Synopse zur Änderung an
Vorsorgeregister-Verordnung (VRegV)

Erstellt am: 01.10.2026

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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(1) Im Die Bundesnotarkammer stellt die Eintragung folgender personenbezogener Daten im Zentralen Vorsorgeregister sicher: können folgende Vorsorgeverfügungen nach § 78a Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung registriert werden:
1.
Daten zur Person des Vollmachtgebers:
a)
Familienname,
b)
Geburtsname,
c)
Vornamen,
d)
Geschlecht,
e)
Geburtsdatum,
f)
Geburtsort,
g)
Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
h)
E-Mail-Adresse,
2.
Daten zur Person des Bevollmächtigten:
a)
Familienname,
b)
Geburtsname,
c)
Vornamen,
d)
Geburtsdatum,
e)
Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
f)
Rufnummer,
g)
E-Mail-Adresse,
3.
Datum der Errichtung der Vollmachtsurkunde,
4.
Vorsorgevollmachten, Aufbewahrungsort der Vollmachtsurkunde,
5. 2.
Betreuungsverfügungen,
Vermögensangelegenheiten,
Angaben, ob Vollmacht erteilt wurde zur Erledigung von
a)
Vermögensangelegenheiten,
b)
Angelegenheiten der Gesundheitssorge und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1829 Absatz 1 Satz 1 und § 1832 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,
c)
Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1831 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,
d)
sonstigen persönlichen Angelegenheiten,
6. 3.
Patientenverfügungen und
besondere Anordnungen oder Wünsche
a)
über das Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter zueinander,
b)
für den Fall, dass das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt,
c)
hinsichtlich Art und Umfang medizinischer Versorgung,
7. 4.
Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Gesetzbuchs. mit den Daten zur Person des Widersprechenden entsprechend Nummer 1.
(1) Im Die Bundesnotarkammer stellt die Eintragung folgender personenbezogener Daten im Zentralen Vorsorgeregister sicher: können folgende Vorsorgeverfügungen nach § 78a Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung registriert werden:
1.
Daten zur Person des Vollmachtgebers:
a)
Familienname,
b)
Geburtsname,
c)
Vornamen,
d)
Geschlecht,
e)
Geburtsdatum,
f)
Geburtsort,
g)
Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
h)
E-Mail-Adresse,
2.
Daten zur Person des Bevollmächtigten:
a)
Familienname,
b)
Geburtsname,
c)
Vornamen,
d)
Geburtsdatum,
e)
Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),
f)
Rufnummer,
g)
E-Mail-Adresse,
3.
Datum der Errichtung der Vollmachtsurkunde,
4.
Vorsorgevollmachten, Aufbewahrungsort der Vollmachtsurkunde,
5. 2.
Betreuungsverfügungen,
Vermögensangelegenheiten,
Angaben, ob Vollmacht erteilt wurde zur Erledigung von
a)
Vermögensangelegenheiten,
b)
Angelegenheiten der Gesundheitssorge und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1829 Absatz 1 Satz 1 und § 1832 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,
c)
Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1831 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,
d)
sonstigen persönlichen Angelegenheiten,
6. 3.
Patientenverfügungen und
besondere Anordnungen oder Wünsche
a)
über das Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter zueinander,
b)
für den Fall, dass das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt,
c)
hinsichtlich Art und Umfang medizinischer Versorgung,
7. 4.
Widersprüche gegen eine Vertretung durch den Ehegatten nach § 1358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs Gesetzbuchs. mit den Daten zur Person des Widersprechenden entsprechend Nummer 1.
(2) Ist Die Bundesnotarkammer stellt, soweit vom Antragsteller mitgeteilt, die Eintragung folgender personenbezogener Daten im Zentralen Vorsorgeregister sicher: Vollmacht in öffentlich beglaubigter oder notariell beurkundeter Form errichtet worden, dürfen darüber hinaus die Urkundenrollennummer, das Urkundsdatum sowie die Bezeichnung des Notars und die Anschrift seiner Geschäftsstelle aufgenommen werden.
1.
Daten zur Person des Vorsorgenden:
a)
Familienname,
b)
Geburtsname,
c)
Vornamen,
d)
Geschlecht,
e)
Geburtsdatum,
f)
Geburtsort,
g)
Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat),
h)
E-Mail-Adresse,
2.
Daten zur Person des Bevollmächtigten oder des vorgeschlagenen Betreuers:
a)
Familienname,
b)
Geburtsname,
c)
Vornamen,
d)
Geburtsdatum,
e)
Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat),
f)
Rufnummer,
g)
E-Mail-Adresse,
3.
