Synopse zur Änderung an
EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)

Erstellt am: 14.10.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
24.06.2022

Verkündet am:
30.06.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 959
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 84/22
    Urheber: Bundesregierung
    25.02.2022
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/1110
    Urheber: Bundesregierung
    21.03.2022
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 84/1/22
    28.03.2022
  4. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/28 , S. 2427-2427

    Beschlüsse:

    S. 2427D - Überweisung (20/1110)
    07.04.2022
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1019 , S. 131-131

    Beschlüsse:

    S. 131 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (84/22), gem. Art. 76 Abs. 2
    08.04.2022
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 84/22(B)
    08.04.2022
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 20/1416
    Urheber: Bundesregierung
    13.04.2022
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 20/1589
    Urheber: Bundestag
    29.04.2022
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/1888
    Urheber: Rechtsausschuss
    18.05.2022
  10. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 20/1896
    Urheber: Fraktion der AfD
    18.05.2022
  11. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/37 , S. 3675-3678

    Beschlüsse:

    S. 3678C - Ablehnung des Änderungsantrags (20/1896)
    S. 3678C - Annahme in Ausschussfassung (20/1110, 20/1888)
    19.05.2022
  12. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/37 , S. 3678-3678

    Beschlüsse:

    S. 3678C - Annahme in Ausschussfassung (20/1110, 20/1888)
    19.05.2022
  13. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 225/22
    Urheber: Bundestag
    20.05.2022
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1022 , S. 228-228

    Beschlüsse:

    S. 228 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (225/22), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    10.06.2022
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 225/22(B)
    10.06.2022
Kurzbeschreibung:

Anpassungen zivilprozessualer Vorschriften zur Durchführung zweier neugefasster EU-Verordnungen zur Zivilrechtshilfe: Beschleunigung und Vereinfachung grenzüberschreitender Zustellung und Beweisaufnahme im Ausland insbes. durch die Digitalisierung der Übermittlungswege, Benennung des BfJ als Zentralstelle bzw. Zentrale Behörde, Beweisaufnahmeersuchen nach dem Haager Beweisaufnahmeübereinkommen (Dokumentenherausgabe); Anpassung von Vorschriften im Bereich des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, Rechtsbereinigungen, begriffliche Anpassungen;
Änderung und Einfügung zahlr. §§ in 12 Gesetzen und 2 Rechtsverordnungen

Bezug: Verordnung (EU) 2020/1784 vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 02.12.2020, S. 40) ; Verordnung (EU) 2020/1783 vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. L 405 vom 02.12.2020, S. 1)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Titeländerung (eingebracht als: Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts sowie sonstiger Vorschriften); Anpassung versch. Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten zur Verbraucherpolitik und Verbraucherrechtsdurchsetzung (BMUV und Umweltbundesamt) und an geänderte Ressortbezeichnungen; Durchführung der erweiterten Unterstützung im gerichtlichen Verfahren durch Betreuerverein oder Betreuer, Kann-Regelung betr. die Bestellung eines Verhinderungsbetreuers, Verlängerung der Mitteilungsfristen beruflicher Betreuer auf 6 Monate, redaktionelle Änderungen, Folgeänderungen, Außerkrafttreten der Verordnung über die Mündelsicherheit der Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen zum 01. Januar 2023;
Erneute und zusätzliche Änderung zahlr. §§ in 11 Gesetzen und 1 Rechtsverordnung

Bezug: Organisationserlass des Bundeskanzlers vom 08. Dezember 2021

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 2 - Durchsetzung der Gesetze zum Schutz derVerbraucherinteressen

(1) Die nach § 2 Nummer 1, 2 oder 2a zuständige Behörde soll bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/2394 eine in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes oder in § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb genannte Stelle (beauftragter Dritter) nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 beauftragen, nach § 4e 2a des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, auf das Abstellen dieser Verstöße hinzuwirken. Der beauftragte Dritte handelt im eigenen Namen.
(1) Die nach § 2 Nummer 1, 2 oder 2a zuständige Behörde soll bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 7 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2017/2394 eine in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes oder in § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb genannte Stelle (beauftragter Dritter) nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 beauftragen, nach § 4e 2a des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit § 8 Abs. 5 Satz 2 zweiter Halbsatz des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, auf das Abstellen dieser Verstöße hinzuwirken. Der beauftragte Dritte handelt im eigenen Namen.
(2) Kommt die zuständige Behörde zu der Überzeugung, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht mehr gewährleistet ist, so ist die Beauftragung ohne Entschädigung zu widerrufen.
(3) Die zuständige Behörde kann Rahmenvereinbarungen über eine allgemeine Beauftragung nach Absatz 1 unter Beachtung des Absatzes 2 abschließen und den Vertragspartner im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2017/2394 benennen (benannter Dritter). Die Rahmenvereinbarung bedarf der Genehmigung der für die zuständige Behörde zuständigen obersten Bundesbehörde. Die Rahmenvereinbarung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, für ihre Behörden durch Rechtsverordnung den Absätzen 1 bis 3 entsprechende Regelungen zu erlassen. Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden des Landes zu übertragen.