Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung.
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Beschlüsse:
S. 427 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (461/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GGBeschlüsse:
S. 8533B - Annahme in Ausschussfassung (20/4225, 20/4698)Beschlüsse:
S. 8533C - Annahme in Ausschussfassung (20/4225, 20/4698)Beschlüsse:
S. - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (635/22)
Anpassungen in verschiedenen Bereichen der Wirtschaftsstatistik an EBS-Verordnung: Übermittlung auch von Zahlen zu abhängig und geringfügig entlohnten Beschäftigten des Unternehmensregisters an zuständige Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, Ausweitung der Verpflichtung der Deutschen Bundesbank zur Übermittlung von Daten zu Finanzdienstleistungen an das Statistische Bundesamt, Ermöglichung der statistischen Aufbereitung von Daten zu Förder- und Hilfsprogrammen mit gesamtgesellschaftlicher Relevanz, Klarstellung zur Übermittlung von Transaktionsdaten in der Preisstatistik und zur Zulässigkeit des Datenaustausches zur Durchführung von Revisionen, Verweisungskorrektur;
Änderung §§ 1, 2, 9 und 10 Statistikregistergesetz, §§ 1, 3b und 4 Verwaltungsdatenverwendungsgesetz, § 7 Unternehmensbasisdatenregistergesetz, §§ 3, 4 und 7b Gesetz über die Preisstatistik, § 8 Bundesstatistikgesetz sowie Einfügung § 3c Verwaltungsdatenverwendungsgesetz;
Bezug: Verordnung (EU) 2019/2152 vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (EBS-Verordnung) (ABl. L 327, 17.12.2019, S. 1)
Beschlussempfehlung des Ausschusses: Datenübermittlung des Statistischen Bundesamtes an statistische Ämter der Länder nur bei Einwilligung der ursprünglich den Auftrag erteilenden Stelle, Klarstellung zur Anforderung von Daten für Durchführung von Revisionen im Bereich der Preisstatistik;
Änderung § 3c Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und erneute Änderung § 7b Gesetz über die Preisstatistik