Synopse zur Änderung an
Weinförderverordnung (WeinFöGewV)

Erstellt am: 25.10.2024

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Abschnitt 1 - Allgemein Allgemeines

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten
1.
für die Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), 137) in der jeweils geltenden Fassung, und, die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 1) geändert worden ist,
2.
für die Durchführung des nationalen Strategieplans zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Strategieplan) und
3.
für die Regelung eines effektiven und verhältnismäßigen Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystems im Rahmen des Unionsrechts.
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten
1.
für die Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1; L 181 vom 7.7.2022, S. 35; L 227 vom 1.9.2022, S. 137), 137) in der jeweils geltenden Fassung, und, die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/813 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 1) geändert worden ist,
2.
für die Durchführung des nationalen Strategieplans zur Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Strategieplan) und
3.
für die Regelung eines effektiven und verhältnismäßigen Verwaltungs-, Kontroll- und Sanktionssystems im Rahmen des Unionsrechts.
(2) Zuständig Nach dieser Verordnung als Maßnahmen im Sinne des Absatz 1 Nummer 1 förderfähig sind
1.
Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115,
für die Prüfung von Menge und Alkoholgehalt des zur Destillation bestimmten Weines oder Brennweines und für die Überwachung der Destillation ist die Bundesfinanzverwaltung,
2.
Investitionen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115,
für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
3.
Ernteversicherungen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115,
4.
Informationsmaßnahmen in Mitgliedstaaten nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/2115,
5.
Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2115 und
6.
Investitionen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2021/2115.
(2) Zuständig Nach dieser Verordnung als Maßnahmen im Sinne des Absatz 1 Nummer 1 förderfähig sind
1.
Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115,
für die Prüfung von Menge und Alkoholgehalt des zur Destillation bestimmten Weines oder Brennweines und für die Überwachung der Destillation ist die Bundesfinanzverwaltung,
2.
Investitionen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115,
für die Durchführung des Unionsrechts und dieser Verordnung sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
3.
Ernteversicherungen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115,
4.
Informationsmaßnahmen in Mitgliedstaaten nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/2115,
5.
Absatzförderung und Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2115 und
6.
Investitionen nach Artikel 58 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2021/2115.

Abschnitt 2 - Einzelne Förderung von Maßnahmen | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 kann ausschließlich beantragt werden von Bewirtschaftern von Rebflächen beantragt werden, deren Rebflächen in dem Hoheitsgebiet des Landes der Antragstellung liegen.
1.
Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52) in der jeweils geltenden Fassung oder
2.
Weinbauschulen gemäß Artikel 40 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.
(1) Die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 kann ausschließlich beantragt werden von Bewirtschaftern von Rebflächen beantragt werden, deren Rebflächen in dem Hoheitsgebiet des Landes der Antragstellung liegen.
1.
Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52) in der jeweils geltenden Fassung oder
2.
Weinbauschulen gemäß Artikel 40 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.
(2) Die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 § 1 Absatz 2 Nummer 2 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 kann beantragt werden von
1.
Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
Unternehmen mit Sitz im jeweiligen Land, die Erzeugnisse im Sinne des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist, herstellen oder in den Verkehr bringen,
2.
Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder
Weinerzeugerorganisationen,
3.
Zusammenschlüssen von zwei oder mehr Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.
Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder
Branchenverbänden.
1.
Unternehmen mit Sitz im jeweiligen Land, die Erzeugnisse im Sinne des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist, herstellen oder in den Verkehr bringen,
2.
Weinerzeugerorganisationen,
3.
Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder
4.
Branchenverbänden.
(2) Die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 § 1 Absatz 2 Nummer 2 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 kann beantragt werden von
1.
Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
Unternehmen mit Sitz im jeweiligen Land, die Erzeugnisse im Sinne des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist, herstellen oder in den Verkehr bringen,
2.
Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder
Weinerzeugerorganisationen,
3.
Zusammenschlüssen von zwei oder mehr Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.
Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder
Branchenverbänden.
1.
Unternehmen mit Sitz im jeweiligen Land, die Erzeugnisse im Sinne des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist, herstellen oder in den Verkehr bringen,
2.
Weinerzeugerorganisationen,
3.
Vereinigungen von zwei oder mehr Erzeugern oder
4.
Branchenverbänden.
(3) Für die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 § 1 Absatz 2 Nummer 3 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115 gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Für die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 § 1 Absatz 2 Nummer 3 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115 gilt Absatz 1 entsprechend.
(4) Die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 § 1 Absatz 2 Nummer 4 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/2115 kann beantragt werden, werden durch von
1.
Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
Berufsverbände,
2.
Berufsverbänden gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
Weinerzeugerorganisationen,
3.
Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen,
Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
Branchenverbände,
4.
Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen, Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
Zusammenschlüsse von zwei oder mehr Erzeugern,
5.
Zusammenschlüsse Zusammenschlüssen von zwei oder mehr Erzeugern, Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
Branchenverbände,
6.
Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder
7.
Branchenverbänden gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder
privatwirtschaftliche Unternehmen.
7.
Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 40 Absatz 3 oder der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.
(4) Die Förderung einer Maßnahme nach Artikel 58 § 1 Absatz 2 Nummer 4 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2021/2115 kann beantragt werden, werden durch von
1.
Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
Berufsverbände,
2.
Berufsverbänden gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
Weinerzeugerorganisationen,
3.
Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen,
Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
Branchenverbände,
4.
Vereinigungen von Weinerzeugerorganisationen, Weinerzeugerorganisationen gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
Zusammenschlüsse von zwei oder mehr Erzeugern,
5.
Zusammenschlüsse Zusammenschlüssen von zwei oder mehr Erzeugern, Weinerzeugern gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126,
Branchenverbände,
6.
Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder
7.
Branchenverbänden gemäß Artikel 40 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 oder
privatwirtschaftliche Unternehmen.
7.
Einrichtungen des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 40 Absatz 3 oder der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126.
(5) Für die Förderungen Förderung von einer Maßnahmen Maßnahme nach Artikel 58 § 1 Absatz 2 Nummer 5 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2115 gilt Absatz 4 entsprechend. entsprechend mit der Maßgabe, dass auch Privatunternehmen gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 Begünstigte sein können.
(5) Für die Förderungen Förderung von einer Maßnahmen Maßnahme nach Artikel 58 § 1 Absatz 2 Nummer 5 1 Buchstabe k der Verordnung (EU) 2021/2115 gilt Absatz 4 entsprechend. entsprechend mit der Maßgabe, dass auch Privatunternehmen gemäß Artikel 40 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 Begünstigte sein können.
(6) Für die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 gilt Absatz 2 entsprechend.

Abschnitt 2 - Einzelne Förderung von Maßnahmen | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Ein Antrag auf Zuständig für die Förderung einer von Maßnahme Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 ist schriftlich oder elektronisch, Nummer 1 bis 3 und 6 im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes sind, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die nach Landesrecht zuständige Stelle dies ermöglicht, ganzjährig bei der zuständigen Stelle zu stellen. Stellen.
(1) Ein Antrag auf Zuständig für die Förderung einer von Maßnahme Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 ist schriftlich oder elektronisch, Nummer 1 bis 3 und 6 im Hoheitsgebiet des jeweiligen Landes sind, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die nach Landesrecht zuständige Stelle dies ermöglicht, ganzjährig bei der zuständigen Stelle zu stellen. Stellen.
(2) Die zuständige Zuständig Stelle hat für die Förderung von Maßnahmen nach Eingang des Antrags § 1 Absatz 2 Nummer 5 ist die Vollständigkeit der Angaben Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. der beigefügten Nachweise zu prüfen. Fehlende Angaben und Nachweise sind von der zuständigen Stelle nach Eingang des Antrags unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern.
(2) Die zuständige Zuständig Stelle hat für die Förderung von Maßnahmen nach Eingang des Antrags § 1 Absatz 2 Nummer 5 ist die Vollständigkeit der Angaben Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung. der beigefügten Nachweise zu prüfen. Fehlende Angaben und Nachweise sind von der zuständigen Stelle nach Eingang des Antrags unter Setzung einer angemessenen Frist nachzufordern.
(3) Die zuständige Zuständig Stelle hat insbesondere zu prüfen, ob der Antrag den §§ für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 bis 6 entspricht.
1.
ist für Maßnahmen im Hoheitsgebiet eines Landes, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle,
2.
ist im Übrigen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
(3) Die zuständige Zuständig Stelle hat insbesondere zu prüfen, ob der Antrag den §§ für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 bis 6 entspricht.
1.
ist für Maßnahmen im Hoheitsgebiet eines Landes, sofern dieses Land diese Maßnahmen fördert, die jeweils nach Landesrecht zuständige Stelle,
2.
ist im Übrigen die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
(4) Die Förderung einer Maßnahme nach § 2 wird durch Bescheid festgesetzt.
(5) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung unter Beachtung dieser Verordnung sowie der maßgeblichen Rechtsakte der Europäischen Union von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Vorschriften über das Verfahren für die Beantragung und Genehmigung von Förderungen erlassen.

