Synopse zur Änderung an
Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG)

Erstellt am: 13.09.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Bestimmungen
Auf Grund der Initiative von:
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Fraktion der FDP, Fraktion der SPD in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.12.2022

Verkündet am:
23.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2512
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/4685
    Urheber: Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Fraktion der FDP und Fraktion der SPD
    29.11.2022
  2. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8453-8470

    Beschlüsse:

    S. 8470C - Überweisung (20/4685)
    01.12.2022
  3. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 20/75 , S. 8864-8864

    Beschlüsse:

    S. 8864D - Überweisung (20/4685)
    14.12.2022
  4. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4915
    Urheber: Ausschuss für Klimaschutz und Energie
    14.12.2022
  5. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 20/4916
    Urheber: Haushaltsausschuss
    14.12.2022
  6. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 20/4917
    Urheber: Fraktion der AfD
    14.12.2022
  7. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/76 , S. 8989-9010

    Beschlüsse:

    S. 9029A - Ablehnung des Änderungsantrags (20/4917)
    S. 9029A - Annahme in Ausschussfassung (20/4685, 20/4915)
    S. 9029B - Annahme einer Entschließung (20/4915)
    15.12.2022
  8. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/76 , S. 9029-9029

    Beschlüsse:

    S. 9047B - Annahme in Ausschussfassung (20/4685, 20/4915)
    15.12.2022
  9. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 663/22
    Urheber: Bundestag
    16.12.2022
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu663/22
    16.12.2022
  11. Plenarantrag
    BR-Drucksache 663/1/22
    Urheber: Bayern
    15.12.2022
  12. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029 , S. 522-531

    Beschlüsse:

    S. 531 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (663/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    16.12.2022
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 663/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Entlastung der Stromverbraucher von massiv gestiegenen Energiekosten durch Einführung eines Basispreiskontingents für Haushalte und Kleingewerbe von 80 Prozent ihres historischen Netzbezuges zu einem vergünstigten Preis von 40 Cent je Kilowattstunde sowie für mittlere und große Unternehmen von 70 Prozent ihres historischen Netzbezuges zu einem vergünstigten Preis von 13 Cent je Kilowattstunde vom 1. Januar 2023 bis zum 30. April 2024, Stabilisierung der Übertragungsnetzentgelte durch Zuschuss in Höhe von 12,84 Mrd Euro; Abschöpfung von Überschusserlösen der Stromerzeuger zur Finanzierung der Entlastungbeträge über einen Wälzungsmechanismus vom 1. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2023, Umsetzung der Abschöpfung durch Selbstveranlagung der Anlagenbetreiber mit nachgelagerter Kontrolle durch Bundesnetzagentur nebst Flankierung durch Straf- und Bußgeldbestimmungen; weitere energierechtliche Änderungen, u.a. Einführung einer Mengensteuerung bei Ausschreibungen für Solaranlagen, Anpassung des Mengensteuerungsmechanismus der Innovationsausschreibungen, Festlegung eines Ausstiegspfads aus der Förderung von Erneuerbare-Energie-Anlagen in Zeiten negativer Strompreise;
Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse (Strompreisbremsegesetz – StromPBG) als Art. 1 der Vorlage, Einfügung und Änderung versch. §§ von 4 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Verordnung (EU) 2022/1854 vom 06. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261, 07.10.2022, S. 1)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Anhebung der Erlösobergrenze und Bemessungsgrundlage für Biomasseanlagen, Anpassung von Grenzwerten und des Sicherheitszuschlags auch für weitere Energieträger, Begrenzung der Zahlung von Boni und Dividenden bei von Entlastungsbeträgen profitierenden Unternehmen, Streichung der vorgesehenen Abschaffung der vermiedenen Netzentgelte, Regelungen zur Verhinderung von Missbrauch und Stärkung von Mieterrechten, Ermöglichung der Anpassung der Höchstwerte an gestiegene Rohstoffpreise in Ausschreibungen für Wind an Land und Solaranlagen durch Bundesnetzagentur; Annahme einer Entschließung: Unterstützung der Verteilnetzbetreiber, Vorlage eines Berichts zur Wirkung der Preisbremsen, Erhebung von Kundendaten durch Versorger, Umsetzung eines Basiskontingents und einer Obergrenze für Privathaushalte bei den Preisbremsen, Umsetzung der KMU-Härtefallregelung im Rahmen der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern, Verhinderung von Liquiditätsengpässen bei Unternehmen bis zur beihilferechtlichen Entscheidung der EU-Kommission, Ausgestaltung einer Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern zur Einrichtung eines Härtefallfonds zur Entlastung bei Nutzung von nicht leitungsgebundenen Brennstoffen (z.B. Heizöl, Pellets, Flüssiggas) und Bereitstellung von maximal 1,8 Mrd Euro im Wirtschaftsstabilisierungsfonds;
Erneute und zusätzliche Änderung und Einfügung sowie Verzicht auf Änderung und Aufhebung versch. §§ von 5 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Teil 3 - Ausschreibungen | Abschnitt 2 - Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen

(1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder ausgeschriebenen Fläche dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert den Zuschlag. Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der Sicherheit nach § 18 Absatz 2 Satz 2. Ein Gebot, das die Anforderungen nach § 17 nicht erfüllt, wird entsprechend § 33 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
(2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert des bezuschlagten Gebots.
(3) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Gebote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro Kilowattstunde abgegeben, erteilt die Bundesnetzagentur keinen Zuschlag und führt für diese Fläche das dynamische Gebotsverfahren nach § 21 durch.
(+++ § 20 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. § 21 Abs. 7 Satz 2 +++)

Teil 3 - Ausschreibungen | Abschnitt 5 - Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen | Unterabschnitt 2 - Bestimmungen zur Zahlung

Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden anteilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes sowie zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen sowie zur Senkung der Offshore-Netzumlage gemäß § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes verwendet.
(+++ § 57: Zur Geltung vgl. § 23 Abs. 1 Satz 2 +++)

