Synopse zur Änderung an
Verwertungsgesellschaftengesetz (VGG)

Erstellt am: 01.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 19

Ausgefertigt am:
31.05.2021

Verkündet am:
04.06.2021

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2021, 1204
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 142/21
    Urheber: Bundesregierung
    12.02.2021
  2. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 19/27426
    Urheber: Bundesregierung
    09.03.2021
  3. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 142/1/21
    16.03.2021
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1002 , S. 123-123

    Beschlüsse:

    S. 123 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (142/21), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    26.03.2021
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 142/21(B)
    26.03.2021
  6. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/219 , S. 27719-27727

    Beschlüsse:

    S. 27726C - Überweisung (19/27426)
    26.03.2021
  7. Unterrichtung über Stellungnahme des BR und Gegenäußerung der BRg
    BT-Drucksache 19/28171
    Urheber: Bundesregierung
    01.04.2021
  8. Nachträgliche Überweisung
    BT-Drucksache 19/28605
    Urheber: Bundestag
    16.04.2021
  9. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 19/29894
    Urheber: Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
    19.05.2021
  10. Änderungsantrag
    BT-Drucksache 19/29905
    Urheber: Fraktion der AfD
    19.05.2021
  11. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/230 , S. 29439-29446

    Beschlüsse:

    S. 29446A - Ablehnung des Änderungsantrags (19/29905)
    S. 29445D - Annahme in Ausschussfassung (19/27426, 19/29894)
    20.05.2021
  12. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 19/230 , S. 29446-29446

    Beschlüsse:

    S. 29446A - Annahme in Ausschussfassung (19/27426, 19/29894)
    20.05.2021
  13. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 428/21
    Urheber: Bundestag
    21.05.2021
  14. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1005 , S. 227-228

    Beschlüsse:

    S. 228 - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (428/21), gem. Art. 77 Abs. 2 GG
    28.05.2021
  15. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 428/21(B)
    28.05.2021
Kurzbeschreibung:

Neuordnung der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit von Upload-Plattformen für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet (Enthaftung bei pflichtgemäßen Verhalten, vertragliche und gesetzliche Nutzungsrechte, insbes. zum Zwecke der Karikatur, Parodie und Pastiches, öffentliche Wiedergabe, Direktvergütungsansprüche, Blockierung unerlaubter Nutzungen, Beschwerdeverfahren), Option für Verwertungsgesellschaften zur kollektiven Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung für Werke aller Art und für nicht verfügbare Werke, Einführung eines Presseverleger-Leistungsschutzrechtes, Nutzungserlaubnisse für Schlüsseltechnologien für maschinelles Lernen und Künstliche Intelligenz (Text- und Data-Mining für die wissenschaftliche Forschung) und für digitale und grenzüberschreitende Unterricht- und Lehrtätigkeiten sowie zur Erhaltung des Kulturerbes, Regelungen betr. Vergütungsansprüche für Urheber und ausübende Künstler, Streitbeilegungsverfahren sowie Unterrichtungspflichten der Vertragspartner, Verlegerbeteiligung an der Vergütung für gesetzlich erlaubte Nutzungen, Aufhebung des Leistungsschutzes für Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeteiligung bei Videoabrufdiensten, Bestimmungen für die Online-Übertragung und Weitersendung von Fernseh- und Radioprogrammen;
Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz – UrhDaG) als Art. 3 der Vorlage, Einfügung, Änderung und Aufhebung versch. §§ Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz; Verordnungsermächtigung

Bezug: Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. Juli 2019 in der Rechtssache "Pelham" zum Sampling in der Musikproduktion (C-476/17) ; Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL) (ABl. L 130, 17.5.2019, S. 92) ; Richtlinie (EU) 2019/789 vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates (Online-SatCab-RL) (ABl. L 130, 17.05.2019, S. 82)

Beschlussempfehlung des Ausschusses: Entfristung der Wissenschaftsschranke, Konkretisierung der Modalitäten und des Kreises Berechtigter beim Direktvergütungsanspruch, Beschränkung der Vergütungspflicht der Diensteanbieter für gesetzlich erlaubte Nutzungen auf Karikaturen, Parodien und Pastiches und Streichung der Zweckbindung, Vergütungsfreiheit von Zitaten, Werkschutz für Melodie, Schutz von Live-Streams von Sportveranstaltungen und Filmwerken bis zum Abschluss der erstmalig öffentlichen Wiedergabe, Verpflichtung der Diensteanbieter zur Ermöglichung von Text- und Data-Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, Unterbindung der Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts durch einfache Blockierung, Auskunftsansprüche, Klarstellungen;
Erneute Änderung zahlr. §§ Urheberrechtsgesetz und Verwertungsgesellschaftengesetz sowie Änderung zahlr. §§ Urheberrechts-Dienstanbieter-Gesetz

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

Teil 2 - Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft | Abschnitt 1 - Innenverhältnis | Unterabschnitt 3 - Einnahmen aus den Rechten

(1) Legt die Verwertungsgesellschaft Einnahmen aus den Rechten an, so erfolgt dies im ausschließlichen und besten Interesse der Berechtigten. Die Verwertungsgesellschaft stellt für die Zwecke der Anlage der Einnahmen aus den Rechten eine Richtlinie auf (Anlagerichtlinie) und beachtet diese bei der Anlage.
(2) Die Anlagerichtlinie muss
1.
der allgemeinen Anlagepolitik (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8) und den Grundsätzen des Risikomanagements (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) entsprechen;
2.
gewährleisten, dass die Anlage in den in der Rechtsverordnung nach § 1807 240a Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend genannten Anlageformen oder in anderen Anlageformen unter Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung gemäß § 1811 1798 Absatz 1 Satz 2 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt;
3.
gewährleisten, dass die Anlagen in angemessener Weise so gestreut werden, dass eine zu große Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert und eine Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden werden.
(2) Die Anlagerichtlinie muss
1.
der allgemeinen Anlagepolitik (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8) und den Grundsätzen des Risikomanagements (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) entsprechen;
2.
gewährleisten, dass die Anlage in den in der Rechtsverordnung nach § 1807 240a Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend genannten Anlageformen oder in anderen Anlageformen unter Beachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung gemäß § 1811 1798 Absatz 1 Satz 2 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt;
3.
gewährleisten, dass die Anlagen in angemessener Weise so gestreut werden, dass eine zu große Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert und eine Risikokonzentration im Portfolio insgesamt vermieden werden.
(3) Die Verwertungsgesellschaft lässt die Vereinbarkeit der Anlagerichtlinie und jeder Änderung der Anlagerichtlinie mit den Vorgaben nach Absatz 2 durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unverzüglich prüfen und bestätigen.