Synopse zur Änderung an
Wassermotorräder-Verordnung (WasMotRV)

Erstellt am: 26.09.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Binnenschiffahrtsstraßen:
die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt,
2.
Verkehrsordnungen:
a)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2)) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
b)
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816)), die zuletzt durch Beschluss vom 27. Mai 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwenden Fassung,
c)
Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670)), die zuletzt durch Beschluss vom 3. Dezember 2010 (BGBl. 2011 II S. 1318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, Fassung.
d)
Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 und deren Anlage A (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 3 § 7 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwenden Fassung,
in ihrer jeweils geltenden Fassung,
3.
Wassermotorräder:
Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft wie "Wasserbob", "Wasserscooter", "Jetbike" oder "Jetski" bezeichnet werden, und sonstige gleichartige Fahrzeuge,
4.
Wanderfahrt:
eine Fahrt mit einem festen Ausgangspunkt und einem festen Zielpunkt, bei der die einzelnen Wegpunkte des Streckenverlaufs nicht mehr als zweimal passiert werden.
Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Binnenschiffahrtsstraßen:
die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt,
2.
Verkehrsordnungen:
a)
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2)) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,
b)
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816)), die zuletzt durch Beschluss vom 27. Mai 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwenden Fassung,
c)
Moselschifffahrtspolizeiverordnung
Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom 3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670)), die zuletzt durch Beschluss vom 3. Dezember 2010 (BGBl. 2011 II S. 1318) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung, Fassung.
d)
Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 und deren Anlage A (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 3 § 7 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und anzuwenden Fassung,
in ihrer jeweils geltenden Fassung,
3.
Wassermotorräder:
Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft wie "Wasserbob", "Wasserscooter", "Jetbike" oder "Jetski" bezeichnet werden, und sonstige gleichartige Fahrzeuge,
4.
Wanderfahrt:
eine Fahrt mit einem festen Ausgangspunkt und einem festen Zielpunkt, bei der die einzelnen Wegpunkte des Streckenverlaufs nicht mehr als zweimal passiert werden.