Synopse zur Änderung an
Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG)

Erstellt am: 29.12.2022

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.12.2022

Verkündet am:
28.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2727
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 461/22
    Urheber: Bundesregierung
    16.09.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 461/1/22
    14.10.2022
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1026 , S. 427-427

    Beschlüsse:

    S. 427 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (461/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    28.10.2022
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 461/22(B)
    28.10.2022
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/4225
    Urheber: Bundesregierung
    02.11.2022
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/66 , S. 7567-7568

    Beschlüsse:

    S. 7568C - Überweisung (20/4225)
    10.11.2022
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4698
    Urheber: Wirtschaftsausschuss
    30.11.2022
  8. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8533-8533

    Beschlüsse:

    S. 8533B - Annahme in Ausschussfassung (20/4225, 20/4698)
    01.12.2022
  9. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8533-8533

    Beschlüsse:

    S. 8533C - Annahme in Ausschussfassung (20/4225, 20/4698)
    01.12.2022
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 635/22
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  11. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029

    Beschlüsse:

    S. - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (635/22)
    16.12.2022
  12. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 635/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Anpassungen in verschiedenen Bereichen der Wirtschaftsstatistik an EBS-Verordnung: Übermittlung auch von Zahlen zu abhängig und geringfügig entlohnten Beschäftigten des Unternehmensregisters an zuständige Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände, Ausweitung der Verpflichtung der Deutschen Bundesbank zur Übermittlung von Daten zu Finanzdienstleistungen an das Statistische Bundesamt, Ermöglichung der statistischen Aufbereitung von Daten zu Förder- und Hilfsprogrammen mit gesamtgesellschaftlicher Relevanz, Klarstellung zur Übermittlung von Transaktionsdaten in der Preisstatistik und zur Zulässigkeit des Datenaustausches zur Durchführung von Revisionen, Verweisungskorrektur;
Änderung §§ 1, 2, 9 und 10 Statistikregistergesetz, §§ 1, 3b und 4 Verwaltungsdatenverwendungsgesetz, § 7 Unternehmensbasisdatenregistergesetz, §§ 3, 4 und 7b Gesetz über die Preisstatistik, § 8 Bundesstatistikgesetz sowie Einfügung § 3c Verwaltungsdatenverwendungsgesetz;

Bezug: Verordnung (EU) 2019/2152 vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (EBS-Verordnung) (ABl. L 327, 17.12.2019, S. 1)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Datenübermittlung des Statistischen Bundesamtes an statistische Ämter der Länder nur bei Einwilligung der ursprünglich den Auftrag erteilenden Stelle, Klarstellung zur Anforderung von Daten für Durchführung von Revisionen im Bereich der Preisstatistik;
Änderung § 3c Verwaltungsdatenverwendungsgesetz und erneute Änderung § 7b Gesetz über die Preisstatistik