Abschnitt 2 - Einzelne Förderung von Maßnahmen | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Absatz 1 hat ist schriftlich oder, sofern die Beschreibung zuständige Stelle dies ermöglicht, elektronisch ganzjährig bei der zuständigen Stelle beantragten Maßnahme, die betreffende Fläche und die geplante Frist für ihre Durchführung zu stellen. enthalten. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der spezifischen Fördervoraussetzungen erforderlich ist.
(1) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Absatz 1 hat ist schriftlich oder, sofern die Beschreibung zuständige Stelle dies ermöglicht, elektronisch ganzjährig bei der zuständigen Stelle beantragten Maßnahme, die betreffende Fläche und die geplante Frist für ihre Durchführung zu stellen. enthalten. Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der spezifischen Fördervoraussetzungen erforderlich ist.
(2) Ein Antrag Die zuständige Stelle hat nach § 2 Absatz 2 hat folgendes Eingang des Antrags die Vollständigkeit der Angaben und der beigefügten Nachweise zu enthalten: prüfen. Fehlende Angaben und Nachweise können von der zuständigen Stelle nach Eingang des Antrags unter Setzung einer angemessenen Frist nachgefordert werden.
1.
eine Beschreibung der beantragten Investition und Angabe der veranschlagten Kosten,
2.
die Darstellung, dass die geplanten Kosten der Maßnahme die marktüblichen Sätze nicht überschreiten,
3.
die Versicherung, dass der Antragsteller über ausreichende finanzielle Ressourcen zur wirksamen Durchführung der Maßnahme verfügt.
Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der spezifischen Fördervoraussetzungen erforderlich ist.
(2) Ein Antrag Die zuständige Stelle hat nach § 2 Absatz 2 hat folgendes Eingang des Antrags die Vollständigkeit der Angaben und der beigefügten Nachweise zu enthalten: prüfen. Fehlende Angaben und Nachweise können von der zuständigen Stelle nach Eingang des Antrags unter Setzung einer angemessenen Frist nachgefordert werden.
1.
eine Beschreibung der beantragten Investition und Angabe der veranschlagten Kosten,
2.
die Darstellung, dass die geplanten Kosten der Maßnahme die marktüblichen Sätze nicht überschreiten,
3.
die Versicherung, dass der Antragsteller über ausreichende finanzielle Ressourcen zur wirksamen Durchführung der Maßnahme verfügt.
Die zuständige Behörde kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der spezifischen Fördervoraussetzungen erforderlich ist.
(3) Ein Die zuständige Stelle hat insbesondere zu prüfen, ob der Antrag den §§ 5, 6 und 8 entspricht. nach § 2 Absatz 4 oder 5 hat folgendes zu enthalten:
1.
eine eindeutige Festlegung der Maßnahmen und der damit einhergehenden Aktionen verbunden mit einer Beschreibung der Informations- oder Absatzförderungstätigkeiten und Angabe der veranschlagten Kosten,
2.
die Versicherung, dass die geplanten Kosten der Maßnahme die marktüblichen Sätze nicht überschreiten,
3.
die Versicherung, dass der Antragsteller über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen zur wirksamen Durchführung der Maßnahme verfügt,
4.
die Darstellung der Kohärenz mit den vorgeschlagenen Strategien und festgelegten Zielen und der zu erwartenden Wirkung und dem zu erwartenden Erfolg
a)
bei der Sensibilisierung der Verbraucher für verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken sowie für die Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben im Falle einer Maßnahme nach § 2 Absatz 4 oder
b)
bei der Steigerung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen, im Falle einer Maßnahme nach § 2 Absatz 5.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ein Die zuständige Stelle hat insbesondere zu prüfen, ob der Antrag den §§ 5, 6 und 8 entspricht. nach § 2 Absatz 4 oder 5 hat folgendes zu enthalten:
1.
eine eindeutige Festlegung der Maßnahmen und der damit einhergehenden Aktionen verbunden mit einer Beschreibung der Informations- oder Absatzförderungstätigkeiten und Angabe der veranschlagten Kosten,
2.
die Versicherung, dass die geplanten Kosten der Maßnahme die marktüblichen Sätze nicht überschreiten,
3.
die Versicherung, dass der Antragsteller über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen zur wirksamen Durchführung der Maßnahme verfügt,
4.
die Darstellung der Kohärenz mit den vorgeschlagenen Strategien und festgelegten Zielen und der zu erwartenden Wirkung und dem zu erwartenden Erfolg
a)
bei der Sensibilisierung der Verbraucher für verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken sowie für die Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben im Falle einer Maßnahme nach § 2 Absatz 4 oder
b)
bei der Steigerung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen, im Falle einer Maßnahme nach § 2 Absatz 5.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Über die Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 ist durch Bescheid zu entscheiden. Eine Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 wird nicht gewährt, sofern der Gesamtbetrag einer beantragten Förderung den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet.
(5) Ein nach dem 30. April eines Kalenderjahres bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung gestellter Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 darf nicht mehr für das laufende Haushaltsjahr des jeweiligen Jahreshaushaltsplans der Europäischen Union berücksichtigt werden.
(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung unter Beachtung dieser Verordnung sowie der maßgeblichen Rechtsakte der Europäischen Union von den Absätzen 1 bis 4 abweichende Vorschriften über das Verfahren für die Beantragung und Genehmigung von Förderungen erlassen.

Abschnitt 2 - Einzelne Förderung von Maßnahmen | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

Die Landesregierungen können bei knappen Haushaltsmitteln durch Rechtsverordnung Prioritätskriterien und Gewichtungspunkte für die Auswahl der zu fördernden Projekte festlegen, anhand derer die Anträge durch die zuständigen Stellen zu bewerten sind. Solche Prioritätskriterien haben die mit der jeweiligen Maßnahme verfolgten Ziele zu Grunde zu legen, müssen objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein. Es sind insbesondere solche Maßnahmen zu berücksichtigen, die einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel leisten.

Abschnitt 2 - Förderung von Maßnahmen

(1) Ein Antrag auf Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 hat die Beschreibung der beantragten Maßnahme, die betreffende Fläche und die geplante Frist für ihre Durchführung zu enthalten. Die zuständige Stelle kann weitere Angaben fordern, soweit dies zur Überprüfung der spezifischen Fördervoraussetzungen erforderlich ist.
(2) Ein Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 hat folgendes zu enthalten:
1.
eine Beschreibung der beantragten Investition und Angabe der veranschlagten Kosten,
2.
die Darstellung, dass die geplanten Kosten der Maßnahme die marktüblichen Sätze nicht überschreiten,
3.
die Versicherung, dass der Antragsteller über ausreichende finanzielle Ressourcen zur wirksamen Durchführung der Maßnahme verfügt.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ein Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 hat einen Nachweis über das Bestehen der zu fördernden Ernteversicherung zu enthalten, dem die versicherten Risiken, der Umfang der versicherten Fläche und die gezahlten Kosten der Versicherungsprämie zu entnehmen sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Ein Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 hat folgendes zu enthalten:
1.
eine eindeutige Festlegung der Maßnahmen und der damit einhergehenden Aktionen verbunden mit einer Beschreibung der Informations- oder Absatzförderungstätigkeiten und Angabe der veranschlagten Kosten,
2.
die Versicherung, dass die geplanten Kosten der Maßnahme die marktüblichen Sätze nicht überschreiten,
3.
die Versicherung, dass der Antragsteller über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen zur wirksamen Durchführung der Maßnahme verfügt,
4.
die Darstellung der Kohärenz mit den vorgeschlagenen Strategien und festgelegten Zielen und der zu erwartenden Wirkung und dem zu erwartenden Erfolg
a)
bei der Sensibilisierung der Verbraucher für verantwortungsvollen Weinkonsum und die mit einem schädlichen Alkoholkonsum verbundenen Risiken sowie für die Unionsregelung für geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben im Falle einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder
b)
bei der Steigerung der Nachfrage nach den betreffenden Erzeugnissen, im Falle einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 5.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Für einen Antrag nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 gilt Absatz 2 entsprechend.

Abschnitt 2 - Einzelne Förderung von Maßnahmen | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Die nicht förderfähigen und förderfähigen Kosten der Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für die Förderung von Maßnahmen Folgendes festlegen: nach § 2 richten sich nach den Bestimmungen des GAP-Strategieplanes.
1.
Prioritätskriterien und Gewichtungspunkte für die Auswahl der zu fördernden Projekte, anhand derer die Anträge durch die jeweils zuständige Stelle bei der Anwendung ihres Auswahlverfahrens zu bewerten sind, und
2.
einen verringerten Fördersatz, bei dessen Anwendung alle förderfähigen Anträge insgesamt oder alle förderfähigen Anträge für eine gleiche Maßnahme gleichermaßen gefördert werden können.
Prioritätskriterien und Gewichtungspunkte nach Satz 1 Nummer 1
1.
haben die mit der jeweiligen Maßnahme verfolgten Ziele zu Grunde zu legen,
2.
müssen objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein und
3.
müssen insbesondere solche Maßnahmen berücksichtigen, die einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel leisten.
(1) Die nicht förderfähigen und förderfähigen Kosten der Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für die Förderung von Maßnahmen Folgendes festlegen: nach § 2 richten sich nach den Bestimmungen des GAP-Strategieplanes.
1.
Prioritätskriterien und Gewichtungspunkte für die Auswahl der zu fördernden Projekte, anhand derer die Anträge durch die jeweils zuständige Stelle bei der Anwendung ihres Auswahlverfahrens zu bewerten sind, und
2.
einen verringerten Fördersatz, bei dessen Anwendung alle förderfähigen Anträge insgesamt oder alle förderfähigen Anträge für eine gleiche Maßnahme gleichermaßen gefördert werden können.
Prioritätskriterien und Gewichtungspunkte nach Satz 1 Nummer 1
1.
haben die mit der jeweiligen Maßnahme verfolgten Ziele zu Grunde zu legen,
2.
müssen objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein und
3.
müssen insbesondere solche Maßnahmen berücksichtigen, die einen Beitrag zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel leisten.
(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung kann im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechendes Auswahlverfahren festlegen.