Form und Datum der Errichtung der Vorsorgeverfügung,
4.
Aufbewahrungsort der Vorsorgeverfügung,
5.
bei Vorsorgevollmachten zudem:
a)
die Angabe, ob die Vollmacht erteilt wurde zur Erledigung von:
aa)
Vermögensangelegenheiten,
bb)
Angelegenheiten der Gesundheitssorge und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1829 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 1832 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,
cc)
Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1831 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,
dd)
sonstigen persönlichen Angelegenheiten,
b)
Anordnungen über das Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter zueinander.
(2) Ist Die Bundesnotarkammer stellt, soweit vom Antragsteller mitgeteilt, die Eintragung folgender personenbezogener Daten im Zentralen Vorsorgeregister sicher: Vollmacht in öffentlich beglaubigter oder notariell beurkundeter Form errichtet worden, dürfen darüber hinaus die Urkundenrollennummer, das Urkundsdatum sowie die Bezeichnung des Notars und die Anschrift seiner Geschäftsstelle aufgenommen werden.
1.
Daten zur Person des Vorsorgenden:
a)
Familienname,
b)
Geburtsname,
c)
Vornamen,
d)
Geschlecht,
e)
Geburtsdatum,
f)
Geburtsort,
g)
Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat),
h)
E-Mail-Adresse,
2.
Daten zur Person des Bevollmächtigten oder des vorgeschlagenen Betreuers:
a)
Familienname,
b)
Geburtsname,
c)
Vornamen,
d)
Geburtsdatum,
e)
Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Staat),
f)
Rufnummer,
g)
E-Mail-Adresse,
3.
Form und Datum der Errichtung der Vorsorgeverfügung,
4.
Aufbewahrungsort der Vorsorgeverfügung,
5.
bei Vorsorgevollmachten zudem:
a)
die Angabe, ob die Vollmacht erteilt wurde zur Erledigung von:
aa)
Vermögensangelegenheiten,
bb)
Angelegenheiten der Gesundheitssorge und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1829 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und § 1832 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,
cc)
Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1831 Absatz 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,
dd)
sonstigen persönlichen Angelegenheiten,
b)
Anordnungen über das Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter zueinander.
(3) Die Eintragung erfolgt unter Angabe ihres Datums. Ist die Vorsorgeverfügung nach Absatz 1 in öffentlich beglaubigter oder notariell beurkundeter Form errichtet worden, dürfen darüber hinaus die Urkundenrollennummer oder die Urkundenverzeichnisnummer sowie der Name des Notars und die Anschrift seiner Geschäftsstelle im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden.
(3) Die Eintragung erfolgt unter Angabe ihres Datums. Ist die Vorsorgeverfügung nach Absatz 1 in öffentlich beglaubigter oder notariell beurkundeter Form errichtet worden, dürfen darüber hinaus die Urkundenrollennummer oder die Urkundenverzeichnisnummer sowie der Name des Notars und die Anschrift seiner Geschäftsstelle im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden.
(4) Die Eintragung erfolgt unter Angabe ihres Datums.
(5) Die Bundesnotarkammer nimmt auf Antrag ergänzend zu den Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 im Zentralen Vorsorgeregister eine elektronische oder elektronisch beglaubigte Abschrift der Vorsorgeverfügung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 auf. Die Datei ist im Format PDF/A oder TIFF und mit einer maximalen Größe von 200 Megabyte zu speichern.

(1) Die Eintragung erfolgt Institutionelle Nutzer des Zentralen Vorsorgeregisters sind Notare sowie von der Bundesnotarkammer zugelassene Personen oder Einrichtungen, zu deren beruflicher, satzungsmäßiger oder gesetzlicher Tätigkeit es gehört, Anträge auf schriftlichen Antrag des Vollmachtgebers Eintragungen in das Zentrale Vorsorgeregister für Vorsorgende zu übermitteln oder in des einer Vertretung durch den deren Namen Ehegatten Widersprechenden. Der Antrag hat mindestens die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c bis g zu stellen. Insbesondere können Rechtsanwälte, Betreuungsvereine enthalten. Sollen auch Angaben über den Bevollmächtigten eingetragen werden, muss der Antrag zudem mindestens die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c und Betreuungsbehörden als institutionelle Nutzer zugelassen e enthalten. Die Angaben nach § 1 Abs. 3 werden werden. unabhängig von dem Antrag eingetragen.
