung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Einzelfall die zur Durchführung des Teils 4 erforderlichen Anordnungen treffen. Es kann insbesondere Gebote oder Verbote gegenüber den verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 77 genannten Pflichten machen.
(3) Führt eine Einrichtung während der Errichtung, des Betriebs oder der Beseitigung zu einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder einer erheblichen Beeinträchtigung sonstiger überwiegender öffentlicher Bestimmungen, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Errichtung, den Betrieb oder die Beseitigung ganz oder teilweise bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands untersagen, soweit sich die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden lässt oder die Einstellung der Errichtung oder des Betriebs oder der Beseitigung zur Aufklärung der Ursachen der Beeinträchtigung oder der Gefahr unerlässlich ist. Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einen zuvor ergangenen Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung aufheben und die Beseitigung der Einrichtung anordnen. Bei der Abwägung ist das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen und deren Bedeutung für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit nach § 1 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(3) Führt eine Einrichtung während der Errichtung, des Betriebs oder der Beseitigung zu einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder einer erheblichen Beeinträchtigung sonstiger überwiegender öffentlicher Bestimmungen, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Errichtung, den Betrieb oder die Beseitigung ganz oder teilweise bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands untersagen, soweit sich die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden lässt oder die Einstellung der Errichtung oder des Betriebs oder der Beseitigung zur Aufklärung der Ursachen der Beeinträchtigung oder der Gefahr unerlässlich ist. Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einen zuvor ergangenen Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung aufheben und die Beseitigung der Einrichtung anordnen. Bei der Abwägung ist das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen und deren Bedeutung für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit nach § 1 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(4) Wird eine Einrichtung ohne erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, so kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Fortsetzung der Tätigkeit vorläufig oder endgültig untersagen. Es kann anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, zu beseitigen ist. Es muss die Beseitigung anordnen, wenn die Meeresumwelt, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung nicht auf andere Weise ausreichend gewahrt werden können.
(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die weitere Errichtung oder den weiteren Betrieb einer Einrichtung durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz der Meeresumwelt, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung dartun. Dem Betreiber der Einrichtung ist auf Antrag die Erlaubnis zu erteilen, die Einrichtung durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung bietet.
(6) Die Bestimmungen über Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt.
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 2 - Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen | Unterabschnitt 2 - Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See

(1) Die Fristen für bezuschlagte Bieter, ihre Windenergieanlagen auf See technisch betriebsbereit herzustellen, werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Zuschlags und von den Fertigstellungsterminen für die Offshore-Anbindungsleitung bestimmt. Die Fertigstellungstermine bestimmen sich nach dem in § 17d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Verfahren.
(2) Bezuschlagte Bieter müssen
1.
innerhalb von
a)
zwölf Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 54 den Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung nach § 66 Absatz 1 Satz 2 stellen und die für die Plangenehmigung erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen oder
b)
24 Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 20 oder § 21 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens über den Plan nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen,
2.
spätestens zwei Monate nachdem der Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 verbindlich geworden ist, gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge erbringen; für den Nachweis über eine bestehende Finanzierung sind verbindliche Verträge über die Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamente, sofern für das gewählte Anbindungskonzept erforderlich, der für die Windenergieanlagen vorgesehenen Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung vorzulegen,
3.
spätestens sechs Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See begonnen worden ist,
4.
spätestens zum verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See einschließlich der zugehörigen parkinternen Verkabelung hergestellt worden ist, und
5.
innerhalb von sechs zwölf Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der bezuschlagten Gebotsmenge entspricht,
vorbehaltlich der ausnahmsweisen Festsetzung abweichender Realisierungsfristen in der Übergangsphase nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz. Auf Zuschläge nach § 34 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Auf Zuschläge nach § 23 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 und die Sanktionen nach § 60 jeweils in der am 10. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Bezuschlagte Bieter müssen
1.
innerhalb von
a)
zwölf Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 54 den Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung nach § 66 Absatz 1 Satz 2 stellen und die für die Plangenehmigung erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen oder
b)
24 Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 20 oder § 21 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens über den Plan nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen,
2.
spätestens zwei Monate nachdem der Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 verbindlich geworden ist, gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge erbringen; für den Nachweis über eine bestehende Finanzierung sind verbindliche Verträge über die Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamente, sofern für das gewählte Anbindungskonzept erforderlich, der für die Windenergieanlagen vorgesehenen Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung vorzulegen,
3.
spätestens sechs Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See begonnen worden ist,
4.
spätestens zum verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See einschließlich der zugehörigen parkinternen Verkabelung hergestellt worden ist, und
5.
innerhalb von sechs zwölf Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der bezuschlagten Gebotsmenge entspricht,
vorbehaltlich der ausnahmsweisen Festsetzung abweichender Realisierungsfristen in der Übergangsphase nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz. Auf Zuschläge nach § 34 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Auf Zuschläge nach § 23 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 und die Sanktionen nach § 60 jeweils in der am 10. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
(2a) Der Bieter kann eine Verlängerung der Realisierungsfristen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 bei der Bundesnetzagentur beantragen. Der Antrag muss vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 gestellt werden. Die Bundesnetzagentur verlängert die Realisierungsfristen einmalig, wenn
1.
über das Vermögen eines Herstellers von Windenergieanlagen auf See ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und
2.
mit dem Hersteller verbindliche Verträge über die Lieferung von Windenergieanlagen auf See des Herstellers abgeschlossen wurden.
Die Realisierungsfristen dürfen nicht um mehr als 18 Monate verlängert werden.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen mitteilen, ob die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Die Mitteilung ist für Entscheidungen über einen Widerruf nach § 82 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 verbindlich.
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 2 +++)