Teil 3 - Ausschreibungen | Abschnitt 5 - Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen | Unterabschnitt 2 - Bestimmungen zur Zahlung

(1) Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnaturschutzkomponente an den Bundeshaushalt. Die Mittel aus der Zahlung sind zweckgebunden für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirtschaftet. Die Verpflichtungen nach § 15 des Bundesnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.
(2) Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Fischereikomponente an den Bundeshaushalt. Die Mittel aus der Zahlung sind zweckgebunden für Maßnahmen zur umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen möglichst in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft bewirtschaftet.
(+++ § 58 Abs. 1: Zur Geltung vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 +++) (+++ § 58 Abs. 2: Zur Geltung vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 +++)

Teil 3 - Ausschreibungen | Abschnitt 5 - Ausschreibungen für zentral voruntersuchte Flächen | Unterabschnitt 2 - Bestimmungen zur Zahlung

(1) Der bezuschlagte Bieter leistet an den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die der Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der Kosten verwendet, die in den Ausgleich nach § 17f Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes und den Aufschlag nach § 17f Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes einfließen.
(2) Die Stromkostensenkungskomponente nach Absatz 1 ist über einen Zeitraum von 20 Jahren in gleichbleibenden jährlichen Raten zu zahlen, beginnend mit der Erbringung des Nachweises nach § 81 Absatz 2 Nummer 4.
(+++ § 59: Zur Geltung vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 +++)

Teil 3 - Ausschreibungen | Abschnitt 6 - Eintrittsrecht für bestehende Projekte

(1) Der Inhaber eines bestehenden Projekts nach § 26 Absatz 5 2 hat nach Maßgabe dieses Abschnitts zum Ausgleich für die Überlassung der bei der Entwicklung seines Projekts durch ihn erhobenen Daten bei den Ausschreibungen nach Abschnitt 2 5 das Recht, in einen nach § 54 bis zum 31. Dezember 2030 erteilten Zuschlag einzutreten (Eintrittsrecht).
(1) Der Inhaber eines bestehenden Projekts nach § 26 Absatz 5 2 hat nach Maßgabe dieses Abschnitts zum Ausgleich für die Überlassung der bei der Entwicklung seines Projekts durch ihn erhobenen Daten bei den Ausschreibungen nach Abschnitt 2 5 das Recht, in einen nach § 54 bis zum 31. Dezember 2030 erteilten Zuschlag einzutreten (Eintrittsrecht).
(2) Inhaber eines bestehenden Projekts im Sinn von Absatz 1 ist
1.
im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a der Inhaber des Plans oder der Genehmigung nach § 5 oder § 17 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung für die ausschließliche Wirtschaftszone an dem Tag, an dem die Genehmigung oder der Plan unwirksam wird,
2.
im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b der Inhaber der Genehmigung nach § 4 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für das Küstenmeer an dem Tag, an dem die Genehmigung unwirksam wird,
3.
im Fall von § 26 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c der Vorhabenträger an dem Tag, an dem das Verfahren beendet wird.
(3) Das Eintrittsrecht kann auf eine andere natürliche oder juristische Person übertragen werden. Die Übertragung ist nur wirksam, wenn sie dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schriftlich vom bisherigen Berechtigten angezeigt wird. Das Eintrittsrecht kann nur bis zum Tag der Bekanntmachung der Ausschreibung nach § 50 für die zentral voruntersuchte Fläche übertragen werden, für die das Eintrittsrecht besteht.

Teil 3 - Ausschreibungen | Abschnitt 6 - Eintrittsrecht für bestehende Projekte

(1) Das Eintrittsrecht setzt voraus, dass der Inhaber eines bestehenden Projekts in der ausschließlichen Wirtschaftszone
1.
dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
a)
sämtliche im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens oder Genehmigungsverfahrens nach der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung vom Vorhabenträger eingereichte Unterlagen und
b)
sämtliche beim Vorhabenträger vorhandene Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, die denjenigen nach § 10 Absatz 1 entsprechen,
jeweils einschließlich der Rohdaten frei von Rechten Dritter, die die Nutzung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und andere Vorhabenträger beschränken oder verhindern, überlässt und
2.
gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie schriftlich erklärt, frei von Bedingungen, Befristungen oder sonstigen Nebenbestimmungen zu verzichten
a)
auf sämtliche ihm mit der Planfeststellung oder Genehmigung des Vorhabens nach der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung eingeräumten Rechte und
b)
auf sämtliche Rechte an den Untersuchungsergebnissen und Unterlagen nach Nummer 1.
(2) Die Verzichtserklärung nach Absatz 1 Nummer 2 muss dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie spätestens zum Ablauf des Kalendermonats zugehen, der auf die Bekanntmachung der Zuschläge in der Ausschreibung zum Gebotstermin 1. April 2018 folgt (materielle Ausschlussfrist). Die Datenüberlassung nach Absatz 1 Nummer 1 muss in derselben Frist erfolgen.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann für die Verzichtserklärung nach Absatz 1 Nummer 2 Formulare bereitstellen und deren Nutzung verbindlich vorgeben. Erklärungen, die ohne Nutzung dieser Formulare abgegeben werden, sind unwirksam.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie stellt durch feststellenden Verwaltungsakt nach Ablauf der Frist nach Absatz 2 gegenüber allen Inhabern bestehender Projekte, die eine Verzichtserklärung abgegeben und Daten überlassen haben, fest, ob der Verzicht wirksam und die überlassenen Daten vollständig sind. In dem Bescheid ist auch festzustellen, auf welche Fläche sich der Verzicht und die überlassenen Daten beziehen.
(5) Bei bestehenden Projekten im Küstenmeer sind die Absätze 1 und 2 mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1.
die Planfeststellung oder Genehmigung und das Planfeststellungsverfahren oder das Genehmigungsverfahren nach der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung durch die Genehmigung und das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zu ersetzen sind und
2.
an die Stelle des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie die zuständige Landesbehörde tritt.
(+++ § 41 62 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 66 90 Abs. 2 Satz 3 +++)
(+++ § 41 62 Abs. 3: Zur Anwendung vgl. § 66 90 Abs. 2 Satz 3 +++)

