Synopse zur Änderung an
Weinverordnung (WeinV 1995)

Erstellt am: 02.09.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 4 - Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder Landwein

(1) Eine Prüfungsnummer kann beantragen:
1.
für Qualitätswein oder Prädikatswein der Abfüller, im Falle des Absatzes 5 der Hersteller,
2.
für Sekt, Sekt b.A., Qualitätslikörwein b.A. und Qualitätsperlwein b.A. der Hersteller.
Der Antrag ist der zuständigen Stelle auf einem Formblatt Formblatt, einzureichen, das die in Anlage 9 Abschnitt I aufgeführten Angaben enthält. enthält, oder, sofern die zuständige Stelle dies ermöglicht, elektronisch mit diesen Angaben einzureichen. Dem Antrag ist unentgeltlich eine Probe von drei Flaschen beizufügen. Die zuständige Stelle kann, soweit die Probe von drei Flaschen zur Beurteilung des Weines nicht ausreicht, weitere unentgeltliche Proben anfordern oder entnehmen lassen. Der Antrag ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen (Antragsnummer). Die fortlaufende Zählung der Antragsnummern endet mit dem Kalenderjahr. Auf Antrag kann die zuständige Stelle von der fortlaufenden Zählung der Antragsnummern absehen, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird und eine ausreichende Kontrolle gewährleistet ist.
(1) Eine Prüfungsnummer kann beantragen:
1.
für Qualitätswein oder Prädikatswein der Abfüller, im Falle des Absatzes 5 der Hersteller,
2.
für Sekt, Sekt b.A., Qualitätslikörwein b.A. und Qualitätsperlwein b.A. der Hersteller.
Der Antrag ist der zuständigen Stelle auf einem Formblatt Formblatt, einzureichen, das die in Anlage 9 Abschnitt I aufgeführten Angaben enthält. enthält, oder, sofern die zuständige Stelle dies ermöglicht, elektronisch mit diesen Angaben einzureichen. Dem Antrag ist unentgeltlich eine Probe von drei Flaschen beizufügen. Die zuständige Stelle kann, soweit die Probe von drei Flaschen zur Beurteilung des Weines nicht ausreicht, weitere unentgeltliche Proben anfordern oder entnehmen lassen. Der Antrag ist mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen (Antragsnummer). Die fortlaufende Zählung der Antragsnummern endet mit dem Kalenderjahr. Auf Antrag kann die zuständige Stelle von der fortlaufenden Zählung der Antragsnummern absehen, wenn hierfür ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird und eine ausreichende Kontrolle gewährleistet ist.
(2) Der Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer kann zurückgewiesen werden, wenn für das Erzeugnis die vorgeschriebenen Eintragungen in der Weinbuchführung oder den Begleitpapieren nicht, nicht vollständig oder nicht richtig vorgenommen worden sind, es sei denn, der Antragsteller weist auf andere Weise nach, dass das Erzeugnis den für die Zuteilung der Prüfungsnummer vorgeschriebenen Voraussetzungen entspricht.
(3) Wird ein Antrag auf Zuteilung einer Prüfungsnummer abgelehnt oder mit Auflagen beschieden, so kann das Erzeugnis nach Ablauf der Widerspruchs- oder Klagefrist erneut zur Qualitätsprüfung angestellt werden. Eine erneute Anstellung ist nicht zulässig, wenn der Wein mit der Ablehnung des Antrages herabgestuft worden ist.
(4) Von der Probe ist mindestens eine Flasche bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Erteilung des Prüfungsbescheides aufzubewahren. Die Aufbewahrung kann nach Versiegelung der Flaschen auch dem Antragsteller aufgegeben werden. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist kann der Antragsteller innerhalb von drei Monaten über die von der zuständigen Stelle aufbewahrte Probe verfügen, soweit sie nicht für Zwecke der Prüfung oder Überwachung verwendet wurde.
(5) Sofern für Qualitätswein, Prädikatswein, Qualitätslikörwein b.A., Qualitätsperlwein b.A., Sekt b.A. oder Sekt ein Antrag gestellt wird, bevor das Erzeugnis abgefüllt ist, ist auch diesem Antrag unentgeltlich eine Probe von drei Flaschen beizufügen. Zur Feststellung der Identität ist nach der Abfüllung eine weitere unentgeltliche Probe von drei Flaschen und ein Untersuchungsbefund nach § 23 Absatz 1 nachzureichen. Abweichend von Satz 2 kann die zuständige Stelle zulassen, dass der nachzureichende Untersuchungsbefund nur die in Anlage 10 genannten Angaben enthalten muss, die zur Feststellung der Identität zwingend erforderlich sind.
(6) Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, oder wird der Prüfungsbescheid aufgehoben, so ist dem Antragsteller die Probe unverzüglich zur Verfügung zu stellen, soweit der von der zuständigen Stelle erlassene Verwaltungsakt nicht angefochten wird. Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend. Die zuständige Stelle kann jedoch die weitere Aufbewahrung der Probe anordnen, wenn sie eine erneute Untersuchung des Erzeugnisses eingeleitet hat.

Abschnitt 4 - Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder Landwein

(1) Mit dem Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer ist unbeschadet des § 22 Absatz 5 von dem abgefüllten Erzeugnis ein Untersuchungsbefund eines von der zuständigen Stelle zugelassenen Labors vorzulegen. Einer Zulassung bedarf es nicht für Labors, die über hinreichend qualifiziertes Personal verfügen und eine Akkreditierung durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle erhalten haben; sie sind der zuständigen Stelle anzuzeigen. Der Untersuchungsbefund muss die in Anlage 10 genannten Angaben enthalten.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass der Untersuchungsbefund für bestimmte Qualitätsweine und Prädikatswein mit dem Prädikat Kabinett, Spätlese, Auslese, Beerenauslese, Trockenbeerenauslese oder Eiswein durch ein amtliches Labor zu erstellen ist.
(3) Die Zulassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Labors setzt eine fachliche Ausbildung der die Untersuchung ausführenden Personen und eine ausreichende Laboreinrichtung voraus. Eine allgemeine Zulassung kann für Labors erfolgen, die gewerblich weinchemische Untersuchungen ausführen. Die Zulassung kann, auch nachträglich, inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Sie kann versagt, zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn das Labor
1.
gegen die Weinbuch- oder Analysenbuchführung verstoßen,
2.
an der Erschleichung einer Prüfungsnummer mitgewirkt,
3.
an der Herstellung verkehrswidriger Erzeugnisse mitgewirkt oder
4.
die Fertigung ordnungsgemäßer Analysen gröblich oder wiederholt vernachlässigt
hat.
(3) Die Zulassung des in Absatz 1 Satz 1 genannten Labors setzt eine fachliche Ausbildung der die Untersuchung ausführenden Personen und eine ausreichende Laboreinrichtung voraus. Eine allgemeine Zulassung kann für Labors erfolgen, die gewerblich weinchemische Untersuchungen ausführen. Die Zulassung kann, auch nachträglich, inhaltlich beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Sie kann versagt, zurückgenommen oder widerrufen werden, wenn das Labor
1.
gegen die Weinbuch- oder Analysenbuchführung verstoßen,
2.
an der Erschleichung einer Prüfungsnummer mitgewirkt,
3.
an der Herstellung verkehrswidriger Erzeugnisse mitgewirkt oder
4.
die Fertigung ordnungsgemäßer Analysen gröblich oder wiederholt vernachlässigt
hat.