(1) Die Eintragung erfolgt Institutionelle Nutzer des Zentralen Vorsorgeregisters sind Notare sowie von der Bundesnotarkammer zugelassene Personen oder Einrichtungen, zu deren beruflicher, satzungsmäßiger oder gesetzlicher Tätigkeit es gehört, Anträge auf schriftlichen Antrag des Vollmachtgebers Eintragungen in das Zentrale Vorsorgeregister für Vorsorgende zu übermitteln oder in des einer Vertretung durch den deren Namen Ehegatten Widersprechenden. Der Antrag hat mindestens die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c bis g zu stellen. Insbesondere können Rechtsanwälte, Betreuungsvereine enthalten. Sollen auch Angaben über den Bevollmächtigten eingetragen werden, muss der Antrag zudem mindestens die Angaben nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a, c und Betreuungsbehörden als institutionelle Nutzer zugelassen e enthalten. Die Angaben nach § 1 Abs. 3 werden werden. unabhängig von dem Antrag eingetragen.
(2) Der Die Zulassung erfolgt auf Antrag kann auch im Wege der Datenfernübertragung gestellt werden, soweit Person oder Einrichtung durch die Bundesnotarkammer Bundesnotarkammer. In dem Antrag diese Möglichkeit eröffnet hat. Die Bundesnotarkammer hat dem jeweiligen Stand die Person oder Einrichtung ihre Identität und die Erfüllung der Technik entsprechende Maßnahmen Voraussetzungen des Absatzes 1 hinreichend nachzuweisen. Darüber hinaus hat die Person oder Einrichtung zur zu Sicherstellung von Datenschutz erklären, dass sie die Abwicklung des Verfahrens für die Vorsorgenden, für die sie Anträge übermittelt oder in deren Namen sie Anträge stellt, übernimmt und Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) zu treffen, die insbesondere die Gebührenzahlung auf Vertraulichkeit und Unversehrtheit der deren Rechnung besorgt. Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
(2) Der Die Zulassung erfolgt auf Antrag kann auch im Wege der Datenfernübertragung gestellt werden, soweit Person oder Einrichtung durch die Bundesnotarkammer Bundesnotarkammer. In dem Antrag diese Möglichkeit eröffnet hat. Die Bundesnotarkammer hat dem jeweiligen Stand die Person oder Einrichtung ihre Identität und die Erfüllung der Technik entsprechende Maßnahmen Voraussetzungen des Absatzes 1 hinreichend nachzuweisen. Darüber hinaus hat die Person oder Einrichtung zur zu Sicherstellung von Datenschutz erklären, dass sie die Abwicklung des Verfahrens für die Vorsorgenden, für die sie Anträge übermittelt oder in deren Namen sie Anträge stellt, übernimmt und Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) zu treffen, die insbesondere die Gebührenzahlung auf Vertraulichkeit und Unversehrtheit der deren Rechnung besorgt. Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.
(3) In Zweifelsfällen hat Die Bundesnotarkammer kann die Zulassung aus begründetem Anlass widerrufen. Ein Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn Bundesnotarkammer sich von der Identität des Antragstellers zu überzeugen. Im Übrigen prüft sie die Richtigkeit der mit dem Antrag übermittelten Angaben nicht.
1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen;
2.
der institutionelle Nutzer die Abwicklung des Verfahrens für den Vorsorgenden nicht mehr übernimmt;
3.
der institutionelle Nutzer eine fällige Gebührenzahlung, soweit er deren Besorgung für den Vorsorgenden im Einzelfall gegenüber der Bundesnotarkammer erklärt hat, nicht erbringt und die Bundesnotarkammer ihn erfolglos unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Zahlung aufgefordert hat oder
4.
der institutionelle Nutzer länger als ein Jahr keinen Antrag für einen Vorsorgenden übermittelt oder in dessen Namen gestellt hat.
Satz 2 Nummer 2 gilt nicht, wenn lediglich die Besorgung der Gebührenzahlung für den Vorsorgenden nicht mehr übernommen wird.
(3) In Zweifelsfällen hat Die Bundesnotarkammer kann die Zulassung aus begründetem Anlass widerrufen. Ein Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn Bundesnotarkammer sich von der Identität des Antragstellers zu überzeugen. Im Übrigen prüft sie die Richtigkeit der mit dem Antrag übermittelten Angaben nicht.