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 1 - Zulassung von Einrichtungen

(1) Die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen bedürfen der Planfeststellung. Abweichend von Satz 1 bedürfen die wesentliche Änderung von Einrichtungen sowie die Errichtung und der Betrieb von Einrichtungen auf zentral voruntersuchten Flächen, die den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 entsprechen, sowie die Errichtung und der Betrieb von Offshore-Anbindungsleitungen und Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen, der Plangenehmigung.
(2) Zuständige Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie; dieses ist auch Plangenehmigungsbehörde.
(3) Für das Planfeststellungsverfahren sind die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 36 Absatz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 §§ (§§ 59 81 bis 67): 91): Zur Anwendung vgl. § 70 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 81 bis 91): 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 §§ (§§ 59 81 bis 67): 91): Zur Anwendung vgl. § 70 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 81 bis 91): 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 102 Abs. 1 Satz 2 +++)

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 1 - Zulassung von Einrichtungen

(1) Der Plan umfasst zusätzlich zu den Zeichnungen und Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
1.
den Nachweis über die Erteilung eines Zuschlags auf der betreffenden Fläche oder über die Erteilung einer Antragsberechtigung auf dem betreffenden Bereich, wenn sich der Plan auf Windenergieanlagen auf See oder sonstige Energiegewinnungslagen bezieht,
2.
eine Darstellung der Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen,
3.
einen Zeit- und Maßnahmenplan bis zur Außerbetriebnahme, einschließlich der Beseitigung als Grundlage für eine Entscheidung nach § 69 Absatz 2,
4.
den UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, wobei hierfür die Unterlagen nach § 10 Absatz 1 verwendet werden können, sofern für das Vorhaben eine UVP-Pflicht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anderenfalls ist eine umweltfachliche Stellungnahme einzureichen, und
5.
auf Anforderung der Planfeststellungsbehörde Gutachten eines anerkannten Sachverständigen zur Frage, ob die Anlage und ihr Betrieb dem Stand der Technik und den Sicherheitsanforderungen entsprechen.
(2) Reichen die Angaben und Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Träger des Vorhabens auf Verlangen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie innerhalb einer von dieser gesetzten angemessenen Frist zu ergänzen. Kommt der Träger des Vorhabens dem nicht nach, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie den Antrag ablehnen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann ein Verlangen nach Satz 1 nur einmalig und innerhalb von sechs Wochen nach Einreichung der Unterlagen durch den Träger des Vorhabens erklären.
(3) § 73 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 sowie § 74 Absatz 4 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Gemeinde das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie tritt. Auf die Auslegung der Unterlagen ist nach § 98 Nummer 1 hinzuweisen. § 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die von dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu setzende Frist nach § 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sechs Wochen nicht überschreiten darf.
(4) Um eine zügige Durchführung das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu ermöglichen, kann die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens nach Anhörung angemessene Fristen vorgeben. Werden die Fristen nicht eingehalten, kann die Planfeststellungsbehörde den Antrag ablehnen.
(5) Ist der UVP-Bericht nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Internet veröffentlicht, kann die in § 17 Absatz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung geforderte Übermittlung des UVP-Berichts durch Mitteilung der Verfügbarkeit des UVP-Berichts im Internet ersetzt werden. In begründeten Fällen wird der Bericht durch Versendung zur Verfügung gestellt. Hierauf wird in der Mitteilung hingewiesen.
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 §§ (§§ 59 81 bis 67): 91): Zur Anwendung vgl. § 70 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 81 bis 91): 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 §§ (§§ 59 81 bis 67): 91): Zur Anwendung vgl. § 70 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 81 bis 91): 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 102 Abs. 1 Satz 2 +++)

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 1 - Zulassung von Einrichtungen

(1) Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2 soll statt eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. Die Plangenehmigung ist nach § 98 Nummer 1 öffentlich bekannt zu machen.
(2) Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung. In Verfahren bezüglich Offshore-Anbindungsleitungen ist § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten kann.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie soll eine Plangenehmigung in den Fällen von § 66 Absatz 1 Satz 2 nach Eingang der Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten erteilen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die Frist um drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 66 Absatz 1 Satz 2 hinsichtlich der technischen Sicherheit und Überwachung von Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträgern aus Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen Energiegewinnungsanlagen anerkannter Sachverständiger bedienen. Die Kosten für einen anerkannten Sachverständigen trägt der Vorhabenträger.
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ § 70 Abs. 4: Zur Anwendung vgl. § 69 Abs. 11 +++)

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 1 - Zulassung von Einrichtungen

(1) Die Prüfung der Umweltverträglichkeit von Windenergieanlagen auf See oder von sonstigen Energiegewinnungsanlagen nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist aufgrund einer nach den §§ 5 bis 12 beim Flächenentwicklungsplan oder der Voruntersuchung bereits durchgeführten Strategischen Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche Aktualisierungen und Vertiefungen zu beschränken. Gleiches gilt, soweit eine Windenergieanlage auf See oder eine sonstige Energiegewinnungsanlage in einem vom Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eignungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt.
(2) § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist für Vorhaben nach diesem Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Biotopen im Sinn des § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes so weit wie möglich vermieden werden soll.
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 §§ (§§ 59 81 bis 67): 91): Zur Anwendung vgl. § 70 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 81 bis 91): 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 §§ (§§ 59 81 bis 67): 91): Zur Anwendung vgl. § 70 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 81 bis 91): 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 102 Abs. 1 Satz 2 +++)

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 1 - Zulassung von Einrichtungen

(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland Seegebiete festlegen, in denen bestimmte Einrichtungen vorübergehend nicht planfestgestellt oder plangenehmigt werden (Veränderungssperre). Diese Seegebiete müssen ernsthaft in Betracht kommen für die Errichtung von:
1.
Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen nach den Festlegungen des Flächenentwicklungsplans nach § 5 oder
2.
Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich Standorten und Suchräumen, grenzüberschreitenden Seekabelsystemen oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander nach den Festlegungen des Bundesfachplans Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes oder des Flächenentwicklungsplans nach § 5.
Die Veränderungssperre darf nur solche Einrichtungen erfassen, die die Errichtung von Windenergieanlagen auf See oder sonstigen Energiegewinnungsanlagen behindern können oder Offshore-Anbindungsleitungen, grenzüberschreitende Seekabelsysteme oder Verbindungen der Netzanbindungssysteme untereinander behindern können.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie legt die Dauer der Veränderungssperre fest. Sie gilt längstens für vier Jahre. Sie kann um weitere drei Jahre verlängert werden. Die Veränderungssperre ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie und in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) bekannt zu machen.
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 §§ (§§ 59 81 bis 67): 91): Zur Anwendung vgl. § 70 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 81 bis 91): 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 §§ (§§ 59 81 bis 67): 91): Zur Anwendung vgl. § 70 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 81 bis 91): 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 102 Abs. 1 Satz 2 +++)

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 1 - Zulassung von Einrichtungen

(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie richtet in der ausschließlichen Wirtschaftszone Sicherheitszonen um die Einrichtungen ein, soweit dies zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt oder der Einrichtungen notwendig ist. Soweit die Einrichtung der Sicherheitszonen zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt erforderlich ist, bedarf sie des Einvernehmens der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt.
(2) Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in einem Abstand von bis zu 500 Metern, gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes, um die Einrichtungen erstrecken. Die Breite einer Sicherheitszone darf 500 Meter überschreiten, wenn allgemein anerkannte internationale Normen dies gestatten oder die zuständige internationale Organisation dies empfiehlt.
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 §§ (§§ 59 81 bis 67): 91): Zur Anwendung vgl. § 70 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 81 bis 91): 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 §§ (§§ 59 81 bis 67): 91): Zur Anwendung vgl. § 70 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 81 bis 91): 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 102 Abs. 1 Satz 2 +++)

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 1 - Zulassung von Einrichtungen

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie macht die Einrichtungen und die von ihr nach § 53 eingerichteten Sicherheitszonen nach § 98 Nummer 1 bekannt und trägt sie in die amtlichen Seekarten ein.
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 §§ (§§ 59 81 bis 67): 91): Zur Anwendung vgl. § 70 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 81 bis 91): 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 §§ (§§ 59 81 bis 67): 91): Zur Anwendung vgl. § 70 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 81 bis 91): 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 102 Abs. 1 Satz 2 +++)

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 1 - Zulassung von Einrichtungen

(1) Auf Offshore-Anbindungsleitungen ist § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden. § 50 Absatz 1 Nummer 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch anzuwenden für auf diese Vorhaben bezogene vorläufige Anordnungen und Veränderungssperren.
(2) Für Rechtsbehelfe gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 66 Absatz 1 ist § 43e Absatz 1 bis 3 des Energiewirtschaftsgesetzes anzuwenden.
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 §§ (§§ 59 81 bis 67): 91): Zur Anwendung vgl. § 70 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 81 bis 91): 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 §§ (§§ 59 81 bis 67): 91): Zur Anwendung vgl. § 70 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 81 bis 91): 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 102 Abs. 1 Satz 2 +++)

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 2 - Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Die nach § 78 verantwortlichen Personen haben sicherzustellen, dass von der Einrichtung während der Errichtung, während des Betriebs und nach einer Betriebseinstellung
1.
keine Gefahren für die Meeresumwelt ausgehen,
2.
keine Beeinträchtigungen für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs ausgehen,
3.
keine Beeinträchtigungen der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung ausgehen und
4.
keine dauerhaften Beeinträchtigungen sonstiger überwiegender öffentlicher Bestimmungen ausgehen.
Abweichende Zustände sind von den verantwortlichen Personen unverzüglich dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.
(2) Die verantwortlichen Personen haben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen, wenn betriebliche Maßnahmen geplant sind, die für die vorausschauende Planung einer Nachnutzung der genutzten Fläche Wirkung entfalten können, insbesondere wenn eine vorzeitige Außerbetriebnahme von Einrichtungen erwogen wird.
(3) Die verantwortlichen Personen haben
1.
während der Bauphase und während der ersten zehn Jahre des Betriebs der Anlagen ein Monitoring zu den bau- und betriebsbedingten Auswirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt durchzuführen und die gewonnenen Daten dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und dem Bundesamt für Naturschutz unverzüglich zu übermitteln,
2.
die errichteten Anlagen an geeigneten Eckpositionen mit Sonartranspondern zu kennzeichnen und
3.
den Einsatz von akustischen, optischen, optronischen, magnetsensorischen, elektrischen, elektronischen, elektromagnetischen oder seismischen Sensoren in Messgeräten an unbemannten Unterwasserfahrzeugen oder an stationären Unterwasser-Messeinrichtungen auf das erforderliche Maß zu beschränken und rechtzeitig, mindestens jedoch 20 Werktage im Voraus, dem Marinekommando anzuzeigen und
4.
bei der Errichtung weiterer Offshore-Windparks unmittelbar angrenzend an die Fläche die Kennzeichnung zur Sicherung des Schiffs- und Luftverkehrs nach Nummer 2 in Abstimmung mit den Trägern der angrenzenden Vorhaben entsprechend der gesamten Bebauungssituation im Verkehrsraum anzupassen.
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 §§ (§§ 59 81 bis 67): 91): Zur Anwendung vgl. § 70 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 81 bis 91): 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 §§ (§§ 59 81 bis 67): 91): Zur Anwendung vgl. § 70 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 81 bis 91): 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 102 Abs. 1 Satz 2 +++)

