Synopse zur Änderung an
Weser/Jade-Lotsverordnung (Weser/Jade LV)

Erstellt am: 01.01.2026

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(1) Seeschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Seeschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird, wird. mit Ausnahme von Seetankschiffen.
(1) Seeschiffe im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe, die in einem Seeschiffsregister oder einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird, wird. mit Ausnahme von Seetankschiffen.
(2) Seetankschiffe Tankschiffe nach im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe im Sinne des alle See- und Binnentankschiffe nach § 30 Abs. Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209), 3209; 1999 I S. 193), die in einem Seeschiffsregister eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird. zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 286) geändert worden ist.
(2) Seetankschiffe Tankschiffe nach im Sinne dieser Verordnung sind Schiffe im Sinne des alle See- und Binnentankschiffe nach § 30 Abs. Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209), 3209; 1999 I S. 193), die in einem Seeschiffsregister eingetragen sind und mit denen überwiegend Seefahrt betrieben wird. zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 286) geändert worden ist.
(3) Seelotsreviere Binnentankschiffe nach dieser Verordnung sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit Schiffe im Sinne des § 30 Abs. 1 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Schifffahrt Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209), die Bereitstellung einheitlicher in einem Binnenschiffsregister eingetragen sind und ständiger Lotsendienste angeordnet ist. mit denen überwiegend Binnenschifffahrt betrieben wird.
(3) Seelotsreviere Binnentankschiffe nach dieser Verordnung sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die zur Sicherheit Schiffe im Sinne des § 30 Abs. 1 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Schifffahrt Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209), die Bereitstellung einheitlicher in einem Binnenschiffsregister eingetragen sind und ständiger Lotsendienste angeordnet ist. mit denen überwiegend Binnenschifffahrt betrieben wird.
(4) Tankschiffe im Sinne dieser Verordnung sind alle Seetankschiffe und Binnentankschiffe. Position des Lotsenschiffes ist die Position, auf der sich das Lotsenschiff tatsächlich befindet.
(4) Tankschiffe im Sinne dieser Verordnung sind alle Seetankschiffe und Binnentankschiffe. Position des Lotsenschiffes ist die Position, auf der sich das Lotsenschiff tatsächlich befindet.
(5) Schlechtwetterposition des Lotsenschiffes ist Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die Position, auf zur Sicherheit der Schifffahrt die Bereitstellung einheitlicher und ständiger Lotsendienste angeordnet ist. sich das Lotsenschiff infolge schlechten (schweren) Wetters zurückzieht.
(5) Schlechtwetterposition des Lotsenschiffes ist Seelotsreviere sind Fahrtstrecken und Seegebiete, für die Position, auf zur Sicherheit der Schifffahrt die Bereitstellung einheitlicher und ständiger Lotsendienste angeordnet ist. sich das Lotsenschiff infolge schlechten (schweren) Wetters zurückzieht.
(6) Position des Lotsenschiffes Länge eines Schiffes im Sinne dieser Verordnung ist die Position, Länge über alles in Metern, gemessen von der Vorkante Vorsteven bis zur Achterkante Achtersteven einschließlich fester Anbauten. Breite eines Schiffes ist die Breite über alles in Metern einschließlich fester Anbauten und etwaiger Ladungsüberhänge. Tiefgang eines Schiffes ist der größte Frischwassertiefgang in Metern auf der sich zu befahrenden Lotsstrecke. Soweit es in dieser Verordnung zugelassen wird, kann hinsichtlich der Länge und Breite im Verhältnis 1:10 interpoliert werden, dabei entsprechen 1,00 Meter mehr Länge 0,10 Meter weniger Breite und 1,00 Meter weniger Länge 0,10 Meter mehr Breite. Die in der jeweiligen Vorschrift genannten maximalen Obergrenzen dürfen nach dem Interpolieren nicht überschritten werden. Vor dem Interpolieren sind Längen auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Bei Schleppverbänden ist die Summe der Längen über alles von Schlepper und Anhang ohne Berücksichtigung der Länge der Schleppleine maßgeblich. Als Breite gilt die Breite über alles des Schleppverbandes einschließlich etwaiger Ladungsüberhänge. Der Zusatz „ab“ in dieser Verordnung verbunden mit einer Angabe zu Länge, Breite oder Tiefgang bedeutet, das dass Lotsenschiff tatsächlich befindet. der jeweils genannte Wert eingeschlossen ist.
(6) Position des Lotsenschiffes Länge eines Schiffes im Sinne dieser Verordnung ist die Position, Länge über alles in Metern, gemessen von der Vorkante Vorsteven bis zur Achterkante Achtersteven einschließlich fester Anbauten. Breite eines Schiffes ist die Breite über alles in Metern einschließlich fester Anbauten und etwaiger Ladungsüberhänge. Tiefgang eines Schiffes ist der größte Frischwassertiefgang in Metern auf der sich zu befahrenden Lotsstrecke. Soweit es in dieser Verordnung zugelassen wird, kann hinsichtlich der Länge und Breite im Verhältnis 1:10 interpoliert werden, dabei entsprechen 1,00 Meter mehr Länge 0,10 Meter weniger Breite und 1,00 Meter weniger Länge 0,10 Meter mehr Breite. Die in der jeweiligen Vorschrift genannten maximalen Obergrenzen dürfen nach dem Interpolieren nicht überschritten werden. Vor dem Interpolieren sind Längen auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Bei Schleppverbänden ist die Summe der Längen über alles von Schlepper und Anhang ohne Berücksichtigung der Länge der Schleppleine maßgeblich. Als Breite gilt die Breite über alles des Schleppverbandes einschließlich etwaiger Ladungsüberhänge. Der Zusatz „ab“ in dieser Verordnung verbunden mit einer Angabe zu Länge, Breite oder Tiefgang bedeutet, das dass Lotsenschiff tatsächlich befindet. der jeweils genannte Wert eingeschlossen ist.
(7) Landradarberatung Schlechtwetterposition des Lotsenschiffes ist die Beratung eines Schiffes durch Seelotsen von einer Verkehrszentrale aus. Position, auf die sich das Lotsenschiff infolge schlechten (schweren) Wetters zurückzieht.
(7) Landradarberatung Schlechtwetterposition des Lotsenschiffes ist die Beratung eines Schiffes durch Seelotsen von einer Verkehrszentrale aus. Position, auf die sich das Lotsenschiff infolge schlechten (schweren) Wetters zurückzieht.
(8) Typgleiches Länge eines Schiffes Schiff bedeutet ein in den Abmessungen und in den Manövriereigenschaften vergleichbares und im Sinne dieser Verordnung Typ identisches Schiff. Hinsichtlich der Abmessungen ist eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Länge über Abmessungen geringer sind oder wenn das Schiff nicht länger alles als in 5 Metern, Meter gemessen von und nicht breiter als 0,5 Meter als das ursprüngliche Schiff ist und die Obergrenzen der Vorkante Vorsteven bis Achterkante Achtersteven einschließlich fester Anbauten. Breite eines Schiffes ist die Breite über alles in Metern (maximale Rumpfbreite des Schiffes einschließlich fester Anbauten). Tiefgang eines Schiffes ist der größte Tiefgang in Metern auf der zu befahrenden Lotsstrecke. Soweit es in dieser Verordnung zugelassen wird, kann hinsichtlich der Länge und Breite im Verhältnis 1:10 interpoliert werden. Dabei entsprechen 1,00 m mehr Länge 0,10 m weniger Breite und 1,00 m weniger Länge 0,10 m mehr Breite. Die in der jeweiligen Vorschrift genannten maximalen Obergrenzen dürfen nach dem Interpolieren Interpolation nicht überschritten werden. Längen sind auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Als Breite gilt die größte Breite einschließlich etwaiger Ladungsüberhänge. Bei Schleppverbänden ist die Summe der Längen von Schlepper und Anhang ohne Berücksichtigung der Länge der Schleppleine maßgeblich.
(8) Typgleiches Länge eines Schiffes Schiff bedeutet ein in den Abmessungen und in den Manövriereigenschaften vergleichbares und im Sinne dieser Verordnung Typ identisches Schiff. Hinsichtlich der Abmessungen ist eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Länge über Abmessungen geringer sind oder wenn das Schiff nicht länger alles als in 5 Metern, Meter gemessen von und nicht breiter als 0,5 Meter als das ursprüngliche Schiff ist und die Obergrenzen der Vorkante Vorsteven bis Achterkante Achtersteven einschließlich fester Anbauten. Breite eines Schiffes ist die Breite über alles in Metern (maximale Rumpfbreite des Schiffes einschließlich fester Anbauten). Tiefgang eines Schiffes ist der größte Tiefgang in Metern auf der zu befahrenden Lotsstrecke. Soweit es in dieser Verordnung zugelassen wird, kann hinsichtlich der Länge und Breite im Verhältnis 1:10 interpoliert werden. Dabei entsprechen 1,00 m mehr Länge 0,10 m weniger Breite und 1,00 m weniger Länge 0,10 m mehr Breite. Die in der jeweiligen Vorschrift genannten maximalen Obergrenzen dürfen nach dem Interpolieren Interpolation nicht überschritten werden. Längen sind auf ganze Meter und Breiten auf ganze Dezimeter bis ausschließlich 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Als Breite gilt die größte Breite einschließlich etwaiger Ladungsüberhänge. Bei Schleppverbänden ist die Summe der Längen von Schlepper und Anhang ohne Berücksichtigung der Länge der Schleppleine maßgeblich.
(9) Landradarberatung Schifffahrtspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist das jeweils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. die Beratung eines Schiffes durch Lotsen von einer Verkehrszentrale aus.
(9) Landradarberatung Schifffahrtspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist das jeweils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt. die Beratung eines Schiffes durch Lotsen von einer Verkehrszentrale aus.
(10) Bordlotse ist Typgleiches Schiff bedeutet ein Seelotse, in den Abmessungen und in den Manövriereigenschaften vergleichbares und im Typ identisches Schiff. Hinsichtlich der Abmessungen ist eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Beratung an Bord eines Schiffes ausführt. Abmessungen geringer sind oder die Länge nach oben nicht mehr als 5 m und die Breite nach oben nicht mehr als 0,5 m differieren.
(10) Bordlotse ist Typgleiches Schiff bedeutet ein Seelotse, in den Abmessungen und in den Manövriereigenschaften vergleichbares und im Typ identisches Schiff. Hinsichtlich der Abmessungen ist eine Vergleichbarkeit gegeben, wenn die Beratung an Bord eines Schiffes ausführt. Abmessungen geringer sind oder die Länge nach oben nicht mehr als 5 m und die Breite nach oben nicht mehr als 0,5 m differieren.
(11) Lotsenversetzposition in der Weser- und Jademündung ist im Bereich der Position 53° 52,8’ Nord und 007° 46,5’ Ost. Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ sind einkommend im Bereich der Positionen 54° 07’ Nord und 007° 28,5’ Ost oder ausgehend nach Kreuzung des Verkehrstrennungsgebietes „Terschelling-German Bight“. Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Terschelling-German Bight“ sind einlaufend im Bereich der Position 53° 53’ Nord und 007° 25’ Ost oder auslaufend im Bereich der Position 53° 59’ Nord und 007° 30’ Ost.
(12) Schifffahrtspolizeibehörde im Sinne dieser Verordnung ist das jeweils zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.