Abschnitt 4 - Qualitätswein, Prädikatswein, Sekt b.A., Qualitätsperlwein b.A., Qualitätslikörwein b.A. oder Landwein

(1) Die zuständige Stelle erteilt dem Antragsteller über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbescheid mit einer Prüfungsnummer für die beantragte Menge, soweit sie sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Verfügungsgewalt befindet. Die Prüfungsnummer setzt sich zusammen aus:
1.
einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers (Betriebsnummer), die von der zuständigen Stelle zugeteilt wird,
2.
der Antragsnummer des Antragstellers,
3.
den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der Antragstellung.
Der Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach der Prüfung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Der Prüfungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Soweit sich aus § 21 Absatz 4 nichts anderes ergibt, soll die Bekanntgabe innerhalb von drei Wochen nach dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Stelle erfolgen.
(1) Die zuständige Stelle erteilt dem Antragsteller über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfungsbescheid mit einer Prüfungsnummer für die beantragte Menge, soweit sie sich zu diesem Zeitpunkt in seiner Verfügungsgewalt befindet. Die Prüfungsnummer setzt sich zusammen aus:
1.
einer Nummer für den Betrieb des Antragstellers (Betriebsnummer), die von der zuständigen Stelle zugeteilt wird,
2.
der Antragsnummer des Antragstellers,
3.
den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl der Antragstellung.
Der Prüfungsbescheid und die Prüfungsnummer sind dem Antragsteller innerhalb von zehn Tagen nach der Prüfung schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben. Der Prüfungsbescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Soweit sich aus § 21 Absatz 4 nichts anderes ergibt, soll die Bekanntgabe innerhalb von drei Wochen nach dem Eingang des Antrags bei der zuständigen Stelle erfolgen.
(2) Bei Qualitätsschaumwein oder Sekt, dem auf Grund des § 19 Absatz 2 des Weingesetzes eine amtliche Prüfungsnummer zugeteilt worden ist, ist der amtlichen Prüfungsnummer der gemäß Anlage 11 abgekürzte Name des Landes voranzustellen, in dem die für die Erteilung der Prüfungsnummer zuständige Stelle ihren Sitz hat.

Abschnitt 5 - Bezeichnung und Aufmachung

(1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf in der Kennzeichnung inländischer Erzeugnisse nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Absätze 2 bis 8 angegeben werden.
(1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf in der Kennzeichnung inländischer Erzeugnisse nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Absätze 2 bis 8 angegeben werden.
(2) Es muss sich handeln
1.
im Falle einer Auszeichnung um
a)
eine Auszeichnung der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
b)
eine von einer Landesregierung anerkannte Auszeichnung,
2.
im Falle eines Gütezeichens um eines der folgende folgenden Gütezeichen:
a)
„Deutsches Weinsiegel“ der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
„Erstes Gewächs“ des Komitee – Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V.,
Nummer 1 muss der Wein bei einer im Rahmen des Wettbewerbs in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 und
b)
„Großes Gewächs“ des Komitee – Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V.,
Nummer 2 muss der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50
c)
„Deutsches Weinsiegel“ der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
d)
ein von der einer Landesregierung anerkanntes Gütezeichen Gütezeichen.
handeln. Im Falle des Satzes 1
1.
Nummer 1 muss der Wein bei einer im Rahmen des Wettbewerbs in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 und
2.
Nummer 2 muss der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50
erhalten haben. Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Normen für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden.
(2) Es muss sich handeln
1.
im Falle einer Auszeichnung um
a)
eine Auszeichnung der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
b)
eine von einer Landesregierung anerkannte Auszeichnung,
2.
im Falle eines Gütezeichens um eines der folgende folgenden Gütezeichen:
a)
„Deutsches Weinsiegel“ der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
„Erstes Gewächs“ des Komitee – Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V.,
Nummer 1 muss der Wein bei einer im Rahmen des Wettbewerbs in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 und
b)
„Großes Gewächs“ des Komitee – Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V.,
Nummer 2 muss der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50
c)
„Deutsches Weinsiegel“ der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
d)
ein von der einer Landesregierung anerkanntes Gütezeichen Gütezeichen.
handeln. Im Falle des Satzes 1
1.
Nummer 1 muss der Wein bei einer im Rahmen des Wettbewerbs in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 3,50 und
2.
Nummer 2 muss der Wein bei einer in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die Qualitätszahl 2,50
erhalten haben. Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Normen für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden.
(3) Für Eine eine Auszeichnung Auszeichnung, das „Deutsche Weinsiegel“ oder ein von einer Landesregierung anerkanntes Gütezeichen muss der darf nur für Wein bei einer homogenen Partie vergeben werden, im Rahmen eines Wettbewerbs in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens aus demselben Behältnis stammt. Nach der Abfüllung müssen die folgende Qualitätszahl erhalten haben: Behältnisse entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sein.
1.
im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 die Qualitätszahl 3,50 und
2.
im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c und d die Qualitätszahl 2,50.
Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Normen für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden. Die Anerkennung einer Auszeichnung nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder eines Gütezeichens nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d durch eine Landesregierung setzt zusätzlich voraus, dass der Wein bei einem Wettbewerb unter objektiven, nichtdiskriminierenden Bedingungen im Vergleich mit anderen Weinen, die der gleichen Kategorie angehören und unter vergleichbaren Produktionsbedingungen hergestellt worden sind, geprüft wird.
(3) Für Eine eine Auszeichnung Auszeichnung, das „Deutsche Weinsiegel“ oder ein von einer Landesregierung anerkanntes Gütezeichen muss der darf nur für Wein bei einer homogenen Partie vergeben werden, im Rahmen eines Wettbewerbs in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens aus demselben Behältnis stammt. Nach der Abfüllung müssen die folgende Qualitätszahl erhalten haben: Behältnisse entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sein.
1.
im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 die Qualitätszahl 3,50 und
2.
im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c und d die Qualitätszahl 2,50.
Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Normen für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden. Die Anerkennung einer Auszeichnung nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder eines Gütezeichens nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d durch eine Landesregierung setzt zusätzlich voraus, dass der Wein bei einem Wettbewerb unter objektiven, nichtdiskriminierenden Bedingungen im Vergleich mit anderen Weinen, die der gleichen Kategorie angehören und unter vergleichbaren Produktionsbedingungen hergestellt worden sind, geprüft wird.
(4) (weggefallen) Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a und b muss es sich um einen Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung handeln, der den von dem Komitee Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. festgelegten Vergabeanforderungen für das jeweilige Gütezeichen entspricht. Die Vergabeanforderungen nach Satz 1
1.
müssen objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein,
2.
müssen insbesondere eine Bewertung und Klassifikation von Lagen vorsehen,
3.
müssen besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung von Lagen, lagenspezifisch festgelegter Rebsorten, Anbaumethoden oder Herstellungsverfahren,
4.
können zusätzliche Vorgaben für die Kennzeichnung und Aufmachung in Verbindung mit dem jeweiligen Gütezeichen enthalten.
Besteht für Gebiete einer Region, für die Vergabeanforderungen unter Beachtung von Satz 2 Nummer 3 festgelegt werden, eine anerkannte Erzeugervereinigung, werden diejenigen Vergabeanforderungen, die den besonderen regionalen Gegebenheiten für diese Region Rechnung tragen, im Benehmen mit der anerkannten Erzeugervereinigung festgelegt.
(4) (weggefallen) Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a und b muss es sich um einen Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung handeln, der den von dem Komitee Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. festgelegten Vergabeanforderungen für das jeweilige Gütezeichen entspricht. Die Vergabeanforderungen nach Satz 1
1.
müssen objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein,
2.
müssen insbesondere eine Bewertung und Klassifikation von Lagen vorsehen,
3.
müssen besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung von Lagen, lagenspezifisch festgelegter Rebsorten, Anbaumethoden oder Herstellungsverfahren,
4.
können zusätzliche Vorgaben für die Kennzeichnung und Aufmachung in Verbindung mit dem jeweiligen Gütezeichen enthalten.
Besteht für Gebiete einer Region, für die Vergabeanforderungen unter Beachtung von Satz 2 Nummer 3 festgelegt werden, eine anerkannte Erzeugervereinigung, werden diejenigen Vergabeanforderungen, die den besonderen regionalen Gegebenheiten für diese Region Rechnung tragen, im Benehmen mit der anerkannten Erzeugervereinigung festgelegt.
(5) Eine Anerkennung Für das Verfahren zur Vergabe der Gütezeichen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a und b setzt voraus, dass und zur Festlegung der Vergabeanforderungen nach Absatz 4 entwirft und aktualisiert der Komitee Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. ein eine Wein bei Geschäfts- und Prüfungsordnung. Die Geschäfts- und Prüfungsordnung einschließlich der Vergabeanforderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Vor Erteilung der Zustimmung sind die zuständigen obersten Landesbehörden anzuhören. Die Zustimmung nach Satz 2 ist vor wesentlichen Änderungen an der Geschäfts- und Prüfungsordnung oder an den Vergabeanforderungen zu erneuern. Zur Einholung der erforderlichen Zustimmung leitet der Komitee Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Wettbewerb unter objektiven, nicht diskriminierenden Bedingungen im Vergleich mit anderen Weinen, die jeweiligen Entwürfe zu. Nach Erteilung der gleichen Kategorie angehören Zustimmung durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat veröffentlicht unter vergleichbaren Produktionsbedingungen hergestellt worden sind, unter Anwendung des Bewertungsschemas nach Anlage 9 Abschnitt II oder der eines abweichenden Bewertungsschemas im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 geprüft wird. Komitee Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. die Geschäfts- und Prüfungsordnung einschließlich der Vergabeanforderungen auf seiner Internetseite.
(5) Eine Anerkennung Für das Verfahren zur Vergabe der Gütezeichen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 2 Buchstabe a und b setzt voraus, dass und zur Festlegung der Vergabeanforderungen nach Absatz 4 entwirft und aktualisiert der Komitee Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. ein eine Wein bei Geschäfts- und Prüfungsordnung. Die Geschäfts- und Prüfungsordnung einschließlich der Vergabeanforderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Vor Erteilung der Zustimmung sind die zuständigen obersten Landesbehörden anzuhören. Die Zustimmung nach Satz 2 ist vor wesentlichen Änderungen an der Geschäfts- und Prüfungsordnung oder an den Vergabeanforderungen zu erneuern. Zur Einholung der erforderlichen Zustimmung leitet der Komitee Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Wettbewerb unter objektiven, nicht diskriminierenden Bedingungen im Vergleich mit anderen Weinen, die jeweiligen Entwürfe zu. Nach Erteilung der gleichen Kategorie angehören Zustimmung durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat veröffentlicht unter vergleichbaren Produktionsbedingungen hergestellt worden sind, unter Anwendung des Bewertungsschemas nach Anlage 9 Abschnitt II oder der eines abweichenden Bewertungsschemas im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 geprüft wird. Komitee Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. die Geschäfts- und Prüfungsordnung einschließlich der Vergabeanforderungen auf seiner Internetseite.
(6) Die Landesregierung unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über eine Eine Anerkennung einer Auszeichnung oder eines ein Gütezeichens. Gütezeichen Das Bundesministerium darf nur für Ernährung Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der, außer bei den Gütezeichen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b, aus demselben Behältnis stammen muss. Nach Landwirtschaft veröffentlicht zu Beginn eines Weinwirtschaftsjahres ein Verzeichnis der Auszeichnungen Abfüllung müssen die Behältnisse entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes und Gütezeichen der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. sowie der von den Landesregierungen anerkannten Auszeichnungen und Gütezeichen auf seiner Homepage. mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sein.
(6) Die Landesregierung unterrichtet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft über eine Eine Anerkennung einer Auszeichnung oder eines ein Gütezeichens. Gütezeichen Das Bundesministerium darf nur für Ernährung Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der, außer bei den Gütezeichen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b, aus demselben Behältnis stammen muss. Nach Landwirtschaft veröffentlicht zu Beginn eines Weinwirtschaftsjahres ein Verzeichnis der Auszeichnungen Abfüllung müssen die Behältnisse entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes und Gütezeichen der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. sowie der von den Landesregierungen anerkannten Auszeichnungen und Gütezeichen auf seiner Homepage. mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sein.
(7) Inländische Erzeugnisse, bei denen in der Kennzeichnung oder Aufmachung eine Angabe verwendet wird, die mit einer Auszeichnung oder einem Gütezeichen nach Absatz 2 verwechselt werden kann, ohne die Auszeichnung oder das Gütezeichen zu sein, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.
(8) Die zuständige oberste Landesbehörde unterrichtet das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat über die Anerkennung einer Auszeichnung nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder eines Gütezeichens nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat veröffentlicht zu Beginn eines Weinwirtschaftsjahres ein Verzeichnis der Auszeichnungen und Gütezeichen der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. sowie der von den Landesregierungen anerkannten Auszeichnungen und Gütezeichen auf seiner Internetseite.