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 2 - Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Die verantwortlichen Personen für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Teil des Gesetzes oder aus Verwaltungsakten zu Errichtung, Betrieb und Betriebseinstellung von Einrichtungen ergeben, sind
1.
der Adressat des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen,
2.
der Betreiber der Anlage, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berufenen Personen, und
3.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Betriebsteils bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
(2) Als verantwortliche Personen im Sinn des Absatzes 1 Nummer 3 dürfen nur Personen beschäftigt werden, die die zur Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen.
(3) Verantwortliche Personen im Sinn des Absatzes 1 Nummer 3 sind in einer für die planmäßige und sichere Führung des Betriebs erforderlichen Zahl zu bestellen. Die Aufgaben und Befugnisse der verantwortlichen Personen sind eindeutig und lückenlos festzusetzen sowie so aufeinander abzustimmen, dass eine geordnete Zusammenarbeit gewährleistet ist.
(4) Die Bestellung und die Abberufung verantwortlicher Personen sind schriftlich oder elektronisch zu erklären. In der Bestellung sind die Aufgaben und Befugnisse genau zu beschreiben; die Befugnisse müssen den Aufgaben entsprechen. Die verantwortlichen Personen sind unter Angabe ihrer Stellung im Betrieb und ihrer Vorbildung dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich nach der Bestellung namhaft zu machen. Die Bestellungsurkunde ist dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie vorzulegen. Die Änderung der Stellung im Betrieb und das Ausscheiden verantwortlicher Personen sind dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen.
(5) Der Adressat eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung hat dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unverzüglich anzuzeigen, wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung auf einen anderen übertragen wird. Das Gleiche gilt für den Betreiber, wenn der Betrieb der Anlage auf eine andere Person übertragen wird.
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 §§ (§§ 59 81 bis 67): 91): Zur Anwendung vgl. § 70 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 81 bis 91): 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 §§ (§§ 59 81 bis 67): 91): Zur Anwendung vgl. § 70 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 81 bis 91): 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 102 Abs. 1 Satz 2 +++)

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 2 - Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Einrichtungen, ihre Errichtung und ihr Betrieb unterliegen der Überwachung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird beteiligt, soweit dies der Überwachung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Einzelfall die zur Durchführung des Teils 4 erforderlichen Anordnungen treffen. Es kann insbesondere Gebote oder Verbote gegenüber den verantwortlichen Personen zur Durchsetzung der in § 77 genannten Pflichten machen.
(3) Führt eine Einrichtung während der Errichtung, des Betriebs oder der Beseitigung zu einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung oder einer erheblichen Beeinträchtigung sonstiger überwiegender öffentlicher Bestimmungen, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Errichtung, den Betrieb oder die Beseitigung ganz oder teilweise bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustands untersagen, soweit sich die Beeinträchtigung oder die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden lässt oder die Einstellung der Errichtung oder des Betriebs oder der Beseitigung zur Aufklärung der Ursachen der Beeinträchtigung oder der Gefahr unerlässlich ist. Kann die Beeinträchtigung oder Gefahr nicht auf andere Weise abgewendet werden, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einen zuvor ergangenen Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung aufheben und die Beseitigung der Einrichtung anordnen. Bei der Abwägung ist das überragende öffentliche Interesse an der Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-Anbindungsleitungen und deren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit nach § 1 Absatz 3 zu berücksichtigen.
(4) Wird eine Einrichtung ohne erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert, so kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Fortsetzung der Tätigkeit vorläufig oder endgültig untersagen. Es kann anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Planfeststellung oder Plangenehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, zu beseitigen ist. Es muss die Beseitigung anordnen, wenn die Meeresumwelt, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder die Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung nicht auf andere Weise ausreichend gewahrt werden können.
(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die weitere Errichtung oder den weiteren Betrieb einer Einrichtung durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz der Meeresumwelt, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung dartun. Dem Betreiber der Einrichtung ist auf Antrag die Erlaubnis zu erteilen, die Einrichtung durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung bietet.
(6) Die Bestimmungen über Rücknahme oder Widerruf eines Verwaltungsaktes bleiben unberührt.
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 §§ (§§ 59 81 bis 67): 91): Zur Anwendung vgl. § 70 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 81 bis 91): 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 §§ (§§ 59 81 bis 67): 91): Zur Anwendung vgl. § 70 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 81 bis 91): 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 102 Abs. 1 Satz 2 +++)

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 2 - Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Wenn der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung unwirksam werden, sind die Einrichtungen zu beseitigen, mit dem Ziel, die vollständige Nachnutzung sowie die Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit der Fläche zu gewährleisten. Über den Umfang der Beseitigung entscheidet das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unter Berücksichtigung der in § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Belange, des Stands der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Beseitigung und der allgemein anerkannten internationalen Normen sowie der Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 96 Nummer 7.
(2) Der Vorhabenträger soll die Beseitigung spätestens binnen zwölf Monaten nach Eintritt der Beseitigungsverpflichtung abschließen.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung die Leistung einer geeigneten Sicherheit nach Maßgabe der Anlage zu diesem Gesetz anordnen, um die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Beseitigungspflicht sicherzustellen.
(4) Soweit die Planfeststellungsbehörde eine Sicherheit nach Absatz 3 angeordnet hat, bleibt bei Übergang des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung auf einen anderen Vorhabenträger der vorige Vorhabenträger so lange zur Beseitigung verpflichtet, wie nicht der andere Vorhabenträger eine Sicherheit erbracht und die Planfeststellungsbehörde deren Geeignetheit festgestellt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch für Einrichtungen anzuwenden, die nach § 69 Absatz 6 und § 66 Absatz 1 Satz 2 keiner Planfeststellung bedürfen.
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 §§ (§§ 59 81 bis 67): 91): Zur Anwendung vgl. § 70 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 81 bis 91): 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 §§ (§§ 59 81 bis 67): 91): Zur Anwendung vgl. § 70 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 81 bis 91): 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 102 Abs. 1 Satz 2 +++)

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 2 - Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen | Unterabschnitt 2 - Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See

(1) Die Fristen für bezuschlagte Bieter, ihre Windenergieanlagen auf See technisch betriebsbereit herzustellen, werden in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Zuschlags und von den Fertigstellungsterminen für die Offshore-Anbindungsleitung bestimmt. Die Fertigstellungstermine bestimmen sich nach dem in § 17d Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten Verfahren.
(2) Bezuschlagte Bieter müssen
1.
innerhalb von
a)
zwölf Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 54 den Antrag auf Erteilung einer Plangenehmigung nach § 66 Absatz 1 Satz 2 stellen und die für die Plangenehmigung erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen oder
b)
24 Monaten nach Erteilung der Zuschläge nach § 20 oder § 21 die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens über den Plan nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einreichen,
2.
spätestens zwei Monate nachdem der Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 verbindlich geworden ist, gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis über eine bestehende Finanzierung für die Errichtung von Windenergieanlagen auf See in dem Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge erbringen; für den Nachweis über eine bestehende Finanzierung sind verbindliche Verträge über die Bestellung der Windenergieanlagen, der Fundamente, sofern für das gewählte Anbindungskonzept erforderlich, der für die Windenergieanlagen vorgesehenen Umspannanlage und der parkinternen Verkabelung vorzulegen,
3.
spätestens sechs Monate vor dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See begonnen worden ist,
4.
spätestens zum verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See einschließlich der zugehörigen parkinternen Verkabelung hergestellt worden ist, und
5.
innerhalb von sechs Monaten nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin gegenüber der Bundesnetzagentur den Nachweis erbringen, dass die technische Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See insgesamt hergestellt worden ist; diese Anforderung ist erfüllt, wenn die installierte Leistung der betriebsbereiten Anlagen mindestens zu 95 Prozent der bezuschlagten Gebotsmenge entspricht,
vorbehaltlich der ausnahmsweisen Festsetzung abweichender Realisierungsfristen in der Übergangsphase nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz. Auf Zuschläge nach § 34 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden. Auf Zuschläge nach § 23 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 sind die Realisierungsfristen des § 59 Absatz 2 Satz 1 und die Sanktionen nach § 60 jeweils in der am 10. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
(2a) Der Bieter kann eine Verlängerung der Realisierungsfristen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 bei der Bundesnetzagentur beantragen. Der Antrag muss vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 gestellt werden. Die Bundesnetzagentur verlängert die Realisierungsfristen einmalig, wenn
1.
über das Vermögen eines Herstellers von Windenergieanlagen auf See ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und
2.
mit dem Hersteller verbindliche Verträge über die Lieferung von Windenergieanlagen auf See des Herstellers abgeschlossen wurden.
Die Realisierungsfristen dürfen nicht um mehr als 18 Monate verlängert werden.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen mitteilen, ob die zur Durchführung des Anhörungsverfahrens erforderlichen Unterlagen eingereicht worden sind. Die Mitteilung ist für Entscheidungen über einen Widerruf nach § 82 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 verbindlich.
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 44 81 bis 67a außer §§ 59 bis 67): 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 70 65 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 bis 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 44 81 bis 67a außer §§ 59 bis 67): 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 70 65 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 bis 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 2 +++)

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 2 - Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen | Unterabschnitt 2 - Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See

(1) Bezuschlagte Bieter müssen an den regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten, wenn sie gegen die Fristen nach § 81 Absatz 2 verstoßen.
(2) Die Höhe der Pönale nach § 55 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entspricht
1.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 1 100 Prozent der nach § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit,
2.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 2 100 Prozent der nach § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit,
3.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 3 70 Prozent der nach § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit,
4.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 4 einem Zwölftel der verbleibenden nach § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit für jeden Kalendermonat, in dem nicht die technische Betriebsbereitschaft mindestens einer Windenergieanlage auf See hergestellt worden ist, und
5.
bei Verstößen gegen die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 5 dem Wert, der sich aus dem Betrag der verbleibenden nach § 18 Absatz 1, § 32 oder § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten aus der installierten Leistung der nicht betriebsbereiten Windenergieanlagen und der bezuschlagten Gebotsmenge ergibt.
Auf Zuschläge nach § 34 ist § 60 Absatz 2 Nummer 2 in der am 9. Dezember 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
(2a) Absatz 2 ist bei Verstößen gegen Fristen, die nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz festgelegt worden sind, nach Maßgabe dieser Festlegung entsprechend anzuwenden.
(2b) Im Fall einer Fristverlängerung nach § 81 Absatz 2a verlängern sich die Fristen nach § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 5 um die Dauer der Fristverlängerung nach § 81 Absatz 2a.
(3) Unbeschadet der Pönale nach den Absätzen 1, 2 und 2a muss die Bundesnetzagentur einen Zuschlag widerrufen, wenn der bezuschlagte Bieter eine der folgenden Fristen nicht einhält:
1.
die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 1,
2.
die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 2 oder
3.
die Frist nach § 81 Absatz 2 Nummer 5.
In den Fällen nach Satz 1 Nummer 3 erfolgt der Widerruf eines Zuschlags in dem Umfang, der sich aus der Differenz der bezuschlagten Gebotsmenge und der installierten Leistung der betriebsbereiten Windenergieanlagen auf See ergibt.
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 44 81 bis 67): 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 70 65 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 (§§ 59 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 44 81 bis 67): 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 70 65 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 (§§ 59 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 2 +++)

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 2 - Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen | Unterabschnitt 2 - Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See