1.
die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr vorliegen;
2.
der institutionelle Nutzer die Abwicklung des Verfahrens für den Vorsorgenden nicht mehr übernimmt;
3.
der institutionelle Nutzer eine fällige Gebührenzahlung, soweit er deren Besorgung für den Vorsorgenden im Einzelfall gegenüber der Bundesnotarkammer erklärt hat, nicht erbringt und die Bundesnotarkammer ihn erfolglos unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Zahlung aufgefordert hat oder
4.
der institutionelle Nutzer länger als ein Jahr keinen Antrag für einen Vorsorgenden übermittelt oder in dessen Namen gestellt hat.
Satz 2 Nummer 2 gilt nicht, wenn lediglich die Besorgung der Gebührenzahlung für den Vorsorgenden nicht mehr übernommen wird.

(1) Die Bundesnotarkammer kann Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister erfolgt auf schriftlichen Antrag des Vorsorgenden. Der Antrag hat mindestens die Zahlung eines Angaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c und e bis g zur zu Deckung enthalten. Sollen auch Angaben zum Bevollmächtigten oder zum vorgeschlagenen Betreuer eingetragen werden, muss der Antrag zudem mindestens Gebühren hinreichenden Vorschusses verlangen. Sie kann die Vornahme der Eintragung Angaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, c und e enthalten. Die Angaben nach § 1 Absatz 4 werden unabhängig von dem Antrag eingetragen. der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.
(1) Die Bundesnotarkammer kann Eintragung in das Zentrale Vorsorgeregister erfolgt auf schriftlichen Antrag des Vorsorgenden. Der Antrag hat mindestens die Zahlung eines Angaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, c und e bis g zur zu Deckung enthalten. Sollen auch Angaben zum Bevollmächtigten oder zum vorgeschlagenen Betreuer eingetragen werden, muss der Antrag zudem mindestens Gebühren hinreichenden Vorschusses verlangen. Sie kann die Vornahme der Eintragung Angaben nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, c und e enthalten. Die Angaben nach § 1 Absatz 4 werden unabhängig von dem Antrag eingetragen. der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen.
(2) Der Wird ein verlangter Vorschuss innerhalb angemessener Frist nicht gezahlt, gilt der Antrag als zurückgenommen. Die Frist sowie die Rechtsfolge der Fristversäumnis sind mit dem Verlangen nach § 1 Absatz 5 kann nur durch einen institutionellen Nutzer im Sinne des § 2 gestellt oder übermittelt werden. Vorschusses mitzuteilen. Die Frist darf 30 Tage nicht unterschreiten.
(2) Der Wird ein verlangter Vorschuss innerhalb angemessener Frist nicht gezahlt, gilt der Antrag als zurückgenommen. Die Frist sowie die Rechtsfolge der Fristversäumnis sind mit dem Verlangen nach § 1 Absatz 5 kann nur durch einen institutionellen Nutzer im Sinne des § 2 gestellt oder übermittelt werden. Vorschusses mitzuteilen. Die Frist darf 30 Tage nicht unterschreiten.
(3) Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden, soweit die Bundesnotarkammer diese Möglichkeit eröffnet hat.
(4) Die Bundesnotarkammer kann Nachweise zur Feststellung der Identität des Antragstellers oder zur Vertretungsberechtigung des für den Antragsteller Handelnden verlangen. In Zweifelsfällen hat sich die Bundesnotarkammer von der Identität des Antragstellers zu überzeugen. Im Übrigen prüft sie die Richtigkeit der mit dem Antrag übermittelten Angaben nicht.

Nach Eingang (1) Die Bundesnotarkammer kann die Zahlung eines zur Deckung der Gebühren hinreichenden Vorschusses verlangen. Sie kann die Vornahme der Eintragung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen. Eintragungsantrags hat die Bundesnotarkammer einen Bevollmächtigten, der nicht schriftlich in die Speicherung der Daten zu seiner Person eingewilligt hat, schriftlich über die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c, g und Nr. 2 bis 6 gespeicherten Daten zu unterrichten. Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.
Nach Eingang (1) Die Bundesnotarkammer kann die Zahlung eines zur Deckung der Gebühren hinreichenden Vorschusses verlangen. Sie kann die Vornahme der Eintragung von der Zahlung oder Sicherstellung des Vorschusses abhängig machen. Eintragungsantrags hat die Bundesnotarkammer einen Bevollmächtigten, der nicht schriftlich in die Speicherung der Daten zu seiner Person eingewilligt hat, schriftlich über die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, c, g und Nr. 2 bis 6 gespeicherten Daten zu unterrichten. Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt unberührt.
(2) Wird ein verlangter Vorschuss innerhalb angemessener Frist nicht gezahlt, gilt der Antrag als zurückgenommen. Die Frist sowie die Rechtsfolge der Fristversäumnis sind mit dem Verlangen des Vorschusses mitzuteilen. Die Frist darf 30 Tage nicht unterschreiten.

(1) Änderungen, Ergänzungen Die Bundesnotarkammer hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach Löschungen von Eintragungen erfolgen auf schriftlichen Antrag des Vollmachtgebers oder des einer Vertretung durch den Ehegatten Widersprechenden. Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten nach § 1 Absatz 2 bis 4 gewährleisten. Abs. 2, 3 und § 3 gelten entsprechend.
(1) Änderungen, Ergänzungen Die Bundesnotarkammer hat dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit nach Löschungen von Eintragungen erfolgen auf schriftlichen Antrag des Vollmachtgebers oder des einer Vertretung durch den Ehegatten Widersprechenden. Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten nach § 1 Absatz 2 bis 4 gewährleisten. Abs. 2, 3 und § 3 gelten entsprechend.
(2) Bei Die Bundesnotarkammer trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der Eintragung von Änderungen und Ergänzungen ist nach § 1 Absatz 5 aufzunehmenden elektronischen oder elektronisch beglaubigten Abschriften sicherzustellen, sicherzustellen. Hierzu gehört insbesondere, dass die Dateien bisherige Eintragung auf Anforderung erkennbar bleibt.
1.
bei Aufnahme einer geeigneten Prüfung auf technische Sicherheit unterzogen werden und
2.
nach einem dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren verschlüsselt gespeichert werden.
(2) Bei Die Bundesnotarkammer trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der Eintragung von Änderungen und Ergänzungen ist nach § 1 Absatz 5 aufzunehmenden elektronischen oder elektronisch beglaubigten Abschriften sicherzustellen, sicherzustellen. Hierzu gehört insbesondere, dass die Dateien bisherige Eintragung auf Anforderung erkennbar bleibt.
1.
bei Aufnahme einer geeigneten Prüfung auf technische Sicherheit unterzogen werden und
2.
nach einem dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren verschlüsselt gespeichert werden.
(3) Daten Zugriff auf den Inhalt der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind auch auf Absatz 5 aufzunehmenden elektronischen oder elektronisch beglaubigten schriftlichen Abschriften haben ausschließlich Antrag des Bevollmächtigten zu löschen. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
1.
der Vorsorgende,
2.
der vom Vorsorgenden beauftragte institutionelle Nutzer sowie
3.
die nach § 78b Absatz 1 Satz 1 und 3 der Bundesnotarordnung auskunfts- oder einsichtsberechtigten Stellen.
(3) Daten Zugriff auf den Inhalt der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind auch auf Absatz 5 aufzunehmenden elektronischen oder elektronisch beglaubigten schriftlichen Abschriften haben ausschließlich Antrag des Bevollmächtigten zu löschen. § 2 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
1.
der Vorsorgende,
2.
der vom Vorsorgenden beauftragte institutionelle Nutzer sowie
3.
die nach § 78b Absatz 1 Satz 1 und 3 der Bundesnotarordnung auskunfts- oder einsichtsberechtigten Stellen.
(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit die Bundesnotarkammer auf Grund von Rechtsvorschriften gegenüber Gerichten und Behörden Eintragungen sind 110 Jahre nach der Geburt des Vollmachtgebers oder des einer Vertretung durch den Ehegatten Widersprechenden zu zur löschen. Offenbarung verpflichtet ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht, soweit die Bundesnotarkammer auf Grund von Rechtsvorschriften gegenüber Gerichten und Behörden Eintragungen sind 110 Jahre nach der Geburt des Vollmachtgebers oder des einer Vertretung durch den Ehegatten Widersprechenden zu zur löschen. Offenbarung verpflichtet ist.

(1) Die Auskunft aus dem Register Änderungen, Ergänzungen und Löschungen von Eintragungen erfolgt erfolgen im Wege eines automatisierten Verfahrens auf Abruf, sofern die Bundesnotarkammer zuvor schriftlichen Antrag des Vorsorgenden. § 3 Absatz 3 und 4 sowie § 4 gelten entsprechend.
1.
für Ersuchen eines Betreuungsgerichts oder eines Landgerichts als Beschwerdegericht mit der jeweiligen Landesjustizverwaltung und
2.
für Ersuchen eines Arztes mit der jeweils zuständigen Landesärztekammer
schriftlich Festlegungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen hat. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(1) Die Auskunft aus dem Register Änderungen, Ergänzungen und Löschungen von Eintragungen erfolgt erfolgen im Wege eines automatisierten Verfahrens auf Abruf, sofern die Bundesnotarkammer zuvor schriftlichen Antrag des Vorsorgenden. § 3 Absatz 3 und 4 sowie § 4 gelten entsprechend.
1.
für Ersuchen eines Betreuungsgerichts oder eines Landgerichts als Beschwerdegericht mit der jeweiligen Landesjustizverwaltung und
2.
für Ersuchen eines Arztes mit der jeweils zuständigen Landesärztekammer
schriftlich Festlegungen zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 getroffen hat. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Auskunft aus dem Register erfolgt auch Bei der Eintragung von Änderungen und Ergänzungen ist sicherzustellen, dass die bisherige Eintragung auf schriftliches oder elektronisches Ersuchen des Betreuungsgerichts und des Landgerichts als Beschwerdegericht. Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere wenn die Bestellung eines vorläufigen Betreuers im Rahmen einer einstweiligen Anordnung Anforderung erkennbar bleibt. in Betracht kommt, kann das Ersuchen auch fernmündlich gestellt werden. In jedem Fall haben das Betreuungsgericht und das Landgericht als Beschwerdegericht das Geschäftszeichen ihres Betreuungsverfahrens anzugeben.
(2) Die Auskunft aus dem Register erfolgt auch Bei der Eintragung von Änderungen und Ergänzungen ist sicherzustellen, dass die bisherige Eintragung auf schriftliches oder elektronisches Ersuchen des Betreuungsgerichts und des Landgerichts als Beschwerdegericht. Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere wenn die Bestellung eines vorläufigen Betreuers im Rahmen einer einstweiligen Anordnung Anforderung erkennbar bleibt. in Betracht kommt, kann das Ersuchen auch fernmündlich gestellt werden. In jedem Fall haben das Betreuungsgericht und das Landgericht als Beschwerdegericht das Geschäftszeichen ihres Betreuungsverfahrens anzugeben.
(3) In den Fällen Daten nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 sind auch auf Antrag des Bevollmächtigten Absatzes 2 erteilt die Bundesnotarkammer die Auskunft aus dem Register schriftlich oder des vorgeschlagenen Betreuers elektronisch. Hierbei sind die erforderlichen Maßnahmen zu löschen. § 3 Absatz 3 treffen, um die Authentizität des Ersuchens zu prüfen und 4 gilt entsprechend. die Vertraulichkeit der Auskunft zu gewährleisten.
(3) In den Fällen Daten nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 sind auch auf Antrag des Bevollmächtigten Absatzes 2 erteilt die Bundesnotarkammer die Auskunft aus dem Register schriftlich oder des vorgeschlagenen Betreuers elektronisch. Hierbei sind die erforderlichen Maßnahmen zu löschen. § 3 Absatz 3 treffen, um die Authentizität des Ersuchens zu prüfen und 4 gilt entsprechend. die Vertraulichkeit der Auskunft zu gewährleisten.
(4) Eintragungen sind 110 Jahre nach der Geburt des Vorsorgenden zu löschen.
(5) Die Bundesnotarkammer kann den Vorsorgenden zur Überprüfung, Vervollständigung und Berichtigung der Daten nach § 1 Absatz 2 auffordern.
(6) Wenn der Tod des Vorsorgenden, des Bevollmächtigten oder des vorgeschlagenen Betreuers nachgewiesen ist, kann die Bundesnotarkammer dieses entsprechend vermerken.

(1) Die Zulässigkeit der Auskunftsersuchen prüft die Bundesnotarkammer nur, wenn sie dazu nach den Umständen des Einzelfalls Anlass hat. Für die Kontrolle der Zulässigkeit der Ersuchen und für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung protokolliert die Bundesnotarkammer alle nach § 6 erteilten Auskünfte Auskunft elektronisch. Zu protokollieren sind aus dem Register erfolgt im Wege eines automatisierten Verfahrens auf Abruf.
1.
die von der ersuchenden Stelle eingegebenen Daten,
2.
das ersuchende Gericht und dessen Geschäftszeichen oder der ersuchende Arzt,
3.
der Zeitpunkt des Ersuchens sowie
4.
die übermittelten Daten.
