Synopse zur Änderung an
Wehrpflichtgesetz (WPflG)

Erstellt am: 03.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
28.06.2021

Verkündet am:
06.07.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 2250
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 15/21
    Urheber: Bundesregierung
    01.01.2021
  2. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1000 , S. 16-16

    Beschlüsse:

    S. 16 - keine Einwendungen (15/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    12.02.2021
  3. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 15/21(B)
    12.02.2021
  4. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/26839
    Urheber: Bundesregierung
    19.02.2021
  5. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/215 , S. 27085-27088

    Beschlüsse:

    S. 27087D - Überweisung (19/26839)
    04.03.2021
  6. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/28836
    Urheber: Ausschuss für Inneres und Heimat
    21.04.2021
  7. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28475-28475

    Beschlüsse:

    S. 28475B - Annahme in Ausschussfassung (19/26839, 19/28836)
    22.04.2021
  8. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/224 , S. 28475-28475

    Beschlüsse:

    S. 28475B - Annahme in Ausschussfassung (19/26839, 19/28836)
    22.04.2021
  9. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 323/21
    Urheber: Bundestag
    23.04.2021
  10. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1004 , S. 177-178

    Beschlüsse:

    S. 178 - Zustimmung (323/21), gem. Art. 74 Abs. 2, Art. 91c Abs. 5 GG
    07.05.2021
  11. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 323/21(B)
    07.05.2021
Kurzbeschreibung:

Schaffung hinreichend bestimmter Ermächtigungsgrundlagen zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamten und Soldaten bei Ausübung des Dienstes (Kleidungsstücke, Schmuck, Symbole und Tätowierungen im sichtbaren Bereich, Haar- und Barttracht; religiös oder weltanschaulich konnotierte Formen des Erscheinungsbilds); Konkretisierung der Regelung über dienstliche Beurteilungen, Klarstellung hinsichtlich der Rücknahme einer beamtenrechtlichen Ernennung in Folge einer Straftat, Gewährung von Altersgeld unter erleichterten Bedingungen, Möglichkeit elektronischer Beantragung der Versorgungsauskunft, Anspruch auf Waisengeld im Rahmen der Beamtenversorgung bei coronabedingter Verzögerung einer Schul- oder Berufsausbildung, Berücksichtigung umweltbezogener Kriterien bei Dienstreisen, Ermächtigungsgrundlage für die automatisierte Bearbeitung von Reisekostenabrechnungen; Folgeänderungen und redaktionelle Anpassungen;
Änderung und Einfügung versch. §§ von 11 Gesetzen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. November 2017 betr. Regelung des zulässigen Ausmaßes von Tätowierungen bei Beamten (BVerwG 2 C 25.17) ; Entscheidung des 1. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts betr. Vorgaben für die Haartracht von Soldaten (BVerwG 1 WB 28.17)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Ausgestaltung der Versorgungsrechte des Präsidenten der Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BDBOS), Verlängerung beamtenversorgungsrechtlicher Anrechnungsregelungen; Klarstellungen hinsichtlich der Ausgestaltung des sog. Datencockpits (IT-Komponente für Bürgerauskünfte zu Datenübermittlungen zwischen öffentlichen Stellen) und Umbenennung in "Datenschutzcockpit";
Erneute Änderung versch. §§ von 3 Gesetzen sowie Änderung versch. §§ Identifikationsnummerngesetz, Onlinezugangsgesetz und Registermodernisierungsgesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 1 - Wehrpflicht | Unterabschnitt 3 - Wehrdienstausnahmen

Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,
1.
wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat Landesverrat, und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Eintragung über die Verurteilung im Zentralregister getilgt ist,
2.
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3.
wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist,
4.
wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 des Soldatengesetzes nicht vereinbar sind.
Vom Wehrdienst ist ausgeschlossen,
1.
wer durch ein deutsches Gericht wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat Landesverrat, und Gefährdung der äußeren Sicherheit oder Volksverhetzung strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder mehr verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Eintragung über die Verurteilung im Zentralregister getilgt ist,
2.
wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3.
wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64, 66, 66a oder 66b des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist,
4.
wer unveränderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit den Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 4 des Soldatengesetzes nicht vereinbar sind.