(1) Der Lotsdienst auf dem Seelotsrevier den Fahrtstrecken zwischen Bremen und Bremerhaven im Bereich der Geestemündung sowie den Fahrtstrecken zwischen der Weser I und Elsfleth (Seelotsrevier Weser I) obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser I (Bremen) zusammengeschlossenen Seelotsen. Der Lotsdienst auf dem Seelotsrevier Weser II/Jade obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade zusammengeschlossenen Seelotsen.
(1) Der Lotsdienst auf dem Seelotsrevier den Fahrtstrecken zwischen Bremen und Bremerhaven im Bereich der Geestemündung sowie den Fahrtstrecken zwischen der Weser I und Elsfleth (Seelotsrevier Weser I) obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser I (Bremen) zusammengeschlossenen Seelotsen. Der Lotsdienst auf dem Seelotsrevier Weser II/Jade obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade zusammengeschlossenen Seelotsen.
(2) Das Seelotsrevier Weser II/Jade ist in zwei Lotsbezirke gegliedert. I umfasst alle Fahrtstrecken zwischen Bremen und Bremerhaven im Bereich der Geestemündung sowie alle Fahrtstrecken zwischen der Weser und Elsfleth.
1.
Der Lotsbezirk 1 (Außenweser) umfasst
a)
alle Fahrtstrecken zwischen Bremerhaven (Geestemündung) und dem Feuerschiff "GB",
b)
die Fahrtstrecken zwischen der Leuchttonne "3/Jade 2" und der "Schlüsseltonne".
2.
Der Lotsbezirk 2 (Jade) umfasst alle Fahrtstrecken zwischen Wilhelmshaven und dem Feuerschiff "GB".
Der Lotsdienst in den Lotsbezirken 1 und 2 obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade (Bremerhaven) zusammengeschlossenen Seelotsen. Der Betrieb des Lotsbezirks 1 obliegt der Lotsenstation Bremerhaven. Der Betrieb des Lotsbezirks 2 obliegt der Lotsenstation Wilhelmshaven.
(2) Das Seelotsrevier Weser II/Jade ist in zwei Lotsbezirke gegliedert. I umfasst alle Fahrtstrecken zwischen Bremen und Bremerhaven im Bereich der Geestemündung sowie alle Fahrtstrecken zwischen der Weser und Elsfleth.
1.
Der Lotsbezirk 1 (Außenweser) umfasst
a)
alle Fahrtstrecken zwischen Bremerhaven (Geestemündung) und dem Feuerschiff "GB",
b)
die Fahrtstrecken zwischen der Leuchttonne "3/Jade 2" und der "Schlüsseltonne".
2.
Der Lotsbezirk 2 (Jade) umfasst alle Fahrtstrecken zwischen Wilhelmshaven und dem Feuerschiff "GB".
Der Lotsdienst in den Lotsbezirken 1 und 2 obliegt den in der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade (Bremerhaven) zusammengeschlossenen Seelotsen. Der Betrieb des Lotsbezirks 1 obliegt der Lotsenstation Bremerhaven. Der Betrieb des Lotsbezirks 2 obliegt der Lotsenstation Wilhelmshaven.
(3) Das Seelotsrevier Weser II/Jade ist in zwei Lotsbezirke gegliedert.
1.
Der Lotsbezirk 1 (Außenweser) umfasst
a)
alle Fahrtstrecken zwischen Bremerhaven (Geestemündung) und dem Feuerschiff „GB“ und
b)
alle Fahrtstrecken zwischen der Leuchttonne „3/Jade 2“ und der „Schlüsseltonne“.
2.
Der Lotsbezirk 2 (Jade) umfasst alle Fahrtstrecken zwischen Wilhelmshaven und dem Feuerschiff „GB“.

(1) Lotsenstationen sind eingerichtet
1.
auf dem Seelotsrevier Weser I in Bremen und Bremerhaven,
2.
auf dem Seelotsrevier Weser II/Jade in Bremerhaven, in Wilhelmshaven und auf der Position des Lotsenschiffes im Bereich der Leuchttonne "3/Jade 2".
(2) Der Betrieb des Lotsenwechsel zwischen dem Seelotsrevier Weser I und dem Lotsbezirk Lotsbezirks 1 (Außenweser) obliegt der Lotsenstation Bremerhaven. Der Betrieb des Lotsbezirks 2 (Jade) obliegt Seelotsreviers Weser II/Jade erfolgt bei Bremerhaven im Bereich der Geestemündung. Lotsenstation Wilhelmshaven.
(2) Der Betrieb des Lotsenwechsel zwischen dem Seelotsrevier Weser I und dem Lotsbezirk Lotsbezirks 1 (Außenweser) obliegt der Lotsenstation Bremerhaven. Der Betrieb des Lotsbezirks 2 (Jade) obliegt Seelotsreviers Weser II/Jade erfolgt bei Bremerhaven im Bereich der Geestemündung. Lotsenstation Wilhelmshaven.
(3) Der Lotsenwechsel zwischen dem Seelotsrevier Weser I und dem Lotsbezirk 1 des Seelotsreviers Weser II/Jade erfolgt bei Bremerhaven im Bereich der Geestemündung.

(1) Lotsenversetzposition in Schiffe, die zur Annahme eines Seelotsen auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Weser- und Jademündung ist im Bereich der Position 53° 52,8' Nord und 007° 46,5' Ost. Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" verpflichtet sind, können sowohl einlaufend als auch auslaufend Seelotsen nur auf diesen Lotsenversetzpositionen übernehmen oder abgeben. Ist dieses im Ausnahmefall nicht möglich, kann der Führer des Schiffes mit der Lotsenstation die Übernahme oder Abgabe auf einer anderen Position vereinbaren. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn der Führer eines Schiffes nicht durch das Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ sind einkommend einläuft oder ausläuft und eine Lotsenversetzung im Bereich der Positionen 54° 07' Nord und 007° 28,5' Ost oder ausgehend nach Kreuzung des Verkehrstrennungsgebietes „Terschelling-German Bight“. Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Terschelling-German Bight“ zweckmäßiger sind einlaufend im Bereich der Position 53° 53' Nord und 007° 25' Ost oder auslaufend im Bereich der Position 53° 59' Nord und 007° 30' ist. Ost.
(1) Lotsenversetzposition in Schiffe, die zur Annahme eines Seelotsen auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Weser- und Jademündung ist im Bereich der Position 53° 52,8' Nord und 007° 46,5' Ost. Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" verpflichtet sind, können sowohl einlaufend als auch auslaufend Seelotsen nur auf diesen Lotsenversetzpositionen übernehmen oder abgeben. Ist dieses im Ausnahmefall nicht möglich, kann der Führer des Schiffes mit der Lotsenstation die Übernahme oder Abgabe auf einer anderen Position vereinbaren. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn der Führer eines Schiffes nicht durch das Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ sind einkommend einläuft oder ausläuft und eine Lotsenversetzung im Bereich der Positionen 54° 07' Nord und 007° 28,5' Ost oder ausgehend nach Kreuzung des Verkehrstrennungsgebietes „Terschelling-German Bight“. Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Terschelling-German Bight“ zweckmäßiger sind einlaufend im Bereich der Position 53° 53' Nord und 007° 25' Ost oder auslaufend im Bereich der Position 53° 59' Nord und 007° 30' ist. Ost.
(2) Schiffe, die zur Annahme eines Seelotsen auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ verpflichtet sind, können sowohl einlaufend als auch auslaufend Seelotsen nur auf diesen Lotsenversetzpositionen übernehmen oder abgeben. Ist dieses im Ausnahmefall nicht möglich, kann der Führer des Schiffes je nachdem, wie die Versetzung des Lotsen erfolgt, entweder mit der Lotsenstation oder mit dem Hubschrauber die Übernahme oder Abgabe auf einer anderen Position vereinbaren. Ein Ausnahmefall Liegt liegt insbesondere vor, wenn der Führer eines Schiffes nicht durch das Lotsenschiff auf Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ einläuft der oder ausläuft Schlechtwetterposition auf der Weser im Gebiet zwischen den Leuchttonnen 17/H Reede und 19/H Reede, so erfolgt dort das Ausholen und Versetzen der Seelotsen für die Weser. Auf der Jade erfolgt in diesen Fällen das Ausholen und Versetzen mit einem eine Lotsenversetzung Lotsenversetzschiff von Wilhelmshaven aus im Bereich "Minsener Oog". der Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Terschelling-German Bight“ zweckmäßiger ist.
(2) Schiffe, die zur Annahme eines Seelotsen auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ verpflichtet sind, können sowohl einlaufend als auch auslaufend Seelotsen nur auf diesen Lotsenversetzpositionen übernehmen oder abgeben. Ist dieses im Ausnahmefall nicht möglich, kann der Führer des Schiffes je nachdem, wie die Versetzung des Lotsen erfolgt, entweder mit der Lotsenstation oder mit dem Hubschrauber die Übernahme oder Abgabe auf einer anderen Position vereinbaren. Ein Ausnahmefall Liegt liegt insbesondere vor, wenn der Führer eines Schiffes nicht durch das Lotsenschiff auf Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ einläuft der oder ausläuft Schlechtwetterposition auf der Weser im Gebiet zwischen den Leuchttonnen 17/H Reede und 19/H Reede, so erfolgt dort das Ausholen und Versetzen der Seelotsen für die Weser. Auf der Jade erfolgt in diesen Fällen das Ausholen und Versetzen mit einem eine Lotsenversetzung Lotsenversetzschiff von Wilhelmshaven aus im Bereich "Minsener Oog". der Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Terschelling-German Bight“ zweckmäßiger ist.
(3) Liegt das Lotsenschiff auf der Schlechtwetterposition, erfolgt von dort das Versetzen der Seelotsen für die Weser, sofern keine anderen Versetzmöglichkeiten bestehen. Auf der Jade wird bei schwerem Wetter mit einem Lotsenschiff im Bereich „Minsener Oog“ versetzt.