Abschnitt 2 - Einzelne Förderung von Maßnahmen | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Die zuständigen Stellen können auf Antrag Vorschusszahlungen für die Förderung gewähren. Personalkosten des Antragstellers einer Maßnahme nach § 2 Absatz 4 oder 5 sind förderfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Follow-up der jeweils unterstützten Maßnahme, einschließlich ihrer Bewertung, entstehen.
(1) Die zuständigen Stellen können auf Antrag Vorschusszahlungen für die Förderung gewähren. Personalkosten des Antragstellers einer Maßnahme nach § 2 Absatz 4 oder 5 sind förderfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Follow-up der jeweils unterstützten Maßnahme, einschließlich ihrer Bewertung, entstehen.
(2) Die Summe aller Vorschusszahlungen darf 80 Prozent förderfähigen Personalkosten umfassen sowohl die Kosten für das von der oder dem Begünstigten anlässlich der Maßnahme eigens unter Vertrag genommene Personal als auch die Kosten, die dem Anteil an Arbeitszeit entsprechen, den das ständige Personal der oder des Gesamtförderbetrags nicht überschreiten. Begünstigten für die Maßnahme aufwendet.
(2) Die Summe aller Vorschusszahlungen darf 80 Prozent förderfähigen Personalkosten umfassen sowohl die Kosten für das von der oder dem Begünstigten anlässlich der Maßnahme eigens unter Vertrag genommene Personal als auch die Kosten, die dem Anteil an Arbeitszeit entsprechen, den das ständige Personal der oder des Gesamtförderbetrags nicht überschreiten. Begünstigten für die Maßnahme aufwendet.
(3) Die zuständigen Stellen haben sicherzustellen, dass Der Antragsteller hat Nachweise vorzulegen, aus denen im Vorfeld Einzelnen hervorgeht, welche Arbeiten tatsächlich im Zusammenhang mit der jeweiligen Maßnahme durchgeführt wurden. Auszahlung der Vorschusszahlung durch die oder den Begünstigten
1.
eine angemessene Sicherheit geleistet wird und
2.
die aufgrund von Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung gemachten Vorgaben berücksichtigt werden.
(3) Die zuständigen Stellen haben sicherzustellen, dass Der Antragsteller hat Nachweise vorzulegen, aus denen im Vorfeld Einzelnen hervorgeht, welche Arbeiten tatsächlich im Zusammenhang mit der jeweiligen Maßnahme durchgeführt wurden. Auszahlung der Vorschusszahlung durch die oder den Begünstigten
1.
eine angemessene Sicherheit geleistet wird und
2.
die aufgrund von Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45) in der jeweils geltenden Fassung gemachten Vorgaben berücksichtigt werden.
(4) Zur Ermittlung Ein Vorschuss ist unter der Bedingung zu zahlen, Personalkosten, die mit der Durchführung einer Maßnahme durch das ständige Personal der oder des Begünstigten zusammenhängen, kann der anwendbare Stundensatz dadurch berechnet werden, dass die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttobeschäftigungskosten durch 1 720 Stunden oder der Begünstigte eine Bankgarantie oder eine entsprechende Sicherheit in Höhe von mindestens diesem Vorschuss zugunsten des Trägers der jeweils zuständigen Stelle geteilt gestellt werden. hat.
(4) Zur Ermittlung Ein Vorschuss ist unter der Bedingung zu zahlen, Personalkosten, die mit der Durchführung einer Maßnahme durch das ständige Personal der oder des Begünstigten zusammenhängen, kann der anwendbare Stundensatz dadurch berechnet werden, dass die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttobeschäftigungskosten durch 1 720 Stunden oder der Begünstigte eine Bankgarantie oder eine entsprechende Sicherheit in Höhe von mindestens diesem Vorschuss zugunsten des Trägers der jeweils zuständigen Stelle geteilt gestellt werden. hat.

Abschnitt 2 - Einzelne Förderung von Maßnahmen | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Im Falle von Die Verwaltungskosten der oder des Begünstigten, die oder der eine Förderung für eine Maßnahme Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Absatz 4 oder 5 erhält, sind vorbehaltlich des Satzes 2 die dafür erforderlichen Kosten förderfähig. Nicht förderfähig, förderfähig wenn sie sind Kosten
1.
für die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen,
im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Follow-up der jeweils geförderten Maßnahme entstehen und
2.
für Rebflächen, die bereits in den vergangenen zehn Jahren Gegenstand einer Förderung derselben Maßnahme waren und
nicht mehr als vier Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für die Durchführung der Maßnahme betragen.
3.
für nicht klassifizierte Rebsorten.
(1) Im Falle von Die Verwaltungskosten der oder des Begünstigten, die oder der eine Förderung für eine Maßnahme Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Absatz 4 oder 5 erhält, sind vorbehaltlich des Satzes 2 die dafür erforderlichen Kosten förderfähig. Nicht förderfähig, förderfähig wenn sie sind Kosten
1.
für die normale Erneuerung ausgedienter Altrebflächen,
im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Follow-up der jeweils geförderten Maßnahme entstehen und
2.
für Rebflächen, die bereits in den vergangenen zehn Jahren Gegenstand einer Förderung derselben Maßnahme waren und
nicht mehr als vier Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für die Durchführung der Maßnahme betragen.
3.
für nicht klassifizierte Rebsorten.
(2) Im Falle Für die Zwecke von Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 2 Nummer 2 sind auch ausschließlich die Kosten externer Prüfungen der Erzeugung oder der Vermarktung der im Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinbauerzeugnisse dienenden Investitionskosten förderfähig, wenn solche Prüfungen insbesondere Maßnahmen, die die Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechte Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung oder Verarbeitung betreffen. Sofern die Summe der beantragten Zuwendungen aller Anträge für diese Maßnahme in einem Haushaltsjahr des jeweiligen Jahreshaushaltsplans der Europäischen Union die für diese Maßnahme in einem Land verfügbaren Haushaltsmittel übersteigt, sind vorrangig Investitionen, die der Einsparung von einer unabhängigen und qualifizierten externen Stelle durchgeführt werden. Primärenergie, der Verbesserung der betrieblichen Energieeffizienz oder der Einführung nachhaltiger Prozesse in den Betrieben dienen, zu fördern.
(2) Im Falle Für die Zwecke von Maßnahmen nach § 1 Absatz 1 2 Nummer 2 sind auch ausschließlich die Kosten externer Prüfungen der Erzeugung oder der Vermarktung der im Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Weinbauerzeugnisse dienenden Investitionskosten förderfähig, wenn solche Prüfungen insbesondere Maßnahmen, die die Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechte Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung oder Verarbeitung betreffen. Sofern die Summe der beantragten Zuwendungen aller Anträge für diese Maßnahme in einem Haushaltsjahr des jeweiligen Jahreshaushaltsplans der Europäischen Union die für diese Maßnahme in einem Land verfügbaren Haushaltsmittel übersteigt, sind vorrangig Investitionen, die der Einsparung von einer unabhängigen und qualifizierten externen Stelle durchgeführt werden. Primärenergie, der Verbesserung der betrieblichen Energieeffizienz oder der Einführung nachhaltiger Prozesse in den Betrieben dienen, zu fördern.
(3) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 sind Kosten für Versicherungsprämien, die zur Versicherung gegen Einkommensverluste durch widrige Witterungsverhältnisse, Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlinge gezahlt werden, förderfähig. Die Verwaltungskosten nach Absatz 1 können Länder stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Förderung zu keiner Wettbewerbsverzerrung auf dem Versicherungsmarkt führt. der Grundlage einer Pauschale oder auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten, die anhand der von den Begünstigten vorzulegenden Nachweisen ermittelt werden, förderfähig sein. Im letzteren Fall sind diese Kosten anhand von Buchführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden zu berechnen.
(3) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 sind Kosten für Versicherungsprämien, die zur Versicherung gegen Einkommensverluste durch widrige Witterungsverhältnisse, Tiere, Pflanzenkrankheiten oder Schädlinge gezahlt werden, förderfähig. Die Verwaltungskosten nach Absatz 1 können Länder stellen durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die Förderung zu keiner Wettbewerbsverzerrung auf dem Versicherungsmarkt führt. der Grundlage einer Pauschale oder auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten, die anhand der von den Begünstigten vorzulegenden Nachweisen ermittelt werden, förderfähig sein. Im letzteren Fall sind diese Kosten anhand von Buchführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden zu berechnen.
(4) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 sind Kosten für Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten förderfähig, sofern die Informationsmaßnahmen in Form von Informationskampagnen oder in Form der Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Ausstellungen auf nationaler Ebene oder auf Ebene der Europäischen Union durchgeführt werden, und dazu beitragen, Verbraucherinnen und Verbraucher stärker für verantwortungsvollen Weinkonsum oder die Unionsregelungen für geografische Angaben zu sensibilisieren, und die im Rahmen der jeweiligen Maßnahme vermittelten Informationen
1.
auf den dem Wein inhärenten Eigenschaften oder dessen Merkmalen beruhen,
2.
nicht auf bestimmte Handelsmarken ausgerichtet sind,
3.
nicht aufgrund des besonderen Ursprungs eines Weins zu dessen Konsum anregen,
4.
auf allgemein anerkannten wissenschaftlichen Daten beruhen und
5.
mit der Vorgehensweise der zuständigen Gesundheitsbehörden derjenigen Mitgliedstaaten vereinbar sind, in denen die Maßnahmen durchgeführt werden.
(5) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 sind Kosten für Tätigkeiten zur Absatzförderung in Drittländern und für Kommunikationsmaßnahmen in Drittländern förderfähig, sofern sie Weine mit geografischer Angabe oder Rebsortenweine betreffen.
(6) Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 6 sind ausschließlich auf die Verbesserung der Nachhaltigkeit der Weinbereitung ausgerichtete Investitionskosten förderfähig.