Abschnitt 5 - Bezeichnung und Aufmachung

(1) Die Bezeichnung "Classic" „Classic“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und
1.
eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung "Classic" angegeben werden,
2.
es sich um einen Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt,
er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist,
2.
eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung "Classic" „Classic“ angegeben werden, wird,
3.
der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,
der Wein ausschließlich aus Weintrauben von dafür in der jeweiligen Produktspezifikation festgelegten gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist, ausgenommen die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse,
4.
der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das die bestimmte Anbaugebiet Ursprungsbezeichnung oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,
der Gesamtalkoholgehalt mindestens
a)
11,5 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind,
b)
12 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmten Anbaugebiet geerntet worden sind,
beträgt,
5.
der Gesamtalkoholgehalt mindestens
a)
11,5 Volumenprozent, Volumenprozent beträgt, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet abgegrenzten geografischen Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung Mosel „Mosel“ geerntet worden sind, oder
b)
12 Volumenprozent, Volumenprozent beträgt, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem abgegrenzten geografischen Gebiet einer anderen bestimmten Anbaugebiet geschützten Ursprungsbezeichnung geerntet worden sind,
beträgt,
zur Angabe der Herkunft ein in § 23 Absatz 1 des Weingesetzes genannter Name nicht angegeben wird,
6.
in zur Angabe der Herkunft Bezeichnung ein keine in kleinere geografische Einheit gemäß § 23 Absatz 1 des Weingesetzes genannter Name nicht angegeben wird,
der Jahrgang angegeben wird,
7.
der Jahrgang angegeben wird,
der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und
8.
der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt übersteigt, und
9.
eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird. wird und
10.
eine Prädikatsangabe in der Kennzeichnung nicht verwendet wird.
(1) Die Bezeichnung "Classic" „Classic“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Qualitätswein der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und
1.
eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung "Classic" angegeben werden,
2.
es sich um einen Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt,
er mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse ausschließlich aus Weintrauben von gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist,
2.
eine einzige Rebsorte angegeben wird; die Rebsorte muss in Verbindung mit der Bezeichnung "Classic" „Classic“ angegeben werden, wird,
3.
der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das bestimmte Anbaugebiet oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,
der Wein ausschließlich aus Weintrauben von dafür in der jeweiligen Produktspezifikation festgelegten gebietstypischen klassischen Rebsorten hergestellt worden ist, ausgenommen die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse,
4.
der zur Herstellung verwendete Most einen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen hat, der mindestens 1 Volumenprozent über dem natürlichen Mindestalkoholgehalt liegt, der für das die bestimmte Anbaugebiet Ursprungsbezeichnung oder dessen Teil vorgeschrieben ist, in dem die Weintrauben geerntet worden sind,
der Gesamtalkoholgehalt mindestens
a)
11,5 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet Mosel geerntet worden sind,
b)
12 Volumenprozent, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem anderen bestimmten Anbaugebiet geerntet worden sind,
beträgt,
5.
der Gesamtalkoholgehalt mindestens
a)
11,5 Volumenprozent, Volumenprozent beträgt, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben im bestimmten Anbaugebiet abgegrenzten geografischen Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung Mosel „Mosel“ geerntet worden sind, oder
b)
12 Volumenprozent, Volumenprozent beträgt, sofern die zur Herstellung des Weines verwendeten Weintrauben in einem abgegrenzten geografischen Gebiet einer anderen bestimmten Anbaugebiet geschützten Ursprungsbezeichnung geerntet worden sind,
beträgt,
zur Angabe der Herkunft ein in § 23 Absatz 1 des Weingesetzes genannter Name nicht angegeben wird,
6.
in zur Angabe der Herkunft Bezeichnung ein keine in kleinere geografische Einheit gemäß § 23 Absatz 1 des Weingesetzes genannter Name nicht angegeben wird,
der Jahrgang angegeben wird,
7.
der Jahrgang angegeben wird,
der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt und
8.
der Restzuckergehalt nicht mehr als 15 Gramm je Liter beträgt und den Gesamtsäuregehalt um nicht mehr als das Doppelte übersteigt übersteigt, und
9.
eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird. wird und
10.
eine Prädikatsangabe in der Kennzeichnung nicht verwendet wird.
(2) In der jeweiligen Produktspezifikation kann festgelegt werden, dass
1.
für die Angabe nach Absatz 1 Nummer 2 nur bestimmte Rebsortennamen oder synonyme Bezeichnungen verwendet werden dürfen,
2.
abweichend von Absatz 1 Nummer 6 der Name eines Bereiches anzugeben ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nummer 2 dürfen bei einem als „Classic“ bezeichneten Wein aus im abgegrenzten geografischen Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Württemberg“ geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben werden, sofern diese Rebsorten in der Produktspezifikation festgelegt worden sind. Diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic“ angegeben werden.

Abschnitt 5 - Bezeichnung und Aufmachung

(1) Die Bezeichnung „Erstes Gewächs“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und
1.
eine einzige Rebsorte angegeben wird,
2.
er ausschließlich aus Weintrauben von zum Gebietsprofil passenden und in der jeweiligen Produktspezifikation festgelegten Rebsorten hergestellt worden ist, ausgenommen die zur Süßung verwendeten Erzeugnisse,
3.
die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Flächen stammen, deren Ertrag
a)
60 Hektoliter je Hektar oder
b)
70 Hektoliter je Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen,
an Traubenmost nicht überschritten hat,
4.
die zur Herstellung verwendeten Weintrauben unter Berücksichtigung ihres Gesundheits- und Reifezustands selektiv gelesen worden sind,
5.
der zur Herstellung verwendete Traubenmost in den Anbaugebieten Mosel, Saale-Unstrut und Sachsen einen natürlichen Mindestalkoholgehalt von mindestens 10,5 Volumenprozent sowie in allen übrigen Anbaugebieten von mindestens 11,0 Volumenprozent aufweist,
6.
eine Einzellage oder eine kleinere geografische Einheit nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes angegeben wird,
7.
der Jahrgang angegeben wird,
8.
er die nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bei Wein geltenden Anforderungen für die Verwendung der Geschmacksangabe „trocken“ einhält,
9.
eine Geschmacksangabe nicht verwendet wird,
10.
er nicht vor dem 1. März des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres an Endverbraucher abgegeben wird,
11.
eine Prädikatsangabe in der Kennzeichnung nicht verwendet wird.
In der jeweiligen Produktspezifikation kann festgelegt werden, dass der Wein besondere gebiets- und rebsortentypische Merkmale aufweisen muss und einer nach Zeitpunkt, Bedingungen und Verfahren festgelegten gesonderten sensorischen Prüfung unterliegt.
(2) Die Bezeichnung „Großes Gewächs“ darf nur verwendet werden, wenn es sich um Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung der Weinart Weißwein oder Rotwein handelt und
1.
die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 bis 9 und 11 erfüllt sind,
2.
die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Flächen stammen, deren Ertrag
a)
50 Hektoliter je Hektar oder
b)
60 Hektoliter je Hektar, soweit die verwendeten Weintrauben von Steillagenflächen im Sinne des § 34b Absatz 1 stammen,
an Traubenmost nicht überschritten hat,
3.
die zur Herstellung verwendeten Weintrauben von Hand gelesen worden sind,
4.
er zum Zeitpunkt einer in der jeweiligen Produktspezifikation festgelegten gesonderten Prüfung, die nicht später als sechs Monate nach Zuteilung einer amtlichen Prüfungsnummer erfolgen darf, die besonderen gebiets- und rebsortentypischen sensorischen Merkmale aufweist und
5.
er nicht vor dem 1. September des auf das Erntejahr der verwendeten Trauben folgenden Jahres an Endverbraucher abgegeben wird. Für Rotweine verlängert sich diese Frist um neun Monate.
(3) In der jeweiligen Produktspezifikation können zusätzliche und strengere Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnung „Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ festgelegt werden, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, insbesondere hinsichtlich
1.
der erforderlichen natürlichen Mindestalkoholgehalte der verwendeten Traubenmoste,
2.
der maximalen Erträge je Hektar,
3.
der Abgrenzung oder Anmeldung besonderer Anbauflächen.
(4) Bestehende Bezeichnungen, die die Begriffe „Erstes Gewächs“ oder „Großes Gewächs“ enthalten, dürfen weiterverwendet werden, wenn sie die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Mindestanforderungen erfüllen. Soweit die nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 4 vorgesehenen Festlegungen in den Produktspezifikationen noch nicht getroffen sind, sind die entsprechenden verbandsinternen oder betrieblich festgelegten Anforderungen an die bestehenden Bezeichnungen weiter anzuwenden.

Abschnitt 5 - Bezeichnung und Aufmachung

(1) Die in § 32a genannte Bezeichnung darf ferner nur verwendet werden, wenn
1.
der Wein abgefüllt in den Verkehr gebracht wird, der Abfüller, soweit die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben nicht in seinem Weinbaubetrieb geerntet und dort zu Wein bereitet worden sind, der nach Landesrecht zuständigen Stelle bis zum 1. September eines jeden Jahres den Abschluss einer zwischen ihm und einem Weinbaubetrieb oder einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben (Betrieb) getroffenen Vereinbarung angezeigt hat, die mindestens Folgendes enthält:
a)
Name und Anschrift der Vertragsparteien,
b)
Laufzeit des Vertrages,
c)
Verpflichtung des Betriebs zur Lieferung einer bestimmten Mindestmenge an Trauben, Maische, Traubenmost oder Wein aus der Ernte des jeweiligen Jahres,
d)
Verpflichtung des Abfüllers zur Abnahme einer bestimmten Mindestmenge an Trauben, Maische, Traubenmost oder Wein aus der Ernte des jeweiligen Jahres,
2.
der in Nummer 1 genannte Abfüller die dort in Buchstabe d genannten Erzeugnisse entsprechend der eingegangenen Verpflichtung abgenommen hat,
3.
der Wein von einem in Nummer 1 genannten Abfüller abgefüllt in den Verkehr gebracht wird, die zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse Gegenstand einer Vereinbarung nach Nummer 1 gewesen sind.
(1a) Abweichend von Absatz 1 Nummer 1 bis 3 darf die in § 32a genannte Bezeichnung in dem Fall, dass der Abfüller die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben nicht in seinem Betrieb geerntet und zu Wein bereitet hat, verwendet werden, wenn der Abfüller den Wein oder die zu seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse als Erzeugnisse, die in der Weinbuchführung und den Begleitpapieren als zur Verwendung der Bezeichnung „Classic“ geeignet bezeichnet werden, erworben hat von
1.
einem Betrieb, der eine den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechende Vereinbarung mit einem Weinbaubetrieb oder einem Zusammenschluss von Weinbaubetrieben abgeschlossen hat, den Abschluss der zuständigen Behörde innerhalb der in Absatz 1 bestimmten Frist angezeigt und die in der Vereinbarung genannten Erzeugnisse entsprechend der eingegangenen Verpflichtung abgenommen hat,
2.
einer Erzeugergemeinschaft, die nach dem Marktstrukturgesetz anerkannt ist und das jeweilige Erzeugnis ausschließlich aus Trauben ihrer Mitgliedsbetriebe hergestellt hat, oder
3.
– soweit sonstige Betriebe beteiligt sind und mehrere Erwerbsgeschäfte vorliegen – einem sonstigen Betrieb, sofern es sich beim ersten Erwerbsgeschäft, an dem ein sonstiger Betrieb beteiligt ist, um eine Abgabe durch einen unter Nummer 1 oder 2 genannten Betrieb handelt.
(2) Um sicherzustellen, dass für die Herstellung von Wein mit der Angabe "Classic" nur für das jeweilige bestimmte Anbaugebiet typische klassische Rebsorten verwandt werden, legen die Landesregierungen durch Rechtsverordnung die jeweils zulässigen Rebsorten fest. Dabei kann vorgeschrieben werden, dass ausschließlich bestimmte Rebsortennamen oder synonyme Bezeichnungen verwendet werden dürfen.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass
1.
die in Absatz 1 Nummer 1 genannte Vereinbarung weitere Bestandteile enthalten muss,
2.
abweichend von § 32a Nummer 5 zur Angabe der Herkunft der Name eines Bereiches zu verwenden ist.
(4) (weggefallen)
(5) (weggefallen)

Abschnitt 5 - Bezeichnung und Aufmachung

(1) Abweichend von
1.
§ 32a Nummer 1 dürfen bei einem als „Classic“ bezeichneten Qualitätswein aus im bestimmten Anbaugebiet Württemberg geernteten Weintrauben die Rebsorten Trollinger und Lemberger angegeben werden, soweit diese Rebsorten durch Rechtsverordnung nach § 32c Absatz 2 festgelegt worden sind; diese Rebsorten müssen in Verbindung mit der Bezeichnung „Classic“ angegeben werden,
2.
den §§ 32a bis 32c Absatz 1 darf die Bezeichnung „Classic“ von einem Abfüller für andere als die dort genannten Qualitätsweine und für Prädikatsweine bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat.
(2) (weggefallen)
(3) Die Bezeichnung „Classic“ darf von einem Hersteller oder Verkäufer für Qualitätsschaumwein, bei dem nach den Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft die Angabe Deutschland oder deutsch oder der Name einer kleineren geografischen Einheit als Deutschland verwendet wird, oder für deutschen Sekt b.A., deren zur Bereitung der Cuvée verwendete Erzeugnisse die Anforderungen nach den §§ 32a bis 32c nicht erfüllen, bis zum 31. Dezember 2015 weiterverwendet werden, wenn er sie vor dem 6. Dezember 2000 in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verwendet hat.
(4) (weggefallen)
(5) Qualitätswein, der nach den bis zum 8. Juli 2002 geltenden Vorschriften als „Classic“ gekennzeichnet ist, darf noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

Abschnitt 5 - Bezeichnung und Aufmachung

(1) Die Landesregierungen von Baden-Württemberg und Bayern können für in ihrem Gebiet hergestellte Qualitätsweine, Prädikatsweine und Sekte b.A., die in Flaschen der Art Bocksbeutel nach Anhang VII Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 vermarktet werden dürfen, durch Rechtsverordnung vorschreiben, dass nur Qualitätsweine, Prädikatsweine und Sekte b.A., die bestimmte Anforderungen erfüllen, insbesondere in der amtlichen Qualitätsprüfung eine bestimmte Qualitätszahl erreicht haben, in Bocksbeuteln abgefüllt werden dürfen.
(2) Ein Sekt b.A. darf ausschließlich in einer Schaumwein-Glasflasche – auch in der Form des Bocksbeutels nach Maßgabe des Absatzes 1 – in Verkehr gebracht werden, die vorbehaltlich des Satzes 2 mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit einer Haltevorrichtung verschlossen ist, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folie umkleidet sein muss und die Haltevorrichtung mit einem Plättchen unterlegt sein kann. Bei Glasflaschen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 0,20 Liter kann ein sonstiger geeigneter Verschluss verwendet werden. Abweichend von Satz 1 und in Übereinstimmung mit Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 in der Fassung vom 30. Oktober 2024 können Erzeuger entscheiden, die Haltevorrichtung nicht mit einer Folie zu umkleiden.
(2) Ein Sekt b.A. darf ausschließlich in einer Schaumwein-Glasflasche – auch in der Form des Bocksbeutels nach Maßgabe des Absatzes 1 – in Verkehr gebracht werden, die vorbehaltlich des Satzes 2 mit einem pilzförmigen Stopfen aus Kork oder einem anderen für den Kontakt mit Lebensmitteln zugelassenen Stoff mit einer Haltevorrichtung verschlossen ist, wobei der Stopfen ganz und der Flaschenhals ganz oder teilweise mit Folie umkleidet sein muss und die Haltevorrichtung mit einem Plättchen unterlegt sein kann. Bei Glasflaschen mit einem Nennvolumen von nicht mehr als 0,20 Liter kann ein sonstiger geeigneter Verschluss verwendet werden. Abweichend von Satz 1 und in Übereinstimmung mit Artikel 57 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 in der Fassung vom 30. Oktober 2024 können Erzeuger entscheiden, die Haltevorrichtung nicht mit einer Folie zu umkleiden.
(3) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure und unter Verwendung von Likör, der Goldflitter enthält, hergestellte aromatisierte schaumweinhaltige Getränke mit mindestens 95 Prozent Schaumweinanteil dürfen in der in Artikel 57 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 in der Fassung vom 30. Oktober 2024 bezeichneten Aufmachung in den Verkehr gebracht werden.
(3) Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure und unter Verwendung von Likör, der Goldflitter enthält, hergestellte aromatisierte schaumweinhaltige Getränke mit mindestens 95 Prozent Schaumweinanteil dürfen in der in Artikel 57 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 in der Fassung vom 30. Oktober 2024 bezeichneten Aufmachung in den Verkehr gebracht werden.

Abschnitt 5 - Bezeichnung und Aufmachung

(1) Bei einem Sekt b.A. darf die Angabe „Crémant“ nur gebraucht werden, wenn
1.
die Voraussetzungen nach Artikel 53 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 erfüllt sind,
2.
der Name des bestimmten Anbaugebietes der geschützten Ursprungsbezeichnung angegeben ist und
3.
die Vermarktung in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung erfolgt.
(1) Bei einem Sekt b.A. darf die Angabe „Crémant“ nur gebraucht werden, wenn
1.
die Voraussetzungen nach Artikel 53 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 erfüllt sind,
2.
der Name des bestimmten Anbaugebietes der geschützten Ursprungsbezeichnung angegeben ist und
3.
die Vermarktung in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung erfolgt.
(2) Die Landesregierungen In der jeweiligen Produktspezifikation können durch Rechtsverordnung zusätzliche Voraussetzungen und strengere Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnung „Crémant“ festlegen, festgelegt werden, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
(2) Die Landesregierungen In der jeweiligen Produktspezifikation können durch Rechtsverordnung zusätzliche Voraussetzungen und strengere Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnung „Crémant“ festlegen, festgelegt werden, soweit dies erforderlich ist, um regionalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen.
(3) Ein Sekt b.A. darf unter der Bezeichnung „Winzersekt“ nur in Verkehr gebracht werden, wenn folgende Anforderungen erfüllt sind:
1.
Herstellung aus einem Qualitätswein geeigneten Wein, der aus Trauben hergestellt ist, die
a)
in demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem der Hersteller im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt, oder
b)
sofern eine Erzeugergemeinschaft der Hersteller des Sektes b.A. ist, der Wein aus Trauben gewonnen worden ist, die in den zusammengeschlossenen Weinbaubetrieben erzeugt worden sind,
2.
Herstellung unter Anwendung des Verfahrens traditioneller, klassischer Flaschengärung:
a)
durch eine zweite alkoholische Gärung in der Flasche,
b)
vom Zeitpunkt der Bereitung der Cuvée an mindestens neun Monate lang ununterbrochen in demselben Betrieb auf seinem Trub gelagert sowie
c)
durch Degorgieren von seinem Trub getrennt,
3.
Kennzeichnung unter Angabe des Weinbaubetriebes oder der Erzeugergemeinschaft, der Rebsorte und des Jahrgangs sowie
4.
Vermarktung durch den Hersteller in der in § 33a Absatz 2 vorgeschriebenen Aufmachung.

Abschnitt 5 - Bezeichnung und Aufmachung

(1) Nur bei einem teilweise gegorenen Traubenmost aus frischem Traubenmost mit geschützter geografischer Angabe oder geschützter Ursprungsbezeichnung, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, ist die Verwendung des Begriffs „Federweißer“ zulässig. Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben ist die Voranstellung des Wortes „Roter“ oder an Stelle des Begriffs „Federweißer“ die Verwendung des Begriffs „Federroter“ zulässig. Die Bezeichnung „Federrotling“ ist nur bei einem teilweise gegorenen Traubenmost im Sinne von Satz 1 von blass- bis hellroter Farbe zulässig, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist. Nur bei einem inländischen teilweise gegorenen Traubenmost aus frischem Traubenmost ohne geschützte geografische Angabe und geschützte Ursprungsbezeichnung im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, darf ergänzend zur Bezeichnung nach Anhang VII Teil II Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einer der folgenden Begriffe „Süßer“, „Neuer Süßer“, „Bremser“, „Bitzler“, „Suser“, „Sauser“, „Neuer“ oder „Rauscher“ angegeben werden. Weitere Ergänzungen sind nicht zulässig.
(1) Nur bei einem teilweise gegorenen Traubenmost aus frischem Traubenmost mit geschützter geografischer Angabe oder geschützter Ursprungsbezeichnung, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, ist die Verwendung des Begriffs „Federweißer“ zulässig. Bei der ausschließlichen Verwendung von Rotweintrauben ist die Voranstellung des Wortes „Roter“ oder an Stelle des Begriffs „Federweißer“ die Verwendung des Begriffs „Federroter“ zulässig. Die Bezeichnung „Federrotling“ ist nur bei einem teilweise gegorenen Traubenmost im Sinne von Satz 1 von blass- bis hellroter Farbe zulässig, der abweichend von § 18 Absatz 1 durch Verschneiden von Weißweintrauben, auch gemaischt, mit Rotweintrauben, auch gemaischt, hergestellt ist. Nur bei einem inländischen teilweise gegorenen Traubenmost aus frischem Traubenmost ohne geschützte geografische Angabe und geschützte Ursprungsbezeichnung im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist, darf ergänzend zur Bezeichnung nach Anhang VII Teil II Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einer der folgenden Begriffe „Süßer“, „Neuer Süßer“, „Bremser“, „Bitzler“, „Suser“, „Sauser“, „Neuer“ oder „Rauscher“ angegeben werden. Weitere Ergänzungen sind nicht zulässig.
(2) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden ist, ist der Begriff „Federweißer“ nur zulässig, wenn er aus frischem Traubenmost hergestellt worden ist und in der Kennzeichnung eine für den jeweiligen Mitgliedstaat geschützte geografische Angabe oder geschützte Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet wird.
(2) Bei einem teilweise gegorenen Traubenmost, der zum unmittelbaren Verbrauch bestimmt ist und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden ist, ist der Begriff „Federweißer“ nur zulässig, wenn er aus frischem Traubenmost hergestellt worden ist und in der Kennzeichnung eine für den jeweiligen Mitgliedstaat geschützte geografische Angabe oder geschützte Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verwendet wird.

Abschnitt 5 - Bezeichnung und Aufmachung

Weinhaltige Getränke müssen als weinhaltiges Getränk bezeichnet werden. Abweichend von Satz 1 darf ein weinhaltiges Getränk, das durch Vermischen von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird, als Schorle oder bei Verwendung von Wein als Weinschorle bezeichnet werden. Satz 2 gilt entsprechend für alkoholfreie Getränke, die durch Vermischen von entalkoholisiertem Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt werden.
Weinhaltige Getränke müssen als weinhaltiges Getränk bezeichnet werden. Abweichend von Satz 1 darf ein weinhaltiges Getränk, das durch Vermischen von Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt wird, als Schorle oder bei Verwendung von Wein als Weinschorle bezeichnet werden. Satz 2 gilt entsprechend für alkoholfreie Getränke, die durch Vermischen von entalkoholisiertem Wein, Perlwein oder Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure mit kohlensäurehaltigem Wasser hergestellt werden.

Abschnitt 5 - Bezeichnung und Aufmachung

(1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines, Prädikatsweines, Sekts b.A., Qualitätslikörweines b.A. oder Qualitätsperlweines b.A. durch den nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verantwortlichen Lebensmittelunternehmer beim Inverkehrbringen der Name
1.
eines Bereichs oder einer Großlage verwendet, ist diesem deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe, Schriftart und Schriftgröße stets die Bezeichnung „Region“ unmittelbar voranzustellen,
2.
einer Gemeinde oder eines Ortsteils verwendet,
a)
muss der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben und
b)
darf das Erzeugnis nicht vor dem 15. Dezember des Erntejahrgangs der verwendeten Trauben an Endverbraucher abgegeben werden,
3.
einer Einzellage oder einer kleineren geografischen Einheit nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes verwendet,
a)
ist diesem deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe und in einer Schriftgröße, bei der die Buchstaben unabhängig von der verwendeten Schriftart mindestens 1,2 Millimeter groß sind, stets der Gemeinde- oder Ortsteilname unmittelbar voranzustellen oder anzufügen,
b)
darf das Erzeugnis nicht vor dem 1. März des auf den Erntejahrgang der verwendeten Trauben folgenden Kalenderjahres an Endverbraucher abgegeben werden,
c)
darf das Erzeugnis mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nur aus einer in der jeweiligen Produktspezifikation dafür festgelegten Rebsorte oder mehreren solcher Rebsorten hergestellt worden sein,
d)
muss der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben.
In den jeweiligen Produktspezifikationen können strengere und insbesondere hinsichtlich des Hektarertrages weitere Anforderungen als die in Satz 1 vorgesehenen festgelegt werden.
(1) Wird zur Bezeichnung eines Qualitätsweines, Prädikatsweines, Sekts b.A., Qualitätslikörweines b.A. oder Qualitätsperlweines b.A. durch den nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 verantwortlichen Lebensmittelunternehmer beim Inverkehrbringen der Name
1.
eines Bereichs oder einer Großlage verwendet, ist diesem deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe, Schriftart und Schriftgröße stets die Bezeichnung „Region“ unmittelbar voranzustellen,
2.
einer Gemeinde oder eines Ortsteils verwendet,
a)
muss der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben und
b)
darf das Erzeugnis nicht vor dem 15. Dezember des Erntejahrgangs der verwendeten Trauben an Endverbraucher abgegeben werden,
3.
einer Einzellage oder einer kleineren geografischen Einheit nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 des Weingesetzes verwendet,
a)
ist diesem deutlich lesbar und unverwischbar in gleicher Farbe und in einer Schriftgröße, bei der die Buchstaben unabhängig von der verwendeten Schriftart mindestens 1,2 Millimeter groß sind, stets der Gemeinde- oder Ortsteilname unmittelbar voranzustellen oder anzufügen,
b)
darf das Erzeugnis nicht vor dem 1. März des auf den Erntejahrgang der verwendeten Trauben folgenden Kalenderjahres an Endverbraucher abgegeben werden,
c)
darf das Erzeugnis mit Ausnahme der zur Süßung verwendeten Erzeugnisse nur aus einer in der jeweiligen Produktspezifikation dafür festgelegten Rebsorte oder mehreren solcher Rebsorten hergestellt worden sein,
d)
muss der Traubenmost oder die Maische im gärfähig befüllten Behältnis mindestens den für das Prädikat Kabinett vorgeschriebenen natürlichen Mindestalkoholgehalt aufgewiesen haben.
In den jeweiligen Produktspezifikationen können strengere und insbesondere hinsichtlich des Hektarertrages weitere Anforderungen als die in Satz 1 vorgesehenen festgelegt werden.
(2) (weggefallen)

