Synopse zur Änderung an
Vergabeverordnung (VgV)

Erstellt am: 24.08.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1161 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge sowie zur Änderung vergaberechtlicher Vorschriften
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
09.06.2021

Verkündet am:
14.06.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 1691
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 66/21
    Urheber: Bundesregierung
    22.01.2021
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 66/1/21
    19.02.2021
  3. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1001 , S. 80-80

    Beschlüsse:

    S. 80 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (66/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    05.03.2021
  4. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 66/21(B)
    05.03.2021
  5. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/27657
    Urheber: Bundesregierung
    17.03.2021
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/218 , S. 27516-27521

    Beschlüsse:

    S. 27521D - Überweisung (19/27657)
    25.03.2021
  7. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/29196
    Urheber: Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur
    03.05.2021
  8. Bericht gemäß § 96 Geschäftsordnung BT
    BT-Drucksache 19/29197
    Urheber: Haushaltsausschuss
    03.05.2021
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/226 , S. 28828-28835

    Beschlüsse:

    S. 28835A - Annahme in Ausschussfassung (19/27657, 19/29196)
    05.05.2021
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/226 , S. 28835-28835

    Beschlüsse:

    S. 28835B - Annahme in Ausschussfassung (19/27657, 19/29196)
    05.05.2021
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 368/21
    Urheber: Bundestag
    07.05.2021
  12. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 368/1/21
    14.05.2021
  13. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1005 , S. 229-230

    Beschlüsse:

    S. 230 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses; Entschließung (368/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    28.05.2021
  14. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 368/21(B)
    28.05.2021
  15. Unterrichtung
    BR-Drucksache zu368/21(B)
    Urheber: Bundesregierung
    25.01.2022
Kurzbeschreibung:

Förderung der Nachfrage von emissionsarmen und emissionsfreien Straßenfahrzeugen mit dem Ziel der CO2- und Luftschadstoffreduzierung im Bereich des öffentlichen Verkehrs durch Aufnahme verbindlicher Beschaffungsziele bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, Ausweitung des Anwendungsbereichs auf Leasing, Anmietung und Mietkauf sowie auf Aufträge für öffentliche Verkehrsdienste, Personensonderverkehrsdienste, Abfallentsorgung sowie Post- und Paketzustelldienste, Einführung umfassender Berichtspflichten;
Gesetz über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz – SaubFahrzeugBeschG) als Art. 1 der Vorlage, Aufhebung § 68 sowie Anlage 2 und 3 Vergabeverordnung, Aufhebung § 59 sowie Anlage 2 und 3 Sektorenverordnung; Verordnungsermächtigung

Bezug: Richtlinie (EU) 2019/1161 vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge (Abl. L 188, 12.07.2019, S. 116)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Einführung einer Berichtspflicht der Länder gegenüber dem Bund über die Erfüllung der Mindestziele für die Beschaffung von Fahrzeugen und Dienstleistungen, Befugnis zur Erhebung und Speicherung weiterer Daten, redaktionelle Änderungen und Klarstellungen;
Änderung versch. §§ Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation | Unterabschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen

(1) Bei der Schätzung des Auftragswerts ist vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Zudem sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen.
(2) Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung der Bestimmungen des Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung zu umgehen. Eine Auftragsvergabe darf nicht so unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder dieser Verordnung fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor, etwa wenn eine eigenständige Organisationseinheit selbstständig für ihre Auftragsvergabe oder bestimmte Kategorien der Auftragsvergabe zuständig ist.
(3) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist der Tag, an dem die Auftragsbekanntmachung abgesendet wird oder das Vergabeverfahren auf sonstige Weise eingeleitet wird.
(4) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während der gesamten Laufzeit einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems geplant sind.
(5) Der zu berücksichtigende Wert im Falle einer Innovationspartnerschaft entspricht dem geschätzten Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen, die zu entwickeln und am Ende der geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind.
(6) Bei der Schätzung des Auftragswerts von Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Die Möglichkeit des öffentlichen Auftraggebers, Aufträge für die Planung und die Ausführung von Bauleistungen entweder getrennt oder gemeinsam zu vergeben, bleibt unberührt.
(7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose über gleichartige Leistungen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.
(7) Kann das beabsichtigte Bauvorhaben oder die vorgesehene Erbringung einer Dienstleistung zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen. Bei Planungsleistungen gilt dies nur für Lose über gleichartige Leistungen. Erreicht oder überschreitet der geschätzte Gesamtwert den maßgeblichen Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses.
(8) Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs gleichartiger Lieferungen zu einem Auftrag führen, der in mehreren Losen vergeben wird, ist der geschätzte Gesamtwert aller Lose zugrunde zu legen.
(9) Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Vergabe einzelner Lose von Absatz 7 Satz 3 sowie Absatz 8 abweichen, wenn der geschätzte Nettowert des betreffenden Loses bei Liefer- und Dienstleistungen unter 80 000 Euro und bei Bauleistungen unter 1 Million Euro liegt und die Summe der Nettowerte dieser Lose 20 Prozent des Gesamtwertes aller Lose nicht übersteigt.
(10) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen sowie bei Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängert werden sollen, ist der Auftragswert zu schätzen
1.
auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwerts entsprechender aufeinanderfolgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr oder Geschäftsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen, oder
2.
auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwerts aufeinanderfolgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres oder Geschäftsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden.
(11) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
1.
bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge, und
2.
bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.
(12) Bei einem Planungswettbewerb nach § 69, der zu einem Dienstleistungsauftrag führen soll, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer. Bei allen übrigen Planungswettbewerben entspricht der Auftragswert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer einschließlich des Werts des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der öffentliche Auftraggeber diese Vergabe in der Wettbewerbsbekanntmachung des Planungswettbewerbs nicht ausschließt.

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation | Unterabschnitt 2 - Kommunikation Kommunikation; Bekanntmachungen

(1) Für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren verwenden der öffentliche Auftraggeber und die Unternehmen grundsätzlich Geräte und Programme für die elektronische Datenübermittlung (elektronische Mittel).
(2) Die Kommunikation in einem Vergabeverfahren kann mündlich erfolgen, wenn sie nicht die Vergabeunterlagen, die Teilnahmeanträge, die Interessensbestätigungen oder die Angebote betrifft und wenn sie ausreichend und in geeigneter Weise dokumentiert wird.
(3) Der öffentliche Auftraggeber kann von jedem Unternehmen die Angabe einer eindeutigen Unternehmensbezeichnung sowie einer elektronischen Adresse verlangen (Registrierung). Für den Zugang zur Auftragsbekanntmachung und zu den Vergabeunterlagen darf der öffentliche Auftraggeber keine Registrierung verlangen; eine freiwillige Registrierung ist zulässig.

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation | Unterabschnitt 2 - Kommunikation Kommunikation; Bekanntmachungen

(1) Der öffentliche Auftraggeber legt das erforderliche Sicherheitsniveau für die elektronischen Mittel fest. Elektronische Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe verwendet werden, müssen gewährleisten, dass
1.
die Uhrzeit und der Tag des Datenempfangs genau zu bestimmen sind,
2.
kein vorfristiger Zugriff auf die empfangenen Daten möglich ist,
3.
der Termin für den erstmaligen Zugriff auf die empfangenen Daten nur von den Berechtigten festgelegt oder geändert werden kann,
4.
nur die Berechtigten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben haben,
5.
nur die Berechtigten nach dem festgesetzten Zeitpunkt Dritten Zugriff auf die empfangenen Daten oder auf einen Teil derselben einräumen dürfen,
6.
empfangene Daten nicht an Unberechtigte übermittelt werden und
7.
Verstöße oder versuchte Verstöße gegen die Anforderungen gemäß den Nummern 1 bis 6 eindeutig festgestellt werden können.
(2) Die elektronischen Mittel, die von dem öffentlichen Auftraggeber für den Empfang von Angeboten, Teilnahmeanträgen und Interessensbestätigungen sowie von Plänen und Entwürfen für Planungswettbewerbe genutzt werden, müssen über eine einheitliche Datenaustauschschnittstelle verfügen. Es sind die jeweils geltenden Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards der Informationstechnik gemäß § 3 Absatz 1 des Vertrags über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern vom 1. April 2010 zu verwenden.