Abschnitt 2 - Einzelne Förderung von Maßnahmen | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Umsatzsteuer ist nicht Personalkosten des Antragstellers einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 sind förderfähig, wenn sie im Zusammenhang mit Ausnahme der Umsatzsteuer, die nach Vorbereitung, der Durchführung oder dem Follow-up der jeweils unterstützten Maßnahme, einschließlich ihrer Bewertung, entstehen. geltenden Umsatzsteuerrecht nicht erstattungsfähig ist und die tatsächlich und endgültig von anderen Begünstigten als den Nicht-Steuerpflichtigen im Sinne des § 2b Absatz 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes zu entrichten ist.
(1) Die Umsatzsteuer ist nicht Personalkosten des Antragstellers einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 oder 5 sind förderfähig, wenn sie im Zusammenhang mit Ausnahme der Umsatzsteuer, die nach Vorbereitung, der Durchführung oder dem Follow-up der jeweils unterstützten Maßnahme, einschließlich ihrer Bewertung, entstehen. geltenden Umsatzsteuerrecht nicht erstattungsfähig ist und die tatsächlich und endgültig von anderen Begünstigten als den Nicht-Steuerpflichtigen im Sinne des § 2b Absatz 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes zu entrichten ist.
(2) Nichterstattungsfähige Umsatzsteuer kommt Die förderfähigen Personalkosten umfassen sowohl die Kosten für das von der eine Förderung in Betracht, sofern ein Buchprüfer oder Abschlussprüfer dem Begünstigten anlässlich der Maßnahme eigens unter Vertrag genommene Personal als auch die Kosten, die dem Anteil an Arbeitszeit entsprechen, den das ständige Personal der oder des Begünstigten für die Maßnahme aufwendet. nachweist, dass der gezahlte Betrag nicht rückerstattet wurde und in den Büchern der oder des Begünstigten als Verbindlichkeit ausgewiesen ist.
(2) Nichterstattungsfähige Umsatzsteuer kommt Die förderfähigen Personalkosten umfassen sowohl die Kosten für das von der eine Förderung in Betracht, sofern ein Buchprüfer oder Abschlussprüfer dem Begünstigten anlässlich der Maßnahme eigens unter Vertrag genommene Personal als auch die Kosten, die dem Anteil an Arbeitszeit entsprechen, den das ständige Personal der oder des Begünstigten für die Maßnahme aufwendet. nachweist, dass der gezahlte Betrag nicht rückerstattet wurde und in den Büchern der oder des Begünstigten als Verbindlichkeit ausgewiesen ist.
(3) Der Antragsteller hat Nachweise vorzulegen, aus denen im Einzelnen hervorgeht, welche Arbeiten tatsächlich im Zusammenhang mit der jeweiligen Maßnahme durchgeführt wurden.
(4) Zur Ermittlung der Personalkosten, die mit der Durchführung einer Maßnahme durch das ständige Personal der oder des Begünstigten zusammenhängen, kann der anwendbare Stundensatz dadurch berechnet werden, dass die zuletzt dokumentierten jährlichen Bruttobeschäftigungskosten durch 1 720 Stunden geteilt werden.

Abschnitt 2 - Einzelne Förderung von Maßnahmen | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

Für alle im Rahmen (1) Die Verwaltungskosten der oder des Begünstigten, die oder der einer eine Förderung für eine Maßnahme nach § 2 1 Absatz 2 und Nummer 4 der oder 5 erhält, sind förderfähig, wenn sie Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgten Förderungen zum Erwerb materieller und immaterieller Vermögenswerte gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Im Falle von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 gilt entsprechendes für die Maßnahme Tröpfchenbewässerung. Innerhalb der Zweckbindungsfrist darf ein Vermögenswert nur nach der im Antrag beschriebenen Art und Weise verwendet werden.
1.
im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Follow-up der jeweils geförderten Maßnahme entstehen und
2.
nicht mehr als vier Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für die Durchführung der Maßnahme betragen.
Für alle im Rahmen (1) Die Verwaltungskosten der oder des Begünstigten, die oder der einer eine Förderung für eine Maßnahme nach § 2 1 Absatz 2 und Nummer 4 der oder 5 erhält, sind förderfähig, wenn sie Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfolgten Förderungen zum Erwerb materieller und immaterieller Vermögenswerte gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Im Falle von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 gilt entsprechendes für die Maßnahme Tröpfchenbewässerung. Innerhalb der Zweckbindungsfrist darf ein Vermögenswert nur nach der im Antrag beschriebenen Art und Weise verwendet werden.
1.
im Zusammenhang mit der Vorbereitung, der Durchführung oder dem Follow-up der jeweils geförderten Maßnahme entstehen und
2.
nicht mehr als vier Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben für die Durchführung der Maßnahme betragen.
(2) Für die Zwecke von Maßnahmen nach Absatz 1 sind auch die Kosten externer Prüfungen förderfähig, wenn solche Prüfungen von einer unabhängigen und qualifizierten externen Stelle durchgeführt werden.
(3) Die Verwaltungskosten nach Absatz 1 können auf der Grundlage einer Pauschale oder auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten, die anhand der von den Begünstigten vorzulegenden Nachweisen ermittelt werden, förderfähig sein. Im letzteren Fall sind diese Kosten anhand von Buchführungsgrundsätzen, -vorschriften und -methoden zu berechnen.

Abschnitt 2 - Einzelne Förderung von Maßnahmen | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Förderung für eine Maßnahme Umsatzsteuer ist nicht förderfähig, mit Ausnahme der Umsatzsteuer, die nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht nicht erstattungsfähig ist und die tatsächlich und endgültig von anderen Begünstigten als den Nicht-Steuerpflichtigen im Sinne des § 2 2b Absatz 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 5 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 4 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Drittland oder auf einem bestimmten Drittlandsmarkt ist auf drei Jahre zu begrenzen. entrichten ist.
(1) Die Förderung für eine Maßnahme Umsatzsteuer ist nicht förderfähig, mit Ausnahme der Umsatzsteuer, die nach dem geltenden Umsatzsteuerrecht nicht erstattungsfähig ist und die tatsächlich und endgültig von anderen Begünstigten als den Nicht-Steuerpflichtigen im Sinne des § 2 2b Absatz 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes 5 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und bei Maßnahmen nach § 2 Absatz 4 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Drittland oder auf einem bestimmten Drittlandsmarkt ist auf drei Jahre zu begrenzen. entrichten ist.
(2) Die Unterstützung Nichterstattungsfähige Umsatzsteuer kommt für eine Förderung in Betracht, sofern ein Buchprüfer Maßnahme kann einmalig um bis zu zwei Jahre oder Abschlussprüfer zweimal um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn dies aufgrund der Ergebnisse oder des Begünstigten nachweist, dass der Maßnahme gerechtfertigt gezahlte Betrag nicht rückerstattet wurde und in den Büchern der oder des Begünstigten als Verbindlichkeit ausgewiesen ist.
(2) Die Unterstützung Nichterstattungsfähige Umsatzsteuer kommt für eine Förderung in Betracht, sofern ein Buchprüfer Maßnahme kann einmalig um bis zu zwei Jahre oder Abschlussprüfer zweimal um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn dies aufgrund der Ergebnisse oder des Begünstigten nachweist, dass der Maßnahme gerechtfertigt gezahlte Betrag nicht rückerstattet wurde und in den Büchern der oder des Begünstigten als Verbindlichkeit ausgewiesen ist.

Abschnitt 2 - Einzelne Förderung von Maßnahmen | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Jede Änderung Die Mindestparzellengröße einer geförderten Maßnahme ist nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, die sich aus der zuständigen Stelle von der oder dem Begünstigten schriftlich mitzuteilen. Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar nicht unterschreiten.
(1) Jede Änderung Die Mindestparzellengröße einer geförderten Maßnahme ist nach § 1 Absatz 2 Nummer 1, die sich aus der zuständigen Stelle von der oder dem Begünstigten schriftlich mitzuteilen. Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar nicht unterschreiten.
(2) Die Änderung eines Teiles einer genehmigten Maßnahme, Um der besonderen Weinbaustruktur einzelner Länder Rechnung zu tragen, können die zu einer wesentlichen Änderung der genehmigten Maßnahme insgesamt führt, ist der zuständigen Stelle Stellen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. abweichend von Absatz 1 die Mindestparzellengröße
1.
in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf mindestens drei Ar und
2.
in den übrigen Ländern auf mindestens fünf Ar
festlegen.
(2) Die Änderung eines Teiles einer genehmigten Maßnahme, Um der besonderen Weinbaustruktur einzelner Länder Rechnung zu tragen, können die zu einer wesentlichen Änderung der genehmigten Maßnahme insgesamt führt, ist der zuständigen Stelle Stellen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. abweichend von Absatz 1 die Mindestparzellengröße
1.
in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf mindestens drei Ar und
2.
in den übrigen Ländern auf mindestens fünf Ar
festlegen.
(3) Geringfügige Änderungen innerhalb der genehmigten Maßnahme können ohne vorherige Genehmigung vorgenommen werden, sofern sich diese Änderungen für keinen Teil der Maßnahme auf die Förderfähigkeit und die allgemeinen Ziele auswirken.
(4) Insbesondere können Mittelübertragungen zwischen Teilmaßnahmen einer bereits genehmigten Maßnahme für jede Teilmaßnahme vorgenommen werden, sofern der Gesamtbetrag der genehmigten Förderung für die Maßnahme insgesamt nicht überschritten wird.