(1) Führer von Schiffen, die zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet sind oder einen Seelotsen annehmen wollen, müssen den Seelotsen rechtzeitig nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 bei der Lotsenstation anfordern.
(2) Die Anforderung muss enthalten
1.
den Namen, die IMO-Nummer, die Länge, die Breite und die Bruttoraumzahl des Schiffes,
2.
den Frischwassertiefgang tatsächlichen Tiefgang des Schiffes,
3.
die Position der Übernahme des Seelotsen,
4.
den Tag (zweistellig) und die Ortszeit (vierstellig) der voraussichtlichen Ankunft oder Abfahrt bei oder von der Position der Übernahme des Seelotsen,
5.
die Position, bis zu der eine Lotsenberatung erfolgen soll,
6.
bei einer Anforderung für die Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" die Art der Übernahmemöglichkeit durch Lotsenversetzschiff Lotsenschiff oder Hubschrauber.
7.
Bestimmungshafen,
8.
Letzter Abgangshafen,
9.
Freibord und die Höhe des Lotseneinstiegs über der Wasserlinie,
10.
die sichere minimale Steuergeschwindigkeit und die maximale Manövriergeschwindigkeit für die Revierfahrt.
(2) Die Anforderung muss enthalten
1.
den Namen, die IMO-Nummer, die Länge, die Breite und die Bruttoraumzahl des Schiffes,
2.
den Frischwassertiefgang tatsächlichen Tiefgang des Schiffes,
3.
die Position der Übernahme des Seelotsen,
4.
den Tag (zweistellig) und die Ortszeit (vierstellig) der voraussichtlichen Ankunft oder Abfahrt bei oder von der Position der Übernahme des Seelotsen,
5.
die Position, bis zu der eine Lotsenberatung erfolgen soll,
6.
bei einer Anforderung für die Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" die Art der Übernahmemöglichkeit durch Lotsenversetzschiff Lotsenschiff oder Hubschrauber.
7.
Bestimmungshafen,
8.
Letzter Abgangshafen,
9.
Freibord und die Höhe des Lotseneinstiegs über der Wasserlinie,
10.
die sichere minimale Steuergeschwindigkeit und die maximale Manövriergeschwindigkeit für die Revierfahrt.
(3) Zeit und Empfänger der Lotsenanforderung bestimmen sich nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
(3) Zeit und Empfänger der Lotsenanforderung bestimmen sich nach der Anlage 1 zu dieser Verordnung.
(4) Wird der Seelotse während der Fahrt versetzt versetzt, oder ausgeholt, so muss die Schiffsführung das Anbordkommen oder und das Vonbordgehen durch entsprechendes Fahrverhalten oder andere geeignete Manöver ermöglichen und erleichtern. Die Schiffsführung hat ein einwandfreies und sicheres Lotsengeschirr gemäß Kapitel V Regel 23 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See SOLAS (SOLAS) in der jeweils geltenden Fassung auszubringen. Sie hat für eine ausreichende Überwachung des Lotsengeschirrs, für Hilfestellung beim Anbordkommen und Vonbordgehen und für die Sicherheit des Seelotsen auf dem Weg zwischen Lotsengeschirr und der Brücke des Schiffes sowie für geeignete UKW-Hörbereitschaft zum Versetzfahrzeug während des Versetzmanövers zu sorgen.
(4) Wird der Seelotse während der Fahrt versetzt versetzt, oder ausgeholt, so muss die Schiffsführung das Anbordkommen oder und das Vonbordgehen durch entsprechendes Fahrverhalten oder andere geeignete Manöver ermöglichen und erleichtern. Die Schiffsführung hat ein einwandfreies und sicheres Lotsengeschirr gemäß Kapitel V Regel 23 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See SOLAS (SOLAS) in der jeweils geltenden Fassung auszubringen. Sie hat für eine ausreichende Überwachung des Lotsengeschirrs, für Hilfestellung beim Anbordkommen und Vonbordgehen und für die Sicherheit des Seelotsen auf dem Weg zwischen Lotsengeschirr und der Brücke des Schiffes sowie für geeignete UKW-Hörbereitschaft zum Versetzfahrzeug während des Versetzmanövers zu sorgen.

(1) Führer von Seeschiffen sind zur Annahme eines Bordlotsen Seelotsen an Bord verpflichtet,
1.
auf den Fahrtstrecken binnenwärts Bremerhaven (Geestemündung), mit Ausnahme der Blexen-Reede, mit Seeschiffen mit einer Länge ab 90 m oder einer Breite ab 13 m oder einem Tiefgang ab 6,50 m; sofern lediglich die Fahrtstrecke zwischen Bremerhaven (Geestemündung) und der Blexen-Reede befahren wird, sind Führer von Seeschiffen mit einer Länge ab 90 m oder einer Breite ab 13 m oder einem Tiefgang ab 8 m auf dieser Fahrtstrecke lotsenannahmepflichtig,
2.
auf den Fahrtstrecken zwischen der Position des Lotsenschiffes und Bremerhaven (Geestemündung) sowie Wilhelmshaven, mit Ausnahme der Neue Weser N-Reede, , mit Seeschiffen mit einer Länge ab 90 m oder einer Breite ab 13 m oder einem Tiefgang ab 8 m,
3.
auf den Fahrtstrecken zwischen den Lotsenversetzpositionen im Bereich des Verkehrstrennungsgebietes "Jade Approach" und der Position des Lotsenschiffes:
a)
Führer von Massengutschiffen mit einer Länge ab 250 m oder einer Breite ab 40 m oder einem Tiefgang ab 13,50 m,
b)
Führer von anderen Seeschiffen mit einer Länge ab 350 m oder einer Breite ab 45 m,
4.
wenn das Lotsenschiff auf der einer Schlechtwetterposition liegt, auslaufend mit Seeschiffen mit einer Länge ab 170 m Meter oder einer eine Breite ab 28 m Meter auf den Fahrtstrecken von den der jeweiligen Schlechtwetterpositionen Schlechtwetterposition bis zur Leuchttonne "3/Jade „3/Jade 2". 2“.
(1) Führer von Seeschiffen sind zur Annahme eines Bordlotsen Seelotsen an Bord verpflichtet,
1.
auf den Fahrtstrecken binnenwärts Bremerhaven (Geestemündung), mit Ausnahme der Blexen-Reede, mit Seeschiffen mit einer Länge ab 90 m oder einer Breite ab 13 m oder einem Tiefgang ab 6,50 m; sofern lediglich die Fahrtstrecke zwischen Bremerhaven (Geestemündung) und der Blexen-Reede befahren wird, sind Führer von Seeschiffen mit einer Länge ab 90 m oder einer Breite ab 13 m oder einem Tiefgang ab 8 m auf dieser Fahrtstrecke lotsenannahmepflichtig,
2.
auf den Fahrtstrecken zwischen der Position des Lotsenschiffes und Bremerhaven (Geestemündung) sowie Wilhelmshaven, mit Ausnahme der Neue Weser N-Reede, , mit Seeschiffen mit einer Länge ab 90 m oder einer Breite ab 13 m oder einem Tiefgang ab 8 m,
3.
auf den Fahrtstrecken zwischen den Lotsenversetzpositionen im Bereich des Verkehrstrennungsgebietes "Jade Approach" und der Position des Lotsenschiffes:
a)
Führer von Massengutschiffen mit einer Länge ab 250 m oder einer Breite ab 40 m oder einem Tiefgang ab 13,50 m,
b)
Führer von anderen Seeschiffen mit einer Länge ab 350 m oder einer Breite ab 45 m,
4.
wenn das Lotsenschiff auf der einer Schlechtwetterposition liegt, auslaufend mit Seeschiffen mit einer Länge ab 170 m Meter oder einer eine Breite ab 28 m Meter auf den Fahrtstrecken von den der jeweiligen Schlechtwetterpositionen Schlechtwetterposition bis zur Leuchttonne "3/Jade „3/Jade 2". 2“.
(2) Führer von Tankschiffen sind zur Annahme eines Bordlotsen Lotsen an Bord verpflichtet,
1.
auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Position des Lotsenschiffes, mit Ausnahme der Neue Weser N-Reede, und der Blexen-Reede, mit allen Tankschiffen,
2.
auf den Fahrtstrecken zwischen den Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" und der Position des Lotsenschiffes bei mit Tankschiffen mit einer Länge ab 150 m oder einer Breite ab 23 m.
Auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" sind Führer von Tankschiffen mit einer Länge ab 300 m oder einem Tiefgang ab 16,50 m zur Annahme von zwei Seelotsen verpflichtet.
(2) Führer von Tankschiffen sind zur Annahme eines Bordlotsen Lotsen an Bord verpflichtet,
1.
auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Position des Lotsenschiffes, mit Ausnahme der Neue Weser N-Reede, und der Blexen-Reede, mit allen Tankschiffen,
2.
auf den Fahrtstrecken zwischen den Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" und der Position des Lotsenschiffes bei mit Tankschiffen mit einer Länge ab 150 m oder einer Breite ab 23 m.
Auf den Fahrtstrecken binnenwärts der Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet "Jade Approach" sind Führer von Tankschiffen mit einer Länge ab 300 m oder einem Tiefgang ab 16,50 m zur Annahme von zwei Seelotsen verpflichtet.
(3) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 8 Absatz 6 interpoliert werden. Dabei dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:
1.
für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2: Länge 95 m und Breite 13,50 m,
2.
für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a: Länge 255 m und Breite 40,50 m,
3.
für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b: Länge 355 m und Breite 45,50 m,
4.
für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 4: Länge 175 m und Breite 28,50 m,
5.
für Schiffe nach Absatz 2 Nr. 2: Länge 155 m und Breite 23,50 m.
(3) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 8 Absatz 6 interpoliert werden. Dabei dürfen folgende Obergrenzen nicht überschritten werden:
1.
für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1 und 2: Länge 95 m und Breite 13,50 m,
2.
für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a: Länge 255 m und Breite 40,50 m,
3.
für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b: Länge 355 m und Breite 45,50 m,
4.
für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 4: Länge 175 m und Breite 28,50 m,
5.
für Schiffe nach Absatz 2 Nr. 2: Länge 155 m und Breite 23,50 m.