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 2 - Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen | Unterabschnitt 2 - Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See

(1) Der Vorhabenträger kann vor Ablauf der Befristung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einen Antrag auf Austausch einer bestehenden Windenergieanlage auf See (Repowering) stellen. Das Repowering umfasst insbesondere den vollständigen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder Betriebssystemen und Geräten zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage. Über Anträge nach Satz 1 soll im Plangenehmigungsverfahren nach § 66 Absatz 1 Satz 2 entschieden werden. Dabei sind nur solche Anforderungen zu prüfen, hinsichtlich derer durch das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand unter Berücksichtigung der auszutauschenden Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden, und die für die Belange nach § 69 Absatz 3 erheblich sein können. Bei Durchführung eines Überprüfungsverfahrens nach § 70a Absatz 3 Satz 1 oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist diese auf die potenziellen Auswirkungen einer Änderung oder Erweiterung im Vergleich zum ursprünglichen Projekt beschränkt.
(1) Der Vorhabenträger kann vor Ablauf der Befristung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einen Antrag auf Austausch einer bestehenden Windenergieanlage auf See (Repowering) stellen. Das Repowering umfasst insbesondere den vollständigen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder Betriebssystemen und Geräten zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage. Über Anträge nach Satz 1 soll im Plangenehmigungsverfahren nach § 66 Absatz 1 Satz 2 entschieden werden. Dabei sind nur solche Anforderungen zu prüfen, hinsichtlich derer durch das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand unter Berücksichtigung der auszutauschenden Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden, und die für die Belange nach § 69 Absatz 3 erheblich sein können. Bei Durchführung eines Überprüfungsverfahrens nach § 70a Absatz 3 Satz 1 oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist diese auf die potenziellen Auswirkungen einer Änderung oder Erweiterung im Vergleich zum ursprünglichen Projekt beschränkt.
(2) Soweit der Austausch von Windenergieanlagen auf See die Errichtung weiterer Gründungsstrukturen zusätzlich zu der Gründungsstruktur der bestehenden Windenergieanlage auf See vorsieht, liegt kein Repowering vor.
(3) Die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften wird durch Absatz 1 nicht berührt.
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 2 +++)