Abschnitt 4 - Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades

(1) Ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst leistet, ist mit Ablauf der für den Wehrdienst im Einberufungsbescheid festgesetzten Dienstzeit zu entlassen; Zeiten, für die gegenüber einem in die Truppe eingegliederten Soldaten ein Nachdienen gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5 seitens des für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten anzuordnen ist, sind, soweit die Nachdienverfügung vor dem Ende der regulären Dienstzeit bekannt gegeben werden kann, in die Entlassungsverfügung einzubeziehen. Satz 1 erster Teilsatz gilt nicht, wenn
1.
der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist,
2.
eine Wehrübung vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit endet (Absatz 7),
3.
Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6 angeordnet wird oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist.
Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn
1.
die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach § 6 Absatz 6 aufgehoben wird, es sei denn, dass der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,
2.
seine Verwendung während des Spannungs- oder Verteidigungsfalles beendet ist,
3.
sich herausstellt, dass die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllt sind oder im Frieden die Wehrpflicht des Soldaten endet,
4.
der Einberufungsbescheid aufgehoben wird, eine zwingende Wehrdienstausnahme vorliegt – in den Fällen des § 11 erst nach Befreiung durch das Karrierecenter der Bundeswehr – oder wenn innerhalb des ersten Monats des Grundwehrdienstes im Rahmen der Einstellungsuntersuchung festgestellt wird, dass der Soldat wegen einer Gesundheitsstörung dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als einem Monat vorübergehend dienstunfähig ist,
5.
nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde,
6.
er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, soweit er nicht nach § 19 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes in den Zivildienst überführt wird,
bei ihm die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes vorliegen,
7.
er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, soweit er nicht nach § 19 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes in den Zivildienst überführt wird,
er seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt hat,
8.
er seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt hat,
er unabkömmlich gestellt ist,
9.
er unabkömmlich gestellt ist,
10.
er nach § 12 Absatz 7 zurückgestellt ist.
(1) Ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst leistet, ist mit Ablauf der für den Wehrdienst im Einberufungsbescheid festgesetzten Dienstzeit zu entlassen; Zeiten, für die gegenüber einem in die Truppe eingegliederten Soldaten ein Nachdienen gemäß § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5 seitens des für die Entlassung zuständigen Vorgesetzten anzuordnen ist, sind, soweit die Nachdienverfügung vor dem Ende der regulären Dienstzeit bekannt gegeben werden kann, in die Entlassungsverfügung einzubeziehen. Satz 1 erster Teilsatz gilt nicht, wenn
1.
der Endzeitpunkt kalendermäßig bestimmt ist,
2.
eine Wehrübung vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit endet (Absatz 7),
3.
Bereitschaftsdienst nach § 6 Absatz 6 angeordnet wird oder der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist.
Im Übrigen ist er zu entlassen, wenn
1.
die Anordnung des Bereitschaftsdienstes nach § 6 Absatz 6 aufgehoben wird, es sei denn, dass der Spannungs- oder Verteidigungsfall eingetreten ist,
2.
seine Verwendung während des Spannungs- oder Verteidigungsfalles beendet ist,
3.
sich herausstellt, dass die Voraussetzungen des § 1 nicht erfüllt sind oder im Frieden die Wehrpflicht des Soldaten endet,
4.
der Einberufungsbescheid aufgehoben wird, eine zwingende Wehrdienstausnahme vorliegt – in den Fällen des § 11 erst nach Befreiung durch das Karrierecenter der Bundeswehr – oder wenn innerhalb des ersten Monats des Grundwehrdienstes im Rahmen der Einstellungsuntersuchung festgestellt wird, dass der Soldat wegen einer Gesundheitsstörung dauernd oder voraussichtlich für einen Zeitraum von mehr als einem Monat vorübergehend dienstunfähig ist,
5.
nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde,
6.
er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, soweit er nicht nach § 19 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes in den Zivildienst überführt wird,
bei ihm die Voraussetzungen des § 46 Absatz 2a des Soldatengesetzes vorliegen,
7.
er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt ist, soweit er nicht nach § 19 Absatz 2 des Zivildienstgesetzes in den Zivildienst überführt wird,
er seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt hat,
8.
er seiner Aufstellung für die Wahl zum Deutschen Bundestag, zu einem Landtag oder zum Europäischen Parlament zugestimmt hat,
er unabkömmlich gestellt ist,
9.
er unabkömmlich gestellt ist,
10.
er nach § 12 Absatz 7 zurückgestellt ist.
(2) Er ist ferner zu entlassen, wenn er wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) ist. Auf seinen Antrag kann er auch dann entlassen werden, wenn die Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit innerhalb der gesetzlichen Wehrdienstzeit nicht zu erwarten ist. Er ist verpflichtet, sich von Ärzten der Bundeswehr oder von hierzu bestimmten Ärzten untersuchen zu lassen. Auf die Untersuchung ist § 17 Absatz 6 anzuwenden. Das Recht des Soldaten, darüber hinaus Gutachten von Ärzten seiner Wahl einzuholen, bleibt unberührt. Die über die Entlassung entscheidende Dienststelle kann auch andere Beweise erheben.
(3) (weggefallen)
(4) Der Soldat kann entlassen werden, wenn
1.
das Verbleiben in der Bundeswehr für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde, die Wehrersatzbehörde angehört wurde, er seine Entlassung beantragt hat und dies seine Zurückstellung vom Wehrdienst nach § 12 Absatz 4 rechtfertigt,
2.
gegen ihn auf Freiheitsstrafe oder Strafarrest von drei Monaten oder mehr oder auf eine nicht zur Bewährung ausgesetzte Jugendstrafe erkannt ist oder
3.
die Aussetzung einer Jugendstrafe zur Bewährung widerrufen wird.
(5) Die Entlassung wird von der Stelle verfügt, die nach § 4 Absatz 2 des Soldatengesetzes für die Ernennung des Soldaten zuständig wäre oder der die Ausübung des Entlassungsrechts übertragen worden ist. Die Entlassung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 aus einer Wehrübung, deren Endzeitpunkt nicht kalendermäßig bestimmt ist oder die vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit beendet wird (Absatz 7), sowie die Entlassung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 6, 8 und 9 verfügt der nächste Disziplinarvorgesetzte; das Gleiche gilt, wenn im Rahmen der Einstellungsuntersuchung im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall die vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit oder die Wehrdienstunfähigkeit sowie im Frieden im Falle des Grundwehrdienstes die vorübergehende Dienstunfähigkeit oder die Dienstunfähigkeit des Soldaten festgestellt wird.
(6) Ein Soldat, der sich schuldhaft von seiner Truppe oder Dienststelle fernhält oder bei dem die Vollziehung des Einberufungsbescheides ausgesetzt ist, gilt mit dem Tag als entlassen, an dem er hätte entlassen werden müssen, wenn er stattdessen Dienst geleistet hätte. Seine Pflicht, Tage der schuldhaften Abwesenheit nachzudienen (§ 5 Absatz 3), bleibt unberührt.
(7) Vor Ablauf der im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeit kann die Wehrübung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 beendet werden, wenn ein Vorgesetzter mit der Disziplinarbefugnis mindestens eines Bataillonskommandeurs festgestellt hat, dass der mit der Wehrübung verfolgte Zweck entfallen ist und eine andere Verwendung im Hinblick auf die Ausbildung für die bestehende oder künftige Verwendung in einem Spannungs- oder Verteidigungsfall nicht erfolgen kann.

Abschnitt 4 - Beendigung des Wehrdienstes und Verlust des Dienstgrades

(1) Ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst leistet, ist aus der Bundeswehr ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts auf die in § 10 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 oder nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 entlassen wird.
(1) Ein Soldat, der nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst leistet, ist aus der Bundeswehr ausgeschlossen, wenn gegen ihn durch Urteil eines deutschen Gerichts auf die in § 10 bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen erkannt wird. Er verliert seinen Dienstgrad; dies gilt auch, wenn er wegen schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 oder nach § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 entlassen wird.
(2) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad, wenn gegen ihn durch ein deutsches Gericht erkannt wird
1.
auf die in § 38 Absatz 1 des Soldatengesetzes bezeichneten Strafen, Maßregeln oder Nebenfolgen oder
2.
wegen vorsätzlich begangener Tat auf Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.
(3) Ein Wehrpflichtiger verliert seinen Dienstgrad ferner, wenn er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wird. Leistet er in diesem Zeitpunkt nach Maßgabe dieses Gesetzes Wehrdienst, tritt der Verlust des Dienstgrades mit dem Ende des Wehrdienstes ein.