Synopse zur Änderung an
Versorgungsruhensgesetz (VersRuhG)

Erstellt am: 19.01.2023

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Die in dieser Synopse dargestellten Gesetzestexte basieren auf der vom Bundesamt für Justiz konsolidierten Fassung, welche auf gesetze-im-internet.de einsehbar ist. Diese Fassung der Gesetzestexte ist nicht die amtliche Fassung. Die amtliche Fassung ist im Bundesgesetzblatt einsehbar.

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Änderung basiert auf:
Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG)
Auf Grund der Initiative von:
Bundesregierung in der Wahlperiode 20

Ausgefertigt am:
20.12.2022

Verkündet am:
28.12.2022

BGBl-Fundstelle:
BGBl I 2022, 2759
Vorgangshistorie:
  1. Gesetzentwurf
    BR-Drucksache 422/22
    Urheber: Bundesregierung
    01.09.2022
  2. Empfehlungen der Ausschüsse
    BR-Drucksache 422/1/22
    23.09.2022
  3. 06.10.2022
  4. 1. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1025 , S. 380-380

    Beschlüsse:

    S. 380 - Stellungnahme: u.a. Änderungsvorschläge (422/22), gem. Art. 76 Abs. 2 GG
    07.10.2022
  5. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 422/22(B)
    07.10.2022
  6. Gesetzentwurf
    BT-Drucksache 20/3900
    Urheber: Bundesregierung
    12.10.2022
  7. 1. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/63 , S. 7205-7208

    Beschlüsse:

    S. 7208C - Überweisung (20/3900)
    20.10.2022
  8. Beschlussempfehlung und Bericht
    BT-Drucksache 20/4706
    Urheber: Ausschuss für Arbeit und Soziales
    23.11.2022
  9. 2. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8635-8638

    Beschlüsse:

    S. 8638A - Annahme in Ausschussfassung (20/3900, 20/4706)
    01.12.2022
  10. 3. Beratung
    BT-Plenarprotokoll 20/73 , S. 8638-8638

    Beschlüsse:

    S. 8638A - Annahme in Ausschussfassung (20/3900, 20/4706)
    01.12.2022
  11. Unterrichtung über Gesetzesbeschluss des BT
    BR-Drucksache 623/22
    Urheber: Bundestag
    02.12.2022
  12. 2. Durchgang
    BR-Plenarprotokoll 1029

    Beschlüsse:

    S. - kein Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses (623/22)
    16.12.2022
  13. Beschlussdrucksache
    BR-Drucksache 623/22(B)
    16.12.2022
Kurzbeschreibung:

Aufgrund technischer Fortentwicklungen und zur Entbürokratisierung Anpassung gesetzlicher Grundlagen für den elektronischen Datenaustausch, insbes. im Beitrags- und Melderecht, Erweiterung der Anlagemöglichkeiten der Sozialversicherungsträger, Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten sowie Anhebung bei Erwerbsminderungsrenten, Anschlussregelung im Künstlersozialversicherungsrecht zur erhöhten Zuverdienstgrenze aus selbstständiger nicht-künstlerischer Tätigkeit sowie Anpassungen beim Versicherungsschutz für Berufsanfänger in der GKV und PV und bei Prüf- und Kontrollmöglichkeiten der Künstlersozialkasse, Regelungen im Bereich der Arbeitsförderung, insbes. Wegfall beitrags- und melderechtlicher Sonderregelungen für versicherungspflichtige Pflegepersonen sowie Übermittlungsbefugnis der Bundesagentur für Arbeit von Daten zum Bezug von Kurzarbeitergeld von Begünstigten pandemiebedingter Wirtschaftshilfen an die Bewilligungsstellen, Verlagerung der Eingangsinstanz für best. Klagen von den Sozialgerichten auf die Landessozialgerichte, abschließende Umsetzung europäischer Vorgaben zur Barrierefreiheit, Rechtsbereinigungen, redaktionelle Änderungen;
Änderungen in 24 Gesetzen und 4 Rechtsverordnungen sowie Aufhebung einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