(1) Von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen sind die Führer von Dienstschiffen des Bundes und der Häfen- Hafen- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder.
(1) Von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen sind die Führer von Dienstschiffen des Bundes und der Häfen- Hafen- und Schifffahrtsverwaltungen der Länder.
(2) Schiffsführer, die auf der Weser aus dem Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung kommen oder sich auf dem Weg dorthin befinden, sind auf den Fahrtstrecken binnenwärts km allen Teilstrecken von Flusskilometer 9 bis zum Beginn des Geltungsbereichs der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen, ausgenommen. wenn die Fahrt in diesem Bereich beginnt oder endet.
(2) Schiffsführer, die auf der Weser aus dem Geltungsbereich der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung kommen oder sich auf dem Weg dorthin befinden, sind auf den Fahrtstrecken binnenwärts km allen Teilstrecken von Flusskilometer 9 bis zum Beginn des Geltungsbereichs der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung von der Lotsenannahmepflicht ausgenommen, ausgenommen. wenn die Fahrt in diesem Bereich beginnt oder endet.

(1) Von der Lotsenannahmepflicht befreit sind Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 120 m Meter und einer Breite bis einschließlich 19 m Meter und einem Tiefgang bis einschließlich 8 Meter,
1.
wenn sie eine Fahrtstrecke befahren, die sie zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate sechsmal unter Beratung eines Bordlotsen befahren haben und sie den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringen,
auf einer Fahrtstrecke, wenn sie diese zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten 12 Monate mindestens sechsmal unter Lotsenberatung an Bord befahren haben und sie den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach Anlage 2 erbringen,
2.
wenn sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und dieses diese durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichern, versichern und
3.
solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist ist. und
Auf den Fahrtstrecken binnenwärts Bremerhaven (Geestemündung) gilt die Befreiung nach Satz 1 für die dort genannten Seeschiffe und unter den dort genannten Voraussetzungen nur, wenn der Tiefgang 6,50 Meter nicht überschreitet.
1.
auf einer Fahrtstrecke, wenn sie diese zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten 12 Monate mindestens sechsmal unter Lotsenberatung an Bord befahren haben und sie den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach Anlage 2 erbringen,
2.
sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und dieses durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichern,
3.
solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist und
4.
solange auf den Fahrtstrecken binnenwärts Bremerhaven (Geestemündung) der Tiefgang unter 6,50 m und auf den anderen Fahrtstrecken der Tiefgang unter 8 m liegt.
(1) Von der Lotsenannahmepflicht befreit sind Führer von Seeschiffen mit einer Länge bis einschließlich 120 m Meter und einer Breite bis einschließlich 19 m Meter und einem Tiefgang bis einschließlich 8 Meter,
1.
wenn sie eine Fahrtstrecke befahren, die sie zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate sechsmal unter Beratung eines Bordlotsen befahren haben und sie den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringen,
auf einer Fahrtstrecke, wenn sie diese zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten 12 Monate mindestens sechsmal unter Lotsenberatung an Bord befahren haben und sie den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach Anlage 2 erbringen,
2.
wenn sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und dieses diese durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichern, versichern und
3.
solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist ist. und
Auf den Fahrtstrecken binnenwärts Bremerhaven (Geestemündung) gilt die Befreiung nach Satz 1 für die dort genannten Seeschiffe und unter den dort genannten Voraussetzungen nur, wenn der Tiefgang 6,50 Meter nicht überschreitet.
1.
auf einer Fahrtstrecke, wenn sie diese zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten 12 Monate mindestens sechsmal unter Lotsenberatung an Bord befahren haben und sie den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach Anlage 2 erbringen,
2.
sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen und dieses durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichern,
3.
solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist und
4.
solange auf den Fahrtstrecken binnenwärts Bremerhaven (Geestemündung) der Tiefgang unter 6,50 m und auf den anderen Fahrtstrecken der Tiefgang unter 8 m liegt.
(2) Für Schiffsführer, die für eine Befreiung Fahrtstrecke bereits nach Absatz 1 bereits befreit sind, müssen für eine erfahren haben, reduzieren sich beim Erwerb weiterer weitere Befreiungen Befreiung auf derselben Fahrtstrecke nach Absatz 1 auf dieser diese Fahrtstrecke dreimal die Erfahrungsreisen nach Absatz 1 Nr. 1 auf drei Fahrten unter Lotsenberatung an Bord. Beratung durch einen Bordlotsen befahren haben.
(2) Für Schiffsführer, die für eine Befreiung Fahrtstrecke bereits nach Absatz 1 bereits befreit sind, müssen für eine erfahren haben, reduzieren sich beim Erwerb weiterer weitere Befreiungen Befreiung auf derselben Fahrtstrecke nach Absatz 1 auf dieser diese Fahrtstrecke dreimal die Erfahrungsreisen nach Absatz 1 Nr. 1 auf drei Fahrten unter Lotsenberatung an Bord. Beratung durch einen Bordlotsen befahren haben.
(3) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 8 Absatz 6 interpoliert werden. Als Obergrenze gelten 125 m Meter Länge und 19,50 m Meter Breite.
(3) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des § 1 Abs. 8 Absatz 6 interpoliert werden. Als Obergrenze gelten 125 m Meter Länge und 19,50 m Meter Breite.
(4) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt für zwölf Monate und verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn der Schiffsführer mit demselben Schiff in den vorangegangenen zwölf Monaten mit demselben Schiff die Fahrtstrecke mindestens sechsmal befahren hat. Der Schiffsführer hat die Fahrten auf Verlangen der Schifffahrtspolizeibehörde nachzuweisen.
(4) Die Befreiung nach Absatz 1 gilt für zwölf Monate und verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn der Schiffsführer mit demselben Schiff in den vorangegangenen zwölf Monaten mit demselben Schiff die Fahrtstrecke mindestens sechsmal befahren hat. Der Schiffsführer hat die Fahrten auf Verlangen der Schifffahrtspolizeibehörde nachzuweisen.
(5) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag die Befreiung auf Antrag auf ein typgleiches Schiff übertragen.
(5) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag die Befreiung auf Antrag auf ein typgleiches Schiff übertragen.

