Synopse zur Änderung an
Verkehrsunternehmensdatei-Durchführungsverordnung (VUDat-DV)

Erstellt am: 01.01.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgend dargestellten Änderungen möglicherweise nicht auf einem Änderungsgesetz beruhen. Ab und an nimmt gesetze-im-internet.de auch redaktionelle Änderungen vor, z.B. nachträgliche Korrekturen, Anmerkungen, Ergänzungen etc. In diesem Fall beziehen sich die nachfolgenden Metainformationen auf die letzte Änderung auf Grundlage eines Änderungsgesetzes.

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Für die vorliegende Synopse konnten keine Metainformationen vom Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialen (kurz DIP) ermittelt werden. Warum? Dies kann mehrere Gründe haben. Insbesondere beruht nicht jede Änderung im Bundesrecht auf einem im DIP hinterlegten Parlamentsvorgang, z.B. bei Änderungen von Verordnungen ist dies denkbar. Auch ist möglich, dass das DIP zum Zeitpunkt der Erstellung der Synopse noch nicht die aktuellen und für die Verknüpfung notwendigen Informationen hinterlegt hatte.

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(1) In der Verkehrsunternehmensdatei sind folgende Daten zu speichern:
1.
Firma oder Name des Verkehrsunternehmens,
2.
Rechtsform des Verkehrsunternehmens,
3.
Registergericht und Registernummer, soweit das Verkehrsunternehmen in das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist,
4.
Sitz und Geschäftsanschrift einschließlich Anschriften aller Zweigniederlassungen,
5.
Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse,
6.
Geburtsname, Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort, Geburtsstaat und Staatsangehörigkeit der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter,
7.
Geburtsname, Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort, Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit sowie Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung der zur Führung der Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen (Verkehrsleiter nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51)),
8.
Anzahl der eingesetzten Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt,
9.
Anzahl der eingesetzten Kraftomnibusse,
10.
Art, Anzahl, Nummer und aktueller Status der erteilten Berechtigungen (Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes, Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), CEMT-Genehmigung, CEMT-Umzugsgenehmigung, bilaterale Genehmigung für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr, Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) sowie Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr), Abschriften und Ausfertigungen sowie jeweils die zuständige Erteilungsbehörde und der Gültigkeitszeitraum sowie
11.
bei der Rücknahme oder dem Widerruf der Berechtigung durch eine Erteilungsbehörde der Grund der Entscheidung und der Tag der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit der Entscheidung.
(1) In der Verkehrsunternehmensdatei sind folgende Daten zu speichern:
1.
Firma oder Name des Verkehrsunternehmens,
2.
Rechtsform des Verkehrsunternehmens,
3.
Registergericht und Registernummer, soweit das Verkehrsunternehmen in das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist,
4.
Sitz und Geschäftsanschrift einschließlich Anschriften aller Zweigniederlassungen,
5.
Telefon- und Telefaxnummern sowie die elektronische Postadresse,
6.
Geburtsname, Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort, Geburtsstaat und Staatsangehörigkeit der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter,
7.
Geburtsname, Familienname, Vorname, Doktorgrad, Geschlecht, Geburtsdatum, -ort, Geburtsstaat, Staatsangehörigkeit sowie Nummer der Bescheinigung der fachlichen Eignung der zur Führung der Kraftverkehrsgeschäfte bestellten Personen (Verkehrsleiter nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51)),
8.
Anzahl der eingesetzten Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt,
9.
Anzahl der eingesetzten Kraftomnibusse,
10.
Art, Anzahl, Nummer und aktueller Status der erteilten Berechtigungen (Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes, Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72), CEMT-Genehmigung, CEMT-Umzugsgenehmigung, bilaterale Genehmigung für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr, Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88) sowie Genehmigungen nach dem Personenbeförderungsgesetz zur Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr oder im Gelegenheitsverkehr), Abschriften und Ausfertigungen sowie jeweils die zuständige Erteilungsbehörde und der Gültigkeitszeitraum sowie
11.
bei der Rücknahme oder dem Widerruf der Berechtigung durch eine Erteilungsbehörde der Grund der Entscheidung und der Tag der Unanfechtbarkeit oder sofortigen Vollziehbarkeit der Entscheidung.
(2) Das Bundesamt vergibt eine Registrierungsnummer als Geschäftzeichen bei der erstmaligen Speicherung von Daten eines Verkehrsunternehmens, die dem Datensatz automatisch zugeordnet wird.
(3) Der allgemein zugängliche Teil der Verkehrsunternehmensdatei umfasst
1.
Firma oder Name des Verkehrsunternehmens,
2.
Rechtsform des Verkehrsunternehmens,
3.
Registergericht und Registernummer, soweit das Verkehrsunternehmen in das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist,
4.
Geschäftsanschrift einschließlich Anschriften aller Zweigniederlassungen,
5.
Familienname und Vorname der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der Verkehrsleiter,
6.
Anzahl der eingesetzten Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt,
7.
Anzahl der eingesetzten Kraftomnibusse sowie
8.
Nummer der Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes, der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 und der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 sowie jeweils die zuständige Erteilungsbehörde und den Gültigkeitszeitraum.
(3) Der allgemein zugängliche Teil der Verkehrsunternehmensdatei umfasst
1.
Firma oder Name des Verkehrsunternehmens,
2.
Rechtsform des Verkehrsunternehmens,
3.
Registergericht und Registernummer, soweit das Verkehrsunternehmen in das Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- Genossenschafts-, Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen ist,
4.
Geschäftsanschrift einschließlich Anschriften aller Zweigniederlassungen,
5.
Familienname und Vorname der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter, der gesetzlichen Vertreter und der Verkehrsleiter,
6.
Anzahl der eingesetzten Lastkraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt,
7.
Anzahl der eingesetzten Kraftomnibusse sowie
8.
Nummer der Erlaubnis nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes, der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 und der Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 sowie jeweils die zuständige Erteilungsbehörde und den Gültigkeitszeitraum.