(1) Pönalen nach § 82 Absatz 1, 2 und 2a sind nicht zu leisten und die Bundesnetzagentur darf den Zuschlag nicht nach § 82 Absatz 3 widerrufen, soweit
1.
der bezuschlagte Bieter ohne eigenes Verschulden verhindert war, die betreffende Frist einzuhalten, wobei ihm das Verschulden sämtlicher von ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See beauftragter Personen, einschließlich sämtlicher unterbeauftragter Personen, zugerechnet wird, und
2.
es nach den Umständen des Einzelfalles überwiegend wahrscheinlich ist, dass der bezuschlagte Bieter mit Wegfall des Hinderungsgrundes willens und wirtschaftlich und technisch in der Lage ist, die Windenergieanlagen auf See unverzüglich zu errichten.
(2) Es wird vermutet, dass die Säumnis einer Frist nach § 81 Absatz 2 auf einem Verschulden des bezuschlagten Bieters oder dem Verschulden der von ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See beauftragten Personen, einschließlich sämtlicher unterbeauftragter Personen, beruht.
(3) Die Bundesnetzagentur muss auf Antrag des Bieters
1.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 feststellen und
2.
die nach § 81 Absatz 2 maßgeblichen Fristen im erforderlichen Umfang verlängern.
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 44 81 bis 67a außer §§ 59 bis 67): 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 70 65 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 bis 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 44 81 bis 67a außer §§ 59 bis 67): 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 70 65 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 bis 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 2 +++)

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(1) Zuschläge nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 dürfen nicht auf Anlagen auf anderen Flächen übertragen werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Zuschläge auf andere Personen übertragen werden. Sie gelten für und gegen den Rechtsnachfolger des bezuschlagten Bieters. Hierbei gehen sämtliche Rechtsfolgen des Zuschlags nach den §§ 24, 37 oder 55 gemeinsam über. Sofern bereits ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen auf See auf der bezuschlagten Fläche erteilt wurden, gehen diese mit dem Zuschlag über.
(3) Bei der Übertragung eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen auf See nach § 78 Absatz 5 gehen der Zuschlag für die Fläche, auf der die Anlagen errichtet und betrieben werden, und sämtliche seiner Rechtsfolgen mit über.
(4) Eine Übertragung oder Rechtsnachfolge nach den Absätzen 2 oder 3 müssen der Bundesnetzagentur, dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und dem anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich angezeigt werden.
(5) (weggefallen)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 44 81 bis 67a außer §§ 59 bis 67): 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 70 65 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 bis 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 44 81 bis 67a außer §§ 59 bis 67): 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 70 65 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 bis 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 2 +++)

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Wird der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung geändert oder neu erteilt, berührt dies die Wirksamkeit des Zuschlags nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 nicht. Der Umfang des Zuschlags verändert sich nicht.
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 44 81 bis 67a außer §§ 59 bis 67): 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 70 65 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 bis 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 44 81 bis 67a außer §§ 59 bis 67): 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 70 65 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 bis 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 2 +++)

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(1) Wird ein Zuschlag unwirksam,
1.
erlischt das ausschließliche Recht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens oder eines Plangenehmigungsverfahrens nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 oder § 55 Absatz 1 Nummer 1; ein für eine bezuschlagte Fläche oder ein bezuschlagtes bestehendes Projekt ergangener Planfeststellungsbeschluss oder eine erteilte Plangenehmigung werden unwirksam; ist zum Zeitpunkt, an dem der Zuschlag nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 unwirksam wird, der Plan noch nicht festgestellt oder die Plangenehmigung noch nicht erteilt, ist das Planfeststellungsverfahren oder das Plangenehmigungsverfahren zu beenden,
2.
erlischt der Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
3.
erlischt der Anspruch auf Anschluss und entfällt die zugewiesene Netzanbindungskapazität nach § 24 Absatz 1 Nummer 3, § 37 Absatz 1 Nummer 2 oder nach § 55 Absatz 1 Nummer 2.
Wird ein Zuschlag teilweise unwirksam, treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 in entsprechendem Umfang ein.
(2) Werden ganz oder teilweise
1.
ein Planfeststellungsverfahren oder ein Verfahren zur Plangenehmigung durch ablehnenden Bescheid beendet oder
2.
ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung unwirksam,
wird ein für die betreffende Fläche erteilter Zuschlag in dem gleichen Umfang unwirksam.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss bei einem unwirksamen Zuschlag den Umfang der Unwirksamkeit des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder die Beendigung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens nach Absatz 1 nach § 98 Nummer 1 bekannt machen. Die Bundesnetzagentur stellt im Fall des Absatzes 2 den Umfang der Unwirksamkeit des Zuschlags auf Antrag des Bieters oder des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers durch Verwaltungsakt fest.
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 44 81 bis 67a außer §§ 59 bis 67): 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 70 65 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 bis 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 44 81 bis 67a außer §§ 59 bis 67): 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 70 65 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 bis 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 2 +++)

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 2 - Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen | Unterabschnitt 2 - Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See

Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter
1.
nach § 81 Absatz 2 Nummer 5 den Nachweis über die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See erbracht hat oder
2.
für dieses Gebot eine Pönale nach § 82 Absatz 1 und 2 geleistet hat und die Einbehaltung der Sicherheit nicht länger zur Erfüllung und Absicherung von Ansprüchen auf weitere Pönalen erforderlich ist.
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 44 81 bis 67a außer §§ 59 bis 67): 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 70 65 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 bis 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 44 81 bis 67a außer §§ 59 bis 67): 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 70 65 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 bis 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 2 +++)

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 2 - Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen | Unterabschnitt 2 - Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See

(1) Der Vorhabenträger kann vor Ablauf der Befristung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie einen Antrag auf Austausch einer bestehenden Windenergieanlage auf See (Repowering) stellen. Das Repowering umfasst insbesondere den vollständigen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder Betriebssystemen und Geräten zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage. Über Anträge nach Satz 1 soll im Plangenehmigungsverfahren nach § 66 Absatz 1 entschieden werden. Dabei sind nur solche Anforderungen zu prüfen, hinsichtlich derer durch das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand unter Berücksichtigung der auszutauschenden Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden, und die für die Belange nach § 69 Absatz 3 erheblich sein können.
(2) Soweit der Austausch von Windenergieanlagen auf See die Errichtung weiterer Gründungsstrukturen zusätzlich zu der Gründungsstruktur der bestehenden Windenergieanlage auf See vorsieht, liegt kein Repowering vor.
(3) Die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften wird durch Absatz 1 nicht berührt.
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92): Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 65 Abs. 2 +++)