Abschnitt 2 - Einzelne Förderung von Maßnahmen | Unterabschnitt 2 - Maßnahmen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung

(1) Für die Förderung alle im Rahmen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 erfolgten Förderungen zum Erwerb materieller und immaterieller Vermögenswerte gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 4 oder 5 ist, soweit sich 2 Nummer 1 gilt Entsprechendes für die Maßnahme auf Erzeugnisse aus mindestens zwei Ländern bezieht, die Bundesanstalt für Landwirtschaft Installation von Tropfbewässerungsanlagen. Innerhalb der Zweckbindungsfrist darf ein Vermögenswert nur nach der im Antrag beschriebenen Art und Ernährung (Bundesanstalt) zuständig. Weise verwendet werden.
(1) Für die Förderung alle im Rahmen einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 erfolgten Förderungen zum Erwerb materieller und immaterieller Vermögenswerte gilt eine Zweckbindungsfrist von fünf Jahren. Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 4 oder 5 ist, soweit sich 2 Nummer 1 gilt Entsprechendes für die Maßnahme auf Erzeugnisse aus mindestens zwei Ländern bezieht, die Bundesanstalt für Landwirtschaft Installation von Tropfbewässerungsanlagen. Innerhalb der Zweckbindungsfrist darf ein Vermögenswert nur nach der im Antrag beschriebenen Art und Ernährung (Bundesanstalt) zuständig. Weise verwendet werden.
(2) Eine Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 wird mit einem Fördersatz in Höhe von 50 Prozent gefördert.
(3) Ein Antrag auf Gewährung einer Förderung kann ganzjährig unter Verwendung des bei der Bundesanstalt erhältlichen Antragsformulars gestellt werden. Ein Antrag, der nach dem 30. April gestellt wird, wird nicht mehr für das laufende EU-Haushaltsjahr berücksichtigt. Der Antrag hat folgende Anhänge zu enthalten:
1.
eine genaue Beschreibung der Maßnahme und
2.
den Mittelansatz der Maßnahme.
Der Musterantrag kann einschließlich der Anhänge bei der Bundesanstalt bezogen oder im Internet unter www.ble.de/Absatzmusterantrag eingesehen werden.
(4) Über die Durchführung einer zu fördernden Maßnahme darf nicht vor dem 16. Oktober des laufenden EU-Haushaltsjahres entschieden werden.
(5) Innerhalb eines Monats nach Abschluss der Maßnahme hat die oder der Begünstigte der Bundesanstalt den Abschlussbericht und eine Bewertung der durchgeführten Maßnahme vorzulegen.

Abschnitt 2 - Einzelne Förderung von Maßnahmen | Unterabschnitt 3 - Maßnahmen der Länder

(1) Die Mindestparzellengröße Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und für eine Maßnahme nach § 1 Absatz 1, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar nicht unterschreiten. 2 Nummer 5 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Drittland ist auf maximal drei Jahre zu begrenzen.
(1) Die Mindestparzellengröße Förderung einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Mitgliedstaat und für eine Maßnahme nach § 1 Absatz 1, die sich aus der Umstrukturierung und Umstellung ergeben muss, darf 20 Ar nicht unterschreiten. 2 Nummer 5 für einen bestimmten Begünstigten in einem bestimmten Drittland ist auf maximal drei Jahre zu begrenzen.
(2) Um Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 kann die Förderung für eine Maßnahme einmalig um bis zu zwei Jahre oder zweimal um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn dies aufgrund der Ergebnisse der Maßnahme gerechtfertigt ist. besonderen Weinbaustruktur einzelner Länder Rechnung zu tragen, darf abweichend von Absatz 1 die Mindestparzellengröße
1.
in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf mindestens drei Ar und
2.
in den übrigen Ländern auf mindestens fünf Ar
festgelegt werden.
(2) Um Im Falle von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 kann die Förderung für eine Maßnahme einmalig um bis zu zwei Jahre oder zweimal um jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden, wenn dies aufgrund der Ergebnisse der Maßnahme gerechtfertigt ist. besonderen Weinbaustruktur einzelner Länder Rechnung zu tragen, darf abweichend von Absatz 1 die Mindestparzellengröße
1.
in den Ländern Baden-Württemberg, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf mindestens drei Ar und
2.
in den übrigen Ländern auf mindestens fünf Ar
festgelegt werden.

Abschnitt 2 - Einzelne Förderung von Maßnahmen | Unterabschnitt 3 - Maßnahmen der Länder

(1) Die Jede Änderung einer genehmigten Maßnahme ist der zuständigen Stellen Stelle können auf Antrag Vorschusszahlungen von der oder dem Begünstigten mitzuteilen. Eine Änderung darf zu keiner Erhöhung des genehmigten Gesamtförderbetrags für die Förderung gewähren. genehmigte Maßnahme führen.
(1) Die Jede Änderung einer genehmigten Maßnahme ist der zuständigen Stellen Stelle können auf Antrag Vorschusszahlungen von der oder dem Begünstigten mitzuteilen. Eine Änderung darf zu keiner Erhöhung des genehmigten Gesamtförderbetrags für die Förderung gewähren. genehmigte Maßnahme führen.
(2) Der Vorschussbetrag Eine Änderung darf bedarf 80 Prozent der Genehmigung durch die zuständige Stelle. Geringfügige Änderungen einer genehmigten Maßnahme können ohne Genehmigung vorgenommen werden, sofern sich des diese Gesamtförderbetrags Änderungen nicht überschreiten. auf die Förderfähigkeit und die allgemeinen Ziele der Maßnahme auswirken. Die zuständige Stelle entscheidet darüber, ob eine Änderung geringfügig ist.
(2) Der Vorschussbetrag Eine Änderung darf bedarf 80 Prozent der Genehmigung durch die zuständige Stelle. Geringfügige Änderungen einer genehmigten Maßnahme können ohne Genehmigung vorgenommen werden, sofern sich des diese Gesamtförderbetrags Änderungen nicht überschreiten. auf die Förderfähigkeit und die allgemeinen Ziele der Maßnahme auswirken. Die zuständige Stelle entscheidet darüber, ob eine Änderung geringfügig ist.
(3) Die Länder haben sicherzustellen, dass im Vorfeld Mittelübertragungen können innerhalb einer genehmigten Maßnahme vorgenommen werden, sofern der Auszahlung genehmigte Gesamtförderbetrag für die genehmigte Maßnahme dadurch nicht erhöht wird. Für von der Vorschusszahlung durch die oder den Begünstigten Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung genehmigte Maßnahmen ist eine Mittelübertragung nur bis zu einer Höhe angemessene Sicherheit geleistet wird und die aufgrund von maximal 20 Prozent Artikel 44 Absatz 5 der genehmigten Beträge zulässig. Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 (ABl. L 216 vom 19.8.2022, S. 1) geändert worden ist, gemachten Vorgaben berücksichtigt werden.
(3) Die Länder haben sicherzustellen, dass im Vorfeld Mittelübertragungen können innerhalb einer genehmigten Maßnahme vorgenommen werden, sofern der Auszahlung genehmigte Gesamtförderbetrag für die genehmigte Maßnahme dadurch nicht erhöht wird. Für von der Vorschusszahlung durch die oder den Begünstigten Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung genehmigte Maßnahmen ist eine Mittelübertragung nur bis zu einer Höhe angemessene Sicherheit geleistet wird und die aufgrund von maximal 20 Prozent Artikel 44 Absatz 5 der genehmigten Beträge zulässig. Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187; L 29 vom 10.2.2022, S. 45), die durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1408 (ABl. L 216 vom 19.8.2022, S. 1) geändert worden ist, gemachten Vorgaben berücksichtigt werden.
(4) Der Vorschuss ist unter der Bedingung zu zahlen, dass die oder der Begünstigte eine Bankgarantie oder eine entsprechende Sicherheit in Höhe mindestens dieses Vorschusses zugunsten des Landes gestellt hat.

Abschnitt 3 - Pflichten

Die im Rahmen einer Maßnahme getätigten Ausgaben sind auf Anforderung der zuständigen Stelle durch Rechnungen, Zahlungsnachweise oder andere Nachweise zu belegen. belegen, sofern keine vereinfachten Kostenoptionen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b, c und d der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Anwendung kommen. Rechnungen müssen dem oder der Begünstigten zuordenbar sein.
Die im Rahmen einer Maßnahme getätigten Ausgaben sind auf Anforderung der zuständigen Stelle durch Rechnungen, Zahlungsnachweise oder andere Nachweise zu belegen. belegen, sofern keine vereinfachten Kostenoptionen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b, c und d der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Anwendung kommen. Rechnungen müssen dem oder der Begünstigten zuordenbar sein.

