Synopse zur Änderung an
Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG)

Erstellt am: 01.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
12.12.2019

Verkündet am:
19.12.2019

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2019, 2652
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 351/19
    Urheber: Bundesregierung
    09.08.2019
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 351/1/19
    10.09.2019
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 980 , S. 375-377

    Beschlüsse:

    S. 377 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (351/19), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    20.09.2019
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 351/19(B)
    20.09.2019
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/13824
    Urheber: Bundesregierung
    09.10.2019
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/119 , S. 14747-14762

    Beschlüsse:

    S. 14762C - Überweisung (19/13824)
    18.10.2019
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/14870
    Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales
    06.11.2019
  8. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/14879
    Urheber: Haushaltsausschuss
    06.11.2019
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/124 , S. 15436-15445

    Beschlüsse:

    S. 15444D - Annahme in Ausschussfassung (19/13824, 19/14870)
    07.11.2019
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/124 , S. 15445-15445

    Beschlüsse:

    S. 15445A - Annahme in Ausschussfassung (19/13824, 19/14870)
    07.11.2019
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 549/19
    Urheber: Bundestag
    08.11.2019
  12. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 549/1/19
    18.11.2019
  13. Plenarantrag
    BR-Drucksache 549/2/19
    Urheber: Nordrhein-Westfalen
    27.11.2019
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 983 , S. 580-581

    Beschlüsse:

    S. 581 - Zustimmung; Entschließung (549/19), gem. Art. 104a Abs. 4 GG
    29.11.2019
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 549/19(B)
    29.11.2019
  16. Unterrichtung
    BR-Drucksache 418/20
    Urheber: Bundesregierung
    28.07.2020
Kurzbeschreibung:

Regelung der Entschädigung von Opfern von Gewalttaten (Einbeziehung psychischer Gewalt), von Opfern von (nachträglichen) Kriegsauswirkungen beider Weltkriege (bspw. durch sog. Blindgänger), von Geschädigten durch Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes sowie Geschädigter durch eine Schutzimpfung oder sonstige Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe; Leistungen der Sozialen Entschädigung: Schnelle Hilfen (Fallmanagement und Traumaambulanz), Krankenbehandlung, Leistungen zur Teilhabe, bei Pflegebedürftigkeit und Blindheit, Entschädigungszahlungen, Berufsschadensausgleich, besondere Leistungen im Einzelfall, Überführung und Bestattung, Härtefallregelung, Leistungen bei Wohnsitz oder Aufenthalt im Ausland, Regelungen zu Organisation, Durchführung und Verfahren, Bundesstelle für Soziale Entschädigung, Statistik und Bericht; Evaluierung der Gesetzeswirkungen und Berichterstattung 4 Jahre nach Inkrafttreten;
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung (SGB XIV) als Art. 1 der Vorlage, Änderung versch. §§ von weiteren 65 Gesetzen und 25 Rechtsverordnungen, Aufhebung von 8 Gesetzen und 7 Rechtsverordnungen, Verordnungsermächtigung

Bezug: Entschließung des Deutschen Bundestages vom 13. Dezember 2017 zum Antrag auf BT-Drs 19/234 mit dem Titel "Opferentschädigung verbessern"
Vereinbarung im Koalitionsvertrag zur Reform des Sozialen Entschädigungsrechts
Beschluss der 94. Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales zur Reform des Sozialen Entschädigungsrechts
Abschlussbericht des Bundesbeauftragten für die Opfer und Hinterbliebenen des Terroranschlags auf dem Breitscheidplatz

