Synopse zur Änderung an
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Erstellt am: 27.06.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
25.06.2020

Verkündet am:
29.06.2020

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2020, 1474
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 9/20
    Urheber: Bundesregierung
    03.01.2020
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/16781
    Urheber: Bundesregierung
    27.01.2020
  3. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/143 , S. 17898-17900

    Beschlüsse:

    S. 17900A - Überweisung (19/16781)
    30.01.2020
  4. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 9/1/20
    03.02.2020
  5. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 985 , S. 31-31

    Beschlüsse:

    S. 31 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (9/20), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    14.02.2020
  6. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 9/20(B)
    14.02.2020
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 19/17295
    Urheber: Bundesregierung
    19.02.2020
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 19/17663
    Urheber: Bundestag
    06.03.2020
  9. Änderung der Ausschussüberweisung
    BT-Plenarprotokoll 19/151 , S. 18829-18829

    Beschlüsse:

    S. 18829C - Überweisung (19/16781, 19/17295)
    11.03.2020
  10. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/19213
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    13.05.2020
  11. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/160 , S. 19910-19920

    Beschlüsse:

    S. 19920C - Annahme der Vorlage (19/16781)
    14.05.2020
  12. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/160 , S. 19920-19920

    Beschlüsse:

    S. 19920C - Annahme der Vorlage (19/16781)
    14.05.2020
  13. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 235/20
    Urheber: Bundestag
    15.05.2020
  14. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 235/1/20
    22.05.2020
  15. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache zu235/20
    03.06.2020
  16. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 990 , S. 152-152

    Beschlüsse:

    S. 152 - Zustimmung (235/20), gem. Art. 80 Abs. 2 GG
    05.06.2020
  17. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 235/20(B)
    05.06.2020
Kurzbeschreibung:

Verbesserung der behördlichen Zusammenarbeit im Binnenmarkt bei grenzüberschreitenden Verbraucherschutzsachveralten nach Ablösung der bisherigen EU-Verordnung: Beibehaltung des etablierten Rechtsschutzsystems bei Ausweitung der Mindestbefugnisse und Anzahl der anzuwendenden Rechtsakte, Anpassungen an Verwaltungserfahrungen, Verlagerung der nicht-ministeriellen Koordinationsaufgaben aus dem BMJV auf das BfJ, Kostenregelungen; Berichterstattung an den Deutschen Bundestag bis zum 31. Januar 2025 über die Evaluierung; Rechtsgrundlage für die elektronische Aktenführung und elektronische Kommunikation beim BfJ in Aufgabenbereichen ohne spezialgesetzliche Regelung;
Änderung, Neufassung, Aufhebung und Einfügung zahlr §§ EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz und Änderung des Titels in Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz – EU-VSchDG), Aufhebung Art 4 Abs 48 (§ 11 EU-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz) Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes, Änderung § 2 und Neufassung §§ 4 bis 7 Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz sowie Folgeänderungen in weiteren 7 Gesetzen, Aufhebung BVL-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzgebührenverordnung

Bezug: Verordnung (EU) 2017/2394 vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345, 27.12.2017, S. 1)

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 6 - Universalschlichtungsstelle des Bundes

(1) Der Bund errichtet eine ergänzende Verbraucherschlichtungsstelle (Universalschlichtungsstelle des Bundes).
(2) Der Bund kann
1.
selbst eine behördliche Universalschlichtungsstelle errichten,
2.
eine geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle oder den Träger einer bereits eingerichteten Universalschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle einschließlich der Befugnis, für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens Gebühren zu erheben, beleihen oder
3.
eine geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle beauftragen.
Ist eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle beauftragt, handelt sie als private Verbraucherschlichtungsstelle nach den Abschnitten 2 und 3. Für ihre Tätigkeit als Universalschlichtungsstelle gelten die besonderen Bestimmungen des § 30.
(2) Der Bund kann
1.
selbst eine behördliche Universalschlichtungsstelle errichten,
2.
eine geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle oder den Träger einer bereits eingerichteten Universalschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle einschließlich der Befugnis, für die Durchführung des Streitbeilegungsverfahrens Gebühren zu erheben, beleihen oder
3.
eine geeignete anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle beauftragen.
Ist eine anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe der Universalschlichtungsstelle beauftragt, handelt sie als private Verbraucherschlichtungsstelle nach den Abschnitten 2 und 3. Für ihre Tätigkeit als Universalschlichtungsstelle gelten die besonderen Bestimmungen des § 30.
(3) Das Bundesamt für Justiz ist für die Beleihung und die Beauftragung einer geeigneten anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle mit der Aufgabe einer bundesweiten Universalschlichtung zuständig. Es hat die Rechts- und Fachaufsicht über die behördliche Universalschlichtungsstelle des Bundes oder die nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 beliehene Verbraucherschlichtungsstelle.