Teil 6 - Sonstige Bestimmungen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats zu regeln
1.
im Bereich der zentralen Voruntersuchung von Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2
a)
weitere Untersuchungsgegenstände der zentralen Voruntersuchung über die in § 10 Absatz 1 genannten hinaus,
b)
nähere Anforderungen an den Umfang der in § 10 Absatz 1 genannten Untersuchungsgegenstände, insbesondere solche, die sich aus aktualisierten technischen Standards der Untersuchungen ergeben,
c)
ergänzende Festlegungen zu § 10 Absatz 1 Satz 3, wann eine Einhaltung des Standes von Wissenschaft und Technik vermutet wird, wenn neue technische Standards zu den genannten Untersuchungen vorliegen,
d)
Kriterien, die bei der Bestimmung der zu installierenden Leistung nach § 10 Absatz 3 und der Eignungsprüfung nach § 10 Absatz 2 zusätzlich zu berücksichtigen sind, und
e)
einzelne Verfahrensschritte der zentralen Voruntersuchung nach § 12,
2.
im Bereich der Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach den §§ 16 bis 25
a)
weitere Voraussetzungen zur Teilnahme an den Ausschreibungen; dies sind insbesondere
aa)
Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,
bb)
von § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abweichende oder dessen Bestimmungen ergänzende Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten und zu den entsprechenden Bestimmungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
cc)
die Festlegung, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung der Anforderungen nach den Doppelbuchstaben aa und bb nachweisen müssen,
b)
die Festlegung von Mindestgebotswerten,
c)
eine von § 20 oder § 21 abweichende Preisbildung und den Ablauf der Ausschreibungen,
d)
die Art, die Form, das Verfahren, den Inhalt der Zuschlagserteilung, die Kriterien für die Zuschlagserteilung und die Bestimmung des Zuschlagswerts, und
3.
zur Sicherstellung der Errichtung der Windenergieanlagen auf See
a)
eine Änderung der Fristen nach § 81 oder ergänzende Fristen, insbesondere wenn die Zeitabläufe des Planfeststellungsverfahrens sich tatsächlich anders entwickeln oder sich aus der technischen Entwicklung eine wesentliche Änderung der zugrunde liegenden Bauzeiten für die Windenergieanlagen auf See oder die Offshore-Anbindungsleitungen ergibt,
b)
von § 82 Absatz 3 abweichende oder diesen ergänzende Bestimmungen zu den Voraussetzungen eines Widerrufs des Zuschlags entsprechend einer Änderung oder Ergänzung von Fristen nach Buchstabe a,
c)
Anpassungen der Höhe von Pönalen nach § 82 Absatz 1 und 2 entsprechend einer Änderung oder Ergänzung von Fristen nach Buchstabe a,
4.
der Hilfe welcher anderen Behörden sich die für die Voruntersuchung zuständige Stelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Voruntersuchung von Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich der Zulassung von Einrichtungen nach den §§ 66 bis 75 bedienen darf,
5.
zur Ausschreibung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen oder deren Teilbereichen und zur Sicherstellung der Errichtung von Windenergieanlagen und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden,
a)
ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und effizienten Kriterien, wobei insbesondere Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer und den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen zu regeln sind,
b)
Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
c)
Realisierungsfristen, Anforderungen, die die fristgemäße Errichtung der Anlagen sicherstellen sollen, und insbesondere, wenn eine Anlage nicht, verspätet oder anders als im Gebot beschrieben in Betrieb genommen worden ist, eine Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht sowie den Widerruf der Antragsberechtigung,
d)
Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und die Möglichkeit, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebene Antragsberechtigung nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben,
6.
die Ausschreibung von Windenergieanlagen auf See, die an ein Netz angeschlossen werden, abweichend von Teil 2 Abschnitt 2 mit einem von § 10 abweichenden Umfang und mit einem Teil der für das entsprechende Kalenderjahr vorgesehenen Ausschreibungsmenge,
7.
zur Beseitigung von Einrichtungen
a)
nähere Anforderungen an Art und Umfang der Beseitigung, insbesondere Kriterien für die Wiedernutzbarmachung, für die Nachnutzung sowie für die Wiederherstellung der Flächen,
b)
ergänzende Festlegungen zur Einhaltung des aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik,
c)
Verfahrensschritte zur Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung der Beseitigung von Einrichtungen,