(1) Führer von Seeschiffen, mit Ausnahme von Schiffen, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 auf dem gesamten Seelotsrevier lotsenannahmepflichtig sind, können auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden werden, wenn
1.
auf einer Fahrtstrecke, wenn sie eine Fahrtstrecke befahren, diese die sie zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate vierundzwanzigmal mindestens 24-mal unter Lotsenberatung an Bord Beratung eines Bordlotsen befahren haben haben, und sie den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringen,
2.
sie in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften des jeweiligen Seelotsreviers oder Lotsbezirks nachweisen und
3.
sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen verfügen. und dieses durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichern.
Die Möglichkeit der Befreiung nach Satz 1 besteht nicht für Schiffe, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 auf dem gesamten Revier lotsannahmepflichtig sind.
(1) Führer von Seeschiffen, mit Ausnahme von Schiffen, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 auf dem gesamten Seelotsrevier lotsenannahmepflichtig sind, können auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden werden, wenn
1.
auf einer Fahrtstrecke, wenn sie eine Fahrtstrecke befahren, diese die sie zuvor mit diesem Schiff innerhalb der letzten zwölf Monate vierundzwanzigmal mindestens 24-mal unter Lotsenberatung an Bord Beratung eines Bordlotsen befahren haben haben, und sie den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringen,
2.
sie in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften des jeweiligen Seelotsreviers oder Lotsbezirks nachweisen und
3.
sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen verfügen. und dieses durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichern.
Die Möglichkeit der Befreiung nach Satz 1 besteht nicht für Schiffe, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 auf dem gesamten Revier lotsannahmepflichtig sind.
(2) Führer von Fahrzeugen, welche auf dem Seelotsrevier mit Arbeiten beim Ausbau oder der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen beschäftigt sind, können auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden werden, wenn
1.
auf einer Fahrtstrecke, wenn sie eine Fahrtstrecke befahren, diese die sie zuvor mit diesem Fahrzeug innerhalb der letzten zwölf Monate seit Beginn des Auftrags mindestens sechsmal unter Lotsenberatung befahren haben haben, und sie den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringen,
2.
sie in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften des jeweiligen Seelotsreviers oder Lotsbezirks nachweisen und
3.
sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen verfügen. und dieses durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichern.
(2) Führer von Fahrzeugen, welche auf dem Seelotsrevier mit Arbeiten beim Ausbau oder der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen beschäftigt sind, können auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde von der Lotsenannahmepflicht befreit werden werden, wenn
1.
auf einer Fahrtstrecke, wenn sie eine Fahrtstrecke befahren, diese die sie zuvor mit diesem Fahrzeug innerhalb der letzten zwölf Monate seit Beginn des Auftrags mindestens sechsmal unter Lotsenberatung befahren haben haben, und sie den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringen,
2.
sie in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse und der Verkehrsvorschriften des jeweiligen Seelotsreviers oder Lotsbezirks nachweisen und
3.
sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügen verfügen. und dieses durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichern.
(3) Die Befreiung nach Absatz 1 oder Absatz 2 entbindet den Führer eines Seeschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen,
1.
solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist und
2.
solange auf den Fahrtstrecken binnenwärts Bremerhaven (Geestemündung) der Tiefgang nicht über 6,50 m und auf den anderen Fahrtstrecken der Tiefgang nicht über 8 m liegt.
Die Tiefgangsbeschränkung nach Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Fahrzeuge nach Absatz 2.
(4) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine auf seinen und den Namen des Schiffes oder Fahrzeuges lautende Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten.
(4) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer eine auf seinen und den Namen des Schiffes oder Fahrzeuges lautende Bescheinigung über die Befreiung von der Lotsenannahmepflicht ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten.
(5) Die Befreiung gilt für zwölf Monate. Sie kann auf Antrag um jeweils 12 bereits vor Ablauf dieser zwölf Monate verlängert erneut beantragt werden, wenn der Schiffsführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in den vorangegangenen 12 zwölf Monaten mit dem demselben Schiff nach Absatz 1 die Fahrtstrecke mindestens zwölfmal oder mit dem Fahrzeug nach Absatz 2 mindestens dreimal befahren hat.
(5) Die Befreiung gilt für zwölf Monate. Sie kann auf Antrag um jeweils 12 bereits vor Ablauf dieser zwölf Monate verlängert erneut beantragt werden, wenn der Schiffsführer zum Zeitpunkt der Antragstellung in den vorangegangenen 12 zwölf Monaten mit dem demselben Schiff nach Absatz 1 die Fahrtstrecke mindestens zwölfmal oder mit dem Fahrzeug nach Absatz 2 mindestens dreimal befahren hat.
(6) Die Befreiung Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag die Befreiung auf ein typgleiches Schiff übertragen übertragen. werden.
(6) Die Befreiung Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag die Befreiung auf ein typgleiches Schiff übertragen übertragen. werden.
(7) Das Vorliegen der in Absatz 1 und Absatz 2 jeweils unter den Nummern 1 und 3 genannten Voraussetzungen muss mit der Anlage 2 nachgewiesen werden.

(1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht befreien:
1.
Führer eines Tankschiffes See- oder Binnentankschiffes als Einhüllenoder Doppelhüllenschiff mit einer Länge bis einschließlich 60 m Meter und einer Breite bis einschließlich 10 m, Meter und
2.
Führer eines Tankschiffes mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter, einer Breite bis einschließlich 13 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,50 Meter, welches die Voraussetzungen als Doppelhüllenschiff nach Regel 13 F Nummer 3 der Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
Führer eines See- oder Binnentankschiffes mit einer Länge bis einschließlich 90 m, einer Breite bis einschließlich 13 m und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,50 m, welches die Voraussetzungen
a)
als Doppelhüllenschiff
aa)
nach Nummer 13 F Abs. 3 der Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll vom 17. Februar 1978 zu dem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung oder
bb)
im Sinne der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung erfüllt oder
b)
als Einhüllenschiff mit einem AIS-Gerät mit graphischer Zieldarstellung
aa)
nach der Richtlinie 96/98 EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. EG Nr. L 46, Anhang A.1/4.32) oder
bb)
nach der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 105 S. 35) erfüllt.
(1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann auf Antrag von der Lotsenannahmepflicht befreien:
1.
Führer eines Tankschiffes See- oder Binnentankschiffes als Einhüllenoder Doppelhüllenschiff mit einer Länge bis einschließlich 60 m Meter und einer Breite bis einschließlich 10 m, Meter und
2.
Führer eines Tankschiffes mit einer Länge bis einschließlich 90 Meter, einer Breite bis einschließlich 13 Meter und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,50 Meter, welches die Voraussetzungen als Doppelhüllenschiff nach Regel 13 F Nummer 3 der Anlage I des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt.
Führer eines See- oder Binnentankschiffes mit einer Länge bis einschließlich 90 m, einer Breite bis einschließlich 13 m und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,50 m, welches die Voraussetzungen
a)
als Doppelhüllenschiff
aa)
nach Nummer 13 F Abs. 3 der Anlage 1 des Internationalen Übereinkommens vom 2. November 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit dem Protokoll vom 17. Februar 1978 zu dem Übereinkommen (BGBl. 1982 II S. 2) in der jeweils geltenden Fassung oder
bb)
im Sinne der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt in der jeweils geltenden Fassung erfüllt oder
b)
als Einhüllenschiff mit einem AIS-Gerät mit graphischer Zieldarstellung
aa)
nach der Richtlinie 96/98 EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung (ABl. EG Nr. L 46, Anhang A.1/4.32) oder
bb)
nach der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 der Kommission vom 13. März 2007 zu den technischen Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und -aufspürungssysteme nach Artikel 5 der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste (RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 105 S. 35) erfüllt.
(2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des §1 Abs. 8 § 1 Absatz 6 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen:
1.
für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1: Länge 67 m und Breite 10,70 m,
2.
für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2: Länge 95 m und Breite 13,50 m,
3.
für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einem Tiefgang von nicht mehr als 3,80 m: Länge 100 m und Breite 14,00 m.
(2) Hinsichtlich der Länge und Breite eines Schiffes kann nach Maßgabe des §1 Abs. 8 § 1 Absatz 6 interpoliert werden. Dabei gelten folgende Obergrenzen:
1.
für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1: Länge 67 m und Breite 10,70 m,
2.
für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2: Länge 95 m und Breite 13,50 m,
3.
für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einem Tiefgang von nicht mehr als 3,80 m: Länge 100 m und Breite 14,00 m.
(3) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn der Schiffsführer
1.
eine Fahrtstrecke innerhalb der letzten zwölf Monate
a)
mit demselben Tankschiff einem See- oder Binnentankschiff nach Absatz 1 Nr. Nummer 1 sechsmal, sechsmal oder
b)
mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nr. Nummer 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder
demselben Schiff nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b mindestens sechzehnmal
unter Beratung eines Bordlotsen befahren hat,
eine Fahrtstrecke innerhalb der letzten zwölf Monate mit
a)
einem See- oder Binnentankschiff nach Absatz 1 Nr. 1 sechsmal,
b)
demselben Schiff nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder
c)
demselben Schiff nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b mindestens sechzehnmal
unter Lotsenberatung an Bord befahren hat und er den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringt,
2.
in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse, der Verkehrsvorschriften und des Notfallmanagements nachweist und
3.
über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt verfügt. und dieses durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichert.
(3) Die Befreiung kann erteilt werden, wenn der Schiffsführer
1.
eine Fahrtstrecke innerhalb der letzten zwölf Monate
a)
mit demselben Tankschiff einem See- oder Binnentankschiff nach Absatz 1 Nr. Nummer 1 sechsmal, sechsmal oder
b)
mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nr. Nummer 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder
demselben Schiff nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b mindestens sechzehnmal
unter Beratung eines Bordlotsen befahren hat,
eine Fahrtstrecke innerhalb der letzten zwölf Monate mit
a)
einem See- oder Binnentankschiff nach Absatz 1 Nr. 1 sechsmal,
b)
demselben Schiff nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a mindestens zwölfmal oder
c)
demselben Schiff nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b mindestens sechzehnmal
unter Lotsenberatung an Bord befahren hat und er den Nachweis darüber durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 erbringt,
2.
in einer Prüfung vor der Schifffahrtspolizeibehörde ausreichende Kenntnisse der Fahrwasserverhältnisse, der Verkehrsvorschriften und des Notfallmanagements nachweist und
3.
über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt verfügt. und dieses durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 versichert.
(4) Die erteilte Befreiung entbindet den Führer eines Tankschiffes nur von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen, solange das Schiff mit einem einwandfrei arbeitenden Radargerät sowie mit einer einwandfrei arbeitenden UKW-Sprechfunkanlage mit den für die zu befahrende Strecke erforderlichen Kanälen ausgerüstet ist.
(5) Nach bestandener Prüfung wird dem Schiffsführer über die Befreiung eine Bescheinigung ausgestellt und ausgehändigt, die an Bord mitzuführen ist. Die Befreiung gilt für die Dauer von 12 Monaten. Die Bescheinigung enthält den Namen des Schiffsführers sowie Angaben über die Gültigkeitsdauer und den Umfang der Befreiung.
(6) Die Befreiung kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde um jeweils 12 zwölf Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 zwölf Monaten mit einem demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a die Fahrtstrecke mindestens sechsmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens zwölf mal befahren hat.
(6) Die Befreiung kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde um jeweils 12 zwölf Monate verlängert werden, wenn der Schiffsführer in den vorangegangenen 12 zwölf Monaten mit einem demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a die Fahrtstrecke mindestens sechsmal oder mit demselben Schiff nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b mindestens zwölf mal befahren hat.
(7) Die Befreiung für den Führer eines Tankschiffes See- oder Binnentankschiffes nach Absatz 1 kann auf Antrag bei der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein anderes Schiff nach Absatz 1 nach drei Fahrten unter Lotsenberatung auf einem solchen Schiff übertragen werden. Ausgenommen von dieser Übertragungsmöglichkeit ist die Übertragung der Befreiung für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1 auf Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2.
(7) Die Befreiung für den Führer eines Tankschiffes See- oder Binnentankschiffes nach Absatz 1 kann auf Antrag bei der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein anderes Schiff nach Absatz 1 nach drei Fahrten unter Lotsenberatung auf einem solchen Schiff übertragen werden. Ausgenommen von dieser Übertragungsmöglichkeit ist die Übertragung der Befreiung für Schiffe nach Absatz 1 Nr. 1 auf Schiffe nach Absatz 1 Nr. 2.
(8) Die Befreiung mit einem Schiff nach Absatz 1 kann auf Antrag von der Schifffahrtspolizeibehörde auf ein typgleiches Schiff nach Absatz 1 übertragen werden.
(9) Das Vorliegen der in Absatz 3 Nummer 1 und 3 genannten Voraussetzungen muss durch eine Bescheinigung nach der Anlage 2 nachgewiesen werden.