Abschnitt 3 - Pflichten

(1) Begünstigte von Förderungen haben der zuständigen Stelle alle für die Durchführung der Kontrollen nach Abschnitt 4 sowie für die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach dieser Verordnung und dem Unionsrecht erforderlichen Informationen mitzuteilen.
(2) Begünstigte von Förderungen haben der zuständigen Stelle jede Veränderung anzuzeigen, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklärungen in ihren Anträgen übereinstimmen. Die Veränderungen sind in der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Form anzuzeigen.
(3) Die Innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Maßnahme, für deren Förderung die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständigen zuständig Stellen haben ist, hat die oder der Begünstigte der Bundesanstalt in elektronischer Form alle Angaben mitzuteilen, die zur Erfüllung für Landwirtschaft und Ernährung den Abschlussbericht und eine Bewertung der durchgeführten Maßnahme vorzulegen. Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegen. Ist im Unionsrecht eine Frist für die Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 spätestens einen Monat vor Ablauf der entsprechenden Frist zu erfolgen. Diese Frist kann mit Zustimmung der Bundesanstalt verkürzt werden.
(3) Die Innerhalb eines Monats nach Abschluss einer Maßnahme, für deren Förderung die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zuständigen zuständig Stellen haben ist, hat die oder der Begünstigte der Bundesanstalt in elektronischer Form alle Angaben mitzuteilen, die zur Erfüllung für Landwirtschaft und Ernährung den Abschlussbericht und eine Bewertung der durchgeführten Maßnahme vorzulegen. Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegen. Ist im Unionsrecht eine Frist für die Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 spätestens einen Monat vor Ablauf der entsprechenden Frist zu erfolgen. Diese Frist kann mit Zustimmung der Bundesanstalt verkürzt werden.
(4) Die zuständigen Stellen haben der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in elektronischer Form alle Angaben mitzuteilen, die zur Erfüllung der Mitteilungspflichten erforderlich sind, die der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union obliegen. Ist im Unionsrecht eine Frist für die Übermittlung an andere Mitgliedstaaten oder an Organe der Europäischen Union festgelegt, hat die Mitteilung nach Satz 1 spätestens einen Monat vor Ablauf der entsprechenden Frist zu erfolgen.
(5) Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 haben sich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung und die nach Landesrecht zuständigen Stellen gegenseitig über Anträge und Förderbescheide zu unterrichten.

Abschnitt 4 - Kontrollen

(1) Die zuständigen Stellen haben Kontrollen durchzuführen und Maßnahmen zu ergreifen, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften des Unions- und nationalen GAP-Strategieplanes Rechtsvorschriften für die Förderung von Maßnahmen im Sektor Wein für den Sektor Wein sicherzustellen. Die Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union zu gewährleisten.
(1) Die zuständigen Stellen haben Kontrollen durchzuführen und Maßnahmen zu ergreifen, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften des Unions- und nationalen GAP-Strategieplanes Rechtsvorschriften für die Förderung von Maßnahmen im Sektor Wein für den Sektor Wein sicherzustellen. Die Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union zu gewährleisten.
(2) Insbesondere müssen die zuständigen Stellen sicherstellen, dass
1.
alle durch Unions- oder nationale Rechtsvorschriften vorgegebenen Voraussetzungen kontrolliert werden können,
2.
nur überprüfbare und kontrollierbare Maßnahmen ausgewählt werden,
3.
die für die Durchführung der Kontrollen zuständigen Behörden Stellen über Bedienstete in hinreichender Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der Kontrollen verfügen,
4.
die Methoden und Mittel für die Kontrollen auf die Art der Maßnahmen abgestimmt sind; sie bestimmen die zu kontrollierenden Personen,
5.
bei stichprobenartigen Kontrollen durch deren Anzahl, Art und Häufigkeit gewährleistet ist, dass sie für ihr gesamtes Gebiet repräsentativ sind und gegebenenfalls dem Volumen der vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Weinbauerzeugnisse entsprechen.
(2) Insbesondere müssen die zuständigen Stellen sicherstellen, dass
1.
alle durch Unions- oder nationale Rechtsvorschriften vorgegebenen Voraussetzungen kontrolliert werden können,
2.
nur überprüfbare und kontrollierbare Maßnahmen ausgewählt werden,
3.
die für die Durchführung der Kontrollen zuständigen Behörden Stellen über Bedienstete in hinreichender Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der Kontrollen verfügen,
4.
die Methoden und Mittel für die Kontrollen auf die Art der Maßnahmen abgestimmt sind; sie bestimmen die zu kontrollierenden Personen,
5.
bei stichprobenartigen Kontrollen durch deren Anzahl, Art und Häufigkeit gewährleistet ist, dass sie für ihr gesamtes Gebiet repräsentativ sind und gegebenenfalls dem Volumen der vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Weinbauerzeugnisse entsprechen.

Abschnitt 4 - Kontrollen

(1) Alle von einer oder einem Begünstigten oder Dritten vorgelegten Anträge auf Fördermittel, Zahlungsanträge und sonstigen Erklärungen sowie Änderungsanträge sind einer Verwaltungskontrolle zu unterziehen.
(2) Die zuständigen Stellen haben alle Prüfschritte, die Ergebnisse der Verwaltungskontrollen und die bei Unregelmäßigkeiten getroffenen Maßnahmen zu protokollieren.
(3) Durch Verwaltungskontrollen der Anträge auf Fördermittel ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen mit den geltenden Verpflichtungen gemäß Unionsrecht, Unions- und dem nationalen Recht und dem nationalen GAP-Strategieplan in Einklang stehen. Bei den Kontrollen ist insbesondere Folgendes zu überprüfen:
1.
die Förderfähigkeit der oder des Begünstigten,
2.
die Einhaltung der Förderkriterien, der Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Maßnahme, für die Fördermittel beantragt werden, soweit diese zu diesem Zeitpunkt überprüfbar sind,
3.
die Förderfähigkeit der Kosten der Maßnahme,
4.
bei der Gewährung der Förderung auf der Grundlage tatsächlich nachgewiesener Ausgaben die Plausibilität der geltend gemachten Kosten anhand geeigneter Bewertungssysteme.
Die Plausibilisierung der Gesamtkosten der Maßnahme ist vor der Entscheidung über den ersten Zahlungsantrag abzuschließen.
(3) Durch Verwaltungskontrollen der Anträge auf Fördermittel ist sicherzustellen, dass die Maßnahmen mit den geltenden Verpflichtungen gemäß Unionsrecht, Unions- und dem nationalen Recht und dem nationalen GAP-Strategieplan in Einklang stehen. Bei den Kontrollen ist insbesondere Folgendes zu überprüfen:
1.
die Förderfähigkeit der oder des Begünstigten,
2.
die Einhaltung der Förderkriterien, der Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Maßnahme, für die Fördermittel beantragt werden, soweit diese zu diesem Zeitpunkt überprüfbar sind,
3.
die Förderfähigkeit der Kosten der Maßnahme,
4.
bei der Gewährung der Förderung auf der Grundlage tatsächlich nachgewiesener Ausgaben die Plausibilität der geltend gemachten Kosten anhand geeigneter Bewertungssysteme.
Die Plausibilisierung der Gesamtkosten der Maßnahme ist vor der Entscheidung über den ersten Zahlungsantrag abzuschließen.
(4) Die Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge sind systematisch durchzuführen und müssen, soweit dies für den betreffenden Antrag angemessen ist, die Überprüfung folgender Elemente umfassen:
1.
einen Vergleich der ursprünglich beantragten mit der tatsächlich durchgeführten Maßnahme,
2.
die angefallenen Kosten und die getätigten Zahlungen der oder des Begünstigten. Begünstigten, sofern keine vereinfachten Kostenoptionen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b, c und d der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Anwendung kommen.
(4) Die Verwaltungskontrollen der Zahlungsanträge sind systematisch durchzuführen und müssen, soweit dies für den betreffenden Antrag angemessen ist, die Überprüfung folgender Elemente umfassen:
1.
einen Vergleich der ursprünglich beantragten mit der tatsächlich durchgeführten Maßnahme,
2.
die angefallenen Kosten und die getätigten Zahlungen der oder des Begünstigten. Begünstigten, sofern keine vereinfachten Kostenoptionen nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b, c und d der Verordnung (EU) 2021/2115 zur Anwendung kommen.
(5) Die Verwaltungskontrollen haben das Verfahren, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung im Rahmen anderer Unionsregelungen ausgeschlossen werden kann, zu umfassen.
(6) Die Verwaltungskontrollen bei materiellen Investitionsvorhaben nach § 2 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandortes, um die Durchführung der Investition zu überprüfen (Inaugenscheinnahme). Die Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Stelle Behörde kann jedoch in begründeten Einzelfällen wie den folgenden von Inaugenscheinnahmen diesen Besuchen absehen: absehen, insbesondere wenn
1.
das Vorhaben ist Teil der Stichprobe für eine durchzuführende Vor-Ort-Kontrolle, Vor-Ort-Kontrolle ist,
2.
die zuständige Stelle Behörde betrachtet das Vorhaben als kleine Investitionen Investition betrachtet, bei wobei einem das förderfähigen förderfähige Investitionsvolumen von bis zu des Vorhabens nicht mehr als 50 000 Euro, Euro betragen darf,
3.
nach Ansicht der zuständigen Stelle Behörde ist die Gefahr gering, gering ist, dass die Bedingungen für die Gewährung der Unterstützung Förderung nicht erfüllt sind oder die Investition nicht getätigt wurde wurde, oder
4.
die tatsächliche Durchführung des Vorhabens anhand von alternativen Nachweisen, insbesondere datierten Fotos, datierten Drohnenüberwachungsberichten oder Videokonferenzen mit dem oder der Begünstigten gesichert festgestellt werden kann.
die tatsächliche Durchführung des Vorhabens kann anhand von alternativen Nachweisen gesichert festgestellt werden.
Im Falle des Satzes 2 Absehens von der Inaugenscheinnahme in Bezug auf ein Vorhaben hat die zuständige Behörde Stelle die Gründe dafür für das Absehen zu dokumentieren.
(6) Die Verwaltungskontrollen bei materiellen Investitionsvorhaben nach § 2 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 umfassen zumindest einen Besuch des geförderten Vorhabens oder des Investitionsstandortes, um die Durchführung der Investition zu überprüfen (Inaugenscheinnahme). Die Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Stelle Behörde kann jedoch in begründeten Einzelfällen wie den folgenden von Inaugenscheinnahmen diesen Besuchen absehen: absehen, insbesondere wenn
1.
das Vorhaben ist Teil der Stichprobe für eine durchzuführende Vor-Ort-Kontrolle, Vor-Ort-Kontrolle ist,
2.
die zuständige Stelle Behörde betrachtet das Vorhaben als kleine Investitionen Investition betrachtet, bei wobei einem das förderfähigen förderfähige Investitionsvolumen von bis zu des Vorhabens nicht mehr als 50 000 Euro, Euro betragen darf,
3.
nach Ansicht der zuständigen Stelle Behörde ist die Gefahr gering, gering ist, dass die Bedingungen für die Gewährung der Unterstützung Förderung nicht erfüllt sind oder die Investition nicht getätigt wurde wurde, oder
4.
die tatsächliche Durchführung des Vorhabens anhand von alternativen Nachweisen, insbesondere datierten Fotos, datierten Drohnenüberwachungsberichten oder Videokonferenzen mit dem oder der Begünstigten gesichert festgestellt werden kann.
die tatsächliche Durchführung des Vorhabens kann anhand von alternativen Nachweisen gesichert festgestellt werden.
Im Falle des Satzes 2 Absehens von der Inaugenscheinnahme in Bezug auf ein Vorhaben hat die zuständige Behörde Stelle die Gründe dafür für das Absehen zu dokumentieren.