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Die Finanzbehörden und die Bundesagentur für Arbeit übermitteln dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder für die in Absatz 2 bestimmten Zwecke monatlich die bei ihnen vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 2 und 3 und der nach § 5 erlassenen Rechtsverordnung. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Deutsche Bundesbank übermitteln dem Statistischen Bundesamt für die in Absatz 2 bestimmten Zwecke jährlich die bei ihnen vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 3a und 3b und der nach § 5 erlassenen Rechtsverordnung. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen informieren das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder so früh wie möglich über anstehende Änderungen der zu übermittelnden Daten, soweit diese Änderungen die Verwendung der Daten nach Absatz 2 beeinträchtigen könnten. Nach Maßgabe des § 3c übermitteln die betreffenden Bundesbehörden dem Statistischen Bundesamt die bei ihnen vorhandenen Daten anlassbezogen für die in Absatz 2 bestimmten Zwecke.
(1) Die Finanzbehörden und die Bundesagentur für Arbeit übermitteln dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder für die in Absatz 2 bestimmten Zwecke monatlich die bei ihnen vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 2 und 3 und der nach § 5 erlassenen Rechtsverordnung. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Deutsche Bundesbank übermitteln dem Statistischen Bundesamt für die in Absatz 2 bestimmten Zwecke jährlich die bei ihnen vorhandenen Daten nach Maßgabe der §§ 3a und 3b und der nach § 5 erlassenen Rechtsverordnung. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Stellen informieren das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder so früh wie möglich über anstehende Änderungen der zu übermittelnden Daten, soweit diese Änderungen die Verwendung der Daten nach Absatz 2 beeinträchtigen könnten. Nach Maßgabe des § 3c übermitteln die betreffenden Bundesbehörden dem Statistischen Bundesamt die bei ihnen vorhandenen Daten anlassbezogen für die in Absatz 2 bestimmten Zwecke.
(2) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die übermittelten Daten nur verwenden für
1.
durch Rechtsvorschrift angeordnete Wirtschaftsstatistiken,
2.
die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Bundes und der Länder einschließlich der darin integrierten Erwerbstätigenrechnung des Bundes und der Länder,
3.
das Statistikregister,
4.
die Zusammenführung von Daten nach Maßgabe des § 13a des Bundesstatistikgesetzes. Bundesstatistikgesetzes und
5.
die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 8 des Bundesstatistikgesetzes.
Die Daten werden für die unter den Nummern 1 bis 3 genannten Zwecke nur verwendet, wenn vorausgegangene Untersuchungen gezeigt haben, dass sie dafür geeignet sind.
(2) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen die übermittelten Daten nur verwenden für
1.
durch Rechtsvorschrift angeordnete Wirtschaftsstatistiken,
2.
die Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen des Bundes und der Länder einschließlich der darin integrierten Erwerbstätigenrechnung des Bundes und der Länder,
3.
das Statistikregister,
4.
die Zusammenführung von Daten nach Maßgabe des § 13a des Bundesstatistikgesetzes. Bundesstatistikgesetzes und
5.
die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 8 des Bundesstatistikgesetzes.
Die Daten werden für die unter den Nummern 1 bis 3 genannten Zwecke nur verwendet, wenn vorausgegangene Untersuchungen gezeigt haben, dass sie dafür geeignet sind.
(3) Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen Untersuchungen durchführen, um die Eignung der übermittelten Daten für Verwendungen nach Absatz 2 zu prüfen und die mit den übermittelten Daten in der laufenden Verwendung erreichte Qualität der statistischen Ergebnisse zu beurteilen. Hierbei ist es zulässig, die Daten mit Angaben aus statistischen Erhebungen und mit Angaben aus dem Statistikregister zusammenzuführen.
(4) Soweit statistische Ergebnisse in ausreichender Qualität unter Verwendung von Verwaltungsdaten gewonnen werden können, sollen die statistischen Ämter davon absehen, die für die Erstellung von Wirtschaftsstatistiken angeordneten Merkmale bei den Auskunftspflichtigen zu erheben.
(5) Das Statistische Bundesamt trifft, vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften, die Entscheidungen, die nach den Absätzen 3 und 4 erforderlich sind, im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder und nach pflichtgemäßem Ermessen.

Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statistischen Bundesamt erstmalig für das Berichtsjahr 2021 folgende Daten hinsichtlich der zu den Wirtschaftsklassen 64.19-Kreditinstitute Wirtschaftsgruppen 64.1 Zentralbanken und 64.92-Spezialkreditinstitute Kreditinstitute –, 64.9 Sonstige Finanzierungsinstitutionen und 66.1 Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten gehörenden Institute rechtlichen Einheiten nach Anhang I der zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie der Deutschen Bundesbank vorliegen:
1.
Name, Anschrift,
2.
Rechtsform,
3.
Wirtschaftszweig,
4.
Ort und Nummer der Eintragung in das Handelsregister,
5.
Legal Entity Identifier,
6.
die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie die erfassten Daten des Personalbestands.
Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Personen sind insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit. Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich. Im Übrigen gilt für die nach dieser Vorschrift erhaltenen Informationen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes für die bei dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder beschäftigten Personen entsprechend.
Die Deutsche Bundesbank übermittelt dem Statistischen Bundesamt erstmalig für das Berichtsjahr 2021 folgende Daten hinsichtlich der zu den Wirtschaftsklassen 64.19-Kreditinstitute Wirtschaftsgruppen 64.1 Zentralbanken und 64.92-Spezialkreditinstitute Kreditinstitute –, 64.9 Sonstige Finanzierungsinstitutionen und 66.1 Mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten gehörenden Institute rechtlichen Einheiten nach Anhang I der zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie der Deutschen Bundesbank vorliegen:
1.
Name, Anschrift,
2.
Rechtsform,
3.
Wirtschaftszweig,
4.
Ort und Nummer der Eintragung in das Handelsregister,
5.
Legal Entity Identifier,
6.
die Daten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie die erfassten Daten des Personalbestands.
Die in § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes genannten Personen sind insoweit von ihrer Verschwiegenheitspflicht befreit. Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich. Im Übrigen gilt für die nach dieser Vorschrift erhaltenen Informationen die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes für die bei dem Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder beschäftigten Personen entsprechend.

Bundesbehörden, die über die erforderlichen Daten verfügen, übermitteln dem Statistischen Bundesamt anlassbezogen zur statistischen Aufbereitung folgende Daten, die in Verfahren zur Bewilligung finanzwirksamer Hilfen im Rahmen von staatlichen Förder- und Hilfsprogrammen mit gesamtwirtschaftlicher Relevanz und Wirkung erhoben worden sind:
1.
die in § 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 11 und 12 angeführten Merkmale,
2.
Steuernummer einschließlich Steuerart und Nummer des Finanzamts, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer,
3.
die erfassten und zur Bewilligung der finanzwirksamen Hilfen erforderlichen Daten der Antragsbegründung und
4.
Angaben zu Förderart, Förderhöhe und Förderzeitraum.
Das Statistische Bundesamt übermittelt die Daten auf Anforderung an die statistischen Ämter der Länder jeweils für deren Zuständigkeitsbereich für statistische Aufbereitungen auf regionaler Ebene. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesstatistikgesetzes gilt für die statistischen Ämter der Länder entsprechend.

Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen zur Klärung von Unstimmigkeiten in den übermittelten Daten nach den §§ 2 und 3 bei den betroffenen Wirtschaftseinheiten im Einzelfall Rückfragen stellen, sofern dies zur Erfüllung der nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlich ist. Für die nach § 3 übermittelten Daten gilt dies nur, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Unstimmigkeiten nicht selbst fristgerecht beheben kann. Die Leiterinnen und Leiter der betroffenen Wirtschaftseinheiten sind auskunftspflichtig. Das Statistische Bundesamt darf zur Klärung von Unstimmigkeiten, die sich aus den übermittelten Daten nach § 3c oder bei einer Zusammenführung nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 ergeben haben, den betroffenen datenhaltenden Stellen im Einzelfall Rückfragen stellen.
Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen zur Klärung von Unstimmigkeiten in den übermittelten Daten nach den §§ 2 und 3 bei den betroffenen Wirtschaftseinheiten im Einzelfall Rückfragen stellen, sofern dies zur Erfüllung der nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlich ist. Für die nach § 3 übermittelten Daten gilt dies nur, wenn die Bundesagentur für Arbeit die Unstimmigkeiten nicht selbst fristgerecht beheben kann. Die Leiterinnen und Leiter der betroffenen Wirtschaftseinheiten sind auskunftspflichtig. Das Statistische Bundesamt darf zur Klärung von Unstimmigkeiten, die sich aus den übermittelten Daten nach § 3c oder bei einer Zusammenführung nach § 1 Absatz 2 Nummer 4 ergeben haben, den betroffenen datenhaltenden Stellen im Einzelfall Rückfragen stellen.