(1) Die Zulässigkeit der Auskunftsersuchen prüft die Bundesnotarkammer nur, wenn sie dazu nach den Umständen des Einzelfalls Anlass hat. Für die Kontrolle der Zulässigkeit der Ersuchen und für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung protokolliert die Bundesnotarkammer alle nach § 6 erteilten Auskünfte Auskunft elektronisch. Zu protokollieren sind aus dem Register erfolgt im Wege eines automatisierten Verfahrens auf Abruf.
1.
die von der ersuchenden Stelle eingegebenen Daten,
2.
das ersuchende Gericht und dessen Geschäftszeichen oder der ersuchende Arzt,
3.
der Zeitpunkt des Ersuchens sowie
4.
die übermittelten Daten.
(2) Die Protokolle dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung, der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Registerbetriebs und der Überprüfung durch die jeweils zuständige Landesärztekammer, ob die Voraussetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung eingehalten sind, verwendet werden. Zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung eingehalten sind, kann die jeweils zuständige Landesärztekammer auf der Grundlage der Protokolle Auskunft darüber verlangen, welche Auskünfte an einen Arzt erteilt worden sind. Ferner kann der Vollmachtgeber oder der einer Vertretung durch den Ehegatten Widersprechende auf der Grundlage der Protokolle Auskunft darüber verlangen, welche Auskünfte aus dem Register erteilt worden sind. Satz 3 gilt entsprechend für den Bevollmächtigten, sofern Daten zu erfolgt auch auf schriftliches oder elektronisches Ersuchen des Betreuungsgerichts und des Landgerichts als Beschwerdegericht. Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere wenn die Bestellung eines vorläufigen Betreuers im Rahmen seiner einer Person gespeichert sind. Die Protokolle sind gegen zweckfremde Verwendung zu schützen. einstweiligen Anordnung in Betracht kommt, kann das Ersuchen auch fernmündlich gestellt werden. In jedem Fall haben das Betreuungsgericht und das Landgericht als Beschwerdegericht das Geschäftszeichen ihres Betreuungsverfahrens anzugeben.
(2) Die Protokolle dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung, der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Registerbetriebs und der Überprüfung durch die jeweils zuständige Landesärztekammer, ob die Voraussetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung eingehalten sind, verwendet werden. Zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung eingehalten sind, kann die jeweils zuständige Landesärztekammer auf der Grundlage der Protokolle Auskunft darüber verlangen, welche Auskünfte an einen Arzt erteilt worden sind. Ferner kann der Vollmachtgeber oder der einer Vertretung durch den Ehegatten Widersprechende auf der Grundlage der Protokolle Auskunft darüber verlangen, welche Auskünfte aus dem Register erteilt worden sind. Satz 3 gilt entsprechend für den Bevollmächtigten, sofern Daten zu erfolgt auch auf schriftliches oder elektronisches Ersuchen des Betreuungsgerichts und des Landgerichts als Beschwerdegericht. Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere wenn die Bestellung eines vorläufigen Betreuers im Rahmen seiner einer Person gespeichert sind. Die Protokolle sind gegen zweckfremde Verwendung zu schützen. einstweiligen Anordnung in Betracht kommt, kann das Ersuchen auch fernmündlich gestellt werden. In jedem Fall haben das Betreuungsgericht und das Landgericht als Beschwerdegericht das Geschäftszeichen ihres Betreuungsverfahrens anzugeben.
(3) In den Fällen Die Protokolle werden nach Ablauf des Absatzes 2 erteilt auf ihre Erstellung folgenden Kalenderjahres gelöscht. Die Landesärztekammer löscht Protokolle, die ihr nach Absatz 2 Satz 2 zur Verfügung gestellt worden Bundesnotarkammer die Auskunft aus dem Register schriftlich oder elektronisch. Hierbei sind, sind ein Jahr nach ihrem Eingang, sofern sie nicht für weitere, bereits eingeleitete Prüfungen benötigt werden. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Authentizität des Ersuchens zu prüfen und die Vertraulichkeit der Auskunft zu gewährleisten.
(3) In den Fällen Die Protokolle werden nach Ablauf des Absatzes 2 erteilt auf ihre Erstellung folgenden Kalenderjahres gelöscht. Die Landesärztekammer löscht Protokolle, die ihr nach Absatz 2 Satz 2 zur Verfügung gestellt worden Bundesnotarkammer die Auskunft aus dem Register schriftlich oder elektronisch. Hierbei sind, sind ein Jahr nach ihrem Eingang, sofern sie nicht für weitere, bereits eingeleitete Prüfungen benötigt werden. die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Authentizität des Ersuchens zu prüfen und die Vertraulichkeit der Auskunft zu gewährleisten.