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Änderungen

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach § 1 eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits folgende Leistungen Versorgung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhält. erhält:
1.
Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,
2.
Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,
3.
Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder
4.
Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
(1) Ein Betroffener, der infolge einer Maßnahme nach § 1 eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit er wegen desselben schädigenden Ereignisses bereits folgende Leistungen Versorgung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhält. erhält:
1.
Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,
2.
Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,
3.
Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder
4.
Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch herbeigeführt worden ist.
(2) Einer Schädigung im Sinne des Absatzes 1 steht eine gesundheitliche Schädigung gleich, die durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Nummer 1 Abs. 2 Buchstabe e oder f des Bundesversorgungsgesetzes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch herbeigeführt worden ist.
(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 dieser Vorschrift oder § 4 dieses Gesetzes Gesetzes, in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des einer Beschädigten geschädigten Person durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a 4 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesversorgungsgesetzes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält Versorgung Leistungen der Sozialen Entschädigung nach Absatz 1.
(3) Wer als Berechtigter oder Leistungsempfänger nach Absatz 1 dieser Vorschrift oder § 4 dieses Gesetzes Gesetzes, in Verbindung mit § 10 Abs. 4 oder 5 des Bundesversorgungsgesetzes, als Pflegeperson oder als Begleitperson bei einer notwendigen Begleitung des einer Beschädigten geschädigten Person durch einen Unfall unter den Voraussetzungen des § 8a 4 Absatz 2 Nummer 2 des Bundesversorgungsgesetzes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch eine gesundheitliche Schädigung erleidet, erhält Versorgung Leistungen der Sozialen Entschädigung nach Absatz 1.
(4) Einer gesundheitlichen Schädigung im Sinne der Absätze 1 bis 3 steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Sie ist Wenn die Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft mehr Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge gegen einer einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
(5) Zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges. Sie ist Wenn die Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben gegeben, wenn nach dem aktuellen Stand ist, weil über die Ursache des festgestellten Leidens in der medizinischen Wissenschaft mehr Ungewißheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Folge gegen einer einen ursächlichen Zusammenhang spricht. Schädigung anerkannt werden; die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.
(6) Bei psychischen Gesundheitsstörungen wird die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs im Einzelfall vermutet, wenn diejenigen medizinischen Tatsachen vorliegen, die nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, einen Ursachenzusammenhang zwischen einem nach Art und Schwere geeigneten schädigenden Ereignis und der gesundheitlichen Schädigung und der Schädigungsfolge zu begründen, und diese Vermutung nicht durch einen anderen Kausalverlauf widerlegt wird.
(7) Wenn die zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der Gesundheitsstörung in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge anerkannt werden. Die Zustimmung kann allgemein erteilt werden.

Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits folgende Leistungen Versorgung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhalten. erhalten: § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes und die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
1.
Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,
2.
Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,
3.
Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder
4.
Leistungen in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 3 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
Ist der Betroffene an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten die Hinterbliebenen auf Antrag Versorgung Leistungen der Sozialen Entschädigung in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes. Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt nicht, soweit die Hinterbliebenen bereits folgende Leistungen Versorgung auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes oder auf Grund von Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, erhalten. erhalten: § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes und die §§ 48 und 52 des Bundesversorgungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
1.
Versorgung aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes,
2.
Versorgung aufgrund eines Gesetzes, das das Bundesversorgungsgesetz für entsprechend anwendbar erklärt,
3.
Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder
4.
Leistungen in entsprechender Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch.
§ 3 Absatz 3 dieses Gesetzes und § 148 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.

(1) Treffen Ansprüche aus § 3 mit folgenden Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, werden die Leistungen der Sozialen Entschädigung eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach diesem Gesetz gewährt: eine einheitliche Rente festzusetzen. Die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, sind von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.
1.
Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes,
2.
Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht,
3.
Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapitel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder
4.
Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsieht.
(1) Treffen Ansprüche aus § 3 mit folgenden Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder aus anderen Gesetzen zusammen, werden die Leistungen der Sozialen Entschädigung eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, ist unter Berücksichtigung des durch die gesamten Schädigungsfolgen bedingten Grades der Schädigungsfolgen nach diesem Gesetz gewährt: eine einheitliche Rente festzusetzen. Die Kosten, die durch das Hinzutreten der weiteren Schädigung verursacht werden, sind von dem Leistungsträger zu übernehmen, der für die Versorgung wegen der weiteren Schädigung zuständig ist.
1.
Ansprüchen aus § 1 des Bundesversorgungsgesetzes,
2.
Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsieht,
3.
Ansprüchen nach § 21, § 23, § 24 oder Kapitel 23 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder
4.
Ansprüchen aus einem anderen Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsieht.
(2) (weggefallen) Treffen Leistungen nach § 3 oder § 4 mit Leistungen zusammen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gewährt werden, findet § 55 des Bundesversorgungsgesetzes Anwendung.
(2) (weggefallen) Treffen Leistungen nach § 3 oder § 4 mit Leistungen zusammen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, gewährt werden, findet § 55 des Bundesversorgungsgesetzes Anwendung.
(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gestorben gestorben. oder verschollen sind. Besteht bereits ein Anspruch auf Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen; vorsehen. § 51 Abs. 2 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Bei der Feststellung der Elternrente sind auch die Kinder zu berücksichtigen, die infolge einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch gestorben gestorben. oder verschollen sind. Besteht bereits ein Anspruch auf Elternrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, wird sie nach diesem Gesetz nicht gewährt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Anspruch auf Elternrente nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch vorsehen; vorsehen. § 51 Abs. 2 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

Die Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften, die nach diesem Gesetz entsprechende Anwendung finden sollen, gelten jeweils mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1067) aufgeführten Maßgaben.