(1) Führer von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften der §§ 8 bis 12 von der Lotsenannahmepflicht befreit sind, haben bei Sichtweiten unter 2 2.000 000 m innerhalb der einzelnen Radarbereiche die durch Lotsen erteilte Landradarberatung in Anspruch zu nehmen
1.
auf den Fahrtstrecken zwischen den stadtbremischen Häfen und Käseburg von der Verkehrszentrale Bremen aus,
2.
auf den Fahrtstrecken zwischen den Tonnen 93/96 (Käseburg) und den Leuchttonnen "3a/4a" oder den Leuchttonnen "A1/A2" von der Verkehrszentrale Bremerhaven aus,
3.
auf den Fahrtstrecken zwischen der Leuchttonnen "3/Jade2" und Wilhelmshaven von der Verkehrszentrale Wilhelmshaven aus.
(1) Führer von Fahrzeugen, die nach den Vorschriften der §§ 8 bis 12 von der Lotsenannahmepflicht befreit sind, haben bei Sichtweiten unter 2 2.000 000 m innerhalb der einzelnen Radarbereiche die durch Lotsen erteilte Landradarberatung in Anspruch zu nehmen
1.
auf den Fahrtstrecken zwischen den stadtbremischen Häfen und Käseburg von der Verkehrszentrale Bremen aus,
2.
auf den Fahrtstrecken zwischen den Tonnen 93/96 (Käseburg) und den Leuchttonnen "3a/4a" oder den Leuchttonnen "A1/A2" von der Verkehrszentrale Bremerhaven aus,
3.
auf den Fahrtstrecken zwischen der Leuchttonnen "3/Jade2" und Wilhelmshaven von der Verkehrszentrale Wilhelmshaven aus.
(2) Wenn das Lotsenschiff auf der Schlechtwetterposition liegt und keine Beratung von Bord aus durch einen Bordlotsen erfolgt, haben müssen Führer von Fahrzeugen, die aufgrund auf Grund des § 6 Abs. Absatz 1 Nr. Nummer 2 und Abs. Absatz 2 Nr. Nummer 1 zur Annahme eines Bordlotsen verpflichtet sind, auf den folgenden Fahrtstrecken die durch Lotsen erteilte Landradarberatung in Anspruch zu nehmen nehmen:
1.
auf den Fahrtstrecken zwischen den Tonnen 93/96 „93/96“ (Käseburg) und den Leuchttonnen "3a/4a" „3a/4a“ oder den Leuchttonnen "A1/A2" „A1/A2“ von der Verkehrszentrale Bremerhaven aus,
2.
auf den Fahrtstrecken zwischen der Leuchttonne "3/Jade2" „3/Jade2“ und Wilhelmshaven von der Verkehrszentrale Wilhelmshaven aus.
(2) Wenn das Lotsenschiff auf der Schlechtwetterposition liegt und keine Beratung von Bord aus durch einen Bordlotsen erfolgt, haben müssen Führer von Fahrzeugen, die aufgrund auf Grund des § 6 Abs. Absatz 1 Nr. Nummer 2 und Abs. Absatz 2 Nr. Nummer 1 zur Annahme eines Bordlotsen verpflichtet sind, auf den folgenden Fahrtstrecken die durch Lotsen erteilte Landradarberatung in Anspruch zu nehmen nehmen:
1.
auf den Fahrtstrecken zwischen den Tonnen 93/96 „93/96“ (Käseburg) und den Leuchttonnen "3a/4a" „3a/4a“ oder den Leuchttonnen "A1/A2" „A1/A2“ von der Verkehrszentrale Bremerhaven aus,
2.
auf den Fahrtstrecken zwischen der Leuchttonne "3/Jade2" „3/Jade2“ und Wilhelmshaven von der Verkehrszentrale Wilhelmshaven aus.
(3) Wenn die Leuchttonnen wegen Eisgangs eingezogen sind und aus diesem Grund eine Landradarberatung erforderlich ist, kann Über über die Vorschriften der Absätze 1 und 2 hinaus kann die durch Lotsen erteilte Landradarberatung auf den folgenden Fahrtstrecken in Anspruch genommen werden werden:
1.
auf den Fahrtstrecken zwischen den stadtbremischen Häfen und den Tonnen „93/96“ Käseburg (Käseburg) von der Verkehrszentrale Bremen aus,
2.
auf den Fahrtstrecken zwischen den Tonnen 93/96 „93/96“ (Käseburg) und den Leuchttonnen "3a/4a" „3a/4a“ oder den Leuchttonnen "A1/A2" „A1/A2“ von der Verkehrszentrale Bremerhaven aus,
3.
auf den Fahrtstrecken zwischen der Leuchttonne "3/Jade2" „3/Jade2“ und Wilhelmshaven von der Verkehrszentrale Wilhelmshaven aus, wenn die Leuchttonnen wegen Eisgangs eingezogen sind und aus aus. diesem Grund eine Landradarberatung erforderlich ist.
(3) Wenn die Leuchttonnen wegen Eisgangs eingezogen sind und aus diesem Grund eine Landradarberatung erforderlich ist, kann Über über die Vorschriften der Absätze 1 und 2 hinaus kann die durch Lotsen erteilte Landradarberatung auf den folgenden Fahrtstrecken in Anspruch genommen werden werden:
1.
auf den Fahrtstrecken zwischen den stadtbremischen Häfen und den Tonnen „93/96“ Käseburg (Käseburg) von der Verkehrszentrale Bremen aus,
2.
auf den Fahrtstrecken zwischen den Tonnen 93/96 „93/96“ (Käseburg) und den Leuchttonnen "3a/4a" „3a/4a“ oder den Leuchttonnen "A1/A2" „A1/A2“ von der Verkehrszentrale Bremerhaven aus,
3.
auf den Fahrtstrecken zwischen der Leuchttonne "3/Jade2" „3/Jade2“ und Wilhelmshaven von der Verkehrszentrale Wilhelmshaven aus, wenn die Leuchttonnen wegen Eisgangs eingezogen sind und aus aus. diesem Grund eine Landradarberatung erforderlich ist.
(4) Unabhängig von den Absätzen 1 bis 3 wird Landradarberatung durch Lotsen von den genannten Verkehrszentralen aus erteilt, wenn eine Radarberatung von einer Schiffsführung angefordert oder schifffahrtspolizeilich angeordnet wird. Landradarberatung darf nicht angefordert werden, um damit die Annahme eines Bordlotsen Lotsen zur Beratung an Bord zu umgehen.
(4) Unabhängig von den Absätzen 1 bis 3 wird Landradarberatung durch Lotsen von den genannten Verkehrszentralen aus erteilt, wenn eine Radarberatung von einer Schiffsführung angefordert oder schifffahrtspolizeilich angeordnet wird. Landradarberatung darf nicht angefordert werden, um damit die Annahme eines Bordlotsen Lotsen zur Beratung an Bord zu umgehen.
(5) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Landradarberatung nach Absatz 3 wird dadurch eingeschränkt, dass eine generelle Verpflichtung zur Vorhaltung der Landradarberatung nicht besteht. Gleiches gilt bei einer Anforderung der Landradarberatung durch eine Schiffsführung nach Absatz 4, wenn diese nicht keine rechtzeitige Anforderung der Landradarberatung nach Maßgabe von § 5 Abs. Absatz 1 und 3 erfolgt. erfolgte.
(5) Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Landradarberatung nach Absatz 3 wird dadurch eingeschränkt, dass eine generelle Verpflichtung zur Vorhaltung der Landradarberatung nicht besteht. Gleiches gilt bei einer Anforderung der Landradarberatung durch eine Schiffsführung nach Absatz 4, wenn diese nicht keine rechtzeitige Anforderung der Landradarberatung nach Maßgabe von § 5 Abs. Absatz 1 und 3 erfolgt. erfolgte.