(1) Die Zulässigkeit ein einzelnes Eintragungs- oder der Auskunftsverfahren Auskunftsersuchen prüft betreffenden Dokumente hat die Bundesnotarkammer nur, wenn sie dazu nach den Umständen fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem Einzelfalls Anlass hat. Für die Kontrolle letzte Verfügung zur Sache ergangen ist oder der Zulässigkeit der Ersuchen und für die Sicherstellung Angelegenheit ihre Erledigung gefunden hat. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ordnungsgemäßen Datenverarbeitung protokolliert die Bundesnotarkammer alle nach § 7 erteilten Auskünfte elektronisch. Zu protokollieren sind die Dokumente zu vernichten.
1.
die von der ersuchenden Stelle eingegebenen Daten,
2.
das ersuchende Gericht, dessen Geschäftszeichen und xJustiz-ID, der Name des handelnden Gerichtsmitarbeiters sowie die verwendete E-Mail-Adresse oder der Name des ersuchenden Arztes und dessen Telematik-ID,
3.
der Zeitpunkt des Ersuchens sowie
4.
die übermittelten Daten.
(1) Die Zulässigkeit ein einzelnes Eintragungs- oder der Auskunftsverfahren Auskunftsersuchen prüft betreffenden Dokumente hat die Bundesnotarkammer nur, wenn sie dazu nach den Umständen fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem Einzelfalls Anlass hat. Für die Kontrolle letzte Verfügung zur Sache ergangen ist oder der Zulässigkeit der Ersuchen und für die Sicherstellung Angelegenheit ihre Erledigung gefunden hat. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ordnungsgemäßen Datenverarbeitung protokolliert die Bundesnotarkammer alle nach § 7 erteilten Auskünfte elektronisch. Zu protokollieren sind die Dokumente zu vernichten.
1.
die von der ersuchenden Stelle eingegebenen Daten,
2.
das ersuchende Gericht, dessen Geschäftszeichen und xJustiz-ID, der Name des handelnden Gerichtsmitarbeiters sowie die verwendete E-Mail-Adresse oder der Name des ersuchenden Arztes und dessen Telematik-ID,
3.
der Zeitpunkt des Ersuchens sowie
4.
die übermittelten Daten.
(2) Die Protokolle dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung, der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Registerbetriebs und der Überprüfung durch die jeweils zuständige Landesärztekammer, ob die Voraussetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung eingehalten sind, verwendet werden. Zur Überprüfung, ob die Voraussetzungen des § 78b Absatz 1 Satz 2 der Bundesnotarordnung eingehalten sind, kann die jeweils zuständige Landesärztekammer auf der Grundlage der Protokolle Auskunft darüber verlangen, welche Auskünfte an einen Arzt erteilt worden sind. Die Protokolle sind gegen zweckfremde Verwendung zu schützen.
(3) Die Protokolle werden nach Ablauf des auf ihre Erstellung folgenden Kalenderjahres gelöscht. Die Landesärztekammer löscht Protokolle, die ihr nach Absatz 2 Satz 2 zur Verfügung gestellt worden sind, ein Jahr nach ihrem Eingang, sofern sie nicht für weitere, bereits eingeleitete Prüfungen benötigt werden.

Im Zentralen Vorsorgeregister können (1) Die ein einzelnes Eintragungs- oder Auskunftsverfahren betreffenden Unterlagen hat die Bundesnotarkammer fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist oder in dem die Angelegenheit beendet wurde. auch Nach Ablauf Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen unabhängig von der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen zu vernichten. Eintragung einer Vollmacht registriert werden. Die §§ 1 bis 8 gelten entsprechend.
Im Zentralen Vorsorgeregister können (1) Die ein einzelnes Eintragungs- oder Auskunftsverfahren betreffenden Unterlagen hat die Bundesnotarkammer fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Verfügung zur Sache ergangen ist oder in dem die Angelegenheit beendet wurde. auch Nach Ablauf Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen unabhängig von der Aufbewahrungsfrist sind die Unterlagen zu vernichten. Eintragung einer Vollmacht registriert werden. Die §§ 1 bis 8 gelten entsprechend.
(2) Erfolgt eine Löschung auf Antrag des Vorsorgenden, so erfolgt die Vernichtung unverzüglich.