Abschnitt 5 - Bezeichnung und Aufmachung

(1) Schäumende Getränke, die unter Zusatz von Kohlensäure aus entalkoholisiertem Wein hergestellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgemacht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
1.
weniger als 0,5 Volumenprozent Alkohol enthalten und
2.
als „Schäumendes Getränk aus entalkoholisiertem Wein“ auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind.
Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe „Schäumendes Getränk aus entalkoholisiertem Wein“ in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt.
(2) Schäumende Getränke, die durch Vergärung oder unter Zusatz von Kohlensäure aus teilweise entalkoholisiertem Wein oder dem Vermischen aus entalkoholisiertem oder teilweise entalkoholisiertem Wein und Wein hergestellt sind, dürfen, auch soweit sie nach Artikel 57 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 aufgemacht sind, in den Verkehr gebracht werden, wenn sie
1.
mehr als 0,5 Volumenprozent und weniger als 4 Volumenprozent Alkohol enthalten und
2.
als „Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein“ auf den Flaschen, Behältnissen, Verpackungen, Getränkekarten und Preislisten bezeichnet sind.
Auf dem mit dem Behältnis verbundenen Etikett hat derjenige, der das Etikett anbringt, die Angabe „Schäumendes Getränk aus alkoholreduziertem Wein“ in Schriftzeichen der gleichen Art, Farbe und Größe so anzugeben, dass sie sich deutlich von den anderen Angaben abhebt.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 darf der Name einer einzigen Rebsorte angegeben werden, wenn mindestens 85 Prozent des Erzeugnisses aus dieser Rebsorte hergestellt worden sind.
(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Getränke dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn bei ihrer Herstellung
1.
kein Wasser zugesetzt worden ist und
2.
zur Süßung, sofern sie gesüßt worden sind, ausschließlich Saccharose Traubenmost oder rektifiziertes Traubenmostkonzentrat zugesetzt worden sind.

Abschnitt 6 - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 2, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 11 Absatz 1 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt,
2.
entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säuert, anreichert oder entsäuert,
2a.
entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäuert oder säuert,
3.
entgegen § 11 Absatz 8 Satz 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird,
4.
entgegen § 11 Absatz 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet,
4a.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
(weggefallen)
7.
entgegen § 15 Absatz 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,
8.
entgegen § 16 Absatz 2 oder § 18 Absatz 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt,
9.
entgegen § 18 Absatz 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet,
10.
entgegen § 18 Absatz 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet,
11.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt,
12.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder
13.
entgegen § 18 Absatz 6 Alkohol oder Zucker zusetzt.
(1) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 2, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 11 Absatz 1 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt,
2.
entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säuert, anreichert oder entsäuert,
2a.
entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäuert oder säuert,
3.
entgegen § 11 Absatz 8 Satz 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird,
4.
entgegen § 11 Absatz 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet,
4a.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
(weggefallen)
7.
entgegen § 15 Absatz 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht,
8.
entgegen § 16 Absatz 2 oder § 18 Absatz 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt,
9.
entgegen § 18 Absatz 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet,
10.
entgegen § 18 Absatz 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet,
11.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt,
12.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder
13.
entgegen § 18 Absatz 6 Alkohol oder Zucker zusetzt.
(2) Nach § 49 Nummer 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer
1.
entgegen § 18 Absatz 4 mit der Herstellung beginnt oder
2.
entgegen § 47 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2, Absatz 2 Nummer 3 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 oder Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.

Abschnitt 6 - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des (1) Wer eine in § 52 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Absatz 1 2 Nummer 4 des Weingesetzes ordnungswidrig. handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 14 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt,
2.
u. 3. (weggefallen)
4.
entgegen § 18 Absatz 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben Betrieb vornimmt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 18 Absatz 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
7.
(weggefallen)
8.
entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
9.
a)
entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen angibt,
b)
entgegen § 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1 oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1 oder 4, § 34, § 34a Absatz 1, oder § 41 Angaben oder Bezeichnungen verwendet oder gebraucht,
ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen,
10.
entgegen § 32 Absatz 4 eine Bezeichnung nicht angibt,
11.
entgegen § 32 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
12.
entgegen § 32a eine dort genannte Bezeichnung verwendet,
13.
(weggefallen)
14.
(weggefallen)
14a.
entgegen § 34a Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
15.
entgegen § 34b, § 34c Absatz 1 oder 3 oder § 38 Absatz 4, 5 oder 6 eine Angabe, eine Bezeichnung oder einen Begriff verwendet oder gebraucht,
16.
entgegen § 36 Satz 1 oder § 38 Absatz 8, 9 oder 10 eine Bezeichnung nicht oder nicht richtig verwendet oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
17.
entgegen § 37 Absatz 1 die dort genannten Worte gebraucht,
18.
entgegen § 37 Absatz 2 das Wort "Cabinet" verwendet,
19.
entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a eine Bezeichnung oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt,
20.
entgegen § 39 Absatz 2 einen Hinweis verwendet,
21.
entgegen § 45 Absatz 1 eine Angabe durch einen Code ersetzt,
22.
entgegen § 46, § 46b Absatz 1 oder 2 oder § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
23.
entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt oder,
24.
entgegen § 49 Absatz 5 eine Marke verwendet.
Ordnungswidrig im Sinne des (1) Wer eine in § 52 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Absatz 1 2 Nummer 4 des Weingesetzes ordnungswidrig. handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 14 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt,
2.
u. 3. (weggefallen)
4.
entgegen § 18 Absatz 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben Betrieb vornimmt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 18 Absatz 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
7.
(weggefallen)
8.
entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
9.
a)
entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen angibt,
b)
entgegen § 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1 oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1 oder 4, § 34, § 34a Absatz 1, oder § 41 Angaben oder Bezeichnungen verwendet oder gebraucht,
ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen,
10.
entgegen § 32 Absatz 4 eine Bezeichnung nicht angibt,
11.
entgegen § 32 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
12.
entgegen § 32a eine dort genannte Bezeichnung verwendet,
13.
(weggefallen)
14.
(weggefallen)
14a.
entgegen § 34a Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
15.
entgegen § 34b, § 34c Absatz 1 oder 3 oder § 38 Absatz 4, 5 oder 6 eine Angabe, eine Bezeichnung oder einen Begriff verwendet oder gebraucht,
16.
entgegen § 36 Satz 1 oder § 38 Absatz 8, 9 oder 10 eine Bezeichnung nicht oder nicht richtig verwendet oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
17.
entgegen § 37 Absatz 1 die dort genannten Worte gebraucht,
18.
entgegen § 37 Absatz 2 das Wort "Cabinet" verwendet,
19.
entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a eine Bezeichnung oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt,
20.
entgegen § 39 Absatz 2 einen Hinweis verwendet,
21.
entgegen § 45 Absatz 1 eine Angabe durch einen Code ersetzt,
22.
entgegen § 46, § 46b Absatz 1 oder 2 oder § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
23.
entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt oder,
24.
entgegen § 49 Absatz 5 eine Marke verwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 14 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt,
2.
u. 3. (weggefallen)
4.
entgegen § 18 Absatz 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben Betrieb vornimmt,
5.
(weggefallen)
6.
entgegen § 18 Absatz 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
7.
(weggefallen)
8.
entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
9.
a)
entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen angibt,
b)
entgegen § 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1 oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1 oder 4, § 34, § 34a Absatz 1, oder § 41 Angaben oder Bezeichnungen verwendet oder gebraucht,
ohne dass die dort bezeichneten Erzeugnisse den festgelegten Anforderungen entsprechen,
10.
entgegen § 32 Absatz 4 eine Bezeichnung nicht angibt,
11.
entgegen § 32 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
12.
entgegen § 32a eine dort genannte Bezeichnung verwendet,
13.
entgegen § 32c Absatz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet,
14.
(weggefallen)
14a.
entgegen § 34a Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
15.
entgegen § 34b, § 34c Absatz 1 oder 3 oder § 38 Absatz 4, 5 oder 6 eine Angabe, eine Bezeichnung oder einen Begriff verwendet oder gebraucht,
16.
entgegen § 36 Satz 1 oder § 38 Absatz 8, 9 oder 10 eine Bezeichnung nicht oder nicht richtig verwendet oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht,
17.
entgegen § 37 Absatz 1 die dort genannten Worte gebraucht,
18.
entgegen § 37 Absatz 2 das Wort "Cabinet" verwendet,
19.
entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a eine Bezeichnung oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt,
20.
entgegen § 39 Absatz 2 einen Hinweis verwendet,
21.
entgegen § 45 Absatz 1 eine Angabe durch einen Code ersetzt,
22.
entgegen § 46, § 46b Absatz 1 oder 2 oder § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
23.
entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt oder,
24.
entgegen § 49 Absatz 5 eine Marke verwendet.