(1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann über die Vorschriften der §§ 6 und 13 hinaus aus schifffahrtspolizeilichen Gründen die Annahme eines oder mehrerer Lotsen Bordlotsen oder eine Landradarberatung durch Lotsen anordnen.
(1) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann über die Vorschriften der §§ 6 und 13 hinaus aus schifffahrtspolizeilichen Gründen die Annahme eines oder mehrerer Lotsen Bordlotsen oder eine Landradarberatung durch Lotsen anordnen.
(2) Die Schifffahrtspolizeibehörde kann bei wiederholten Verstößen oder einem erheblichen Verstoß gegen die Verkehrsvorschriften die Befreiungen nach dieser Lotsverordnung widerrufen.

(1) Nach seiner ersten Bestallung darf ein Seelotse während einer Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Größe lotsen, und zwar
1.
auf dem Seelotsrevier Weser I
a)
im ersten Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 120 125 Metern und einer Breite von bis zu 19 20 Metern,
b)
im dritten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 140 150 Metern und einer Breite von bis zu 22 25 Metern,
c)
im vierten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 160 170 Metern und einer Breite von bis zu 25 28 Metern,
d)
im fünften halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 180 185 Metern und einer Breite von bis zu 28 31 Metern,
2.
auf dem Seelotsrevier Weser II/Jade
a)
im ersten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 155 165 Metern und einer Breite von bis zu 23 25 Metern,
b)
im dritten zweiten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 180 Metern und einer Breite von bis zu 28 Metern,
c)
im zweiten vierten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 210 Metern und einer Breite von bis zu 33 35 Metern,
d)
im fünften halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 250 Metern und einer Breite von bis zu 44 45 Metern,
e)
im sechsten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 270 275 Metern und einer Breite von bis zu 47 Metern,
f)
im siebten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 300 Metern und einer Breite von bis zu 49 Metern,
g)
im achten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 350 Metern und einer Breite von bis zu 50 Metern.
(1) Nach seiner ersten Bestallung darf ein Seelotse während einer Übergangszeit nur Schiffe bestimmter Größe lotsen, und zwar
1.
auf dem Seelotsrevier Weser I
a)
im ersten Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 120 125 Metern und einer Breite von bis zu 19 20 Metern,
b)
im dritten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 140 150 Metern und einer Breite von bis zu 22 25 Metern,
c)
im vierten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 160 170 Metern und einer Breite von bis zu 25 28 Metern,
d)
im fünften halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 180 185 Metern und einer Breite von bis zu 28 31 Metern,
2.
auf dem Seelotsrevier Weser II/Jade
a)
im ersten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 155 165 Metern und einer Breite von bis zu 23 25 Metern,
b)
im dritten zweiten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 180 Metern und einer Breite von bis zu 28 Metern,
c)
im zweiten vierten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 210 Metern und einer Breite von bis zu 33 35 Metern,
d)
im fünften halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 250 Metern und einer Breite von bis zu 44 45 Metern,
e)
im sechsten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 270 275 Metern und einer Breite von bis zu 47 Metern,
f)
im siebten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 300 Metern und einer Breite von bis zu 49 Metern,
g)
im achten halben Jahr Schiffe mit einer Länge von bis zu 350 Metern und einer Breite von bis zu 50 Metern.
(2) Hinsichtlich der Länge Zur Landradarberatung ist ein Seelotse des Seelotsreviers Weser I und Breite eines Schiffes kann des Seelotsreviers Weser II/Jade nach Maßgabe seiner Bestallung grundsätzlich unbeschränkt befugt. In den Fällen des § 13 Abs. 2 kann im Seelotsrevier Weser I die Landradarberatung nur von einem Seelotsen erteilt werden, der nicht mehr den Beschränkungen des Absatzes 1 Abs. 8 interpoliert werden. Für unterliegt. Im Seelotsrevier Weser II/Jade kann in den Fällen des § 13 Absatz 2 die in Landradarberatung nur von einem Seelotsen erteilt werden, der innerhalb der Beschränkungen des Absatz Absatzes 1 aufgeführten Parameter gelten folgende Obergrenzen: Schiffe der Größe ab dem siebten halben Jahr lotsen darf.
1.
der jeweils aufgeführte Längenwert zuzüglich höchstens 5,00 m und
2.
der jeweils aufgeführte Breitenwert zuzüglich höchstens 0,50 m.
(2) Hinsichtlich der Länge Zur Landradarberatung ist ein Seelotse des Seelotsreviers Weser I und Breite eines Schiffes kann des Seelotsreviers Weser II/Jade nach Maßgabe seiner Bestallung grundsätzlich unbeschränkt befugt. In den Fällen des § 13 Abs. 2 kann im Seelotsrevier Weser I die Landradarberatung nur von einem Seelotsen erteilt werden, der nicht mehr den Beschränkungen des Absatzes 1 Abs. 8 interpoliert werden. Für unterliegt. Im Seelotsrevier Weser II/Jade kann in den Fällen des § 13 Absatz 2 die in Landradarberatung nur von einem Seelotsen erteilt werden, der innerhalb der Beschränkungen des Absatz Absatzes 1 aufgeführten Parameter gelten folgende Obergrenzen: Schiffe der Größe ab dem siebten halben Jahr lotsen darf.
1.
der jeweils aufgeführte Längenwert zuzüglich höchstens 5,00 m und
2.
der jeweils aufgeführte Breitenwert zuzüglich höchstens 0,50 m.
(3) Zur Landradarberatung ist Nach Ablauf des ersten halben Jahres seit seiner Bestallung darf ein Seelotse einen anderen für des Seelotsreviers Weser I und des Seelotsreviers Weser II/Jade nach seiner ersten Bestallung grundsätzlich unbeschränkt befugt. In den Fällen des § 13 Abs. 2 kann im Seelotsrevier Weser I die Lotsung verantwortlichen Bordlotsen unterstützen, ohne Landradarberatung nur von einem Seelotsen erteilt werden, der nicht mehr den Beschränkungen des Absatzes 1 zu unterliegt. unterliegen. Im Ein Seelotsrevier Seelotse der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade II/Jade, kann in der im Hafen Wilhelmshaven als Hafenlotse tätig ist, darf einen anderen für die Lotsung verantwortlichen Bordlotsen, der als Hafenlotse tätig ist, unterstützen, ohne den Fällen des § 13 Absatz 2 die Landradarberatung nur von einem Seelotsen erteilt werden, der innerhalb der Beschränkungen des Absatzes 1 zu unterliegen. Davon ausgenommen sind Schiffe mit einer Länge ab 300 Metern und einer Breite ab 50 Metern. Bei diesen Schiffen darf ein Seelotse der Größe ab dem siebten halben Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade, der im Hafen Wilhelmshaven als Hafenlotse tätig ist, einen anderen Bordlotsen, der als Hafenlotse für die Lotsung verantwortlich ist, erst nach Ablauf eines Jahr Jahres lotsen darf. seit seiner Bestallung unterstützen.
(3) Zur Landradarberatung ist Nach Ablauf des ersten halben Jahres seit seiner Bestallung darf ein Seelotse einen anderen für des Seelotsreviers Weser I und des Seelotsreviers Weser II/Jade nach seiner ersten Bestallung grundsätzlich unbeschränkt befugt. In den Fällen des § 13 Abs. 2 kann im Seelotsrevier Weser I die Lotsung verantwortlichen Bordlotsen unterstützen, ohne Landradarberatung nur von einem Seelotsen erteilt werden, der nicht mehr den Beschränkungen des Absatzes 1 zu unterliegt. unterliegen. Im Ein Seelotsrevier Seelotse der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade II/Jade, kann in der im Hafen Wilhelmshaven als Hafenlotse tätig ist, darf einen anderen für die Lotsung verantwortlichen Bordlotsen, der als Hafenlotse tätig ist, unterstützen, ohne den Fällen des § 13 Absatz 2 die Landradarberatung nur von einem Seelotsen erteilt werden, der innerhalb der Beschränkungen des Absatzes 1 zu unterliegen. Davon ausgenommen sind Schiffe mit einer Länge ab 300 Metern und einer Breite ab 50 Metern. Bei diesen Schiffen darf ein Seelotse der Größe ab dem siebten halben Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade, der im Hafen Wilhelmshaven als Hafenlotse tätig ist, einen anderen Bordlotsen, der als Hafenlotse für die Lotsung verantwortlich ist, erst nach Ablauf eines Jahr Jahres lotsen darf. seit seiner Bestallung unterstützen.
(4) Nach Ablauf des zweiten halben Jahres darf ein Seelotse einen anderen für die Lotsung verantwortlichen Seelotsen an Bord des Schiffes unterstützen, ohne den Beschränkungen des Absatzes 1 zu unterliegen. Ein Seelotse der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade, der im Hafen Wilhelmshaven als Hafenlotse tätig ist, darf einen anderen für die Lotsung verantwortlichen Seelotsen, der als Hafenlotse an Bord des Schiffes tätig ist,
1.
nach Ablauf des zweiten halben Jahres auf Schiffen mit einer Länge von bis zu 245 Metern und einer Breite von bis zu 40 Metern,
2.
nach Ablauf des dritten halben Jahres auf Schiffen mit einer Länge von bis zu 300 Metern und einer Breite von bis zu 48 Metern
unterstützen.

Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade dürfen über ihr Seelotsrevier hinaus zwischen den Außenstationen der deutschen Nordseereviere (jeweilige Position des Lotsenschiffes) lotsen; lotsen. über Über diesen den in Satz 1 genannten Bereich hinaus dürfen sie nicht lotsen. Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Weser I dürfen Schiffe über 225 m Meter Länge, die weseraufwärts fahren, bereits in Höhe "Imsum „Imsum OF" OF“ besetzen und nach erfolgtem Lotswechsel lotsen.
Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Weser II/Jade dürfen über ihr Seelotsrevier hinaus zwischen den Außenstationen der deutschen Nordseereviere (jeweilige Position des Lotsenschiffes) lotsen; lotsen. über Über diesen den in Satz 1 genannten Bereich hinaus dürfen sie nicht lotsen. Die Seelotsen der Lotsenbrüderschaft Weser I dürfen Schiffe über 225 m Meter Länge, die weseraufwärts fahren, bereits in Höhe "Imsum „Imsum OF" OF“ besetzen und nach erfolgtem Lotswechsel lotsen.

(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 263, S. 3 – 4;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 263, S. 3 – 4)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 263, S. 3 – 4;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 263, S. 3 – 4)
Ort der Übernahme des Seelotsen Anmeldezeit
für die Anforderung des Seelotsen
a) Empfänger der Lotsenanforderung
b) UKW-Kanal
c) E-Mail
d) Telefonnummer
e) Telefax-Nummer
1. Von See einlaufende Schiffe
  Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ Mindestens 24 Stunden sowie zusätzlich drei Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Lotsenversetzposition.
Beträgt die Reisezeit von nahe gelegenen Häfen oder Liegeplätzen weniger als 24 Stunden, muss der Seelotse unverzüglich nach der letzten Abfahrt angefordert werden.
a)
Lotsenstation Weser II/Jade
b)
6 (WESER/JADE PILOT)
c)
dispo@weserjadepilot.de
d)
+49 471 944242
e)
+49 471 9442439
  Außenposition des Seelotsreviers Weser II/Jade-Lotsenschiff im Bereich Leuchttonne „Weser 3/Jade 2“ Mindestens zwölf Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Außenposition.
Beträgt die Reisezeit von nahe gelegenen Häfen oder Liegeplätzen weniger als zwölf Stunden, muss der Seelotse unverzüglich nach der letzten Abfahrt angefordert werden.
a)
Lotsenstation Weser II/Jade
b)
6 (WESER/JADE PILOT)
c)
dispo@weserjadepilot.de
d)
+49 471 944242
e)
+49 471 9442439
  Außenstation des Seelotsreviers Weser I bei Bremerhaven Mindestens zwölf Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Lotsenstation.
Beträgt die Reisezeit von nahe gelegenen Häfen oder Liegeplätzen weniger als zwölf Stunden, muss der Seelotse unverzüglich nach der letzten Abfahrt angefordert werden.
a)
Lotsenstation Weser I
b)
6 (WESER RIVER PILOT)
c)
order@weserriverpilot.com
d)
+49 471 9414141
e)
entfällt
2. Teilstreckenverkehr und auslaufende Schiffe
  Häfen und Liegeplätze im Seelotsrevier Weser I von Brake bis Bremen, ohne Schiffe ab Brake weseraufwärts Mindestens zwei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.
Bei Abfahrten in der Zeit von 19 Uhr bis 8 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 17 Uhr angezeigt werden.
a)
Lotsenstation Weser I
b)
entfällt
c)
order@weserriverpilot.com
d)
+49 471 9414141
e)
entfällt
  Häfen und Liegeplätze im Seelotsrevier Weser I von Nordenham bis Bremerhaven sowie Brake und Elsfleth bei Schiffen weseraufwärts Mindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.
Bei Abfahrten in der Zeit von 19 Uhr bis 8 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 17 Uhr angezeigt werden.
a)
Lotsenstation Weser I
b)
entfällt
c)
order@weserriverpilot.com
d)
+49 471 9414141
e)
entfällt
  Häfen und Liegeplätze im Seelotsrevier Weser II/Jade
Lotsbezirk 1 (Außenweser und Lotsenversetzposition bei Bremerhaven)*
Mindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.zwei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.
Bei Abfahrten in der Zeit von 19 Uhr bis 8 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 17 Uhr angezeigt werden.
a)
Lotsenstation Weser II/Jade
b)
6 (WESER/JADE PILOT)
c)
dispo@weserjadepilot.de
d)
+49 471 944242
e)
+49 471 9442439
  Häfen und Liegeplätze im Seelotsrevier Weser II/Jade
Lotsbezirk 2 (Jade)
Mindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.
Bei Abfahrten in der Zeit von 19 Uhr bis 8 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 17 Uhr angezeigt werden.
a)
Lotsenstation Weser II/Jade
b)
6 (WESER/JADE PILOT)
c)
dispo@weserjadepilot.de
d)
+49 471 944242
e)
+49 471 9442439
Ort der Übernahme des Seelotsen Anmeldezeit
für die Anforderung des Seelotsen
a) Empfänger der Lotsenanforderung
b) UKW-Kanal
c) E-Mail
d) Telefonnummer
e) Telefax-Nummer
1. Von See einlaufende Schiffe
  Lotsenversetzpositionen im Verkehrstrennungsgebiet „Jade Approach“ Mindestens 24 Stunden sowie zusätzlich drei Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Lotsenversetzposition.
Beträgt die Reisezeit von nahe gelegenen Häfen oder Liegeplätzen weniger als 24 Stunden, muss der Seelotse unverzüglich nach der letzten Abfahrt angefordert werden.
a)
Lotsenstation Weser II/Jade
b)
6 (WESER/JADE PILOT)
c)
dispo@weserjadepilot.de
d)
+49 471 944242
e)
+49 471 9442439
  Außenposition des Seelotsreviers Weser II/Jade-Lotsenschiff im Bereich Leuchttonne „Weser 3/Jade 2“ Mindestens zwölf Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Außenposition.
Beträgt die Reisezeit von nahe gelegenen Häfen oder Liegeplätzen weniger als zwölf Stunden, muss der Seelotse unverzüglich nach der letzten Abfahrt angefordert werden.
a)
Lotsenstation Weser II/Jade
b)
6 (WESER/JADE PILOT)
c)
dispo@weserjadepilot.de
d)
+49 471 944242
e)
+49 471 9442439
  Außenstation des Seelotsreviers Weser I bei Bremerhaven Mindestens zwölf Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Lotsenstation.
Beträgt die Reisezeit von nahe gelegenen Häfen oder Liegeplätzen weniger als zwölf Stunden, muss der Seelotse unverzüglich nach der letzten Abfahrt angefordert werden.
a)
Lotsenstation Weser I
b)
6 (WESER RIVER PILOT)
c)
order@weserriverpilot.com
d)
+49 471 9414141
e)
entfällt
2. Teilstreckenverkehr und auslaufende Schiffe
  Häfen und Liegeplätze im Seelotsrevier Weser I von Brake bis Bremen, ohne Schiffe ab Brake weseraufwärts Mindestens zwei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.
Bei Abfahrten in der Zeit von 19 Uhr bis 8 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 17 Uhr angezeigt werden.
a)
Lotsenstation Weser I
b)
entfällt
c)
order@weserriverpilot.com
d)
+49 471 9414141
e)
entfällt
  Häfen und Liegeplätze im Seelotsrevier Weser I von Nordenham bis Bremerhaven sowie Brake und Elsfleth bei Schiffen weseraufwärts Mindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.
Bei Abfahrten in der Zeit von 19 Uhr bis 8 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 17 Uhr angezeigt werden.
a)
Lotsenstation Weser I
b)
entfällt
c)
order@weserriverpilot.com
d)
+49 471 9414141
e)
entfällt
  Häfen und Liegeplätze im Seelotsrevier Weser II/Jade
Lotsbezirk 1 (Außenweser und Lotsenversetzposition bei Bremerhaven)*
Mindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.zwei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.
Bei Abfahrten in der Zeit von 19 Uhr bis 8 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 17 Uhr angezeigt werden.
a)
Lotsenstation Weser II/Jade
b)
6 (WESER/JADE PILOT)
c)
dispo@weserjadepilot.de
d)
+49 471 944242
e)
+49 471 9442439
  Häfen und Liegeplätze im Seelotsrevier Weser II/Jade
Lotsbezirk 2 (Jade)
Mindestens drei Stunden vor der voraussichtlichen Abfahrtszeit.
Bei Abfahrten in der Zeit von 19 Uhr bis 8 Uhr muss die beabsichtigte Anforderung des Seelotsen bis 17 Uhr angezeigt werden.
a)
Lotsenstation Weser II/Jade
b)
6 (WESER/JADE PILOT)
c)
dispo@weserjadepilot.de
d)
+49 471 944242
e)
+49 471 9442439
____________
*
Die Meldung der Anforderung von Lotsen für Schiffe, die aus dem Seelotsrevier Weser I kommen, soll mindestens zwei Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit an der Lotsenversetzposition „Geeste“ erfolgen.