Abschnitt 4 - Kontrollen

(1) Durch Vor-Ort-Kontrollen ist zu überprüfen, ob die Maßnahme im Einklang mit den geltenden Bestimmungen durchgeführt wurde, und ob alle Förderkriterien, Verpflichtungen und sonstigen Auflagen für die Gewährung einer Förderung abgedeckt werden, die zum Zeitpunkt des Kontrollbesuchs überprüft werden können und nicht Gegenstand von Verwaltungskontrollen waren.
(2) Bei Vor-Ort-Kontrollen von Maßnahmen nach § 2 1 Absatz 2 bis 5 Nummer 2 und 6 ist die Richtigkeit der Angaben der oder des Begünstigten anhand zugrundeliegender Unterlagen zu überprüfen. Sofern erforderlich können dazu auch Buchführungsunterlagen oder andere Unterlagen herangezogen werden.
(2) Bei Vor-Ort-Kontrollen von Maßnahmen nach § 2 1 Absatz 2 bis 5 Nummer 2 und 6 ist die Richtigkeit der Angaben der oder des Begünstigten anhand zugrundeliegender Unterlagen zu überprüfen. Sofern erforderlich können dazu auch Buchführungsunterlagen oder andere Unterlagen herangezogen werden.
(3) Durch Vor-Ort-Kontrollen ist zu überprüfen, ob die tatsächliche oder beabsichtigte Zweckbestimmung der Maßnahme mit der im Antrag auf Förderung beschriebenen Zweckbestimmung, für die die Förderung gewährt wurde, übereinstimmt.

Abschnitt 4 - Kontrollen

(1) Soweit in diesem Abschnitt Stichprobenkontrollen vorgesehen sind, haben die zuständigen Stellen auf der Grundlage einer geeigneten Stichprobe Vor-Ort-Kontrollen ausgewählter Maßnahmen durchzuführen.
(2) Diese Vor-Ort-Kontrollen nach Absatz 1 sind in der Regel vor Tätigung der Abschlusszahlung für eine Maßnahme vorzunehmen.
(2) Diese Vor-Ort-Kontrollen nach Absatz 1 sind in der Regel vor Tätigung der Abschlusszahlung für eine Maßnahme vorzunehmen.
(3) Vor-Ort-Kontrollen können angekündigt werden, sofern dies ihrem Zweck oder ihrer Wirksamkeit nicht zuwiderläuft.

Abschnitt 4 - Kontrollen

(1) Für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 können kann nach deren Durchführung eine Stichprobenkontrollen Stichprobenkontrolle vorgenommen werden. Eine Stichprobe hat mindestens fünf Prozent der positiv beschiedenen Förderanträge oder mindestens fünf Prozent der insgesamt beschiedenen Fördermittel zu umfassen. Alternativ kann die Stichprobe auch fünf Prozent der eingereichten Zahlungsanträge oder fünf Prozent der mit den Zahlungsanträgen beantragten Zuwendungen umfassen.
(1) Für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 können kann nach deren Durchführung eine Stichprobenkontrollen Stichprobenkontrolle vorgenommen werden. Eine Stichprobe hat mindestens fünf Prozent der positiv beschiedenen Förderanträge oder mindestens fünf Prozent der insgesamt beschiedenen Fördermittel zu umfassen. Alternativ kann die Stichprobe auch fünf Prozent der eingereichten Zahlungsanträge oder fünf Prozent der mit den Zahlungsanträgen beantragten Zuwendungen umfassen.
(2) Sofern bei Vor-Ort-Kontrollen im Zusammenhang mit einer bestimmten Maßnahme in einem Land erhebliche Verstöße festgestellt worden sind, hat die zuständige Stelle eine entsprechende Erhöhung der Kontrollquote im darauf folgenden Jahr zu prüfen.

Abschnitt 4 - Kontrollen

(1) Die zuständige Stelle legt hat gemäß den entsprechenden unionsrechtlicher unionsrechtlichen Regelungen die Stichproben für die durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen fest. festzulegen.
(1) Die zuständige Stelle legt hat gemäß den entsprechenden unionsrechtlicher unionsrechtlichen Regelungen die Stichproben für die durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen fest. festzulegen.
(2) Die zuständige Stelle hat die Gründe für die Auswahl der einzelnen Begünstigten für eine Vor-Ort-Kontrolle schriftlich oder elektronisch festzuhalten.

Abschnitt 4 - Kontrollen

(1) Die Einhaltung der Bestimmungen über Förderungen nach § 1 Absatz 2 Absatz Nummer 1 ist von den zuständigen Stellen anhand der Weinbaukartei zu kontrollieren.
(1) Die Einhaltung der Bestimmungen über Förderungen nach § 1 Absatz 2 Absatz Nummer 1 ist von den zuständigen Stellen anhand der Weinbaukartei zu kontrollieren.
(2) Die tatsächliche Durchführung der Rodung, sofern sie als Aktion zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gefördert wird, ist durch eine Vor-Ort-Kontrolle zu überprüfen. Abweichend von Satz 1 kann die Überprüfung durch Fernerkundung vorgenommen werden bei der Rodung vollständiger Rebparzellen, oder wenn die Bildauflösung bei der Fernerkundung mindestens 1 m2 beträgt.
(3) Flächen, für die Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gefördert werden, sind vor und nach der Durchführung der Maßnahmen zu kontrollieren. Die Kontrolle hat sich auf die Parzellen zu beziehen, für die ein Förderantrag gestellt wurde.
(3) Flächen, für die Maßnahmen zur Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gefördert werden, sind vor und nach der Durchführung der Maßnahmen zu kontrollieren. Die Kontrolle hat sich auf die Parzellen zu beziehen, für die ein Förderantrag gestellt wurde.
(4) Die Bei der Kontrolle vor Durchführung einer Maßnahme hat in Form einer Vor-Ort-Kontrolle zu erfolgen. Verfügt das Land über ein grafisches oder ein gleichwertiges Instrument, das die Messung der Maßnahme bepflanzten Fläche nach Artikel 42 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 in der elektronischen Weinbaukartei oder einem gleichwertigen System ermöglicht, und über zuverlässige aktualisierte Daten über die angepflanzten Keltertraubensorten, kann die Kontrolle abweichend von Satz 1 in Form einer Verwaltungskontrolle durchgeführt werden. Sofern die zuständige Stelle in einem Jahr erhebliche Unregelmäßigkeit oder Unstimmigkeiten in einem Gebiet oder Teilgebiet feststellt, sind unter anderem das Vorhandensein der abweichend von Satz 2 in dem betreffenden sowie dem darauffolgenden Jahr stichprobenartig Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Rebfläche und der Ausschluss der normalen Erneuerung ausgedienter Rebflächen zu überprüfen.
(4) Die Bei der Kontrolle vor Durchführung einer Maßnahme hat in Form einer Vor-Ort-Kontrolle zu erfolgen. Verfügt das Land über ein grafisches oder ein gleichwertiges Instrument, das die Messung der Maßnahme bepflanzten Fläche nach Artikel 42 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 in der elektronischen Weinbaukartei oder einem gleichwertigen System ermöglicht, und über zuverlässige aktualisierte Daten über die angepflanzten Keltertraubensorten, kann die Kontrolle abweichend von Satz 1 in Form einer Verwaltungskontrolle durchgeführt werden. Sofern die zuständige Stelle in einem Jahr erhebliche Unregelmäßigkeit oder Unstimmigkeiten in einem Gebiet oder Teilgebiet feststellt, sind unter anderem das Vorhandensein der abweichend von Satz 2 in dem betreffenden sowie dem darauffolgenden Jahr stichprobenartig Vor-Ort-Kontrollen durchzuführen. Rebfläche und der Ausschluss der normalen Erneuerung ausgedienter Rebflächen zu überprüfen.
(5) Die Kontrolle nach Absatz 4 hat in Form einer Vor-Ort-Kontrolle zu erfolgen. Verfügt das Land über ein grafisches oder ein gleichwertiges Instrument, das die Messung der bepflanzten Fläche nach Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/126 in der elektronischen Weinbaukartei oder einem gleichwertigen System ermöglicht, und über zuverlässige aktualisierte Daten über die angepflanzten Keltertraubensorten, kann die Kontrolle abweichend von Satz 1 in Form einer Verwaltungskontrolle durchgeführt werden. In diesem Fall kann die obligatorische Vor-Ort-Kontrolle vor der Durchführung der Maßnahmen auf fünf Prozent der ausgewählten Anträge beschränkt werden, um die Zuverlässigkeit der Verwaltungskontrollen zu bestätigen.
(6) Sofern bei einer Vor-Ort-Kontrolle nach Absatz 5 Satz 1 erhebliche Unregelmäßigkeiten oder Unstimmigkeiten in einem Gebiet oder Teilgebiet festgestellt worden sind, ist die Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen in dem betreffenden Jahr von der zuständigen Stelle entsprechend zu erhöhen.