(1) Die Aufhebung oder die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme nach § 1 sowie die Entscheidung über Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2 obliegt der Rehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Maßnahme ergangen ist. Sind hiernach die Rehabilitierungsbehörden mehrerer Länder zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befaßt worden ist. Die Feststellungen der Rehabilitierungsbehörde sind für die Behörden und Stellen bindend, die über die Folgeansprüche entscheiden.
(2) Die Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit einer Maßnahme im Sinne des § 1a, die Gewährung der einmaligen Leistung nach § 1a Absatz 2 Satz 1 und die Entscheidung über die Ausschließungsgründe nach § 2 Absatz 2 und 4 Satz 9 obliegen der Rehabilitierungsbehörde des Landes, in dessen Gebiet nach dem Stand vom 3. Oktober 1990 die Maßnahme ergangen ist.
(3) Rehabilitierungsbehörden werden in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errichtet.
(4) Werden Ansprüche nach den §§ 3 und 4 geltend gemacht, trifft die Rehabilitierungsbehörde Feststellungen zur Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme im Sinne des § 1 sowie über Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2. Die nach dem Bundesversorgungsgesetz Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch erforderlichen Feststellungen treffen die Behörden, denen die nach Landesrecht zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Behörden. Das Verfahren für die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig sind, Gewährung von Leistungen nach den §§ 3 und 4 richtet sich das Verfahren nach den für dem Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch; die Kriegsopferversorgung §§ 115 bis 119 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch geltenden gelten Vorschriften. entsprechend.
(4) Werden Ansprüche nach den §§ 3 und 4 geltend gemacht, trifft die Rehabilitierungsbehörde Feststellungen zur Rechtsstaatswidrigkeit der Maßnahme im Sinne des § 1 sowie über Ausschließungsgründe nach § 2 Abs. 2. Die nach dem Bundesversorgungsgesetz Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch erforderlichen Feststellungen treffen die Behörden, denen die nach Landesrecht zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes obliegt. Soweit Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Behörden. Das Verfahren für die Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung zuständig sind, Gewährung von Leistungen nach den §§ 3 und 4 richtet sich das Verfahren nach den für dem Ersten und Zehnten Buch Sozialgesetzbuch; die Kriegsopferversorgung §§ 115 bis 119 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch geltenden gelten Vorschriften. entsprechend.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind ausgeschlossen. Das gilt nicht für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 135 in Verbindung mit § 133 der Verwaltungsgerichtsordnung und die Beschwerde gegen Beschlüsse über den Rechtsweg nach § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes. Auf die Beschwerde gegen die Beschlüsse über den Rechtsweg findet § 17a Abs. 4 Satz 4 bis 6 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend Anwendung.
(2) Soweit dieses Gesetz von In Streitigkeiten über Leistungen nach den §§ 3 und 4 für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung des Sozialen Entschädigungsrechts maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Soweit dieses Gesetz von In Streitigkeiten über Leistungen nach den §§ 3 und 4 für die Kriegsopferversorgung zuständigen Verwaltungsbehörden durchgeführt wird, entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Für diese Verfahren sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes für Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung des Sozialen Entschädigungsrechts maßgebend. § 51 Abs. 1 Nr. 6 des Sozialgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

Der Bund trägt 60 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen nach diesem Gesetz entstehen. Zu den Geldleistungen gehören nicht solche Geldbeträge, die zur Abgeltung oder anstelle einer Sachleistung gezahlt werden.Zur werden. Vereinfachung der Abrechnung erstattet der Bund den Ländern in einem pauschalierten Verfahren jeweils 57 Prozent der ihnen nach den §§ 3 und 4 entstandenen Kosten. Der Bund überprüft in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2014, die Voraussetzungen für die in Satz 3 genannte Quote.
Der Bund trägt 60 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Geldleistungen nach diesem Gesetz entstehen. Zu den Geldleistungen gehören nicht solche Geldbeträge, die zur Abgeltung oder anstelle einer Sachleistung gezahlt werden.Zur werden. Vereinfachung der Abrechnung erstattet der Bund den Ländern in einem pauschalierten Verfahren jeweils 57 Prozent der ihnen nach den §§ 3 und 4 entstandenen Kosten. Der Bund überprüft in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2014, die Voraussetzungen für die in Satz 3 genannte Quote.