Abschnitt 1 - Wehrpflicht | Unterabschnitt 2 - Wehrdienst
(1) Wehrpflichtige Zu Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden (besondere Auslandsverwendung), können ihren Grundwehrdienst freiwillig um mindestens einen, längstens fünf Monate verlängern. gediente Wehrpflichtige herangezogen werden, soweit sie sich dazu schriftlich bereit erklärt haben.
(1) Wehrpflichtige Zu Verwendungen, die auf Grund eines Übereinkommens, eines Vertrages oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfinden (besondere Auslandsverwendung), können ihren Grundwehrdienst freiwillig um mindestens einen, längstens fünf Monate verlängern. gediente Wehrpflichtige herangezogen werden, soweit sie sich dazu schriftlich bereit erklärt haben.
(2) Eine besondere Auslandsverwendung Die Gesamtdauer des Grundwehrdienstes ist für jeweils höchstens sieben Monate möglich. Soweit im Einberufungsbescheid einheitlich festzusetzen. Wenn der Grundwehrdienst nach Zustellung des Einberufungsbescheides verlängert wird, ändern die Wehrersatzbehörden diesen Bescheid entsprechend. Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das Karrierecenter der Bundeswehr auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin. Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die besondere Auslandsverwendung nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach § 6 Absatz 2 und 3 anzurechnen ist.
(2) Eine besondere Auslandsverwendung Die Gesamtdauer des Grundwehrdienstes ist für jeweils höchstens sieben Monate möglich. Soweit im Einberufungsbescheid einheitlich festzusetzen. Wenn der Grundwehrdienst nach Zustellung des Einberufungsbescheides verlängert wird, ändern die Wehrersatzbehörden diesen Bescheid entsprechend. Dauer drei Monate übersteigt, wirkt das Karrierecenter der Bundeswehr auf die Zustimmung des Arbeitgebers oder der Dienstbehörde hin. Es gelten die Vorschriften über Wehrübungen mit der Maßgabe, dass die besondere Auslandsverwendung nicht auf die Gesamtdauer der Wehrübungen nach § 6 Absatz 2 und 3 anzurechnen ist.
(3) Vor Bestandskraft In der verlängerten Dienstzeit ist § 29 Absatz 4 Nummer 1 mit den Maßgaben anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist und es der Anhörung der Wehrersatzbehörde sowie der Prüfung, ob die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf. Die Gesamtdauer des Einberufungsbescheides festgesetzten Wehrdienstes kann bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der gediente Wehrpflichtige Soldat der Verkürzung zustimmt. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes soll auch ohne Zustimmung des Soldaten verkürzt werden, wenn er durch seine sein Erklärung zur Teilnahme bisheriges Verhalten oder durch Leistungsdefizite, die auch gesundheitlichen Ursprungs sein können, gezeigt hat, dass er die Eignungs- und Leistungsanforderungen, die an besonderen Auslandsverwendungen allgemein einen Soldaten zu stellen sind, der verlängerten Grundwehrdienst leistet, nicht oder nicht mehr erfüllt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Widerruf ist dem Karrierecenter der Bundeswehr gegenüber schriftlich zu erklären. Nach Bestandskraft des Einberufungsbescheides ist der Widerruf ausgeschlossen. Stattdessen kann der gediente Wehrpflichtige beantragen, ihn von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen zu entpflichten; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
(3) Vor Bestandskraft In der verlängerten Dienstzeit ist § 29 Absatz 4 Nummer 1 mit den Maßgaben anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist und es der Anhörung der Wehrersatzbehörde sowie der Prüfung, ob die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf. Die Gesamtdauer des Einberufungsbescheides festgesetzten Wehrdienstes kann bis auf die Dauer des Grundwehrdienstes verkürzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und der gediente Wehrpflichtige Soldat der Verkürzung zustimmt. Die Gesamtdauer des festgesetzten Wehrdienstes soll auch ohne Zustimmung des Soldaten verkürzt werden, wenn er durch seine sein Erklärung zur Teilnahme bisheriges Verhalten oder durch Leistungsdefizite, die auch gesundheitlichen Ursprungs sein können, gezeigt hat, dass er die Eignungs- und Leistungsanforderungen, die an besonderen Auslandsverwendungen allgemein einen Soldaten zu stellen sind, der verlängerten Grundwehrdienst leistet, nicht oder nicht mehr erfüllt. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. für den Einzelfall jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen. Der Widerruf ist dem Karrierecenter der Bundeswehr gegenüber schriftlich zu erklären. Nach Bestandskraft des Einberufungsbescheides ist der Widerruf ausgeschlossen. Stattdessen kann der gediente Wehrpflichtige beantragen, ihn von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen zu entpflichten; diesem Antrag ist stattzugeben, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere, im Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare Härte bedeuten würde.
(4) Ist ein Soldat auf seinen Antrag von der Teilnahme an besonderen Auslandsverwendungen allgemein oder für den Einzelfall entpflichtet worden, kann er entlassen werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt. § 29 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.
(5) § 29 Absatz 4 Nummer 1 ist mit den Maßgaben anzuwenden, dass der Soldat zu entlassen ist, es der Anhörung der Wehrersatzbehörde und der Prüfung, ob die geltend gemachten Gründe die Zurückstellung vom Wehrdienst nach der Entlassung rechtfertigen, nicht bedarf.
(6) § 6 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.