Synopse zur Änderung an
Vermögensanlagen-Informationsblatt-Bestätigungsverordnung (VIBBestV)

Erstellt am: 14.05.2024

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
21.06.2019

Verkündet am:
27.06.2019

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2019, 846
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 6/19
    Urheber: Bundesregierung
    04.01.2019
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 6/1/19
    01.02.2019
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 974 , S. 14-14

    Beschlüsse:

    S. 14 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (6/19), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    15.02.2019
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 6/19(B)
    15.02.2019
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/8038
    Urheber: Bundesregierung
    27.02.2019
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/86 , S. 10215-10219

    Beschlüsse:

    S. 10219B - Überweisung (19/8038)
    14.03.2019
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/9078
    Urheber: Ausschuss für Inneres und Heimat
    05.04.2019
  8. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/95 , S. 11484-11488

    Beschlüsse:

    S. 11488A - Annahme in Ausschussfassung (19/8038, 19/9078)
    11.04.2019
  9. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/95 , S. 11488-11488

    Beschlüsse:

    S. 11488A - Annahme in Ausschussfassung (19/8038, 19/9078)
    11.04.2019
  10. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 186/19
    Urheber: Bundestag
    26.04.2019
  11. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 186/1/19
    02.05.2019
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 977 , S. 180-180

    Beschlüsse:

    S. 180 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (186/19), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    17.05.2019
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 186/19(B)
    17.05.2019
Kurzbeschreibung:

Verbesserung des Zugangs zu deutschen E-Government-Dienstleistungen für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums: Einführung einer eID-Karte auf freiwilliger Basis; Eröffnung des Zugangs zur Online-Ausweisfunktion für Auslandsdeutsche durch Aufnahme der Auslandsadresse in den Personalausweis im Normalfall; Anpassung von Bußgeldvorschriften an die Datenschutz-Grundverordnung; Möglichkeit zur Weitergabe einer (auch elektronischen) Passkopie zur Beantragung von Visa; diverse weitere Änderungen und Korrekturen;
Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis (eID-Karte-Gesetz – eIDKG) als Art. 1 der Vorlage, Änderung versch. §§ Personalausweisgesetz und Passgesetz, Folgeänderungen in 20 Gesetzen und 6 Rechtsverordnungen; Verordnungsermächtigung

Bezug: Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zum Einsatz des Personalausweisees als universellem, sicherem und mobil einsetzbarem Identifizierungsmedium und zur Erschließung weiterer Einsatzbereiche sowie der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung für jede Person

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Durch diese Verordnung werden die Anforderungen näher bestimmt, die an eine Bestätigung durch Nutzung von Fernkommunikationsmittel nach § 15 Absatz 4 des Gesetzes zu stellen sind, um die eigenhändige Unterzeichnung durch den Anleger nach § 15 Absatz 3 des Gesetzes in gleichwertiger Art und Weise zu ersetzen.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 15 Absatz 4 des Gesetzes sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags über eine Vermögensanlage zwischen einem Anleger und einem Anbieter oder Emittenten eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS), Telemedien digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sowie Internetseiten.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 15 Absatz 4 des Gesetzes sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags über eine Vermögensanlage zwischen einem Anleger und einem Anbieter oder Emittenten eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS), Telemedien digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes sowie Internetseiten.