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 2 - Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen | Unterabschnitt 2 - Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See

(1) Abweichend von § 80 kann eine gesetzliche Bestimmung zur Nachnutzung von Flächen, die bereits für die Stromerzeugung aus Windenergieanlagen auf See genutzt werden oder worden sind, oder von sonstigen Energiegewinnungsbereichen vorsehen, dass für die Nachnutzung durch einen Dritten
1.
die Einrichtungen an diesen ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereignet und herausgegeben werden müssen und
2.
bestimmte Informationen und Unterlagen, die bei der Errichtung und dem Betrieb der Einrichtungen erhoben worden sind, an diesen ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereignet und herausgegeben werden müssen.
(2) Der Vorhabenträger muss gegenüber der Planfeststellungsbehörde frei von Bedingungen, Befristungen oder sonstigen Nebenbestimmung schriftlich erklären, dass er für die Zeit, nachdem der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung unwirksam werden, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 die Einrichtungen und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 die Informationen und Unterlagen jeweils ohne Anspruch auf eine Gegenleistung übereignen und herausgeben wird. Sofern ein Dritter Eigentümer oder Besitzer der Einrichtungen ist oder wird, muss dieser eine Verpflichtungserklärung nach Satz 1 abgeben; im Fall des nachträglichen Erwerbs muss die Erklärung unverzüglich nach Eigentums- oder Besitzerwerb abgegeben werden. § 62 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 44 81 bis 67a außer §§ 59 bis 67): 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 70 65 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 bis 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 44 81 bis 67a außer §§ 59 bis 67): 91) mit Ausnahme von § 87 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 91: Zur Anwendung vgl. § 70 65 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 bis 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 2 +++)

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 2 - Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen | Unterabschnitt 2 - Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See

(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann im Fall der Unwirksamkeit von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen nach § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, der Beendigung von Planfeststellungsverfahren oder Plangenehmigungsverfahren nach § 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Aufhebung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen nach § 69 Absatz 5 sämtliche im Rahmen des Verfahrens vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen zur Aktualisierung und Ergänzung der Unterlagen nach § 10 Absatz 1 verwenden und im Fall eines weiteren Planfeststellungsverfahrens auf der betreffenden Fläche einem neuen Vorhabenträger zur Verfügung stellen.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie muss die nach Absatz 1 aktualisierten und ergänzten Unterlagen der Bundesnetzagentur zur Durchführung der Ausschreibung auf der betreffenden Fläche nach Teil 3 Abschnitt 2 oder 5 übermitteln.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit in den Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Vorhabenträgers enthalten sind.
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 bis 67a außer §§ 59 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 70 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 bis 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 bis 67a außer §§ 59 bis 67): Zur Anwendung vgl. § 70 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 59 bis 67 außer § 64 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 u. § 67 ): Zur Anwendung vgl. § 44 Abs. 2 +++)

Teil 4 - Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie | Abschnitt 3 - Sonstige Energiegewinnung

Innerhalb von im Flächenentwicklungsplan festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone ermittelt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gemäß den Vorgaben in der nach § 96 Nummer 5 zu erlassenden Rechtsverordnung den für die jeweiligen Bereiche Antragsberechtigten durch Ausschreibung.
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 §§ (§§ 59 81 bis 67): 91): Zur Anwendung vgl. § 70 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a): 92): Zur Anwendung vgl. § 44 65 Abs. 1 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 44 65 bis 67a 92 außer Abschn. 2 UAbschn. 2 §§ (§§ 59 81 bis 67): 91): Zur Anwendung vgl. § 70 95 Abs. 3 Satz 2 +++)
(+++ Teil 4 (§§ 65 bis 92 außer § 67 u. Abschn. 2 UAbschn. 2 (§§ 81 bis 91): Zur Anwendung vgl. § 102 Abs. 1 Satz 2 +++)

Teil 6 - Sonstige Bestimmungen

(1) Auf Einrichtungen im Sinn des § 65 Absatz 1, die
1.
nach den Bestimmungen der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, errichtet und vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind oder
2.
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden sollen und im Fall von Windenergieanlagen auf See über eine unbedingte Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes oder über eine Zuweisung von Anschlusskapazität nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung verfügen,
sind die bisherigen Bestimmungen der Seeanlagenverordnung so lange weiter anzuwenden, bis wegen einer wesentlichen Änderung der Einrichtung ein Antrag auf Planfeststellung gestellt wird. Für das auf diesen Antrag folgende Planänderungsverfahren ist Teil 4, mit Ausnahme des § 67 und des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2, anzuwenden. Ab Antragstellung sind für das gesamte Vorhaben die §§ 99 bis 101 anzuwenden. Soweit die bisherigen Bestimmungen der Seeanlagenverordnung nach Satz 1 weiter anzuwenden sind, ist auch § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Eine nach § 10 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung festgelegte Veränderungssperre gilt nicht für Anlagen, bei denen die öffentliche Bekanntmachung nach § 2a der Seeanlagenverordnung in der vor dem 31. Januar 2012 geltenden Fassung vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist.
(3) Auf Zuschläge, die in den Jahren 2021 und 2022 nach § 23 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 erteilt wurden, ist dieses Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Auf Planfeststellungsverfahren, denen ein Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 in der Fassung vom 10. Dezember 2020 zugrunde liegt, der bis zum 31. Dezember 2022 erteilt wurde, ist dieses Gesetz in der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwenden. Gleiches gilt für Offshore-Anbindungsleitungen und für Anlagen zur Übertragung von Strom aus Windenergieanlagen auf See, für die der Antrag auf Planfeststellung vor dem 31. Dezember 2022 gestellt wurde.
§ 77: IdF d. Art. 16 Nr. 12 G v. 22.12.2016 I 3106 mWv 1.1.2017, Kursivdruck: wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wurde die Datumsangabe "23. Oktober 2016" durch die Angabe "13. Oktober 2016" ersetzt