8.
zum Repowering
a)
die Voraussetzungen für die Durchführung des Repowering,
b)
die Anforderungen an das durchzuführende Repowering einschließlich Regelungen zu der Verwendung bestehender Gründungsstrukturen,
9.
zur Ausschreibung von systemdienlich mit Elektrolyseuren erzeugtem Grünem Wasserstoff gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Umfang von 500 Megawatt installierter Leistung jährlich in den Jahren 2023 bis 2028, wobei entweder auf die installierte Leistung der Elektrolyseure oder die erzeugte Wasserstoffmenge oder eine Kombination von beidem abgestellt werden kann,
a)
ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und effizienten Kriterien, wobei insbesondere Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer und den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen zu regeln sind,
b)
Bestimmungen zu einem abweichenden Ausschreibungsvolumen sowie zu Anzahl und Zeitpunkt von Gebotsterminen,
c)
den Umfang und die Art der Zahlungsansprüche sowie die Festlegung von Höchstwerten,
d)
Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
e)
Realisierungsfristen, Anforderungen, die die fristgemäße Errichtung der Anlagen sowie deren systemdienlichen Betrieb sicherstellen sollen, und insbesondere, wenn eine Anlage nicht, verspätet oder anders als im Gebot beschrieben in Betrieb genommen worden ist oder nicht systemdienlich betrieben wird, eine Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht sowie den Widerruf der Antragsberechtigung,
f)
Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und die Möglichkeit, den im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschlag nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben,
g)
nähere Anforderungen an die Systemdienlichkeit, insbesondere zum systemdienlichen Standort, zur Flexibilität und zum Betrieb der Anlagen, zu den zulässigen Vollbenutzungsstunden und zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz oder einen -speicher sowie Kriterien für die Feststellung der Systemdienlichkeit, die insbesondere die Standortwahl und Betriebsweise der Elektrolyseure beeinflussen,
h)
Anforderungen an den Bezug des eingesetzten Stroms, die Verwendung des produzierten Grünen Wasserstoffs und die Nutzung von Abwärme.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats zu regeln
1.
im Bereich der zentralen Voruntersuchung von Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2
a)
weitere Untersuchungsgegenstände der zentralen Voruntersuchung über die in § 10 Absatz 1 genannten hinaus,
b)
nähere Anforderungen an den Umfang der in § 10 Absatz 1 genannten Untersuchungsgegenstände, insbesondere solche, die sich aus aktualisierten technischen Standards der Untersuchungen ergeben,
c)
ergänzende Festlegungen zu § 10 Absatz 1 Satz 3, wann eine Einhaltung des Standes von Wissenschaft und Technik vermutet wird, wenn neue technische Standards zu den genannten Untersuchungen vorliegen,
d)
Kriterien, die bei der Bestimmung der zu installierenden Leistung nach § 10 Absatz 3 und der Eignungsprüfung nach § 10 Absatz 2 zusätzlich zu berücksichtigen sind, und
e)
einzelne Verfahrensschritte der zentralen Voruntersuchung nach § 12,
2.
im Bereich der Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen nach den §§ 16 bis 25
a)
weitere Voraussetzungen zur Teilnahme an den Ausschreibungen; dies sind insbesondere
aa)
Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,
bb)
von § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes abweichende oder dessen Bestimmungen ergänzende Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten und zu den entsprechenden Bestimmungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
cc)
die Festlegung, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung der Anforderungen nach den Doppelbuchstaben aa und bb nachweisen müssen,
b)
die Festlegung von Mindestgebotswerten,
c)
eine von § 20 oder § 21 abweichende Preisbildung und den Ablauf der Ausschreibungen,
d)
die Art, die Form, das Verfahren, den Inhalt der Zuschlagserteilung, die Kriterien für die Zuschlagserteilung und die Bestimmung des Zuschlagswerts, und
3.
zur Sicherstellung der Errichtung der Windenergieanlagen auf See
a)
eine Änderung der Fristen nach § 81 oder ergänzende Fristen, insbesondere wenn die Zeitabläufe des Planfeststellungsverfahrens sich tatsächlich anders entwickeln oder sich aus der technischen Entwicklung eine wesentliche Änderung der zugrunde liegenden Bauzeiten für die Windenergieanlagen auf See oder die Offshore-Anbindungsleitungen ergibt,
b)
von § 82 Absatz 3 abweichende oder diesen ergänzende Bestimmungen zu den Voraussetzungen eines Widerrufs des Zuschlags entsprechend einer Änderung oder Ergänzung von Fristen nach Buchstabe a,
c)
Anpassungen der Höhe von Pönalen nach § 82 Absatz 1 und 2 entsprechend einer Änderung oder Ergänzung von Fristen nach Buchstabe a,
4.
der Hilfe welcher anderen Behörden sich die für die Voruntersuchung zuständige Stelle bei der Erfüllung ihrer Aufgaben im Bereich der Voruntersuchung von Flächen nach Teil 2 Abschnitt 2 und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bei der Erfüllung seiner Aufgaben im Bereich der Zulassung von Einrichtungen nach den §§ 66 bis 75 bedienen darf,
5.
zur Ausschreibung von sonstigen Energiegewinnungsbereichen oder deren Teilbereichen und zur Sicherstellung der Errichtung von Windenergieanlagen und sonstigen Energiegewinnungsanlagen, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen werden,
a)
ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und effizienten Kriterien, wobei insbesondere Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer und den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen zu regeln sind,
b)
Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
c)
Realisierungsfristen, Anforderungen, die die fristgemäße Errichtung der Anlagen sicherstellen sollen, und insbesondere, wenn eine Anlage nicht, verspätet oder anders als im Gebot beschrieben in Betrieb genommen worden ist, eine Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht sowie den Widerruf der Antragsberechtigung,
d)
Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und die Möglichkeit, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebene Antragsberechtigung nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben,
6.
die Ausschreibung von Windenergieanlagen auf See, die an ein Netz angeschlossen werden, abweichend von Teil 2 Abschnitt 2 mit einem von § 10 abweichenden Umfang und mit einem Teil der für das entsprechende Kalenderjahr vorgesehenen Ausschreibungsmenge,
7.
zur Beseitigung von Einrichtungen
a)
nähere Anforderungen an Art und Umfang der Beseitigung, insbesondere Kriterien für die Wiedernutzbarmachung, für die Nachnutzung sowie für die Wiederherstellung der Flächen,
b)
ergänzende Festlegungen zur Einhaltung des aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik,
c)
Verfahrensschritte zur Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung der Beseitigung von Einrichtungen,
8.
zum Repowering
a)
die Voraussetzungen für die Durchführung des Repowering,
b)
die Anforderungen an das durchzuführende Repowering einschließlich Regelungen zu der Verwendung bestehender Gründungsstrukturen,
9.
zur Ausschreibung von systemdienlich mit Elektrolyseuren erzeugtem Grünem Wasserstoff gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Umfang von 500 Megawatt installierter Leistung jährlich in den Jahren 2023 bis 2028, wobei entweder auf die installierte Leistung der Elektrolyseure oder die erzeugte Wasserstoffmenge oder eine Kombination von beidem abgestellt werden kann,
a)
ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven, nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und effizienten Kriterien, wobei insbesondere Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer und den Nachweis der Erfüllung der Anforderungen zu regeln sind,
b)
Bestimmungen zu einem abweichenden Ausschreibungsvolumen sowie zu Anzahl und Zeitpunkt von Gebotsterminen,
c)
den Umfang und die Art der Zahlungsansprüche sowie die Festlegung von Höchstwerten,
d)
Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung dieser Sicherheiten,
e)
Realisierungsfristen, Anforderungen, die die fristgemäße Errichtung der Anlagen sowie deren systemdienlichen Betrieb sicherstellen sollen, und insbesondere, wenn eine Anlage nicht, verspätet oder anders als im Gebot beschrieben in Betrieb genommen worden ist oder nicht systemdienlich betrieben wird, eine Pflicht zu einer Geldzahlung und deren Höhe und die Voraussetzungen für die Zahlungspflicht sowie den Widerruf der Antragsberechtigung,
f)
Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen und die Möglichkeit, den im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschlag nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben,
g)
nähere Anforderungen an die Systemdienlichkeit, insbesondere zum systemdienlichen Standort, zur Flexibilität und zum Betrieb der Anlagen, zu den zulässigen Vollbenutzungsstunden und zum Anschluss an ein Wasserstoffnetz oder einen -speicher sowie Kriterien für die Feststellung der Systemdienlichkeit, die insbesondere die Standortwahl und Betriebsweise der Elektrolyseure beeinflussen,
h)
Anforderungen an den Bezug des eingesetzten Stroms, die Verwendung des produzierten Grünen Wasserstoffs und die Nutzung von Abwärme.

Teil 6 - Sonstige Bestimmungen

Die nach diesem Gesetz erforderlichen Bekanntmachungen und Unterrichtungen müssen von den folgenden Behörden in den folgenden Medien vorgenommen werden:
1.
vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf seiner Internetseite und in einer überregionalen Tageszeitung sowie Bekanntmachungen von Sicherheitszonen nach § 75 zusätzlich in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie),
2.
von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite,
3.
in den nach Landesrecht bestimmten Medien, soweit eine Landesbehörde die Voruntersuchung nach den §§ 9 bis 12 wahrnimmt.
Die nach diesem Gesetz erforderlichen Bekanntmachungen und Unterrichtungen müssen von den folgenden Behörden in den folgenden Medien vorgenommen werden:
1.
vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf seiner Internetseite und in einer überregionalen Tageszeitung sowie Bekanntmachungen von Sicherheitszonen nach § 75 zusätzlich in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie),
2.
von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite,
3.
in den nach Landesrecht bestimmten Medien, soweit eine Landesbehörde die Voruntersuchung nach den §§ 9 bis 12 wahrnimmt.

Teil 6 - Sonstige Bestimmungen

(1) Die Gebührenerhebung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erfolgt aufgrund von Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie erlassen werden.
(1) Die Gebührenerhebung für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erfolgt aufgrund von Besonderen Gebührenverordnungen nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie erlassen werden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie kann die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesnetzagentur oder das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.

Teil 6 - Sonstige Bestimmungen

(1) Auf Einrichtungen im Sinn des § 65 Absatz 1, die
1.
nach den Bestimmungen der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, errichtet und vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind oder
2.
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden sollen und im Fall von Windenergieanlagen auf See über eine unbedingte Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes oder über eine Zuweisung von Anschlusskapazität nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung verfügen,
sind die bisherigen Bestimmungen der Seeanlagenverordnung so lange weiter anzuwenden, bis wegen einer wesentlichen Änderung der Einrichtung ein Antrag auf Planfeststellung gestellt wird. Für das auf diesen Antrag folgende Planänderungsverfahren ist Teil 4, mit Ausnahme des § 67 und des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2, anzuwenden. Ab Antragstellung sind für das gesamte Vorhaben die §§ 99 bis 101 anzuwenden. Soweit die bisherigen Bestimmungen der Seeanlagenverordnung nach Satz 1 weiter anzuwenden sind, ist auch § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Eine nach § 10 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung festgelegte Veränderungssperre gilt nicht für Anlagen, bei denen die öffentliche Bekanntmachung nach § 2a der Seeanlagenverordnung in der vor dem 31. Januar 2012 geltenden Fassung vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist.
(3) Auf Zuschläge, die in den Jahren 2021 und 2022 nach § 23 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 erteilt wurden, ist dieses Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Auf Planfeststellungsverfahren, denen ein Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 zugrunde liegt, der bis zum 31. Dezember 2022 erteilt wurde, ist dieses Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden. Gleiches gilt für Offshore-Anbindungsleitungen und für Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See, für die der Antrag auf Planfeststellung vor dem 31. Dezember 2022 gestellt wurde.
(5) Auf Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See, von Offshore-Anbindungsleitungen sowie von Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See, die auf einer Beschleunigungsfläche nach § 8a oder in einem Infrastrukturgebiet nach § 70b Absatz 2 liegen und deren Antrag auf Planfeststellung oder Plangenehmigung nach Ablauf des 30. Juni 2025 gestellt worden ist, ist das Gesetz in der am 23. Dezember 2025 geltenden Fassung anzuwenden.
(6) Auf Beschleunigungsflächen nach § 8a werden Verfahren zur zentralen Voruntersuchung, die nach § 12 Absatz 1 zum Stichtag 23. Dezember 2025 bereits eingeleitet worden sind, fortgesetzt. Ergibt die Eignungsprüfung, dass die Fläche zur Ausschreibung geeignet ist, wird die Eignungsfeststellung nach § 12 Absatz 5 abgeschlossen und die Fläche als zentral voruntersuchte Fläche nach Teil 3 Abschnitt 5 ausgeschrieben. Für die Zulassungsverfahren ist § 70a anzuwenden.
(7) § 69 Absatz 9 ist für alle Anlagen unabhängig von dem Zeitpunkt des Zuschlags, der Zulassungsentscheidung oder dem Erhebungszeitraum der Daten anzuwenden. Die Absätze 1 bis 4 sind insoweit nicht anzuwenden.

Teil 6 - Sonstige Bestimmungen

Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für alle Aufgaben nach und im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Energie.
Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für alle Aufgaben nach und im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz. Energie.