Synopse zur Änderung an
EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG)

Erstellt am: 01.01.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 2017/2394. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 2017/2394. des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes bleiben die Zuständigkeiten und Befugnisse nach
1.
den Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung oder Durchführung der im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassen sind, oder
2.
den im Anhang der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und nach den in ihrem Rahmen oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.
(3) Die Befugnisse nach diesem Gesetz gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Regelungen vorgesehen sind.

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

Für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 sind bei Verstößen innerhalb der Union, weitverbreiteten Verstößen und weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension zuständig
1.
das Umweltbundesamt Bundesamt für Justiz im Falle eines Verdachtes eines Verstoßes gegen
a)
die in den Nummern 1, 3, 4, 6, 7, 9, 11, 14 bis 16, 20 bis 23, 25, 26 und 28 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte und die zu ihrer Umsetzung oder Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
b)
sonstige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und die zu ihrer Umsetzung oder Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, soweit die Rechtsakte in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2394 einbezogen worden sind und dem Umweltbundesamt Bundesamt für Justiz die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 übertragen worden ist,
2.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Fällen der Nummer 1, soweit es sich um den Verdacht eines Verstoßes
a)
eines Unternehmens handelt, das
aa)
eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, § 67 Absatz 1 oder § 236 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bedarf, und der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersteht oder
bb)
nach § 61 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird,
b)
eines Unternehmens handelt, das
aa)
Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a des Kreditwesengesetzes bedürfen,
bb)
nach § 53b Absatz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,
cc)
Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 15 Absatz 1, 3, 4 oder 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes bedürfen, oder
dd)
nach § 73 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder nach § 74 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringt,
und der Verdacht des Verstoßes sich auf die jeweilige Tätigkeit bezieht,
2a.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Falle eines Verdachtes eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung der in Nummer 24 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 erlassenen Rechtsvorschriften,
3.
das Luftfahrt-Bundesamt im Falle eines Verdachtes eines Verstoßes gegen die in den Nummern 8 und 10 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde in den Fällen der Nummer 1, soweit es sich um den Verdacht eines Verstoßes eines Unternehmens handelt, das
a)
eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, § 67 Absatz 1 oder § 236 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bedarf, und
b)
der Aufsicht der zuständigen Landesbehörde untersteht,
und der Verdacht des Verstoßes sich auf die Tätigkeit bezieht,
5.
das Eisenbahn-Bundesamt im Fall eines Verdachts eines Verstoßes gegen die in den Nummern 13, 18 und 19 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
6.
die Bundesnetzagentur im Falle eines Verdachtes eines Verstoßes gegen die in den Nummern 12 und 27 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
7.
vorbehaltlich der Nummer 1 Buchstabe b die nach Landesrecht zuständige Behörde in den übrigen Fällen.
Für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 sind bei Verstößen innerhalb der Union, weitverbreiteten Verstößen und weitverbreiteten Verstößen mit Unions-Dimension zuständig
1.
das Umweltbundesamt Bundesamt für Justiz im Falle eines Verdachtes eines Verstoßes gegen
a)
die in den Nummern 1, 3, 4, 6, 7, 9, 11, 14 bis 16, 20 bis 23, 25, 26 und 28 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte und die zu ihrer Umsetzung oder Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
b)
sonstige Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und die zu ihrer Umsetzung oder Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, soweit die Rechtsakte in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2394 einbezogen worden sind und dem Umweltbundesamt Bundesamt für Justiz die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 1 übertragen worden ist,
2.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Fällen der Nummer 1, soweit es sich um den Verdacht eines Verstoßes
a)
eines Unternehmens handelt, das
aa)
eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, § 67 Absatz 1 oder § 236 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bedarf, und der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersteht oder
bb)
nach § 61 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird,
b)
eines Unternehmens handelt, das
aa)
Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a des Kreditwesengesetzes bedürfen,
bb)
nach § 53b Absatz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,
cc)
Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 15 Absatz 1, 3, 4 oder 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes bedürfen, oder
dd)
nach § 73 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder nach § 74 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringt,
und der Verdacht des Verstoßes sich auf die jeweilige Tätigkeit bezieht,
2a.
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Falle eines Verdachtes eines Verstoßes gegen die zur Umsetzung der in Nummer 24 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 erlassenen Rechtsvorschriften,
3.
das Luftfahrt-Bundesamt im Falle eines Verdachtes eines Verstoßes gegen die in den Nummern 8 und 10 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
4.
die nach Landesrecht zuständige Behörde in den Fällen der Nummer 1, soweit es sich um den Verdacht eines Verstoßes eines Unternehmens handelt, das
a)
eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, § 67 Absatz 1 oder § 236 Absatz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bedarf, und
b)
der Aufsicht der zuständigen Landesbehörde untersteht,
und der Verdacht des Verstoßes sich auf die Tätigkeit bezieht,
5.
das Eisenbahn-Bundesamt im Fall eines Verdachts eines Verstoßes gegen die in den Nummern 13, 18 und 19 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
6.
die Bundesnetzagentur im Falle eines Verdachtes eines Verstoßes gegen die in den Nummern 12 und 27 des Anhangs der Verordnung (EU) 2017/2394 genannten Rechtsakte und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,
7.
vorbehaltlich der Nummer 1 Buchstabe b die nach Landesrecht zuständige Behörde in den übrigen Fällen.