Quelle: Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP

(1) Über das Ruhen entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung Sicherung. Dies gilt auf Vorschlag der nach auch für am 1. Januar 2023 noch nicht abgeschlossene Verfahren. § 3 eingesetzten Kommission. Der Vorschlag der Kommission ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen.
(1) Über das Ruhen entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung Sicherung. Dies gilt auf Vorschlag der nach auch für am 1. Januar 2023 noch nicht abgeschlossene Verfahren. § 3 eingesetzten Kommission. Der Vorschlag der Kommission ist mit einer schriftlichen Begründung zu versehen.
(2) Gegen die Entscheidung des Dem Berechtigten ist auch der Beschluß der Kommission bekanntzugeben. Will das Bundesamt Bundesamtes für Soziale Sicherung findet in ein Vorverfahren nicht statt. Die Klage besonders begründeten Fällen von dem Vorschlag der Kommission abweichen, hat keine aufschiebende Wirkung. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b es des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend. dieses zu begründen.
(2) Gegen die Entscheidung des Dem Berechtigten ist auch der Beschluß der Kommission bekanntzugeben. Will das Bundesamt Bundesamtes für Soziale Sicherung findet in ein Vorverfahren nicht statt. Die Klage besonders begründeten Fällen von dem Vorschlag der Kommission abweichen, hat keine aufschiebende Wirkung. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b es des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend. dieses zu begründen.
(3) Gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Soziale Sicherung findet ein Vorverfahren nicht statt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.
(4) Im gerichtlichen Verfahren ist die Kommission beizuladen.

(1) Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern, von denen mindestens ein Mitglied die Befähigung zum Richteramt haben muß.
(2) Die Mitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren von der Bundesregierung berufen, und zwar
a)
zwei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
b)
ein Mitglied auf gemeinsamen Vorschlag der Bundesministerien für Arbeit und Soziales, der Finanzen, des Innern, für Bau und Heimat, der Justiz und für Verbraucherschutz und der Verteidigung.
Die Kommission kann bei Bedarf um weitere Mitglieder ergänzt werden und entscheidet dann in Spruchkörpern mit jeweils drei Mitgliedern. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für die Abberufung gilt § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(4) Die Mitglieder der Kommission sind innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(5) Die Mitglieder der Kommission erhalten ein von der Bundesregierung festzusetzendes Sitzungsgeld. Verdienstausfall und Auslagen werden ersetzt.

(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Kommission dem Bundesamt für Soziale Sicherung mit, wenn sich der Berechtigte in den Fällen des § 1 Abs. 1 dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht und ein Ruhen des Anspruchs in Betracht kommt.
(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Kommission dem Bundesamt für Soziale Sicherung mit, wenn sich der Berechtigte in den Fällen des § 1 Abs. 1 dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht und ein Ruhen des Anspruchs in Betracht kommt.
(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, kann die Kommission das Bundesamt für Soziale Sicherung bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen.
(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist, kann die Kommission das Bundesamt für Soziale Sicherung bei öffentlichen Stellen Auskünfte einholen und Akten einsehen.
(3) (weggefallen) Die Kommission kann empfehlen, vorläufige Maßnahmen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 anzuordnen.
(3) (weggefallen) Die Kommission kann empfehlen, vorläufige Maßnahmen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 anzuordnen.
(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann bis zur endgültigen Entscheidung ein vorläufiges Ruhen der Versorgung anordnen. § 2 Abs. 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesamt für Soziale Sicherung kann bis zur endgültigen Entscheidung ein vorläufiges Ruhen der Versorgung anordnen. § 2 Abs. 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten und die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Regelungen.

(1) Für das Verfahren Die Kommission nach § 3 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung wird mit Wirkung zum 1. Januar 2023 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt endet die Berufung der zu diesem Zeitpunkt der Kommission angehörenden Mitglieder. gelten die §§ 8 bis 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(1) Für das Verfahren Die Kommission nach § 3 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung wird mit Wirkung zum 1. Januar 2023 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt endet die Berufung der zu diesem Zeitpunkt der Kommission angehörenden Mitglieder. gelten die §§ 8 bis 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Die Kommission bestimmt aus ihren Reihen einen Vorsitzenden, der sie nach außen vertritt. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Für die Kommission wird eine Geschäftsstelle beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingerichtet.