(1) Die Eintragung erfolgt Institutionelle Nutzer des Zentralen Vorsorgeregisters sind Notare sowie von der Bundesnotarkammer zugelassene Personen oder Einrichtungen, zu deren beruflicher, satzungsmäßiger oder gesetzlicher Tätigkeit es gehört, Anträge auf schriftlichen Antrag des Vollmachtgebers Eintragungen in das Zentrale Vorsorgeregister für Vorsorgende zu übermitteln oder in des einer Vertretung durch den deren Namen Ehegatten Widersprechenden. Der Antrag hat mindestens die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c bis g zu stellen. Insbesondere können Rechtsanwälte, Betreuungsvereine enthalten. Sollen auch Angaben über den Bevollmächtigten eingetragen werden, muss der Antrag zudem mindestens die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c und Betreuungsbehörden als institutionelle Nutzer zugelassen e enthalten. Die Angaben nach § 1 Abs. 3 werden werden. unabhängig von dem Antrag eingetragen.
(1) Die Eintragung erfolgt Institutionelle Nutzer des Zentralen Vorsorgeregisters sind Notare sowie von der Bundesnotarkammer zugelassene Personen oder Einrichtungen, zu deren beruflicher, satzungsmäßiger oder gesetzlicher Tätigkeit es gehört, Anträge auf schriftlichen Antrag des Vollmachtgebers Eintragungen in das Zentrale Vorsorgeregister für Vorsorgende zu übermitteln oder in des einer Vertretung durch den deren Namen Ehegatten Widersprechenden. Der Antrag hat mindestens die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c bis g zu stellen. Insbesondere können Rechtsanwälte, Betreuungsvereine enthalten. Sollen auch Angaben über den Bevollmächtigten eingetragen werden, muss der Antrag zudem mindestens die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c und Betreuungsbehörden als institutionelle Nutzer zugelassen e enthalten. Die Angaben nach § 1 Abs. 3 werden werden. unabhängig von dem Antrag eingetragen.
(2) Der Die Zulassung erfolgt auf Antrag kann auch im Wege der Datenfernübertragung gestellt werden, soweit Person oder Einrichtung durch die Bundesnotarkammer Bundesnotarkammer. In dem Antrag diese Möglichkeit eröffnet hat. Die Bundesnotarkammer hat dem jeweiligen Stand die Person oder Einrichtung ihre Identität und die Erfüllung der Technik entsprechende Maßnahmen Voraussetzungen des Absatzes 1 hinreichend nachzuweisen. Darüber hinaus hat die Person oder Einrichtung zur zu Sicherstellung von Datenschutz erklären, dass sie die Abwicklung des Verfahrens für die Vorsorgenden, für die sie Anträge übermittelt oder in deren Namen sie Anträge stellt, übernimmt und Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) zu treffen, die insbesondere die Gebührenzahlung auf Vertraulichkeit und Unversehrtheit der deren Rechnung besorgt. Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
(2) Der Die Zulassung erfolgt auf Antrag kann auch im Wege der Datenfernübertragung gestellt werden, soweit Person oder Einrichtung durch die Bundesnotarkammer Bundesnotarkammer. In dem Antrag diese Möglichkeit eröffnet hat. Die Bundesnotarkammer hat dem jeweiligen Stand die Person oder Einrichtung ihre Identität und die Erfüllung der Technik entsprechende Maßnahmen Voraussetzungen des Absatzes 1 hinreichend nachzuweisen. Darüber hinaus hat die Person oder Einrichtung zur zu Sicherstellung von Datenschutz erklären, dass sie die Abwicklung des Verfahrens für die Vorsorgenden, für die sie Anträge übermittelt oder in deren Namen sie Anträge stellt, übernimmt und Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) zu treffen, die insbesondere die Gebührenzahlung auf Vertraulichkeit und Unversehrtheit der deren Rechnung besorgt. Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
(3)
In Zweifelsfällen hat Die Bundesnotarkammer kann die
Zulassung aus begründetem Anlass widerrufen. Ein Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn Bundesnotarkammer sich von der Identität des Antragstellers zu überzeugen. Im Übrigen prüft sie die Richtigkeit der mit dem Antrag übermittelten Angaben nicht.- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen;
- 2.
der institutionelle Nutzer die Abwicklung des Verfahrens für den Vorsorgenden nicht mehr übernimmt;
- 3.
der institutionelle Nutzer eine fällige Gebührenzahlung, soweit er deren Besorgung für den Vorsorgenden im Einzelfall gegenüber der Bundesnotarkammer erklärt hat, nicht erbringt und die Bundesnotarkammer ihn erfolglos unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Zahlung aufgefordert hat oder
- 4.
der institutionelle Nutzer länger als ein Jahr keinen Antrag für einen Vorsorgenden übermittelt oder in dessen Namen gestellt hat.
Satz 2 Nummer 2 gilt nicht, wenn lediglich die Besorgung der Gebührenzahlung für den Vorsorgenden nicht mehr übernommen wird.
(3)
In Zweifelsfällen hat Die Bundesnotarkammer kann die
Zulassung aus begründetem Anlass widerrufen. Ein Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn Bundesnotarkammer sich von der Identität des Antragstellers zu überzeugen. Im Übrigen prüft sie die Richtigkeit der mit dem Antrag übermittelten Angaben nicht.- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen;
- 2.
der institutionelle Nutzer die Abwicklung des Verfahrens für den Vorsorgenden nicht mehr übernimmt;
- 3.
der institutionelle Nutzer eine fällige Gebührenzahlung, soweit er deren Besorgung für den Vorsorgenden im Einzelfall gegenüber der Bundesnotarkammer erklärt hat, nicht erbringt und die Bundesnotarkammer ihn erfolglos unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Zahlung aufgefordert hat oder
- 4.
der institutionelle Nutzer länger als ein Jahr keinen Antrag für einen Vorsorgenden übermittelt oder in dessen Namen gestellt hat.
Satz 2 Nummer 2 gilt nicht, wenn lediglich die Besorgung der Gebührenzahlung für den Vorsorgenden nicht mehr übernommen wird.