Abschnitt 7 - Schlussbestimmungen

(1) Abweichend von § 33 Absatz 1 dürfen Qualitätsweine der bestimmten Anbaugebiete Nahe, Pfalz, Rheingau und Rheinhessen als Liebfrauenmilch (Liebfraumilch) bezeichnet werden, wenn sie überwiegend aus Trauben der Rebsorten Riesling, Silvaner, Müller-Thurgau oder Kerner hergestellt sind, die bis zum 31. August 1990 geerntet worden sind, und die Weine im Übrigen den Anforderungen des § 33 Absatz 1 entsprechen.
(2) Abweichend von § 50 dürfen die dort genannten Erzeugnisse, die vor dem 31. Januar 1993
1.
in den Verkehr gebracht worden sind, weiter ohne die Angabe nach § 50 Absatz 1,
2.
etikettiert worden sind, ohne die Angabe nach § 50 Absatz 1
in den Verkehr gebracht werden.
(3) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen
1.
Erzeugnisse, die vor dem 1. September 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und aufgemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden,
2.
Etiketten, die vor dem 1. September 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden sind und deren Verwendung nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 31. August 1996 verwendet werden.
(4) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes bestimmt ist, dürfen
1.
Erzeugnisse, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis dahin geltenden Vorschriften bezeichnet und aufgemacht worden sind, bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht oder ausgeführt werden,
2.
Etiketten, die vor dem 24. Juli 1996 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gedruckt worden sind und deren Verwendung nach den Vorschriften dieser Verordnung nicht mehr zulässig ist, bis zum 24. Juli 1997 verwendet werden.
(5) Erzeugnisse, die vor dem 25. November 2005 abgefüllt und gekennzeichnet worden sind und hinsichtlich ihrer Kennzeichnung den Vorschriften dieser Verordnung in der ab dem 10. Dezember 2005 geltenden Fassung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(6) Einem Wein, der vor dem 7. Dezember 2006 unter Verwendung von Eichenholzstücken im Sinne des Anhanges IV Nummer 4 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nummer 1493/1999 behandelt worden ist, darf abweichend von § 21 Absatz 3 eine amtliche Prüfungsnummer für einen Prädikatswein zugeteilt werden.
(7) Bei inländischem Qualitätswein und Prädikatswein, der aus Trauben der Ernte 2007 oder früherer Ernten hergestellt ist, darf die Angabe „im Barrique gereift“ nach Maßgabe der bis zum 12. Oktober 2007 geltenden Vorschriften verwendet werden.
(8) Erzeugnisse, die vor dem 13. Oktober 2007 nach den bis dahin geltenden Vorschriften gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(9) Bis zum Ablauf des 14. August 2008 dürfen aromatisierte weinhaltige Getränke, aromatisierte weinhaltige Cocktails und aromatisierter Wein nach den bis zum 14. Februar 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht werden und danach noch bis zum Abbau der Vorräte weiter in den Verkehr gebracht werden.
(10) Erzeugnisse dürfen vorbehaltlich des Satzes 2 noch bis zum 31. Mai 2009 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. Erzeugnisse, die unter Verwendung von in Anlage 12 Nummer 13 und 14 genannten Zutaten hergestellt worden sind, dürfen noch bis zum 23. Dezember 2008 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(11) Abweichend von Absatz 10 Satz 1 dürfen die in Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 genannten Erzeugnisse über den 31. Mai 2009 hinaus bis zum 31. Dezember 2010 nach den bis zum 18. März 2008 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(12) Erzeugnisse dürfen bis zum 31. Dezember 2010 noch nach den bis zum 25. Juni 2010 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(13) § 10 Absatz 1 in der sich aus der Neunten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514) ergebenden Fassung ist auf Antrag eines Weintrauben, Traubenmost oder teilweise gegorenen Traubenmost übernehmenden Betriebes auch für Erzeugnisse des Erntejahrgangs 2010 zugrunde zu legen, soweit sich aus der Anwendung der Umrechnungsfaktoren beim abgebenden Weinbaubetrieb keine Überschreitung des Hektarertrages im Sinne des § 9 des Weingesetzes für das Erntejahr 2010 ergibt.
(14) § 38 Absatz 1a ist erst ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden; bis zu diesem Zeitpunkt abgefüllte Erzeugnisse und Getränke dürfen noch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(15) Abweichend von § 34b Absatz 1, § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 47 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, § 47 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und § 47 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 dürfen Erzeugnisse
1.
noch bis zum 31. Juli 2016 nach den bis zum Ablauf des 11. Januar 2016 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und
2.
bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht
werden.
(16) Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2025 dürfen nach der bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Fassung des § 39 gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(17) Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2025 dürfen nach der bis zum 7. Mai 2021 geltenden Fassung des § 42 Absatz 2 gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden. Abweichend von § 42 Absatz 2 dürfen Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2020 nach den bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(18) Abweichend von § 32 Absatz 3 dürfen Erzeugnisse aus Trauben einschließlich des Erntejahrgangs 2020 nach den bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(19) Abweichend von § 32b dürfen Erzeugnisse aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2023 nach den bis zum Ablauf des 7. Mai 2021 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(20) Getränke aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2022, dürfen noch bis 31. Dezember 2022 nach den bis zum Ablauf des 28. Oktober 2022 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet werden.
(21) Getränke aus Trauben bis einschließlich des Erntejahrgangs 2022, die nach den bis zum Ablauf des 28. Oktober 2022 geltenden Vorschriften zulässig gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(22) Soweit nach den in den Artikeln 90 und 91 der Verordnung (EU) 2024/1143 enthaltenen Übergangsbestimmungen durch die Verordnung (EU) 2024/1143 aufgehobene oder geänderte Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in ihrer jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, ist § 39a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(23) Abweichend von § 30 dürfen für Erzeugnisse aus Trauben die Bezeichnungen „Erstes Gewächs“ und „Großes Gewächs“ bis einschließlich des Erntejahrgangs 2030, spätestens aber bis zur Wirksamkeit der Geschäfts- und Prüfungsordnung einschließlich der Vergabeanforderungen gemäß § 30 Absatz 5, nach den bis zum Ablauf des 1. September 2026 geltenden Vorschriften verwendet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(24) Abweichend von § 32a darf für Erzeugnisse aus Trauben die Bezeichnung „Classic“ bis einschließlich des Erntejahrgangs 2028 nach den bis zum Ablauf des 1. September 2026 geltenden Vorschriften verwendet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.
(25) Abweichend von § 34a darf für Erzeugnisse aus Trauben die Bezeichnung „Crémant“ bis einschließlich des Erntejahrgangs 2028 nach den bis zum Ablauf des 1. September 2026 geltenden Vorschriften verwendet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.