Abschnitt 4 - Kontrollen

(1) Die zuständigen Stellen haben stichprobenartig die Einhaltung von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen während der Zweckbindungsfrist zu prüfen.
(2) Die stichprobenartig durchzuführenden Kontrollen erstrecken sich in jedem Kalenderjahr auf mindestens 0,6 Prozent der Investitionsvorhaben. Berücksichtigt werden nur Kontrollen, die bis zu dem Ende des Kalenderjahres durchgeführt wurden, das noch einer Zweckbindung unterliegt. Die zu kontrollierenden Vorhaben sind zu mindestens 50 Prozent nach dem Zufallsprinzip auszuwählen.
(3) Die zuständigen Stellen können zusätzlich zu Absatz 1 anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn im Einzelfall aufgrund einer Risikoanalyse eine erhebliche Gefahr einer nicht zweckentsprechenden Nutzung besteht oder der die zuständige zuständigen Stelle Kenntnis von Hinweise auf Unregelmäßigkeiten erlangt. vorliegen.
(3) Die zuständigen Stellen können zusätzlich zu Absatz 1 anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn im Einzelfall aufgrund einer Risikoanalyse eine erhebliche Gefahr einer nicht zweckentsprechenden Nutzung besteht oder der die zuständige zuständigen Stelle Kenntnis von Hinweise auf Unregelmäßigkeiten erlangt. vorliegen.
(4) Die zuständige Stelle hat bei der Kontrolle festgestellte Unregelmäßigkeiten in einem schriftlichen oder elektronischen Bericht zu dokumentieren.

Abschnitt 4 - Kontrollen

(1) Für jede Vor-Ort-Kontrolle ist im Anschluss an die Kontrolle ein schriftlicher oder elektronischer Bericht zu erstellen, der mindestens folgende Angaben enthalten muss:
1.
die geprüften Förderregelungen und Anträge,
2.
die Namen und die Funktionen der anwesenden Personen,
3.
die geprüften Maßnahmen und Unterlagen, einschließlich des dabei zugrunde gelegten Prüfpfads und der überprüften Nachweise und
4.
die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle.
(2) Einem Einer kontrollierten Person Geprüften oder einer Geprüften ist bei Beanstandungen infolge im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Unterzeichnung zu geben und eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts auszuhändigen oder zu übermitteln. übermitteln und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 ist der kontrollierten Person zusätzlich Gelegenheit zur Unterzeichnung zu geben.
(2) Einem Einer kontrollierten Person Geprüften oder einer Geprüften ist bei Beanstandungen infolge im Rahmen der Vor-Ort-Kontrollen Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Unterzeichnung zu geben und eine schriftliche oder elektronische Kopie des Berichts auszuhändigen oder zu übermitteln. übermitteln und Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei Maßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 6 ist der kontrollierten Person zusätzlich Gelegenheit zur Unterzeichnung zu geben.

Abschnitt 5 - Sanktionen

Stellt die Bewilligungsstelle im Rahmen der Verwaltungskontrolle fest, dass Ausgaben nicht förderfähig sind, die die begünstigte Person auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids im Zahlungsantrag als förderfähig deklariert und zur Erstattung beantragt hat, so wird der Zuwendungsbetrag im Bewilligungsbescheid sind die beantragten förderfähigen Ausgaben um den als nicht förderfähig festgestellten Betrag gekürzt. zu kürzen.
Stellt die Bewilligungsstelle im Rahmen der Verwaltungskontrolle fest, dass Ausgaben nicht förderfähig sind, die die begünstigte Person auf der Grundlage des Bewilligungsbescheids im Zahlungsantrag als förderfähig deklariert und zur Erstattung beantragt hat, so wird der Zuwendungsbetrag im Bewilligungsbescheid sind die beantragten förderfähigen Ausgaben um den als nicht förderfähig festgestellten Betrag gekürzt. zu kürzen.

Abschnitt 5 - Sanktionen

Die Höhe der Unterstützung wird Förderung ist auf der Grundlage der Differenz zwischen der Fläche, die nach Verwaltungskontrollen des Stützungsantrags (bestehend aus Förder- und Zahlungsantrag) genehmigt wurde, und der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche, auf der das Vorhaben tatsächlich durchgeführt wurde, wie folgt zu berechnet: berechnen:
1.
wenn die Differenz 30 Prozent nicht überschreitet, wird die Unterstützung Förderung auf der Grundlage der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche berechnet,
2.
wenn die Differenz mehr als 30 Prozent, jedoch höchstens 50 Prozent beträgt, wird die Unterstützung Förderung auf der Grundlage der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche berechnet und um die das Doppelte der festgestellten festgestellte Differenz gekürzt,
3.
beträgt die Differenz mehr als 50 Prozent, wird für das betreffende Vorhaben keine Unterstützung Förderung gewährt.
Die Höhe der Unterstützung wird Förderung ist auf der Grundlage der Differenz zwischen der Fläche, die nach Verwaltungskontrollen des Stützungsantrags (bestehend aus Förder- und Zahlungsantrag) genehmigt wurde, und der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche, auf der das Vorhaben tatsächlich durchgeführt wurde, wie folgt zu berechnet: berechnen:
1.
wenn die Differenz 30 Prozent nicht überschreitet, wird die Unterstützung Förderung auf der Grundlage der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche berechnet,
2.
wenn die Differenz mehr als 30 Prozent, jedoch höchstens 50 Prozent beträgt, wird die Unterstützung Förderung auf der Grundlage der bei Vor-Ort-Kontrollen im Anschluss an die Durchführung ermittelten Fläche berechnet und um die das Doppelte der festgestellten festgestellte Differenz gekürzt,
3.
beträgt die Differenz mehr als 50 Prozent, wird für das betreffende Vorhaben keine Unterstützung Förderung gewährt.

Abschnitt 5 - Sanktionen

(1) Die zuständige Stelle lehnt hat einen Antrag auf Förderung ab abzulehnen oder hebt den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise auf, soweit aufzuheben, sofern der oder die Begünstigte die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert und dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist.
(1) Die zuständige Stelle lehnt hat einen Antrag auf Förderung ab abzulehnen oder hebt den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise auf, soweit aufzuheben, sofern der oder die Begünstigte die Durchführung einer Kontrolle vor Ort verhindert und dadurch eine Kontrolle nicht möglich ist.
(2) Die zuständige Stelle kann jeweils einen Antrag einer Förderung ganz oder teilweise ablehnen oder den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise aufheben, sofern die oder der Begünstigte, gegen andere nach dieser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte und jeweils im Zusammenhang mit der Genehmigung stehende Auflagen Duldungs-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten Verpflichtungen verstößt.
(2) Die zuständige Stelle kann jeweils einen Antrag einer Förderung ganz oder teilweise ablehnen oder den Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise aufheben, sofern die oder der Begünstigte, gegen andere nach dieser Verordnung oder unionsrechtlich geregelte und jeweils im Zusammenhang mit der Genehmigung stehende Auflagen Duldungs-, Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten Verpflichtungen verstößt.

Abschnitt 5 - Sanktionen

(1) Auf eine Sanktion wird ist zu verzichtet, verzichten, wenn
1.
der Verstoß der oder des Begünstigten gegen eine Auflage oder Verpflichtung auf einen Fehler der zuständigen Stelle oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Fehler für die oder den Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war,
2.
die oder der Begünstigte die zuständige Stelle davon überzeugen kann, dass sie oder er nicht die Schuld trägt an der Nichteinhaltung von Auflagen oder Verpflichtungen oder wenn die zuständige Stelle auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die oder der Begünstigte keine Schuld trägt.
(1) Auf eine Sanktion wird ist zu verzichtet, verzichten, wenn
1.
der Verstoß der oder des Begünstigten gegen eine Auflage oder Verpflichtung auf einen Fehler der zuständigen Stelle oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Fehler für die oder den Begünstigten nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war,
2.
die oder der Begünstigte die zuständige Stelle davon überzeugen kann, dass sie oder er nicht die Schuld trägt an der Nichteinhaltung von Auflagen oder Verpflichtungen oder wenn die zuständige Stelle auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die oder der Begünstigte keine Schuld trägt.
(2) Auf eine Sanktion kann verzichtet werden, wenn eine Heilung innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist und der Verstoß die Verwirklichung des Maßnahmenziels insgesamt nicht gefährdet oder der Verstoß geringfügigen Charakter hat.

Abschnitt 5 - Sanktionen

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist die begünstigte Person zur Rückzahlung der betreffenden Beträge, Beträge gegebenenfalls zuzüglich Zinsen, verpflichtet.
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist die begünstigte Person zur Rückzahlung der betreffenden Beträge, Beträge gegebenenfalls zuzüglich Zinsen, verpflichtet.
(2) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der Bewilligungsstelle zurückzuführen ist, der von der begünstigten Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkannt werden konnte.
(3) Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlungen relevant sind, so gilt Absatz 2 nur, wenn der Wiedereinziehungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.