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ist zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2394.
(1) Das Bundesministerium der Justiz und für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ist zentrale Verbindungsstelle im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2394.
(2) Die zentrale Verbindungsstelle berichtet den für den Verbraucherschutz zuständigen obersten Landesbehörden jährlich, erstmals zum 31. Dezember 2007, umfassend und in anonymisierter Form über die im Zusammenhang mit diesem Gesetz empfangenen und weitergeleiteten Ersuchen um Amtshilfe und Informationsaustausch. Dazu gehören insbesondere Klagen und Urteile, die im Zusammenhang mit einem Verdacht eines Verstoßes innerhalb der Union, eines weitverbreiteten Verstoßes oder eines weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen erhoben worden oder ergangen sind.
(3) Die zentrale Verbindungsstelle koordiniert den fachlichen Austausch. Um der zentralen Verbindungsstelle die Koordinierung der Anwendung der Verordnung (EU) 2017/2394 und dieses Gesetzes zu ermöglichen, berichten ihr die zuständigen Behörden auf Anforderung, mindestens aber jeweils zum Abschluss des dritten Kalenderquartals über ihre Tätigkeit aufgrund der Verordnung (EU) 2017/2394 und aufgrund dieses Gesetzes. Die Bundesregierung kann zur weiteren Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 und dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften erlassen.
(4) Sind nach § 2 verschiedene Bundesbehörden zuständig, bestimmt die zentrale Verbindungsstelle, welche dieser Behörden zuständig ist und welche unterstützende Funktion übernimmt.
(5) Die zentrale Verbindungsstelle ist befugt, Ermächtigungen nach Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2394 vorzunehmen.

Abschnitt 3 - Bußgeldvorschriften, Vollstreckung, Umlagen und Kostenerstattung

(1) Soweit die Kosten der nach § 2 Nr. 2 zuständigen Behörde nicht durch Gebühren und Auslagen, gesonderte Erstattung nach Satz 2 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie nach Maßgabe des Absatzes 2 auf die Unternehmen und Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute oder Wertpapierinstitute, die von § 2 Nr. 2 Buchstabe a und b erfasst sind, umzulegen. Die Kosten, die der zuständigen Behörde durch eine auf Grund des Artikels 9 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2394 vorgenommene Besichtigung oder Prüfung entstehen, sind von den Betroffenen der Behörde gesondert zu erstatten und ihr auf Verlangen vorzuschießen. Zu den Kosten nach Satz 2 gehören auch die Kosten, mit denen die zuständige Behörde von der Deutschen Bundesbank und anderen Behörden, die im Rahmen solcher Maßnahmen für die zuständige Behörde tätig werden, belastet wird, sowie die Kosten für den Einsatz eigener Mitarbeiter. Auf diese Kosten ist § 15 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 umzulegenden Kosten sind in die Umlage einzubeziehen, die nach den §§ 16 bis 16r des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erhoben wird. Dabei sind Unternehmen nach § 2 Nummer 2 Buchstabe a dem Aufgabenbereich Versicherungen und Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder Wertpapierinstitute nach § 2 Nummer 2 Buchstabe b dem Aufgabenbereich Banken und sonstige Finanzdienstleistungen zuzuordnen.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr werden jeweils ermächtigt, die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zu ihrem jeweiligen Geschäftsbereich gehörende, in § 2 Nummer 1, 2, 2a, 3, 5 oder 6 genannte Behörde in dem Umfang zu übertragen, in dem diese individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erbringt.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Energie und das Bundesministerium für Digitales und Verkehr werden jeweils ermächtigt, die Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 4 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zu ihrem jeweiligen Geschäftsbereich gehörende, in § 2 Nummer 1, 2, 2a, 3, 5 oder 6 genannte Behörde in dem Umfang zu übertragen, in dem diese individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes erbringt.

Abschnitt 4 - Anpassung an geändertes Gemeinschaftsrecht

(1) Soweit weitere Rechtsakte der Europäischen Union in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2394 einbezogen worden sind, wird das Bundesministerium der Justiz und für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ermächtigt, die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Umweltbundesamt Bundesamt für Justiz zu übertragen. Im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 bleibt § 2 Nummer 2 und 4 unberührt.
(1) Soweit weitere Rechtsakte der Europäischen Union in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2394 einbezogen worden sind, wird das Bundesministerium der Justiz und für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz ermächtigt, die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Umweltbundesamt Bundesamt für Justiz zu übertragen. Im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 bleibt § 2 Nummer 2 und 4 unberührt.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/2394 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
2.
Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/2394 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,
2.
Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.

Abschnitt 5 - Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Januar 2025 über die Anwendung des Gesetzes durch Bundesbehörden.