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation | Unterabschnitt 2 - Kommunikation; Bekanntmachungen

(1) Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen über Auftragsänderungen (Bekanntmachungen) sind elektronisch nach den Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 zu erstellen. Sofern nicht aufgrund von Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 etwas anderes geregelt ist, sind die Angaben zu den in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 für die Bekanntmachungen als fakultativ gekennzeichneten Angaben freiwillig.
(2) Für Bekanntmachungen haben öffentliche Auftraggeber den Datenaustauschstandard eForms in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Der Datenaustauschstandard eForms wird vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgelegt und unverzüglich im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Soweit für die Inhalte von Datenfeldern des Datenaustauschstandards eForms weitere oberste Bundesbehörden fachlich zuständig sind, ist die Festlegung dieser Datenfelder vor ihrer Bekanntmachung jeweils auch mit ihnen abzustimmen.
(3) Im Datenaustauschstandard eForms können die Vorgaben der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 für die Inhalte bestimmter Angaben in der Bekanntmachung konkretisiert werden. Einzelne der in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 als fakultativ gekennzeichnete Angaben können im Datenaustauschstandard eForms für bestimmte Bekanntmachungen für verpflichtend oder als nicht erfassbar erklärt werden, sofern dies aus technischen Gründen oder aufgrund der Anforderungen nach Absatz 4 erforderlich ist. Änderungen des Datenaustauschstandards eForms werden vom Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundeministerium für Wirtschaft und Klimaschutz festgelegt und im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Bei jeder Änderung sind das Datum der Bekanntmachung im Bundesanzeiger und das Datum, ab dem der geänderte Datenaustauschstandard eForms anzuwenden ist, anzugeben.
(4) In Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 als fakultativ gekennzeichnete Datenfelder sind für öffentliche Auftraggeber unbeschadet der Vorgaben des Datenaustauschstandards eForms nach Absatz 3 Satz 2 verpflichtend, soweit sie strategische Aspekte der Beschaffung betreffen. Strategische Aspekte der Beschaffung im Sinne des Satzes 1 sind:
1.
Aspekte der Qualität und der Innovation, einschließlich der Angabe, ob Nebenangebote zugelassen sind,
2.
soziale und umweltbezogene Aspekte, einschließlich der Datenfelder für die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge,
3.
wesentliche Aspekte der Zuschlagskriterien,
4.
mittelständische Interessen sowie
5.
die Identifizierung der Organisationseinheiten.
Die betroffenen Datenfelder sind im Datenaustauschstandard eForms als verpflichtende Datenfelder aufzunehmen.
(5) Bekanntmachungen sind dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union elektronisch über den Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln. Der Datenservice Öffentlicher Einkauf ist beim Beschaffungsamt des BMI eingerichtet und wird dort betrieben. Die über den Datenservice Öffentlicher Einkauf an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachungen werden auch über den Bekanntmachungsservice des Datenservice Öffentlicher Einkauf veröffentlicht und frei zugänglich zur Verfügung gestellt. Das Beschaffungsamt des BMI trifft die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Verfügbarkeit, die Integrität, die Authentizität und die Vertraulichkeit der im Datenservice Öffentlicher Einkauf verarbeiteten personenbezogenen Daten entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten mit Blick auf § 7 Absatz 4 der Unterschwellenvergabeordnung nicht für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert ohne Umsatzsteuer die Schwellenwerte gemäß § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht erreicht.

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation | Unterabschnitt 2 - Kommunikation Kommunikation; Bekanntmachungen

(1) Elektronische Mittel und deren technische Merkmale müssen allgemein verfügbar, nichtdiskriminierend und mit allgemein verbreiteten Geräten und Programmen der Informations- und Kommunikationstechnologie kompatibel sein. Sie dürfen den Zugang von Unternehmen zum Vergabeverfahren nicht einschränken. Der öffentliche Auftraggeber gewährleistet die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Mittel nach den §§ 4, 12a und 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der öffentliche Auftraggeber verwendet für das Senden, Empfangen, Weiterleiten und Speichern von Daten in einem Vergabeverfahren ausschließlich solche elektronischen Mittel, die die Unversehrtheit, die Vertraulichkeit und die Echtheit der Daten gewährleisten.
(3) Der öffentliche Auftraggeber muss den Unternehmen alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellen über
1.
die in einem Vergabeverfahren verwendeten elektronischen Mittel,
2.
die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen mithilfe elektronischer Mittel und
3.
verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren.
(+++ § 11: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 +++)

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation | Unterabschnitt 2 - Kommunikation Kommunikation; Bekanntmachungen

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann im Vergabeverfahren die Verwendung elektronischer Mittel, die nicht allgemein verfügbar sind (alternative elektronische Mittel), verlangen, wenn er
1.
Unternehmen während des gesamten Vergabeverfahrens unter einer Internetadresse einen unentgeltlichen, uneingeschränkten, vollständigen und direkten Zugang zu diesen alternativen elektronischen Mitteln gewährt und
2.
diese alternativen elektronischen Mittel selbst verwendet.
(2) Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen der Vergabe von Bauleistungen und für Wettbewerbe die Nutzung elektronischer Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung verlangen. Sofern die verlangten elektronischen Mittel für die Bauwerksdatenmodellierung nicht allgemein verfügbar sind, bietet der öffentliche Auftraggeber einen alternativen Zugang zu ihnen gemäß Absatz 1 an.
(+++ § 12: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 +++)

Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen und Kommunikation | Unterabschnitt 2 - Kommunikation Kommunikation; Bekanntmachungen

Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die zu verwendenden elektronischen Mittel (Basisdienste für die elektronische Auftragsvergabe) sowie über die einzuhaltenden technischen Standards erlassen.

Abschnitt 2 - Vergabeverfahren | Unterabschnitt 2 - Besondere Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren

(1) Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Auftragsbekanntmachung an, dass er ein dynamisches Beschaffungssystem nutzt und für welchen Zeitraum es betrieben wird.
(2) Der öffentliche Auftraggeber informiert die Europäische Kommission wie folgt über eine Änderung der Gültigkeitsdauer:
1.
Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems geändert, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 38 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.
Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems geändert, ist das Muster gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
2.
Wird das dynamische Beschaffungssystem eingestellt, ist das Muster gemäß erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 29 in Tabelle 2 des Anhang Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 zu verwenden. 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.
(2) Der öffentliche Auftraggeber informiert die Europäische Kommission wie folgt über eine Änderung der Gültigkeitsdauer:
1.
Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems geändert, erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 38 in Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.
Wird die Gültigkeitsdauer ohne Einstellung des dynamischen Beschaffungssystems geändert, ist das Muster gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 der Kommission vom 11. November 2015 zur Einführung von Standardformularen für die Veröffentlichung von Vergabebekanntmachungen für öffentliche Aufträge und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 842/2011 (ABl. L 296 vom 12.11.2015, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
2.
Wird das dynamische Beschaffungssystem eingestellt, ist das Muster gemäß erfolgt dies nach den Vorgaben der Spalte 29 in Tabelle 2 des Anhang Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 zu verwenden. 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.
(3) In den Vergabeunterlagen sind mindestens die Art und die geschätzte Menge der zu beschaffenden Leistung sowie alle erforderlichen Daten des dynamischen Beschaffungssystems anzugeben.
(4) In den Vergabeunterlagen ist anzugeben, ob ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert wurde. Gegebenenfalls sind die objektiven Merkmale jeder Kategorie anzugeben.
(5) Hat ein öffentlicher Auftraggeber ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, legt er für jede Kategorie die Eignungskriterien gesondert fest.
(6) § 16 Absatz 4 und § 51 Absatz 1 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass die zugelassenen Bewerber für jede einzelne, über ein dynamisches Beschaffungssystem stattfindende Auftragsvergabe gesondert zur Angebotsabgabe aufzufordern sind. Wurde ein dynamisches Beschaffungssystem in Kategorien von Leistungen untergliedert, werden jeweils alle für die einem konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassenen Bewerber aufgefordert, ein Angebot zu unterbreiten.

Abschnitt 2 - Vergabeverfahren | Unterabschnitt 4 - Veröffentlichungen, Transparenz

(1) Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit. § 17 Absatz 5 und § 38 Absatz 4 bleiben unberührt.
(2) Die Auftragsbekanntmachung wird nach dem Muster gemäß den Vorgaben der Spalte 16 der Tabelle 2 des Anhang Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 2019/1780 in Verbindung mit § 10a erstellt.
(2) Die Auftragsbekanntmachung wird nach dem Muster gemäß den Vorgaben der Spalte 16 der Tabelle 2 des Anhang Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 2019/1780 in Verbindung mit § 10a erstellt.
(3) Der öffentliche Auftraggeber benennt in der Auftragsbekanntmachung die Vergabekammer, an die sich die Unternehmen zur Nachprüfung geltend gemachter Vergabeverstöße wenden können.
(4) Der öffentliche Auftraggeber kann im Internet zusätzlich ein Beschafferprofil einrichten. Es enthält die Veröffentlichung von Vorinformationen, Angaben über geplante oder laufende Vergabeverfahren, über vergebene Aufträge oder aufgehobene Vergabeverfahren sowie alle sonstigen für die Auftragsvergabe relevanten Informationen wie zum Beispiel Kontaktstelle, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Telefaxnummer des öffentlichen Auftraggebers.
(5) Die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erfolgt nach den Vorgaben der Spalte 25 der Tabelle 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.

Abschnitt 2 - Vergabeverfahren | Unterabschnitt 4 - Veröffentlichungen, Transparenz

(1) Der öffentliche Auftraggeber kann die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels Veröffentlichung einer Vorinformation nach dem Muster gemäß den Vorgaben der Spalte 4 der Tabelle 2 des Anhang Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 2019/1780 in Verbindung mit § 10a bekanntgeben.
(1) Der öffentliche Auftraggeber kann die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels Veröffentlichung einer Vorinformation nach dem Muster gemäß den Vorgaben der Spalte 4 der Tabelle 2 des Anhang Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 2019/1780 in Verbindung mit § 10a bekanntgeben.
(2) Die Vorinformation kann an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf versandt oder im Beschafferprofil veröffentlicht werden. Veröffentlicht der öffentliche Auftraggeber eine Vorinformation im Beschafferprofil, übermittelt er die Mitteilung dieser Veröffentlichung dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf nach dem Muster gemäß den Vorgaben der Spalte 1 der Tabelle 2 des Anhang Anhangs VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986. 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.
(2) Die Vorinformation kann an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf versandt oder im Beschafferprofil veröffentlicht werden. Veröffentlicht der öffentliche Auftraggeber eine Vorinformation im Beschafferprofil, übermittelt er die Mitteilung dieser Veröffentlichung dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf nach dem Muster gemäß den Vorgaben der Spalte 1 der Tabelle 2 des Anhang Anhangs VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986. 2019/1780 in Verbindung mit § 10a.
(3) Hat der öffentliche Auftraggeber eine Vorinformation gemäß Absatz 1 veröffentlicht, kann die Mindestfrist für den Eingang von Angeboten im offenen Verfahren auf 15 Tage und im nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren auf zehn Tage verkürzt werden, sofern
1.
die Vorinformation alle nach Spalte 7 der Tabelle 2 des Anhang Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 2019/1780 geforderten Informationen enthält, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorlagen, und
2.
die Vorinformation wenigstens 35 Tage und nicht mehr als zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung zur Veröffentlichung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt wurde.
(3) Hat der öffentliche Auftraggeber eine Vorinformation gemäß Absatz 1 veröffentlicht, kann die Mindestfrist für den Eingang von Angeboten im offenen Verfahren auf 15 Tage und im nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren auf zehn Tage verkürzt werden, sofern
1.
die Vorinformation alle nach Spalte 7 der Tabelle 2 des Anhang Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 2019/1780 geforderten Informationen enthält, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorlagen, und
2.
die Vorinformation wenigstens 35 Tage und nicht mehr als zwölf Monate vor dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung zur Veröffentlichung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt wurde.
(4) Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann der öffentliche Auftraggeber im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren auf eine Auftragsbekanntmachung nach § 37 Absatz 1 verzichten, sofern die Vorinformation
1.
die Liefer- oder Dienstleistungen benennt, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden,
2.
den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren ohne gesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben wird,
3.
die interessierten Unternehmen auffordert, ihr Interesse mitzuteilen (Interessensbekundung),
4.
alle nach Spalte 10 der Tabelle 2 des Anhang Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 2019/1780 geforderten Informationen enthält und
5.
wenigstens 35 Tage und nicht mehr als zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung veröffentlicht wird.
Ungeachtet der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Vorinformation können solche Vorinformationen zusätzlich in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden.
(4) Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann der öffentliche Auftraggeber im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren auf eine Auftragsbekanntmachung nach § 37 Absatz 1 verzichten, sofern die Vorinformation
1.
die Liefer- oder Dienstleistungen benennt, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrages sein werden,
2.
den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren ohne gesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben wird,
3.
die interessierten Unternehmen auffordert, ihr Interesse mitzuteilen (Interessensbekundung),
4.
alle nach Spalte 10 der Tabelle 2 des Anhang Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 2019/1780 geforderten Informationen enthält und
5.
wenigstens 35 Tage und nicht mehr als zwölf Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung veröffentlicht wird.
Ungeachtet der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Vorinformation können solche Vorinformationen zusätzlich in einem Beschafferprofil veröffentlicht werden.
(5) Der öffentliche Auftraggeber fordert alle Unternehmen, die auf die Veröffentlichung einer Vorinformation nach Absatz 4 hin eine Interessensbekundung übermittelt haben, zur Bestätigung ihres Interesses an einer weiteren Teilnahme auf (Aufforderung zur Interessensbestätigung). Mit der Aufforderung zur Interessensbestätigung wird der Teilnahmewettbewerb nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 eingeleitet. Die Frist für den Eingang der Interessensbestätigung beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung.
(6) Der von der Vorinformation abgedeckte Zeitraum beträgt höchstens zwölf Monate ab dem Datum der Übermittlung der Vorinformation an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union.

Abschnitt 2 - Vergabeverfahren | Unterabschnitt 4 - Veröffentlichungen, Transparenz

(1) Der öffentliche Auftraggeber übermittelt spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf.
(1) Der öffentliche Auftraggeber übermittelt spätestens 30 Tage nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrags oder nach dem Abschluss einer Rahmenvereinbarung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union. Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf.
(2) Die Vergabebekanntmachung wird nach dem Muster gemäß den Vorgaben der Spalte 29 der Tabelle 2 des Anhang Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 2019/1780 in Verbindung mit § 10a erstellt.
(2) Die Vergabebekanntmachung wird nach dem Muster gemäß den Vorgaben der Spalte 29 der Tabelle 2 des Anhang Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 2019/1780 in Verbindung mit § 10a erstellt.
(3) Ist das Vergabeverfahren durch eine Vorinformation in Gang gesetzt worden und hat der öffentliche Auftraggeber beschlossen, keine weitere Auftragsvergabe während des Zeitraums vorzunehmen, der von der Vorinformation abgedeckt ist, muss die Vergabebekanntmachung einen entsprechenden Hinweis enthalten.
(4) Die Vergabebekanntmachung umfasst die abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen, aber nicht die auf ihrer Grundlage vergebenen Einzelaufträge. Bei Aufträgen, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden, umfasst die Vergabebekanntmachung eine vierteljährliche Zusammenstellung der Einzelaufträge; die Zusammenstellung muss spätestens 30 Tage nach Quartalsende versendet werden.
(5) Auftragsänderungen gemäß § 132 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind gemäß § 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter Verwendung der Vorgaben der Spalte 38 in Tabelle 2 des Musters gemäß Anhang Anhangs XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 2019/1780 in Verbindung mit § 10a bekanntzumachen.
(5) Auftragsänderungen gemäß § 132 Absatz 2 Nummer 2 und 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind gemäß § 132 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unter Verwendung der Vorgaben der Spalte 38 in Tabelle 2 des Musters gemäß Anhang Anhangs XVII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 2019/1780 in Verbindung mit § 10a bekanntzumachen.
(6) Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung
1.
den Gesetzesvollzug behindern,
2.
dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen,
3.
den berechtigten geschäftlichen Interessen eines Unternehmens schaden oder
4.
den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen beeinträchtigen
würde.
(+++ § 39 Abs. 6: Zur Anwendung vgl. § 62 Abs. 3 +++)

Abschnitt 2 - Vergabeverfahren | Unterabschnitt 4 - Veröffentlichungen, Transparenz

(1) Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen über Auftragsänderungen (Bekanntmachungen) sind dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit elektronischen Mitteln zu übermitteln. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können.
(1) Auftragsbekanntmachungen, Vorinformationen, Vergabebekanntmachungen und Bekanntmachungen über Auftragsänderungen (Bekanntmachungen) sind dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit elektronischen Mitteln zu übermitteln. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachungen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nachweisen können.
(2) Bekanntmachungen werden durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht. Als Nachweis der Veröffentlichung dient die Bestätigung der Veröffentlichung der übermittelten Informationen, die der öffentliche Auftraggeber vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union erhält.
(3) Bekanntmachungen dürfen auf nationaler Ebene erst nach der Veröffentlichung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder 48 Stunden nach der Bestätigung über den Eingang der Bekanntmachung durch das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung darf nur Angaben enthalten, die in den an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelten Bekanntmachungen enthalten sind oder in einem Beschafferprofil veröffentlicht wurden. In der nationalen Bekanntmachung ist der Tag der Übermittlung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder der Tag der Veröffentlichung im Beschafferprofil anzugeben.
(4) Der öffentliche Auftraggeber kann auch Auftragsbekanntmachungen über öffentliche Liefer- oder Dienstleistungsaufträge, die nicht der Bekanntmachungspflicht unterliegen, an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermitteln.
(+++ § 40: Zur Anwendung vgl. § 70 Abs. 1 +++)

Abschnitt 3 - Besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen

(1) Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zur Erbringung sozialer oder anderer besonderer Dienstleistungen zu vergeben, in einer Auftragsbekanntmachung mit. § 17 Absatz 5 bleibt unberührt.
(2) Eine Auftragsbekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der öffentliche Auftraggeber auf kontinuierlicher Basis eine Vorinformation veröffentlicht, sofern die Vorinformation
1.
sich speziell auf die Arten von Dienstleistungen bezieht, die Gegenstand der zu vergebenen Aufträge sind,
2.
den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag ohne gesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben wird,
3.
die interessierten Unternehmen auffordert, ihr Interesse mitzuteilen (Interessensbekundung).
(3) Der öffentliche Auftraggeber, der einen Auftrag zur Erbringung von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen vergeben hat, teilt die Ergebnisse des Vergabeverfahrens mit. Er kann die Vergabebekanntmachungen quartalsweise bündeln. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung spätestens 30 Tage nach Quartalsende.
(4) Für die Bekanntmachungen Die Auftragsbekanntmachung nach Absatz 1 erfolgt nach den Absätzen 1 bis Vorgaben der Spalte 20, die Bekanntmachung der Vorinformation nach Absatz 2 nach den Vorgaben der Spalte 12 und die Vergabebekanntmachung nach Absatz 3 ist das Muster gemäß nach den Vorgaben der Spalte 33 der Tabelle 2 des Anhang Anhangs XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 zu verwenden. 2019/1780 jeweils in Verbindung mit § 10a. Die Veröffentlichung der Bekanntmachungen erfolgt gemäß § 40.
(4) Für die Bekanntmachungen Die Auftragsbekanntmachung nach Absatz 1 erfolgt nach den Absätzen 1 bis Vorgaben der Spalte 20, die Bekanntmachung der Vorinformation nach Absatz 2 nach den Vorgaben der Spalte 12 und die Vergabebekanntmachung nach Absatz 3 ist das Muster gemäß nach den Vorgaben der Spalte 33 der Tabelle 2 des Anhang Anhangs XVIII der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 zu verwenden. 2019/1780 jeweils in Verbindung mit § 10a. Die Veröffentlichung der Bekanntmachungen erfolgt gemäß § 40.

Abschnitt 5 - Planungswettbewerbe

(1) Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Planungswettbewerb auszurichten, in einer Wettbewerbsbekanntmachung mit. Die Wettbewerbsbekanntmachung wird nach dem Muster gemäß den Vorgaben der Spalte 23 der Tabelle 2 des Anhang Anhangs IX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 2019/1780 in Verbindung mit § 10a erstellt. § 40 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der öffentliche Auftraggeber teilt seine Absicht, einen Planungswettbewerb auszurichten, in einer Wettbewerbsbekanntmachung mit. Die Wettbewerbsbekanntmachung wird nach dem Muster gemäß den Vorgaben der Spalte 23 der Tabelle 2 des Anhang Anhangs IX der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 2019/1780 in Verbindung mit § 10a erstellt. § 40 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber im Anschluss an einen Planungswettbewerb einen Dienstleistungsauftrag im Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb zu vergeben, hat der öffentliche Auftraggeber die Eignungskriterien und die zum Nachweis der Eignung erforderlichen Unterlagen hierfür bereits in der Wettbewerbsbekanntmachung anzugeben.
(3) Die Ergebnisse des Planungswettbewerbs sind bekanntzumachen und innerhalb von 30 Tagen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln. Die Bekanntmachung wird nach dem Muster gemäß den Vorgaben der Spalte 36 der Tabelle 2 des Anhang Anhangs X der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 2019/1780 in Verbindung mit § 10a erstellt.
(3) Die Ergebnisse des Planungswettbewerbs sind bekanntzumachen und innerhalb von 30 Tagen an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union über den Datenservice Öffentlicher Einkauf zu übermitteln. Die Bekanntmachung wird nach dem Muster gemäß den Vorgaben der Spalte 36 der Tabelle 2 des Anhang Anhangs X der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 2019/1780 in Verbindung mit § 10a erstellt.
(4) § 39 Absatz 6 gilt entsprechend.

Abschnitt 7 - Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1) Bis zum Ablauf des sich nach Absatz 2 ergebenden Tages sind
1.
§ 10a Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bis 6 nicht anzuwenden und
2.
die §§ 23, 37, 38, 39, 40, 66 und 70 in ihrer am 23. August 2023 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) Maßgeblicher Tag im Sinne des Absatzes 1 ist der Tag, an dem
1.
das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz den Datenaustauschstandard eForms entsprechend § 10a Absatz 2 Satz 2 festgelegt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat und
2.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat festgestellt und im Bundesanzeiger bekanntgemacht hat, dass
a)
die Voraussetzungen für die elektronische Erstellung von Bekanntmachungen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 entsprechend § 10a Absatz 1 Satz 1 vorliegen und
b)
die Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen über den Datenservice Öffentlicher Einkauf entsprechend § 10a Absatz 5 Satz 1 vorliegen,
frühestens jedoch der 24. Oktober 2023.